BEG § 118 Der Verfolgte kann die in § 118 Abs. 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung vorgesehene Pauschalentschädigung auch dann nur einmal verlangen, wenn er sowohl in seiner vorberuflichen Ausbildung als aich in seiner Berufsausbildung geschädigt worden ist. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.ooo DM zugebilligt, seine weitergehenden Ansprüche aber abgelehnt. Es hat die Auffassung vertreten, daß derKläger einen Anspruch auf die ihm bereits zugebilligten 5.000 DM als Entschädigung für die verfolgungsbedingte Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung habe. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens hat es mit der Begründung verneint, daß die Berufsausbildung des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er hat an der Meinung festgehalten, daß er Anspruch auf eine doppelte Entschädigung nach § 118 Abs. 1 BEG habe, weil er sowohl in seiner Vorberuflichen als auch in seiner beruflichen Ausbildung geschädigt worden sei. Das Berufungsgericht hat es für erwiesen erachtet, daß der Kläger sowohl in seiner vorberuflichen Ausbildung als auch in seiner beruflichen Ausbildung geschädigt worden ist und weder die eine noch die andere Ausbildung nachgeholt hat. Gemäß § 115 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM Nr. 12, 18, 19 zu § 115 BEG 1956 ) für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen* wurde. Das Berufungsgericht ist zwar dieser Rechtsprechung gefolgt, hat aber aus ihr rechtsirrig gefolgert, daß bei einer Schädigung in dem einen und dem anderen Ausbildungsabschnitt die für Ausbildungsschaden vorgesehene Entschädigung doppelt zu leisten ist. § 116 Abs. 2 BEG) ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gegeben ist. in aller Hegel einen ungünstigeren Ausgangspunkt für sein späteres Berufsleben und damit eine Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft» Pur weitere Fehlschläge und Schädigungen, die der aus seiner Bahn geworfene Verfolgte in seinem nunmehr gewählten beruflichen Ausbildungsweg hat hinnehmen müssen, besteht daher kein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung. Lediglich dann, wenn der Verfolgte in seiner vorberuflichen Ausbildung nicht erheblich geschädigt wurde und eine Entschädigung wegen einer solchen Schädigung nicht in Betracht kommt oder nicht verlangt wird, ist ein Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, den der Verfolgte in einem späteren Ausbildungsabschnitt, nämlich in der Berufsausbildung, erlitten hat, gegeben. Der Verfolgteukann daher die in § 118 Abs. 1 BEG für diese Schadensart (Schädigung in dt'r Ausbildung) vorgesehene PauschalentSchädigung auch dann nur einmal verlangen, wenn er sowohl in seiner vorberuflichen als auch in seiner beruflichen Ausbildung geschädigt worden ist. Zwar kann der Verfolgte, der nach erlittenem Ausbildungsschaden aus einem dann ergriffenen Ausweichberuf später verdrängt worden ist, neben der Entschädigung für Schaden in der Ausbildung auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§ 65» 66 ff oder 87 ff BEG verlangen (vgl. Hier ist eine zusätzliche Entschädigung deshalb zu gewähren, weil es sich um eine andere Schadensart, nämlich die Verdrängung aus einem bereits ergriffenen Beruf, handelt* Für eine solche zusätzliche Entschädigung ist aber dann kein Raum, wenn, wie im Palle des Klägers, es sich um mehrfache Schädigungen derselben Schadensart, nämlich um Schaden in der Ausbildung, handelt, für den das Gesetz in § 118 BEG eine einheitliche Pausehairegelung getroffen hat „ Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung nach § 118 Abs» 1 BEG.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 25"9 095 BEG § 118 Der Verfolgte kann die in § 118 Abs. 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung vorgesehene Pauschalentschädigung auch dann nur einmal verlangen, wenn er sowohl in seiner vorberuflichen Ausbildung als aich in seiner Berufsausbildung geschädigt worden ist. BGH, Urt« v. Dezember 1961 - IV ZE 178/61 - OLG Hamburg LG Hamburg IV^ZR^JJö/62 Verkündet am 6. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen de3 Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin,, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen Kurt Hermann Z , Avenue Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1«, Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg1, Wilden, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom Io. Mai 1961 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Sntschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 16. September 196o wird zurückgev/ie sen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der am 192o geborene jüdische Kläger be- suchte in Hamburg bis zu dem April 1935 das Johanneum und anschliessend die Staatliche Höhere Handelsschule. Er erlangte an dieser Schule im März 1937 die mittlere Reife. Ara 1• April 1937 begann er eine kaufmännische lehre bei 31. Dezember 1938 aus. Im Mai 1939 v/anderte er mit seinen Eltern nach Haiti aus. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden in der Ausbildung geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.ooo DM zugebilligt, seine weitergehenden Ansprüche aber abgelehnt. Sie ist davon ausgegangen, daß der Kläger seine kaufmännische Ausbildung aus verfolgungsbedingten Gründen nicht habe beenden können und auch nicht später nachgeholt habe. Der Kläger hat Klage ei'hoben und zur Begründung vorgetragen: Er sei bereits in seiner vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden. Er habe das Johanneum besucht, um die Reifeprüfung abzulegen und dann Rechtswissenschaft zu studieren. Aus rassischen Gründen habe er den Besuch der höheren Schule abgebrochen. Er habe daher Anspruch auf eine doppelte Entschädigung nach § 118 Abs. 1 BEG. Außerdem habe er Anspruch auf Entschädigung wegen Schädigung in unselbständiger Tätigkeit. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 36.6o8 DM zu zahlen. der Firma I. H. F (* A Co. Dort schied er am 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß derKläger einen Anspruch auf die ihm bereits zugebilligten 5.000 DM als Entschädigung für die verfolgungsbedingte Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung habe. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens hat es mit der Begründung verneint, daß die Berufsausbildung des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Kläger hat insoweit Berufung eingelegt, als seine Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Hohe von 5*ooo DM abgewiesen wurde. Er hat an der Meinung festgehalten, daß er Anspruch auf eine doppelte Entschädigung nach § 118 Abs. 1 BEG habe, weil er sowohl in seiner Vorberuflichen als auch in seiner beruflichen Ausbildung geschädigt worden sei. Demgemäß hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.000 DM zu zahlen. Das Uberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM an den Kläger verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Bevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe: Die Revision iöt begründet. Das Berufungsgericht hat es für erwiesen erachtet, daß der Kläger sowohl in seiner vorberuflichen Ausbildung als auch in seiner beruflichen Ausbildung geschädigt worden ist und weder die eine noch die andere Ausbildung nachgeholt hat. Von der Auffassung ausgehend, daß jeder dieser Ausbildungsabschnitte besonders zu würdigen sei, hat es dem Kläger den in § 118 Abs, 1 BEG vorgesehenen Pauschalbetrag zweimal zugebilligt. Die Revision rügt mit Recht eine Verkennung der Bestimmungen der §§ 115 ff BEG, Gemäß § 115 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Das Gesetz unterscheidet somit ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM Nr. 12, 18, 19 zu § 115 BEG 1956 ) für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen* wurde. Das Berufungsgericht ist zwar dieser Rechtsprechung gefolgt, hat aber aus ihr rechtsirrig gefolgert, daß bei einer Schädigung in dem einen und dem anderen Ausbildungsabschnitt die für Ausbildungsschaden vorgesehene Entschädigung doppelt zu leisten ist. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden, Das Bundesent- Schädigungsgesetz kennt schon seinem Wortlaut nach nur eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung. Es spricht in § 115 Abs. 1 BEG von der erstrebten Ausbildung. In § 116 BEG ist der Anspruch auf eine Beihilfe zu der dem Verfolgten bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsenen oder erwachsenden Aufwendungen festgelegt. § 118 Abs. 1 BEG gewährt dem Verfolgten eine Pauschal-ent Schädigung in Höhe von 5*ooo DM für die fehlende Ausbildung. Keine dieser Bestimmungen sieht somit eine mehrfache Entschädigung für den Fall vor, daß der Verfolgte in mehreren Ausbildungsabschnitten geschädigt wurde. Ein Anspruch auf eine solche HoppelencSchädigung kann aus der in § 115 BEG ausgesprochenen Unterscheidung zwischen der •Schädigung in der vorberuflichen oder in der Berufsausbildung nicht hergeleitet werden. Die Frage, in welchem Aüsbildungsabschnitt der Verfolgte von der Verfolgung erfaßt wurde, ist von Bedeutung dafür, ob und in welcher Höhe (vgl. § 116 Abs. 2 BEG) ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gegeben ist. Daher ist nach der o, a. Rechtsprechung des erkennenden Senats bei einer Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch nationalsozialistische Maßnahmen für die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte einen Schaden in seiner Ausbildung erlitten hat, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Ist bei Prüfung dieser Frage ein Anspruch auf Entschädigung nach § 116 oder nach § 118 BEG zu bejahen, 30 ist mit der hierfür zugebilligten Entschädigung der gesamte, einem Verfolgten in der Ausbildung entstandene Schaden abgegolten. Kraft der gesetzlichen Fiktion des § 115 BEG gilt der Ausbildungsschaden auch dann als Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn der Verfolgte in seiner vorberuflichen Ausbildung betroffen wurde. Denn eine Schädigung in dieser Ausbildungsstufe bedeutet für den Verfolgten in aller Hegel einen ungünstigeren Ausgangspunkt für sein späteres Berufsleben und damit eine Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft» Pur weitere Fehlschläge und Schädigungen, die der aus seiner Bahn geworfene Verfolgte in seinem nunmehr gewählten beruflichen Ausbildungsweg hat hinnehmen müssen, besteht daher kein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung. Lediglich dann, wenn der Verfolgte in seiner vorberuflichen Ausbildung nicht erheblich geschädigt wurde und eine Entschädigung wegen einer solchen Schädigung nicht in Betracht kommt oder nicht verlangt wird, ist ein Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, den der Verfolgte in einem späteren Ausbildungsabschnitt, nämlich in der Berufsausbildung, erlitten hat, gegeben. Nur eine solche Betrachtungsweise wird dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht, die zwar in § 115 BEG die beiden Alternativen einer Schädigung in der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung aufführt, in den §§ 116 und 118 BEG aber nur von der nachgeholten oder der fehlenden Ausbildung spricht und hierfür jeweils nur die eine oder andere Art der Entschädigung, nicht aber eine Doppelentschädigung gewährt. Der Verfolgteukann daher die in § 118 Abs. 1 BEG für diese Schadensart (Schädigung in dt'r Ausbildung) vorgesehene PauschalentSchädigung auch dann nur einmal verlangen, wenn er sowohl in seiner vorberuflichen als auch in seiner beruflichen Ausbildung geschädigt worden ist. Zwar kann der Verfolgte, der nach erlittenem Ausbildungsschaden aus einem dann ergriffenen Ausweichberuf später verdrängt worden ist, neben der Entschädigung für Schaden in der Ausbildung auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§ 65» 66 ff oder 87 ff BEG verlangen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1959 - IV ZR 237/58 RzW 1959, 228 Nr. 28). Hier ist eine zusätzliche Entschädigung deshalb zu gewähren, weil es sich um eine andere Schadensart, nämlich die Verdrängung aus einem bereits ergriffenen Beruf, handelt* Für eine solche zusätzliche Entschädigung ist aber dann kein Raum, wenn, wie im Palle des Klägers, es sich um mehrfache Schädigungen derselben Schadensart, nämlich um Schaden in der Ausbildung, handelt, für den das Gesetz in § 118 BEG eine einheitliche Pausehairegelung getroffen hat „ Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung nach § 118 Abs» 1 BEG. Daher muß der Revision der Beklagten stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das landgerichtliche Urteil v/iederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO. Ascher vYüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf