Gegen die Nichtzulassung der Hevision in dem vorstehend aufgeführten Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in den Hechtszügen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht am 24. Auf Grund eines Hinweises hierauf hat der jetzige Prozeß-bevollmächtigte des Klägers, der als Rechtsanwalt bei einem Oberlandeegericht zugelassen ist, am 4. Juli eingelegte, weil sie entgegen der Vorschrift des § 224 Abs.4 BEG nicht von einem bei einem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, und dio vom 4» Oktober, weil sie erst nach Ablauf der nach § 22o Abs.3 BEG am 7. Dem Kläger kann auch gegen die Versäumung der Revisionsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da die Versäumung auf einem Verschulden seines ihn zunächst vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Rechtsanwalt beruht und diese daher r.ach § 232 Abs. 2 ZPO nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Von einem Rechtsanwalt, der die Vertretung einer Partei vor dem Bundesgerichtshof übernimmt, muß verlangt werden, daß er sich vorher darüber vergewissert, ob er dies nach den geltenden Vorschriften kann. Daß ein Landgerichtsanwalt eine Zulassungsbeschwerde einlegen kann, beruht nur darauf, daß eine solche Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann, vor dem eine solche Vertretung nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG zulässig ist, wenn der Landgerichtsanwalt die Partei in der gleichen Sache vor dem Landgericht vertreten hat.
2518 075
IV ZR 178/60
B e s c h 1 u ß
In dem Bntschädigungsrechtsstreit
de8 Adalbert
- Prozeßbevollmächtigter:
in W^BP/Opfo, Str.
Klägers und HeVisionsklägers,
in
Rechtsanwalt Dr. b
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Beklagten und /Sovisionsbeklagt
wird die Hevision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats {SntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 10./II. März I960, kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, als unzulässig verworfen.
G r ü n d
Gegen die Nichtzulassung der Hevision in dem vorstehend aufgeführten Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in den Hechtszügen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht am 24. März I960 Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Nach deren Weiterleitung an den Bundesgerichtshof hat dieser durch Beschluß vom 27« Mai I960 die Hevision zugelassen. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten am 7. Juni i960 zugestellt worden. Dieser hat am 6. Juli I960 Hevision beim Bundesgerichtshof
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eingelegt, obwohl er als Rechtsanwalt weder bei diesem noch bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist. Auf Grund eines Hinweises hierauf hat der jetzige Prozeß-bevollmächtigte des Klägers, der als Rechtsanwalt bei einem Oberlandeegericht zugelassen ist, am 4. Oktober I960 erneut Revision eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten.
Die Revision des Klägers ist unzulässig, und zwar die am 6. Juli eingelegte, weil sie entgegen der Vorschrift des § 224 Abs. 4 BEG nicht von einem bei einem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, und dio vom 4» Oktober, weil sie erst nach Ablauf der nach § 22o Abs. 3 BEG am 7. Juli I960 endenden Revisionsfrist eingelegt worden ist.
Dem Kläger kann auch gegen die Versäumung der Revisionsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da die Versäumung auf einem Verschulden seines ihn zunächst vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Rechtsanwalt beruht und diese daher r.ach § 232 Abs. 2 ZPO nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Von einem Rechtsanwalt, der die Vertretung einer Partei vor dem Bundesgerichtshof übernimmt, muß verlangt werden, daß er sich vorher darüber vergewissert, ob er dies nach den geltenden Vorschriften kann. Dazu bedarf es keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung, vielmehr muß ein Rechtsanwalt, der in Verfahren auftritt, für die die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten, wissen, daß grundsätzlich vor Kollegialgerichten ein
Anwaltszwang besteht, der zur Folge hat, daß vor dem betreffenden Gericht nur die dort zugelassenen Anwälte auf treten können. 2)ie nach § 2o9 Abs. 1 BEG sinngemäß anwendbare Zivilprozeßordnung schreibt auch eine Hechts-mittelbelehrung nicht vor, so daß aus deren Unterbleiben keine Eechtefolgerungen gezogen werden können, ihr Unterbleiben vielmehr umsomehr einem Hechtsanwalt Anlaß geben müßte, sich über die zu beachtenden Verfahrenavorschrif-ten zu unterrichten. Daß ein Landgerichtsanwalt eine Zulassungsbeschwerde einlegen kann, beruht nur darauf, daß eine solche Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann, vor dem eine solche Vertretung nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG zulässig ist, wenn der Landgerichtsanwalt die Partei in der gleichen Sache vor dem Landgericht vertreten hat. Dagegen könnte ein solcher Anwalt die Beschwerde nicht beim Bundesgerichtshof unmittelbar einlegen, da hier der im § 224 Abs. 4 BEG angeordnete Anwaltszwang besteht.
Gemäß § 554 a ZPO in Verbindung mit $ 2o9 Abs. 1 3EG ist daher die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG als unzulässig zu verwerfen.
Karlsruhe, den 26. Oktober I960
Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Ascher Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg