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BGH · IV-ZH-178/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZH-178/57

Hat der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs zurückerhalten, gewährt er aber nicht den gesamten Kaufpreis zurück, dann entfällt der Entschädigungsanspruch für eine aus dem Kaufpreis bei der Entziehung entrichtete Sonderabgabe insoweit, als der umgestellte zurückgewährte 3etrag geringer ist als der umgestellte Teil des Kaufpreises, der nicht für die Sönderabgabe verwendet worden ist. Von dem auf die Erblasserin entfallenden Teil des Kaufpreises wurde der Betrag von 28o669,40 BI,: durch den beurkundenden Notar unmittelbar an das Finanzamt als Judenvermögensabgabe der Erblas- Januar 1956 abgelehnt i:at, haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides an die Kläger als ”Ge-samtgläubiger'’ den Betrag von 5.733?83 BK zu zahlen. Im laufe des Rechtsstreits haben die Kläger noch folgenden Hilfsantrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger zu 1 2.866,94 m und an die Klägerin zu 2 den Betrag von 1.926,23 BM zu zahlen. Zur Begründung dieser Anträge haben die Kläger vortragen lassen, von der von der Erblasserin entrichteten Judenvermögensabgabe sei nur ein Teil von 9.407,07 EM auf das von Zeiger zurückerstattete Grundstück entfallen, dagegen sei ein weiterer Teil von 19-262,32 5M wegen der Beteiligung der Erblasserin an dem Grundstück Königstraße 63 entrichtet worden. Das beklagte Land mache zu Unrecht geltend, der Entschädigungsanspruch entfalle nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BEO, denn nach dem Inhalt des Vergleichs vom 24. Wenn aber anzunehmen sei, daß die Klägerin zu 2 wegen der für das Grundstück entrichteten Judenvermögensabgabe nach § 60 Abs. 2 BEG keinen Entschädigungsanspruch habe, so bestehe ein solcher doch wegen der für das Grundstück K^pptraße 4P gezahlten Judenvermögensabgabe in Höhe von 1-926,23 DM. die Klage abzuweiseni Es hat geltend gemacht, den Klägern stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil das Grundstück, aus dessen Erlös die Judenvermögensabgabe entrichtet worden wäre, zxi-rückerstattet worden sei, ohne daß die Kläger den damals, gewährten Kaufpreis zurückbezahlt hätten. Dieser Grund treffe auf jeden Pall für die Klägerin zu;2 zu, aber auch der Kläger zu 1 habe keine Entschädigung zu beanspruchen, weil er sich des HückerstattungsanspruchS' begeben habe. daß die Erblasserin aus dem auf sie entfallenden Erlös des entzogenen Grundstücks K^l^straße Anlage % - in Judenvermögensabgabe entrichtet habe und daß deshalb ihre Erben? Per in der Revisionsbegründung gegen den Berufungsrichter erhobene Vorwurf, er habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger zu 1 außerdem noch zu einem ideellen Anteil von 1/4 mitberechtigt gewesen sei und daß er die Jiid en v e rmö g e n s ab gab e für diesen Anteil nicht aus dem Erlös/ bezahlt habe, ist unbegründet. 2» Der .Entschädigungsanspruch, der sich auf eine gegen die Erblasserin gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme stützt«, steht nach § 13 Abs* 1 BEG ihren Erben, den Xlägern zu» Er gehört zu dem Nachlaß» Daß diese vor dem Erlaß der Bundesentschädigungsgesetze verstorben ist, ist unerheblich (Urteil vom 20» Marz 1957 - IV ZR 54/57 /IfJV/ HzW 1957, 194 Nr. 257). Der Anspruch ist auf Zahlung an die in ungeteilter Erbengemeinschaft Verbundenen zu richten, einerlei', ob er von den Erben gemeinschaftlich oder nach § 2039 BGB nur von einem Erben geltend gemacht wird. Schon aus diesem Grund kann dem Hilfsantrag, den die Kläger im Berufungsrechtszug gestellt haben, nicht entsprochen werden» Dasselbe würde von dem Hauptantrag gelten, das beklagte Land zur Zahlung, der Entschädigungssumme an die Kläger als "Gesamtgläubiger" zu verurteilen, wenn man den Antrag wörtlich auf fassen müßte. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen in der Klageschrift und den späteren Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist aber der Antrag so zu verstehen, daß entgegen seinem Wortlaut Zahlung an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft begehrt wird. .Aus dem Inhalt der Rückerstattungsakten, auf die.in dem Tatbestand des in.dem Berufungsurteil in bezug genommenen landgerichtlichen Erkenntnisses verwiesen-wird; ist zu entnehmen, daß der Kläger zu 1- zu dem Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Erblasserin bestellt war. ledigt hat und die 'festamentsvollstreckerbefugnis sich noch auf den Erbanteil der Klägerin zu 2 bezieht, würde die Prozeßführungsbefugnis nach § 2212 BGB dem Kläger su 1 ausschließlich zustehen. 3* Gegenstand des Streites unter den Parteien ist, ob der Entschädigungsanspruch der Kläger sich nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BEG mindert oder nach § 60 Abs. 2 Satz 2 aaO ganz entfällt, weil die Judenvermögensabgabe aU3 dem Erlös eines entzogenen Grundstücks entrichtet, worden und dieses Grundstück durch einen in einem Rückerstattungsverfahren vor der \Viedergutmachungskammer abgeschlossenen Vergleich zurückerstattet worden ist. Behl geht die in diesem Zusammenhang erhobene Büge der Revision, der Berufungsrichter habe bei der Prüfung der Präge, ob der Schaden der Kläger durch die Rückerstattung ausgeglichen sei, nicht berücksichtigt, daß die Judenvermögensabgabe jedes Mal in Beziehung nur zu dem Vermögensobjekt, für das sie bezahlt worden sei, und nicht zu sämtlichen Vermögensobjekten, die judenabgabepflichtig waren, in Beziehung zu setzen sei. Diese Recht3auffassung der Kläger kann schon deswegen nicht richtig sein, weil die Judenvermügensabgabe, wie schon ihr ITame besagt, das gesamte Vermögen des davon betroffenen Juden belasten sollte. November 1938 /RGBl I, 16387)* £s ist daher bei der Anwendung des §60 Abs. 2 BEG unerheblich, für weiche Vermögensgegenstände die Abgabe entrichtet wurde. 2 Satz 2 BEG verlangt ausdrücklich-daß der entzogene Gegenstand; aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet ist, an den Verfolgten zurückerstattet wird« Dasselbe hat aber auch für § 60 Abs« Satz 1 aaO zu gelten« Zwar ist es dort nicht ausdrücklich gesagt« Es ergibt sich aber daraus, daß § 60 Abs« 2 Satz 1 nur angewendet werden soll, wenn "der Verfolgte" zur Rückgewähr des Kaxifpreises oder zur Abtretung des V/iedergutmachungsan-spruchs verpflichtet ist. Bas bedeutet aber nicht, daß daraus gefolgert werden muß, die Rückerstattung, wie sie durch den Vergleich erfolgt ist, habe überhaupt außer Betracht zu bleiben, wenn es sich darum handelt, die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 Wollte man die Tatsache, daß die Klägerin zu 2 auf Grund ihrer Beteiligung an dem Nachlaß ihrer verfolgten Mutter durch die Rückerstattung Rechte an dem Grundstück erworben hat, unberücksichtigt lassen, und ohne weiteres die den Klägern anstehende Entschädigung in voller Höhe, wie sie sich aus den §§ 11 Abs.1, 59 BEG ergibt, zuerkennen, so liefe dies, da die sonstigen Voraussetzungen für die Anv/endung des § 60 Abs, 2 BEG Vorlagen, dem Zweck dieser Vorschrift zuwider, eine doppelte Wiedergutmachung eines Verfolgungsschadens zu verhindern. Zunächst entspricht es dem Sinn des Gesetzes, daß man dann auf einen dem Miterbenanteil der Klägerin zu 2 entsprechenden Teil des Entschädigungsanspruchs, der als solcher, wie oben dargelegt, allen Erben gemeinsam zusteht, § 60 BEG anwendet. Wenn auch der Entschädigungsanspruch den Miterben zu ungeteilter Gemeinschaft zusteht, so schließt dies nicht aus, daß der Miterbe, der im Rückerstattungs-Verfahren nichts erhalten hat, das zur Erfüllung de-s Entschädigungsanspruchs Geleistete in entsprechender Anwendung des § 13 Abs.3 BEG (BGK HJW RzW 1957, 194 Kr. 27) als Voraus erhält. 5. Es gibt aber darüber hinaus auch Fälle, wo es Treu und Glauben entspricht, das im Y/ege der Rückerstattung nur einem oder einigen von mehreren Miterben Zugefallene nicht nur diesem Miterben anzurechnen, sondern die Rücker- nAus dem Grundgedanken des § 60 Abs, 2 Satz 2 BEG folgt, daß den Klagern wegen der von ihrer Rechtsvorgängerin entrichteten Judenvermügensabgabe kein Entschädigungsanspruch zusteht. Die zitierte Gesetzesbestimmung besagt”, daß der Entschädigungsanspruch aus § 59 BEG dann nicht besteht, wenn der Verfolgte den fraglichen Vermögensgegenstand, aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet worden ist, zurückerstattet erhält, er aber weder den Kaufpreis zurückerstattet noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht- Die Versagung eines Entschädigungsanspruchs in derartigen Fällen geschieht deshalb, weil ein Verfolgter, der den fraglichen entzogenen Vermögensgegenständ zurückerstattet erhält, aber den damaligen Kaufpreis nicht zurückgewährt, trotz der Entrichtung-der Sonderabgabe aus dem Kauferlös keinen Schaden hat. Dasselbe gilt auch für den Kläger zu 1, obwohl er sich am Hückerstattungsverfahren nicht beteiligt hat und ihm von dem entzogenen Hiteigentumsanteil nichts zui-iickerstattet worden ist.” Sie gehen, wie schon oben angedeutet wurde, zutreffend davon aus, daß die Bestimmung des § 60 BEG in das Gesetz eingefügt wurde, um eine doppelte Y/iedergutmachung für denselben Schaden.’auszuschließen. Dies beruht auf dem allgemeinen, dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken, daß ein Entschädigungsanspruch dann nicht bestehen kann, wenn jemand zwar durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmeri verfolgt worden ist, der Nachteil aber, den er dadurch erlitten hat, durch einen anderen Vorteil, der auch in der Wiedergutmachung auf Grund anderer Wiedergutmachungsgesetze bestehen kann, ausgeglichen ist (Blessin-Wilden BEG 2. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wie die viel erörterten Fälle zu behandeln sind, in denen der Rückerstattungspflichtige zwar den entzogenen Gegenstand ’behält, aber Ausgleichsleisturigen in Geld erbringt, durch die der Rückerstattungsberechtigte wirtschaftlich so gestellt wird, wie wenn er den entzogenen Gegenstand erhalten hätte und die ihm nach Art. 44 AmREG obliegenden Leistungen gemacht hätte. Nicht geregelt ist ferner der Fall, daß der KUckerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand zwar zurückerhält, aber nicht, wie in § 6o Abs. 2 Satz 1 BEG den vollen Kaufpreis surttckge-währt, sondern weniger- Gerade mit Rücksicht auf die zuletzt erwähnte Möglichkeit - die erstgenannte kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerörtert bleiben - muß § 60 aaO einer ausdehnenden Auslegung zugänglich sein. Eine ergänzende Auslegung und Anwendung der Vorschrift hat sich daher in erster Linie auf die aus dem Gesetz ersichtlichen Gesichtspunkte zu stützen und eine über diese Grenzen hinausgehende Ausdehnung zu vermeiden. Hier ist zunächst der in § 60 Abs. 1 Satz 1 aaO geregelte Fall näher ins Auge zu fassen, daß der rückerstattungsberechtigte Verfolgte den Kaufpreis oder ein anderes Entgelt zur freien Verfügung erhalten und zu dem Teil zur Zahlung einer Sonderabgabe verwandt hat. Dann muß er das Entgelt bei der Blickers tat tung des entzogenen Gegenstandes im Verhältnis 10 s 1 in Deutscher Mark umgestellt zurückgewähren, wird aber andererseits für die Zahlung der Sonderabgabe in der Weise entschädigt, daß er diese im Verhältnis 10 : 1 umgestellt zurückerhält, er muß also aus eigenem Vermögen den umgestellten Teil des Kaufpreises zurückzahlen, der nicht für Sonderabgaben verbraucht wurde. Hiervon erhält er auf Grund des Entschädigungsgesetzes nach § 60 Abs. 2 Satz 1 aaO 2.Ö00,— DM wieder, den Betrag von 3.000,— DM muß er aus eigenem Vermögen aufbringen.. Dasselbe muß gelten, wenn der Kaufpreis bei der Entziehung nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist und durch Abtretung des Wiedergut-n^chungsanspruchs aiisgeglichen wird. Denn anders als wie in dem Pall gestellt zu werden, daß er zur Hückgewähr einer Geldsumme verpflichtet ist, kann der Verfolgte nicht verlangen. Auf der anderen Seite ist eine Umstellung des Entschädigungsanspruchs im Verhältnis 10': 1 auch dann geboten, wenn der Kaufpreis des entzogenen Gegenstandes nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, er . Aus alledem, aber folgt, daß der Entschädigungsanspruch für eine Sonderabgabe insoweit entfällt, als der Verfolgte im Wege des Vergleichs an den Hückerstattungsverpflichteten weniger als den Be trag zurü clcge währt, der nicht zur Zahlung der Sonderabgabe verwendet worden ist. Es ergibt sich unmittelbar aus dem richtig verstandenen § 60 Abs. 2 BEG, ohne daß auf den dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken zurückgegriffen werden muß. 'jJie Berechnung, die der Berufungsriehter angeetellt hot, ist aber aus anderen Gründen rechtlich nicht haltbar, Der Berufungsrichter hat nämlich, wie auch die Revision mit Hecht gerügt hat, nicht den gesamten Inhalt des Vergleiches berücksichtigt. Wenn in dieser Abrede auch nicht unmittelbar eine Rückzahlung des Kaufpreises zu sehen ist, so ist die Schuld-übernähme doch dann einer Solchen gleichzustellen, wenn die Verbindlichkeiten,.die abzudecken der Rückerstattungsberechtigte übernimmt, aus Anlaß und zur Durchführung des durch die Rückerstattung rückgängig gemachten Verkaufs, des i^ntziehungsvorgangs, von dem Ruckerstattungspflichtigen oder seinem Rechtsvorgänger eingegangen worden sind und die Hypotheken nicht in die Belastungsgrenze fallen (Art. 37, 39 AmHEG).

Zitierte Normen: § 60 BEG § 2039 BGB § 60 BEG
betragenRückerstattungentzogenGrundstückBEGKlägerKlägerinKaufpreisErbe

Volltext der Entscheidung

für dac t/achs chi&gtMUTK .
Hicht für die östliche Ssramlung !
oVl
 Gesetz:	HEG	§ 60
Rechtssatz; Hie Bestimmung des § 60 Abs, 2 3lG ist in das Gesetz eir.gefü£^ worden, uir. eine doppelte Wiedergutmachung ein und desselben VerfolgurgsSchadens uuszu-schlieöen. Auf diesen Grundgedanken kann unter Umständen in Fällen zurückgegriffen werden, die den in § 60 Abs. 2 aaO geregelten ähnlich sind, aber von dieser Vorschrift nicht ergriffen werden, weil nicht alle TatbestandsvorausSetzungen erfüllt sind. Hat der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs zurückerhalten, gewährt er aber nicht den gesamten Kaufpreis zurück, dann entfällt der Entschädigungsanspruch für eine aus dem Kaufpreis bei der Entziehung entrichtete Sonderabgabe insoweit, als der umgestellte zurückgewährte 3etrag geringer ist als der umgestellte Teil des Kaufpreises, der nicht für die Sönderabgabe verwendet worden ist.
Aktenzeichen:	IV	ZH	178/57
Urteil des BGH vom 6. November 1957 OLG Frankfurt

JVjLRJT^/5>_
? (8) E 196/56)
Verkündet 6* Nov. 1957 rw , Jus t.Ange st.
8 Urkundsbearcter r Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Entsohädi{nuigsrechtsstreit
1.	des Bücherrevisors Louis H
Ave	USA9
2.	der irrau Cecilie R
0/^ 0^1®,Street,	USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br.
in
• gegen
 Hessischen
das Land Hessen , vertreten durch denvMjnister Innern in Wiesbaden,
 des
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe Verhandlung vom 6. November 1957 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Baske, Br. v. »V'ernor und Wilden • 4
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 1. März 1957 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch Uber die Kosten der Revisioi:, au das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
✓
Die Klager sind Juden, sie sind die Kinder und alleinigen Erber der	^'^0	zu	ihrem	letz-
ten Wohnsitz, verstorbenen verwitweten Frau Henriette geb.	(im	folgenden	als 'Erblasserin11
bezeichnet) • Frau	war	Miteigentümerin	zu	1/4	des
 Hausgrundstücks in	K^^str. 0 - IiH
Platz #- (Grundbuch für	Blatt	4#^)* Außerdem war
 sie Miteigentümerin eines weiteren Grundstücks in
K^^straße	Miteigentümer des ersten Grundstücks
 waren noch der Kläger zu 1 zu 1/4 sowie in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/2 Frau Edith	~	jetzt
 verehelichte	und deren Sohn Raphael
 Durch Vertrag vom 9. März 1939 veräußerten die Eigentümer das Grundstück K^^straße ^	“
an den Kaufmann	zu dem	Kaufpreis	von 256* 500,— HM, wo-
von auf die Erblasserin ein Teilbetrag von 64.125,— RM entfiel. ZfH wurde am 29« September 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Von dem auf die Erblasserin entfallenden Teil des Kaufpreises wurde der Betrag von 28o669,40 BI,: durch den beurkundenden Notar unmittelbar an das Finanzamt	als	Judenvermögensabgabe der Erblas-
serin überwiesen.
Die früheren Eigentümer des Grundstücks haben mit Ausnahme des Klägers zu 1 gegen Zeumer Rückerstattungsansprüche wegen des veräußerten Grundstücks erhoben. Das Verfahren wurde durch einen vor der V/iedergutmachiingskammer des Landgerichts in Kassel am 24. August 1953 beurkundeten Vergleich beendet. Nach diesem Vergleich wurde das Grundstück an die Antragsteller zurückerstattet, die Klägerin zu 2 erhielt einen ideellen Anteil zu 1/4. In dem Vergleich ist u.a, noch folgendes vereinbart:

M2)ie KriegsSachschädenansprüche und etwaige Uieder&ut- . nachiuigsansprüche aus der* Zahlung des Kaufpreises auf Sperrkonto, soweit dieser nicht zur freien Verfügung der Antragsteller gelangt sein sollte, steht diesen au,*1
Weiterhin war ausbedungen, daß in Ralle des Weiterverkaufs des zurtickerstatteten Grundstücks der Rückerstattungspflichtige 3/8 des den Betrag von 50.000,— BK übersteigenden Kaufpreises erhalten sollte. Unstreitig hat Zeiuner auf Crund der letzteren Abrede infolge des inzwischen erfolgten Weitervcrkaufs den Betrag von 11.855?26 Dü von den RUckerstattungsberechtigten zu fordern.
Bie Kläger erheben wegen der von der Erblasserin ge-zahlten Judenvermögensabgabe Ansprüche nach dem Bundesent-schädigungsgesets. Ba das beklagte Band eine Entschädigung durch Bescheid vom 6. Januar 1956 abgelehnt i:at, haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides an die Kläger als ”Ge-samtgläubiger'’ den Betrag von 5.733?83 BK zu zahlen.
Im laufe des Rechtsstreits haben die Kläger noch folgenden Hilfsantrag gestellt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger zu 1 2.866,94 m und an die Klägerin zu 2 den Betrag von 1.926,23 BM zu zahlen.
Zur Begründung dieser Anträge haben die Kläger vortragen lassen, von der von der Erblasserin entrichteten Judenvermögensabgabe sei nur ein Teil von 9.407,07 EM auf das von Zeiger zurückerstattete Grundstück entfallen, dagegen sei ein weiterer Teil von 19-262,32 5M wegen der
 Beteiligung der Erblasserin an dem Grundstück Königstraße 63 entrichtet worden. Wegen des letzteren Grundstücks sei ein Rückerstattungsverfahren durch Vergleich mit der Bundes-
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post durch Zahlung einer Abfindung von 200.000,— DM erledigt worden, wovon auf jeden der beiden Kläger 50*000,— DM entfallen seien. Aus dem bei der Veräußerung erzielten Erlös sei eine JudenvermÖgensabgabe nicht erhoben worden. Das beklagte Land mache zu Unrecht geltend, der Entschädigungsanspruch entfalle nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BEO, denn nach dem Inhalt des Vergleichs vom 24. :A/ug. 1953 sei an der Betrag von 11.855,26 DM als zurückzugewährender Kaufpreis zu erstatten. Die Judenabgabe für das Grundstück K^p ^»Straße sei nicht zu berücksichtigen, weil aus dem Verkaufserlös dieses Grundstücks eine Judenvermögensabgabe nicht geleistet worden sei. Der Kläger zu 1 sei an der Hückerstattung des Grundstücks Kppfcstraße » - Lgpppp Anlage»-	Beteiligt.	Wenn	aber anzunehmen
 sei, daß die Klägerin zu 2 wegen der für das Grundstück entrichteten Judenvermögensabgabe nach § 60 Abs. 2 BEG keinen Entschädigungsanspruch habe, so bestehe ein solcher doch wegen der für das Grundstück K^pptraße 4P gezahlten Judenvermögensabgabe in Höhe von 1-926,23 DM. Daher seien zu dem mindesten die Hilfssnträge der Kläger gerechtfertigt.
Das beklagte Land hat gebeten-,
die Klage abzuweiseni
 Es hat geltend gemacht, den Klägern stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil das Grundstück, aus dessen Erlös die Judenvermögensabgabe entrichtet worden wäre, zxi-rückerstattet worden sei, ohne daß die Kläger den damals, gewährten Kaufpreis zurückbezahlt hätten. Dieser Grund treffe auf jeden Pall für die Klägerin zu;2 zu, aber auch der Kläger zu 1 habe keine Entschädigung zu beanspruchen, weil er sich des HückerstattungsanspruchS' begeben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der von dem Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die mit der Klage geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge weiter* L&s beklagte Land hat gebeten? die Hevieion zurückzuweisen.
Entscfceidungsgründe s
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1. Nach den im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen ist der mit der Klage geltend gemachte jSntschädigungsanspruch nur darauf gestützt? daß
 die Erblasserin aus dem auf sie entfallenden Erlös des
 entzogenen Grundstücks K^l^straße
 Anlage % - in	Judenvermögensabgabe	entrichtet habe
 und daß deshalb ihre Erben? die Kläger, nach § 59 BEG einen. Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land erheben können. Per in der Revisionsbegründung gegen den Berufungsrichter erhobene Vorwurf, er habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger zu 1 außerdem noch zu einem ideellen Anteil von 1/4 mitberechtigt gewesen sei und daß er die Jiid en v e rmö g e n s ab gab e für diesen Anteil nicht aus dem Erlös/ bezahlt habe, ist unbegründet. Abgesehen davon? daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts? sofern 3ie nicht unter Verletzung Verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen sind, gebunden ist? ist das? was der Kläger hier vorbringt, neu und kann in diesem Rechtszug nicht beachtet werden. Für den mit der Klage verfolgten Anspruch kommt es lediglich darauf an? ob die Voraussetzungen des § 59 BEG in der Person der verfolgten Erblasserin erfüllt gewesen sind. Auch für die Anwendung des § 60 BEG ist nur erheblich, ob die Voraussetzxmgen für seine Anwendung? die hier strittig ist? in der Person oder
 Vermögen der verfolgten Erblasserin oder ihrer Erben gegeben sind. Tatsachen? die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind unerheblich und haben bei der hier zu treffenden Entscheidung außer Betracht zu bleiben.
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2» Der .Entschädigungsanspruch, der sich auf eine gegen die Erblasserin gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme stützt«, steht nach § 13 Abs* 1 BEG ihren Erben, den Xlägern zu» Er gehört zu dem Nachlaß» Daß diese vor dem Erlaß der Bundesentschädigungsgesetze verstorben ist, ist unerheblich (Urteil vom 20» Marz 1957 - IV ZR 54/57 /IfJV/ HzW 1957, 194 Nr. 257). Der Anspruch ist auf Zahlung an die in ungeteilter Erbengemeinschaft Verbundenen zu richten, einerlei', ob er von den Erben gemeinschaftlich oder nach § 2039 BGB nur von einem Erben geltend gemacht wird. Das folgt aus den §§ 2032 Abs. 1, 2033 Abs. 2 3GB»
Er ist nicht zwischen den Erben entsprechend ihren Erbtei-
len geteilt. Keiner der Erben kann daher Zahlung eines seinem Erbteil- entsprechenden Teils oder des gesamten Betrages an "einen von ihnen als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) verlangen. Schon aus diesem Grund kann dem Hilfsantrag, den die Kläger im Berufungsrechtszug gestellt haben, nicht entsprochen werden» Dasselbe würde von dem Hauptantrag gelten, das beklagte Land zur Zahlung, der Entschädigungssumme an die Kläger als "Gesamtgläubiger" zu verurteilen, wenn man den Antrag wörtlich auf fassen müßte. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen in der Klageschrift und den späteren Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist aber der Antrag so zu verstehen, daß entgegen seinem Wortlaut Zahlung an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft begehrt wird. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt, daß sie den Klagantrag, in diesem Sinne aufgefaßt Wissen wollen.
Nicht geprüft hat aber der Beruf üngsrichter, ob die Klägerin zu 2 überhaupt' berechtigt ist, den Klaganspruch gerichtlich geltend zu machen. .Aus dem Inhalt der Rückerstattungsakten, auf die.in dem Tatbestand des in.dem Berufungsurteil in bezug genommenen landgerichtlichen Erkenntnisses verwiesen-wird; ist zu entnehmen, daß der Kläger zu 1- zu dem Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Erblasserin bestellt war. Palls sich das Amt noch nicht er-

ledigt hat und die 'festamentsvollstreckerbefugnis sich noch auf den Erbanteil der Klägerin zu 2 bezieht, würde die Prozeßführungsbefugnis nach § 2212 BGB dem Kläger su 1 ausschließlich zustehen. Dadurch wird der Berufungörienter, an den die Sache aus anderen Gründen zurückverwiesen werden muß. noch zu befinden haben.
3* Gegenstand des Streites unter den Parteien ist, ob der Entschädigungsanspruch der Kläger sich nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BEG mindert oder nach § 60 Abs. 2 Satz 2 aaO ganz entfällt, weil die Judenvermögensabgabe aU3 dem Erlös eines entzogenen Grundstücks entrichtet, worden und dieses Grundstück durch einen in einem Rückerstattungsverfahren vor der \Viedergutmachungskammer abgeschlossenen Vergleich zurückerstattet worden ist. Behl geht die in diesem Zusammenhang erhobene Büge der Revision, der Berufungsrichter habe bei der Prüfung der Präge, ob der Schaden der Kläger durch die Rückerstattung ausgeglichen sei, nicht berücksichtigt, daß die Judenvermögensabgabe jedes Mal in Beziehung nur zu dem Vermögensobjekt, für das sie bezahlt worden sei, und nicht zu sämtlichen Vermögensobjekten, die judenabgabepflichtig waren, in Beziehung zu setzen sei. Es ist irrig, daß sich dies aus der Vorschrift des § 60 Abs.'1 Satz 2 BEG ergebe. Diese Recht3auffassung der Kläger kann schon deswegen nicht richtig sein, weil die Judenvermügensabgabe, wie schon ihr ITame besagt, das gesamte Vermögen des davon betroffenen Juden belasten sollte. Die einzelnen Vermögensgegenstände, nach deren Wert die Schuld bemessen wurde, sind nicht mehr als Berechnungsgrunqilagen für die einheitlich auf dem Gesamt vermögen lastende Zv/argsabgabe (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 der 1. DVO über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938 /RGBl I, 16387)* £s ist daher bei der Anwendung des §60 Abs. 2 BEG unerheblich, für weiche Vermögensgegenstände die Abgabe entrichtet wurde. Entscheidend ist lediglich, daß sie dem Verfolgten auferlegt war und daß er sie aus dem Erlös eines zu seinem Vermögen gehörigen Vermögensrechts entrichtet hat.
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4« Die Schwierigkeiten, die sich im vorliegenden Pall für die Anwendung des § 60 Abs« 2 BBC- bieten« beruhen., wie die Vorinstanzen auch richtig erkannt haben« auf einem anderen Umstande § 60 Abs.. 2 Satz 2 BEG verlangt ausdrücklich-daß der entzogene Gegenstand; aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet ist, an den Verfolgten zurückerstattet wird« Dasselbe hat aber auch für § 60 Abs« Satz 1 aaO zu gelten« Zwar ist es dort nicht ausdrücklich gesagt« Es ergibt sich aber daraus, daß § 60 Abs« 2 Satz 1 nur angewendet werden soll, wenn "der Verfolgte" zur Rückgewähr des Kaxifpreises oder zur Abtretung des V/iedergutmachungsan-spruchs verpflichtet ist. Biese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn er auch den entzogenen Gegenstand im Wege der Rückerstattung zurückerhält (vgl. Art. 44 AmBEG,
 Art. 36 BrREG und Ärt. 31 BerlRAO). Ist der Verfolgte selbst verstorben und sind seine Erben nach § 13 Abs. 1 BEG an seine Stelle getreten, so ist dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hur genügt, wenn der entzogene Gegenstand an den Nachlaß, d.h. an sämtliche Miterben zurückerstattet worden ist. Bas ist im vorliegenden Pall nicht geschehen«
Der Kläger zu 1, der in dem Eückerstattungsverfahren keine Ansprüche angemeldet und auch keine Anträge gestellt und sich auch an dem Abschluß des Vergleichs nicht beteiligt hat, hat durch die Rückerstattung unmittelbar nichts erhalten* der dem Anteil der Erblasserin entsprechende Anteil zu 1/4 ist der Klägerin zu 2, nicht aber dem Nachlaß der Erblasserin zugeflossen, an dem auch der Kläger zu 1 beteiligt ist. Der Kläger zu 1 hat auch keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückerstattungspflichtigen übernommen, wie es die Antragsteller des Rückerstattungsverfah-rens getan haben.
Bas bedeutet aber nicht, daß daraus gefolgert werden muß, die Rückerstattung, wie sie durch den Vergleich erfolgt ist, habe überhaupt außer Betracht zu bleiben, wenn es sich darum handelt, die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 B32G.^

zu prüfen. Denn einmal hat sich die Klägerin zu 2 an dem Rückerstattungenverfahren und dem darin abgeschlossenen Vergleich nur als Miterbin ihrer Mutter beteiligt. Einen anderen Rechtstitel hatte sie dafür nicht. Wollte man die Tatsache, daß die Klägerin zu 2 auf Grund ihrer Beteiligung an dem Nachlaß ihrer verfolgten Mutter durch die Rückerstattung Rechte an dem Grundstück erworben hat, unberücksichtigt lassen, und ohne weiteres die den Klägern anstehende Entschädigung in voller Höhe, wie sie sich aus den §§ 11 Abs. 1, 59 BEG ergibt, zuerkennen, so liefe dies, da die sonstigen Voraussetzungen für die Anv/endung des § 60 Abs, 2 BEG Vorlagen, dem Zweck dieser Vorschrift zuwider, eine doppelte Wiedergutmachung eines Verfolgungsschadens zu verhindern. Zunächst entspricht es dem Sinn des Gesetzes, daß man dann auf einen dem Miterbenanteil der Klägerin zu 2 entsprechenden Teil des Entschädigungsanspruchs, der als solcher, wie oben dargelegt, allen Erben gemeinsam zusteht, § 60 BEG anwendet. Denn so wäre es möglich, daß einerseits der Miterbe, der im Rückerstattungsverfahren nichts erhalten hat, die gesetzliche Entschädigung erhält.;., und andererseits die doppelte Entschädigung des im Ruckerstattungsverfahreh berücksichtigten Erben vermieden wird. Rechtsgrundsätzliche Hindernisse stehen dem nicht entgegen. Wenn auch der Entschädigungsanspruch den Miterben zu ungeteilter Gemeinschaft zusteht, so schließt dies nicht aus, daß der Miterbe, der im Rückerstattungs-Verfahren nichts erhalten hat, das zur Erfüllung de-s Entschädigungsanspruchs Geleistete in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 BEG (BGK HJW RzW 1957, 194 Kr. 27) als Voraus erhält.
5. Es gibt aber darüber hinaus auch Fälle, wo es Treu und Glauben entspricht, das im Y/ege der Rückerstattung nur einem oder einigen von mehreren Miterben Zugefallene nicht nur diesem Miterben anzurechnen, sondern die Rücker-
stattling der entzogenen Gegenstände allen Erben des Verfolgten anzulasten. Das Landgericht hat angenommen, daß dies geschehen müsse,*wenn der Miterbe, der im Wege der Rückerstattung nichts erhalten habe, entweder zugunsten der anderen auf die Rückerstattung verzichtet habe oder wenn ihm gegen seine Mitberechtigten ein Anspruch auf Übertragung eines Anteils an dem zurüclcerotatteten Vermögensgegenstand zustehe. Ein solcher Pall liegt hier vor. Wenn der Kläger zu 1 Rückerstattungsrechte auch nicht angemeldet hat, so ist dadurch seine Rechtsstellung auf Grund des Rückerstattungsgesetzes der ehemaligen amerika-nischen Besatzungszone nicht nachteilig berührt worden.
Die Abmeldung der Klägerin zu 2, die sich auf das ganze Grundstück erstreckte, wirkte auch zu seinen Gunsten (Art.
 56 Abs..5 ArnREG). Der Kläger hat ferner, wie die Rücker-stattungsaktenAusweisen, eine unter dem 12. Mai 1952 abgegebene Erklärung zu den Akten der Wiedergutmachungskämmer überreichen lassen, worin er als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Henriette R^U^B die Rechtsanwälte Dr.. RUH) und Dr. H. S^B in KflflP ermächtigt, die Klägerin zu 2.in dem Rückers tattungs verfahren zu vertreten und ihre Ansprüche geltend zu machen (Bl. 198 GA). Damit, hat er in diesem Verfahren erat die rechtliche Möglichkeit geschaffen, daß die Rückerstattungsangelegenheit mit allseitiger Wirksamkeit geordnet werden konnte. Es würde Trgu und Glauben widersprechen, wenn sich der Kläger unter diesen Umständen darauf berufen wollte, er habe nichts im . Wege der Rückerstattung erhalten. Denn sein Verhalten führte dahin, daß der Anteil der Erblasserin auf die Klägerin zu 2 übertragen werden konnte. Im Ergebnis ist dies dasselbe, als wenn er ausdrücklich zugunsten der Klägerin zu 2, seiner Schwester, auf seine Rückerstattungsansprüche verzichtet hätte. Er muß sich daher auch in dem Hier anhängigen Entschädigungsrechtsstreit so behandeln lassen, als ob das Grundstück im Wege der Rückerstattung in das Nachlaßvermögen gelangt wäre.

6* Die Hauptfrage aber, die in diesem Rechtsstreit entschieden werden muß, ist die, ob überhaupt noch ein Schaden vorhanden ist, der des Ausgleichs nach den §§ 59? 60 BEG bedarf. Der Berufungsrichter hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. In
 dem Berufungsurteil wird hierzu folgendes ausgeführt?
nAus dem Grundgedanken des § 60 Abs, 2 Satz 2 BEG folgt, daß den Klagern wegen der von ihrer Rechtsvorgängerin entrichteten Judenvermügensabgabe kein Entschädigungsanspruch zusteht. Die zitierte Gesetzesbestimmung besagt”, daß der Entschädigungsanspruch aus § 59 BEG dann nicht besteht, wenn der Verfolgte den fraglichen Vermögensgegenstand, aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet worden ist, zurückerstattet erhält, er aber weder den Kaufpreis zurückerstattet noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht-
erlangten oder nicht in
 die
freie Verfügung gelangten
 Kaufpreises an den Kückerstattungsverpflichteten abgetreten hat. Die Versagung eines Entschädigungsanspruchs in derartigen Fällen geschieht deshalb, weil ein Verfolgter, der den fraglichen entzogenen Vermögensgegenständ zurückerstattet erhält, aber den damaligen Kaufpreis nicht zurückgewährt, trotz der Entrichtung-der Sonderabgabe aus dem Kauferlös keinen Schaden hat. Über den strikten Y/ortlaut des § 60 Satz 2 Abs. 2 BEG hinaus müssen nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung immer dort Entschädigungsansprüche wegen entrichteter. Sonder-
“ührter.Rückersich ergibt, daß dem Verfolgten kein Schaden entstanden
 ist.
Ein solcher Fall mangelnden Schadens/^liegt hier vor. Dies zeigt folgende Gegenüberstellung? Die Rechtsvorgängerin der Kläger büßte ihren Miteigentumsanteil am fraglichen Grundstück durch Entziehung ein gegen Erhalt eines Kauf preis teils von 64.125?— RU? von dem ihr aber nur 35.455?60 RI«! verblieben, weil von dem Kaufpreisteil sofort die Judenvernögensabgabe in Höhe von 28.669?40 EM entrichtet wurde. Der der Rechtsvor-gängerin der Kläger entzogene Grundstücksanteil ist der Klägerin,zu 2 aufgrund des Vergleichs vom 24»8,
1953 zu.rüc!:erstattet worden. Diese Rückerstattung hat allerdings nicht unentgeltlich stattgefunden. Dem Verpflichteten wurden 11,855?26 DM gezahlt, wovon auf die Klägerin zu 2 ein Teilbetrag von 2,963?25 DM entfiel, Y/ährend also die Rechts Vorgänge rin der Klägerin zu 2 bei der Entziehung einen Betrag von 35-455?60 RM ~ 3.545?56 DU verblieb, brauchte die Klägerin zu 2 anläßlich der Rückerstattung des entzogenen Grundstücks-
anteils nur einen Betrag von 2.963,25 Bf an den Rückerstattungsverpflichteten zu zahlen. Der Inhalt des genannten Rückerstattungsvergleichs hat es also bewirkt, daß sich die damalige Zahlung der Judenvermögensabgabe nicht schädigend für die Klägerin zu 2 ausgewirkt hat. Ihr steht also nach dem Grundgedanken des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG kein Entschädigungsanspruch zu.
Dasselbe gilt auch für den Kläger zu 1, obwohl er sich am Hückerstattungsverfahren nicht beteiligt hat und ihm von dem entzogenen Hiteigentumsanteil nichts zui-iickerstattet worden ist.”
Diesen Erwägungen kann zwar in vielem, aber wie noch dargelegt werden wird, nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Sie gehen, wie schon oben angedeutet wurde, zutreffend davon aus, daß die Bestimmung des § 60 BEG in das Gesetz eingefügt wurde, um eine doppelte Y/iedergutmachung für denselben Schaden.’auszuschließen. Dies beruht auf dem allgemeinen, dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken, daß ein Entschädigungsanspruch dann nicht bestehen kann, wenn jemand zwar durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmeri verfolgt worden ist, der Nachteil aber, den er dadurch erlitten hat, durch einen anderen Vorteil, der auch in der Wiedergutmachung auf Grund anderer Wiedergutmachungsgesetze bestehen kann, ausgeglichen ist (Blessin-Wilden BEG 2. Äufl § 9 Anm. 11)..
Es mag dem Berufungsgericht auch zugegeben werden, daß Fälle vorhanden sind, in denen auf den Grundgedanken des Gesetzes zurückgegriffen werden muß. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wie die viel erörterten Fälle zu behandeln sind, in denen der Rückerstattungspflichtige zwar den entzogenen Gegenstand ’behält, aber Ausgleichsleisturigen in Geld erbringt, durch die der Rückerstattungsberechtigte wirtschaftlich so gestellt wird, wie wenn er den entzogenen Gegenstand erhalten hätte und die ihm nach Art. 44 AmREG obliegenden Leistungen gemacht hätte. Nicht geregelt ist ferner der Fall, daß der KUckerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand zwar zurückerhält, aber nicht, wie
 in § 6o Abs. 2 Satz 1 BEG den vollen Kaufpreis surttckge-währt, sondern weniger- Gerade mit Rücksicht auf die zuletzt erwähnte Möglichkeit - die erstgenannte kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerörtert bleiben - muß § 60 aaO einer ausdehnenden Auslegung zugänglich sein. Für diese sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten, die sich aus einem besonderen weiteren Zweck des §60 Abs. 2 BEG ergeben. § 60 aaO ist an die Stelle des § 21 Abs. 5 BErgG getreten. Biese unzweckmäßig gefaßte Bestimmung hat eine Anzahl von Zweifeisfragen hervorgerufen, über deren Lösung in Rechtsprechung und Schrifttum Meinungsverschiedenheiten bestanden. Es war der Zweck der Formulierung des § 60 BEG, diese Zweifel zu vermeiden Und die Rechtslage möglichst klarzustellen. Eine ergänzende Auslegung und Anwendung der Vorschrift hat sich daher in erster Linie auf die aus dem Gesetz ersichtlichen Gesichtspunkte zu stützen und eine über diese Grenzen hinausgehende Ausdehnung zu vermeiden.
Zunächst ist aus dem Gesetz zu entnehmen, daß eine Entschädigung nach dem Bündesentschädigungsgesetz für ^onderabgaben gemäß § 59 BEG stets da zu versagen ist, wo der surückerstattete Gegenstand zurückerstattet v/orden ist und dem Verfolgten ein Vermögensopfer irgendwelcher Art zu dem Ausgleich für die Rückerstattung nicht auferlegt worden ist. In diesen Fällen gilt der Schaden durch die Rückerstattung des entzogenen Gegenstandes als abgegolten. Für eine Entschädigung ist kein Raum, ohne daß es dabei auf den Wert des zurückerstatteten Gegenstandes ankommt.
Bas folgt ohne weiteres aus § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG.
Eine Grenze für eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung ergibt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 BEG. Hier ist zunächst der in § 60 Abs. 1 Satz 1 aaO geregelte Fall näher ins Auge zu fassen, daß der rückerstattungsberechtigte Verfolgte den Kaufpreis oder ein anderes Entgelt zur freien Verfügung erhalten und zu dem Teil zur Zahlung
 einer Sonderabgabe verwandt hat. Dann muß er das Entgelt bei der Blickers tat tung des entzogenen Gegenstandes im Verhältnis 10 s 1 in Deutscher Mark umgestellt zurückgewähren, wird aber andererseits für die Zahlung der Sonderabgabe in der Weise entschädigt, daß er diese im Verhältnis 10 : 1 umgestellt zurückerhält, er muß also aus eigenem Vermögen den umgestellten Teil des Kaufpreises zurückzahlen, der nicht für Sonderabgaben verbraucht wurde. Betrug zu dem Beispiel der Kaufpreis für ein entzogenes und nunmehr zurückerstattetes Grundstück 50.000,— EM und sind 20.000,— ELI hiervon für Jude$vermögensabgabe verwandt worden? so wird der von ihm im Pall der Rückerstattung des Grundstücks.zurückzugewährende Kaufpreis auf 5.000,— DM umgestellt. Hiervon erhält er auf Grund des Entschädigungsgesetzes nach § 60 Abs. 2 Satz 1 aaO 2.Ö00,— DM wieder, den Betrag von 3.000,— DM muß er aus eigenem Vermögen aufbringen.. Denn um diesen Teil .des von ihm an den Eückerstattungspflichtigen.zu zahlenden Betrages ist er nicht geschädigt, da er ja den Gegenwert zur freien Verfügung behalten hat. Dasselbe muß gelten, wenn der Kaufpreis bei der Entziehung nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist und durch Abtretung des Wiedergut-n^chungsanspruchs aiisgeglichen wird. Denn anders als wie in dem Pall gestellt zu werden, daß er zur Hückgewähr einer Geldsumme verpflichtet ist, kann der Verfolgte nicht verlangen. Auf der anderen Seite ist eine Umstellung des Entschädigungsanspruchs im Verhältnis 10': 1 auch dann geboten, wenn der Kaufpreis des entzogenen Gegenstandes nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, er . aber trotzdem im Wege des Verg3.eichs denselben durch eine Geldleistung im Umstellungsverhältnis 10 : 1 zurückgezahit hat (Blessin-Yrilden. aaO § 60 Anm. 21). Aus alledem, aber folgt, daß der Entschädigungsanspruch für eine Sonderabgabe insoweit entfällt, als der Verfolgte im Wege des Vergleichs an den Hückerstattungsverpflichteten weniger
 als den Be trag zurü clcge währt, der nicht zur Zahlung der Sonderabgabe verwendet worden ist. Denn insoweit ist der Schaden, den er durch die Entrichtung der Sonderabgabe erlitten hat, durch die Rückerstattung des entzogenen Gegenstandes voll gedeckt,
7- ’ Dieser Ball liegt aber hier vor, wenn man zunächst die Berechnung des Berufungsgerichts als richtig sugrunde-legt. Von dem bei der Veräußerung des Grundstücks str, ^ - I4SHHI P^HBfcanlage 9 - erzielten Kaufpreis von 256,000,-r- HM entfielen auf die Erblasserin 64-125?— HM. Hieraus wurde die Sonderabgabe mit 28.669,40 HM bezahlt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war von dem dem Rückerstattungspflichtigen nach dem Vergleich vom 24- August 1953 zu entrichtenden Betrag ein Teilbetrag von 2.993?25 DM von der Klägerin zu 2 zu zahlen. Geht man davon aus. daß seinerzeit, wie der Berufungsrichter unterstellt, der Kaufpi'eis. soweit er nicht zur Entrichtung der Sonderabgabe verwandt wurde, in die freie Verfügung der Verkäufer gelangt ist, so wäre der Kaufpreis in dem umgestellten Betrag von 6.412,50 DM zurückzuzahlen. Die Rückerstattungsberechtigten würden eine Differenz von 3-545,56 DM für sich verbuchen können. Wenn bei dieser Sachlage der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommtj die Klägerin zu 2 könne keine Entschädigung beanspruchen, da der Schaden durch die Rückerstattung ausgeglichen sei, so ist dem nach dem oben Ausgeführten zuzustimmen. Zu demselben Ergebnis würde man auch dann gelangen, wenn der nicht an das Finanzamt abgeführte Teil des damaligen Kaufpreises nicht zur freien Verfügung der Verkäufer gestanden hätte. Auch insoweit kann auf das Gesagte verwiesen werden. Auf die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dieses Ergebnis begründet hat, kommt es nicht an. Es ergibt sich unmittelbar aus dem richtig verstandenen § 60 Abs. 2 BEG, ohne daß auf den dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken zurückgegriffen werden muß.
'jJie Berechnung, die der Berufungsriehter angeetellt hot, ist aber aus anderen Gründen rechtlich nicht haltbar, Der Berufungsrichter hat nämlich, wie auch die Revision mit Hecht gerügt hat, nicht den gesamten Inhalt des Vergleiches berücksichtigt. Nach Ziffer V des Vergleichs haben die Antragsteller im HÜckerstattungsverfahren es übernommen, an die Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank die durch Hypotheken auf dem surückerstatteten Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Wenn in dieser Abrede auch nicht unmittelbar eine Rückzahlung des Kaufpreises zu sehen ist, so ist die Schuld-übernähme doch dann einer Solchen gleichzustellen, wenn die Verbindlichkeiten,.die abzudecken der Rückerstattungsberechtigte übernimmt, aus Anlaß und zur Durchführung des durch die Rückerstattung rückgängig gemachten Verkaufs, des i^ntziehungsvorgangs, von dem Ruckerstattungspflichtigen oder seinem Rechtsvorgänger eingegangen worden sind und die Hypotheken nicht in die Belastungsgrenze fallen (Art. 37, 39 AmHEG). Auch in dieser Beziehung ist nicht an dem Juristisch-Technischen 2u haften, sondern nur der wirtschaftliche Sinn der Schuldübernabme zu berücksichtigen.
In dieser Richtung sind noch weitere tatsächliche
 Feststellungen su treffen.
Hierzu ist das Hevisionsgerieht
 nicht in der Lage. Es kann daher den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden (§ 565 Abs.= 3 Nr. 1 ZPO) * Es muß daher die Sache zu erneuter Verhandlung und Entschel dung an das Berufungsgericht surüclcverv/iesen werden.
Schmidt
 Ascher
Baske
v. Y/erner
 Wilden