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BGH

Gericht: BGH

Dem Konkursverfahren war bereits ein .Vergleichsverfahren beim-Amtsgericht in Homberg Krs* Alsfeld (VH 2/51) vorausgegangen« Das Protokoll Uber den Vergleichstermin vom 29o August 1951, an dem die Beklagte nicht persönlich teilgenommen hat, enthält neben dem, eigentlichen Vergleichsvorschlag einen vom Vertreter des Vergleichsschuldners arigeregten und vom Gläubigerbeirat abgefaßten Zusatzvorschlag des Inhalts, daß die Beklagte zur Abdek-kung der Vergleichsgrundquote eine Sicherheit in Höhe von 20o000,— DM durch Bestellung einer Sicherungshypc-thek leisten und in dieser Höhe die selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten des Sachwalters als des Treuhänders :der Gläubigerschaft übernehmen solle« In dem Protokoll heißt es dazus 11 In Vollmacht von Frau (der Beklagten) erklärte Herr (ein Mitglied des Gläubigeraus- Sie habe vielmehr lediglich ihre grundsätzliche Bereitschaft zur BürgschaftsÜbernahme und zur Bestellung einer Sicherungshypothek erklärt, diese aber von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht, die nicht er-, füllt worden seien. das angefochtene Urteil zu ändern und i;_die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, hilfsweise, zu seinen Händen an die Vergleichsgläubiger, 20.000,- BM nebst Zinsen zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem näher be-zeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 20.000,- BM zugunsten der Vergleichsgläubiger, vertreten durch den Sachwalter zu bestellen»* Dagegen hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek zugunsten der Yergleichsgläubiger für begründet angesehen und dazu ausgeführt s So ergebe sich die unbedingte Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Hypothek schon aus einem Schreiben des Zeugen ^H^vom 21 ° Januar 1952 an den Gläubigervertreter Br. Für die bedingungslose Bereitschaft zur Bestellung der Hypothek durch die Beklagte spreche weiter ein zu den Akten eingereichtes Schreiben des Rechtsanwalts Br. 8. Nach diesen Ausführungen hat die Beklagte sich Anfang des Jahres 1952 gegenüber dem Sachwalter der Vergleichs-gläubiger, den Zeugen 0/^}, bedingungslos bereit erklärt, auf ihrem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe' von 20«000,~ DM zu bestellen» Das Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin verstanden, daß die Beklagte sich damit erstmalig zur Bestellung der Sicherungshypothek verpflichtet habe* Es geht ersichtlich nicht davon aus. sei bei seinen Verhandlungen mit der Beklagten davon ausgegangen, daß diese sich bereits im Vergleichstermin verpflichtet habe, die Hypothek zu bestellen und daß es sich nur noch um die Erfüllung dieser Verpflichtung gehandelt habe. Diese Auffassung findet in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Stütze* Auch wenn kei den Verhandlungen die zwischen ihm und der Beklagten Anfang 1952 stattgefunden haben, von der irrigen Voraussetzung ausgegangen sein sollte, daß die Beklagte die Verpflichtung zur Bestellung der Siche- Es würde dann nämlich zwischen 0//^ und der Beklagten eine wirksame Einigung darüber zustandegekommen sein, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Sicherungshypothek, wenn sie nicht bereits bestand, auf Grund ihrer jetzigen Erklärung, daß sie zur Gewährung dieser Sicherheit bereit sei, jedenfalls entstehen sollte. Die Äußerungen und das Verhalten der auf Bestellung der Hypothek gedrängt hatte, konnte nach tage der Sache von der Beklagten nicht anders verstanden werde, als daß er sowohl damit einverstanden war, daß sie. richtigerweise davon ausgegangen sein sollte, daß die Beklagte bereits im Vergleichstermin in Höhe von 20,000,- DM eine Bürgschaft für die Forderung der Vergleichsgläubiger wirksam übernommen habe und daß die Bestellung der Sicherungshypothek zunächst der Sicherung dieser Bürgschaftsforderung dienen sollte* Der entscheidende Zweck der Hypothekenbestellung war in jedem Falle nicht die Sicherung der Bürgschaft, deren Übernahme nur ein Hilfsgeschäft war und ebenso wie die Bestellung der Hypothek der Sicherung der Forde- wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 93 VerglO näher dargelegt ftat, der'eigentliche, für alle Beteiligten klar erkennbare Zweck der Hypothekenbestellung« Die Beklagte konnte deshalb.auch insoweit die Erklärungen und das gesamte Verhalten BBB nicht anders verstehen, als daß er mit der Übernahme einer Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Sicherungshypothek zugunsten der Vergleichsgläubiger auch dann einverstanden.war, wenn eine BUrgschaftsverpflichtung für sie nicht.wirksam begründet war« Wenn er - wie die Revision seine Erklärun- gen auslegen will - die Übernahme der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungshypothek.ohne,Bürgschafts-Übernahme abgelehnt haben würde, so hätte er so eindeutig gegen die Interessen der Vergleichsgläubiger gehandelt, als deren Sachwalter er auftrat, daß ein solcher Wille, wenn er nicht ausdrücklich erklärt war, seinen Äußerungen vernünftigerweise nicht entnommen werden konnte« Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Gewährung der von ihr geforderten Sicherheit von gewissen Bedingungen, insbesondere von der Mitverpflichtung der geschiedenen ersten Ehefrau und von der Sicherung eines Existenzminimums für sich und die Kinder.abhängig gemacht, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht unbeachtet gelassen, sie aber durch die Aussage BUfe in Verbindung mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke, wonach die Beklagte, insbesondere erstmals am 19. Nach diesem für das Berufungsgericht eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme bestand kein Anlaß, durch Aus-Übung des richterlichen Pragerechts auf eine weitere Klärung des Sachverhalts zu diesem Punkte hinzuwirken und die Beklagte zu befragen, ob sie für ihre Behauptung zu diesem Punkt weitere Beweismittel Vorbringen wolle« Die mit dieser Begründung erhobene Büge der Bevision ist deshalb nicht gerechtfertigt* Das Berufungsgericht hat für die zwischen und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Bestellung der Sicherungshypothek ein Formerfordernis verneint. Das ist insofern zutreffend, als im Gegensatz zu der Bürgschaftsübernahme die Übernahme der Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts für die Forderung eines Gläubigers gegen einen Dritten um des Gegenstandes dieser Verpflichtung willen keiner Form bedarf (BGB BGBK 10« Auf1 Vorbem 6 f vor § 765 BGB). Auch unter dem Gesichtspunkt des abstrakten Schuldversprechens pder Schuldanerkenntnisses würde, wenn es in dem Verhältnis der Beklagten zu den Vergleichsgläubigern an einem besonderen Bechtsgrund für die Übernahme einer Verpflichtung zur Bestellung der Sicherungshypothek fehlen würde, eine Pormvorschrift nicht eingreifen. Ob diese Voraussetzungen bei der zwischen d|P und der Beklagten getroffenen Vereinbarung gegeben waren* vermag das Revisionsgericht auf Grund des.vom Be* • rufungsgericht festgestellten Sachverhaltes nicht mit Sicherheit zu erkennen, so daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Präge, ob die Vergleichsgläubiger durch die Bestellung der Sicherungshypothek bereichert wurden, wird zu bejahen sein, nachdem feststeht» daß sie aus dem Vermögen des Schuldners (des Ehemanns der Beklagten) keine volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangen können. zunächst von Bedeutung, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Sicherungshypothek nach dem.vom Beru* • fungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht bestand» JEtwaige Verpflichtungserklärungen, die in ihrem Namen im Vergleichstermin abgegeben waren, waren nach seinen bisherigen Feststellungen ohne ihre Vollmacht ab* • gegeben und von ihr nicht genehmigt. Das war von keiner Seite behauptete Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung der Sicherungshypothek nach dem Willen der Vertragschließenden auch im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte0 Möglicherweise rechneten damals (Anfang 1952) noch alle Beteiligten damit, daß der Schuld ner in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen aus dem Vergleich zu erfüllen,, Dieses Ziel und damit die wirtschaftliche Wiedergesundung des Schuldners, an der die Beklagte als dessen Ehefrau ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hatte, konnte aber vielleicht besser erreicht werden, wenn das Vertrauen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in die Erfüllung seiner Verpflichtungen in den beteiligten Wirtschafttsjfcreisen, zu denen möglicherweise vor allem auch die Vergleichsgläubiger oder ein erheblicher Teil derselben gehörten, wiederhergestellt und gefestigt wurde* Dazu konnte aber auch die von der Beklagten übernommene Sicherheitsleistung beitragen; dieser Leistung würde, dann auch für die Beklagte ein Gegenwert gegenübergestanden haben, so daß zwischen ihrer Leistung und dem damit von ihr erstrebten Erfolg eine Konditionale oder Kausale aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts sich ergebende Verknüpfung gegeben wäre. Unter Berücksichtigung dieser von ihm bisher nicht erwogenen Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht daher bei der erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob es sich bei dem Versprechen der Beklagten, die Sicherungshypothek zu bestellen, um ein nach § 518 BGB formbedürftiges Schenkungsversprechen gehandelt hat oder ob das Rechtsgeschäft als entgeltliches aufzufassen und nicht formbedürftig war» In dem Zusammenhänge wird das Berufungsgericht zu prüfen haben-, ob nicht zur Klärung des Sachverhalts eine erneute Vernehmung des Zeugen und gegebenen-

Zitierte Normen: § 598 ZPO § 177 BGB
BGBVerpflichtungSicherungshypothekBerufungsgerichtVergleichsgläubigerZeugeKlägerBestellung

Volltext der Entscheidung

IV za 178 ^55
Verkündet am 11. Januar 1956 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2474 034
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Annemarie iplatz A, ZoZt
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	'	in
 gegen
den Rechtsanwalt^ Karl W	An	der
 als Konkursverwalter über das Vermögen der Birma Emil
L^Hllplatz 0),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br,
 und den Ingenieur Adolf G
in K
Nebenintervenienten,
- Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszugs« Rechtsanwalt
 Istr,
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rnünd-* liehe Verhandlung vom To Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen DroKregel und BroVoWerner
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 10 April 1955 wird, soweit die
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Beklagte verurteilt ist« auf ihrem Grundstück eine Sicherungshypothek zu bestellen, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger ist Konkursverwalter Uber das Vermögen der Firma Emil	Bauunternehmung,	deren	alleiniger
 Inhaber der Ehemann der Beklagten ist« .
Dem Konkursverfahren war bereits ein .Vergleichsverfahren beim-Amtsgericht in Homberg Krs* Alsfeld (VH 2/51) vorausgegangen« Das Protokoll Uber den Vergleichstermin vom 29o August 1951, an dem die Beklagte nicht persönlich teilgenommen hat, enthält neben dem, eigentlichen Vergleichsvorschlag einen vom Vertreter des Vergleichsschuldners arigeregten und vom Gläubigerbeirat abgefaßten Zusatzvorschlag des Inhalts, daß die Beklagte zur Abdek-kung der Vergleichsgrundquote eine Sicherheit in Höhe von 20o000,— DM durch Bestellung einer Sicherungshypc-thek leisten und in dieser Höhe die selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten des Sachwalters als des Treuhänders :der Gläubigerschaft übernehmen solle« In dem Protokoll heißt es dazus 11 In Vollmacht von Frau	(der	Beklagten) erklärte Herr	(ein	Mitglied des Gläubigeraus-
schusses und jetziger.Hebenintervenient), daß diese die vom Schuldner formulierte Bürgschaft übernehme« Schriftliche Vollmacht wird nachgereicht«*1
Der Vergleichsvorschlag einschließlich des Zusatzvorschlages wurde im Termin von den Vergleichsgläubigern angenommen« Der damit geschlossene Vergleich wurde noch am selben Tage gerichtlich bestätigt und das Vergleichsverfahren nach Bestellung des Ingenieurs	als Sach-
walters aufgehoben, ohne daß eine, schriftliche Vollmacht der Beklagten nachgereicht worden wäre. Am 29* September 1952 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Von der Ver-
 
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gleichsgrundquote wurde die im Dezember 1952 fällig werdende letzte Rate in Höhe von 80.000,— DM nicht mehr beglichen«
Der Klager beansprucht als Konkursverwalter und als "Rechtsnachfolger" des Sachwalters von der Beklag- .
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ten die Erfüllung der BUrgschaftsverpfliphtung und die Bestellung der Sicherungshypothek. Er ist der Meinung, er sei kraft Ermächtigung durch den Sachwalter zur Klage befugt, zu demal da die Vergleichsgläubiger der Prozeß-führung durch ihn zugestimmt hätten.
®r behauptet, die Beklagte. hg(be .sich in einer telefonischen Unterredung mit dem Zeugen0///) bereit erklärt, die geforderte Sicherheit zu leisten, und die Bürgschaft zu übernehmen«. Sollte dies nicht der Pall sein, so habe sie doch ihren Ehemann bevollmächtigt,, seinerseits dem Zeugen	Vollmacht	für	die Übernahme der Verpflich-
tung zu erteilen. Die Beklagte habe ferner in der Folgezeit dem späteren Sachwalter der Gläubiger mehrfach erklärt, sie werde die Sicherungshypothek unverzüglich einträgen lassen und zu der angegebenen Bürgschaftsver-pflichtung stehen.
Im ersten Rechtszuge hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Vergleichsgläubiger zu seinen Händen, hilfsweise an ihn, den Kläger, 20.000,-DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Darüber hinaus bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da der Kläger sich gemäß § 85
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Abs 2 VerglO einen fitel gegen die Beklagte verschaffen könne.
Sie behauptet, sie habe niemanden bevollmächtigt, für sie eine Bürgschaftserklärung abzugeben. Sie habe auch in der Folgezeit nicht erklärt, daß sie die Bürgschaft übernehme oder eine Sicherungshypothek bestellen werde. Sie habe vielmehr lediglich ihre grundsätzliche Bereitschaft zur BürgschaftsÜbernahme und zur Bestellung einer Sicherungshypothek erklärt, diese aber von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht, die nicht er-, füllt worden seien. Die im Protokoll enthaltene Bürgschaftserklärung sei von dem Zeugen	überhaupt
 nicht•abgegeben worden.

Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ber Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Hechtszuge beanträgt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und i;_die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, hilfsweise, zu seinen Händen an die Vergleichsgläubiger, 20.000,- BM nebst Zinsen zu zahlen,
 die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem näher be-zeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 20.000,- BM zugunsten der Vergleichsgläubiger, vertreten durch den Sachwalter zu bestellen»*
Im zweiten Hechtszug hat der Kläger dem Zeugen den Streit verkündet,	ist	dem	Hechtsstreit
 auf seiten des Klägers beigetreten.
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Das Oberlandesgericht hat die Beklagte gemäß dem obigen Antrag zu 2 verurteilt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Der Nebenintervenient hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen»
Bntscheidungsgründes
 Io Das Berufungsgericht hat das PrqzeßfUhrungsrecht des Klägers lediglich hinsichtlich des von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung an die Yergleichsgläubiger sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek zugunsten dieser Gläubiger bejaht» Die Ausführungen, miit denen es diese Auffassung näher begründet (BU S 8), unterliegen keinen rechtlichen Bedenken»
II» Das Berufungsgericht hat jedoch den Zahlungsanspruch auch in der o.ben bezeichneten Form für sachlich unbegründet erachtet und ihn deshalb abgewiesen. Da der Kläger hiergegen keine Revision eingelegt hat, ist dieser Anspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens»
IIIo 1. Dagegen hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek zugunsten der Yergleichsgläubiger für begründet angesehen und dazu ausgeführt s
Die Beklagte habe sich verpflichtet, eine Siche-rungsbypothek an ihrem Anwesen in Unterwössen zu be-
stellen. Nach den Aussagen des Zeugen habe	sie
 sich bei der ersten Besprechung mit ihm Anfang des Jahres 1952 und einige Monate später nach ihrer Rück-
kehr aus Bayern zur Bestellung der Sicherungshypothek
 zu knüpfen. Erstmals am 19» Juni 1952 habe die Beklagte die Bedingung gestellt, daß auch die geschiedene erste Ehefrau ihres Mannes die Sicherungshypothek zur Hälfte übernehmen.müsse. Es.bestehe kein Anlaß, an' der Richtigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln, da sie durch verschiedene Urkunden bestätigt würden. So ergebe sich die unbedingte Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Hypothek schon aus einem Schreiben des Zeugen ^H^vom 21 ° Januar 1952 an den Gläubigervertreter Br.	(Abschrift*	Bl	185	d.A.	)•
Hier teile der Sachwalter^j^ dem Empfänger des Schreibens mit, daß er mit der Beklagten und ihrem
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Ehemann wegen der Sicherungshypothek gesprochen habe und daß ihm dabei die Erledigung zugesagt worden sei.
Für die bedingungslose Bereitschaft zur Bestellung der Hypothek durch die Beklagte spreche weiter ein zu den Akten eingereichtes Schreiben des Rechtsanwalts Br.
8. Januar 1952 die Sicherungshypothek betreffend (Bl 201a d.A.). Auf diesem Schreiben befinde sich ein handschrift-
die Beklagte bei einer Rücksprache mit ihm erklärt habe, sie werde in Kürze nach Unterwössen fahren, wo die Unterlagen seien und dort das Erforderliche veranlassen. Bie von der Beklagten beantragte nochmalige Ver-
bereit erklärt, onne sie an eine besondere Bedingung
 an den Vergleichsverwalter Br.
vom
 licher Aktenvermerk Br
 vom 29. Januar 1952, daß
 nehmung des Zeugen wesen (§ 598 ZPO).
sei daher nicht geboten ge-
 
Nach diesen Ausführungen hat die Beklagte sich Anfang des Jahres 1952 gegenüber dem Sachwalter der Vergleichs-gläubiger, den Zeugen 0/^}, bedingungslos bereit erklärt, auf ihrem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe' von 20«000,~ DM zu bestellen» Das Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin verstanden, daß die Beklagte sich damit erstmalig zur Bestellung der Sicherungshypothek verpflichtet habe* Es geht ersichtlich nicht davon aus. daß bereits im Vergleichstermin namens der Beklagten • • jedoch ohne ihre Vollmacht •- neben der Bürgschaft auch eine Verpflichtung übernommen sei, an ihrem Grundstück eine Sicherungshypothek au bestellen* Die Erklärung der Beklagten gegenüber	daß	sie	hierzu bereit sei. ist also
 vom Berufungsgericht nicht als (einseitige) Genehmigung einer in einem früheren Zeitpunkt ohne Vertretungsmacht von einem Dritten für sie abgegebenen Willenserklärung im Sinne des § 177 BGB aufgefaßt worden, sondern als eine auf den (gegenwärtigen) Abschluß eines Vertrages gerichtete Willenserklärung*
Die Revision meint, daß ein solcher Vertrag nicht zuständegekommen sei. weil es an der dazu erforderlichen Willenseinigung zwischen	und der Beklagten
 gefehlt habe.	sei bei seinen Verhandlungen mit
 der Beklagten davon ausgegangen, daß diese sich bereits im Vergleichstermin verpflichtet habe, die Hypothek zu bestellen und daß es sich nur noch um die Erfüllung dieser Verpflichtung gehandelt habe.
Diese Auffassung findet in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Stütze* Auch wenn	kei	den	Verhandlungen	die	zwischen	ihm und
 der Beklagten Anfang 1952 stattgefunden haben, von der irrigen Voraussetzung ausgegangen sein sollte, daß die Beklagte die Verpflichtung zur Bestellung der Siche-
rungsfaypothek bereits im Vergleichstermin übernommen» ihre jetzige Erklärung also nur eine Anerkennung dieser Verpflichtung darstelle, während die Beklagte ihre Erklärung gegenüber ^0^ im Sinne einer erstmaligen Übernahme einer solchen Verpflichtung gemeint hätte, so würde das für die Entscheidung nicht erheblich sein. Es würde dann nämlich zwischen 0//^ und der Beklagten eine wirksame Einigung darüber zustandegekommen sein, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Sicherungshypothek, wenn sie nicht bereits bestand, auf Grund ihrer jetzigen Erklärung, daß sie zur Gewährung dieser Sicherheit bereit sei, jedenfalls entstehen sollte. Die Äußerungen und das Verhalten	der auf Bestellung
 der Hypothek gedrängt hatte, konnte nach tage der Sache von der Beklagten nicht anders verstanden werde, als daß er sowohl damit einverstanden war, daß sie. die Verpflichtung zur Bestellung der Hypothek erst jetzt übernehme, als auch damit, daß sie dine etwa bereits bestehende Verpflichtung anerkannte und nochmals deren alsbaldige Erfüllung versprach.
Ein Einigungsmangel würde auch dann nicht vorliegen, wenn	bei	den	Verhandlungen	Anfang	1952	un-
richtigerweise davon ausgegangen sein sollte, daß die Beklagte bereits im Vergleichstermin in Höhe von 20,000,- DM eine Bürgschaft für die Forderung der Vergleichsgläubiger wirksam übernommen habe und daß die Bestellung der Sicherungshypothek zunächst der Sicherung dieser Bürgschaftsforderung dienen sollte* Der entscheidende Zweck der Hypothekenbestellung war in jedem Falle nicht die Sicherung der Bürgschaft, deren Übernahme nur ein Hilfsgeschäft war und ebenso wie die Bestellung der Hypothek der Sicherung der Forde-
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rungen der Vergleichsgläubiger dienen sollte« Daß diese Forderungen gesichert werden sollten, war. wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 93 VerglO näher dargelegt ftat, der'eigentliche, für alle Beteiligten klar erkennbare Zweck der Hypothekenbestellung« Die Beklagte konnte deshalb.auch insoweit die Erklärungen und das gesamte Verhalten BBB nicht anders verstehen, als daß er mit der Übernahme einer Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Sicherungshypothek zugunsten der Vergleichsgläubiger auch dann einverstanden.war, wenn eine BUrgschaftsverpflichtung für sie nicht.wirksam begründet war« Wenn er - wie die Revision seine Erklärun-
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gen auslegen will - die Übernahme der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungshypothek.ohne,Bürgschafts-Übernahme abgelehnt haben würde, so hätte er so eindeutig gegen die Interessen der Vergleichsgläubiger gehandelt, als deren Sachwalter er auftrat, daß ein solcher Wille, wenn er nicht ausdrücklich erklärt war, seinen Äußerungen vernünftigerweise nicht entnommen werden konnte«
Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Gewährung der von ihr geforderten Sicherheit von gewissen Bedingungen, insbesondere von der Mitverpflichtung der geschiedenen ersten Ehefrau und von der Sicherung eines Existenzminimums für sich und die Kinder.abhängig gemacht, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht unbeachtet gelassen, sie aber durch die Aussage BUfe in Verbindung mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke, wonach die Beklagte, insbesondere erstmals am 19. Juni 1952 verlangt hatte, daß auch die geschiedene erste Frau ihres Mannes die Sigherungshy-pothek zur Hälfte übernehmen müsse, als widerlegt angesehen«
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Nach diesem für das Berufungsgericht eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme bestand kein Anlaß, durch Aus-Übung des richterlichen Pragerechts auf eine weitere Klärung des Sachverhalts zu diesem Punkte hinzuwirken und die Beklagte zu befragen, ob sie für ihre Behauptung zu diesem Punkt weitere Beweismittel Vorbringen wolle« Die mit dieser Begründung erhobene Büge der Bevision ist deshalb nicht gerechtfertigt*
Die weiteren Ausführungen .der Bevision zu den bisher erörterten Prägen enthalten eine im Bevisionsverfah-ren nicht zulässige tatsächliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme« Eine nochmalige.Vernehmung des Zeugen 0//), wie die Beklagte sie beantragt hatte, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts« Ein Bechtsfehler in der Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich*
Das Berufungsgericht hat für die zwischen und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Bestellung der Sicherungshypothek ein Formerfordernis verneint. Das ist insofern zutreffend, als im Gegensatz zu der Bürgschaftsübernahme die Übernahme der Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts für die Forderung eines Gläubigers gegen einen Dritten um des Gegenstandes dieser Verpflichtung willen keiner Form bedarf (BGB BGBK 10« Auf1 Vorbem 6 f vor § 765 BGB).
Auch unter dem Gesichtspunkt des abstrakten Schuldversprechens pder Schuldanerkenntnisses würde, wenn es in dem Verhältnis der Beklagten zu den Vergleichsgläubigern an einem besonderen Bechtsgrund für die Übernahme einer Verpflichtung zur Bestellung der Sicherungshypothek fehlen würde, eine Pormvorschrift nicht eingreifen.
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Geschäfte, die lediglich auf der Grundlage einer bestehenden Schuldverpflichtung - wie hier der Schuldverpflichtung des Ehemanns der Beklagten - zu deren Sicherung dienen sollen (sog. Hilfsgeschäfte), wie Bürgschaft, Schuld-Übernahme oder Pfandversprechen, schaffen keine selbstän-ge Verpflichtung im Sinne der §§ 780, 781 BGB* Sie bedürfen also nicht der Schriftform nach diesen Bestimmungen (BGB RGBK 10* Aufl § 780 Anm 3% HO JW 1906, 463 = SeuffArch 61 Br 244)*
2« Ein Formerfordernis könnte jedoch gemäß § 518 BGB gegeben sein, wenn die Beklagte das Versprechen, eine Sicherungshypothek zu bestellen, den Gläubigern gegenüber schenkweise abgegeben hätte* Biese Möglichkeit« die das Berufungsgericht nicht erörtert hat. mag zwar nach seinen Feststellungen nicht gerade naheliegen« Immerhin ist sie danach nicht ausgeschlossen«
Bie Frage, ob in der Sicherheitsleistung für einen Britten grundsätzlich eine Schenkung liegen kann, iot in der Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend bejaht worden (RG 90, 177 /I817; 54, 282	Staudinger-
Ostler BGB 11« Aufl § 516 Anm 36 und 37; Soergel BGB 8.
Aufl § 516, 7; abweichend bezw. nur mit Einschränkungen bejahend: BGB RGBK 10. Aufl § 516 Anm 4 a«E« S 167; Schreiber. Sachs.Arch f.Bürgl.Recht und Prozeß Bd 15 S 583; OLG Stuttgart in Jahrb d.Württ«Rpfl Bd 20 Fr 3).
Ber Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, wonach in der Sicherheitsleistung gegenüber dem Gläubiger eines Britten eine Schenkung liegen kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 516 Abs 1 BGB gegeben sind, d.h* wenn der Gläubiger dadurch bereichert wird und beide Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind«
Ob diese Voraussetzungen bei der zwischen d|P und der Beklagten getroffenen Vereinbarung gegeben waren* vermag das Revisionsgericht auf Grund des.vom Be* • rufungsgericht festgestellten Sachverhaltes nicht mit Sicherheit zu erkennen, so daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich ist.
Die Präge, ob die Vergleichsgläubiger durch die Bestellung der Sicherungshypothek bereichert wurden, wird zu bejahen sein, nachdem feststeht» daß sie aus dem Vermögen des Schuldners (des Ehemanns der Beklagten) keine volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangen können. Zweifelhaft ist jedoch, ob	und	die
 Beklagte sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. .In dieser Hinsicht ist es. zunächst von Bedeutung, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Sicherungshypothek nach dem.vom Beru* • fungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht bestand» JEtwaige Verpflichtungserklärungen, die in ihrem Namen im Vergleichstermin abgegeben waren, waren nach seinen bisherigen Feststellungen ohne ihre Vollmacht ab* • gegeben und von ihr nicht genehmigt. Das hindert jedoch nicht, daß die Sicherheitsleistung der Beklagten nach der Vorstellung der Vertragschließenden auch für sie mit einem Vorteil verknüpft sein sollte» der die Unentgeltlichkeit ihrer Leistung ausschloß (vgl RG 163, 348 /f56/j -JW 1903, 442; 1913, 608). Ein solcher Vörteil war freilich nicht das Zustandekommen oder das Inkraftbleiben des Vergleiches. Dieser war durch die richterliche Bestätigung wirksam und für die Gläubiger unanfechtbar geworden. Alle Verfahrensmängel und materiellen Mängel des Vergleichsabschlusses* insbesondere auch der Mangel, daß eine im Vergleich vor* •
 
gesehene BürgschaftsÜbernahme durch die Beklagte entgegen der Annahme der beteiligten Gläubiger noch nicht wirksam vereinbart, sondern von der Genehmigung der Beklagten abhängig war, waren durch die Bestätigung geheilt (Bley VglO 2. Aufl § 78 Anm 15; § 66 Anm 25 u 30 a,E. S 663)c Der Vergleich hätte durch die Gläubiger nur angefochten werden können, wenn er durch arglistige Täuschung zustandegekommen war.(Bley aaO § 89 Anm 1).
Das war von keiner Seite behauptete
 Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung der Sicherungshypothek nach dem Willen der Vertragschließenden auch im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte0 Möglicherweise rechneten damals (Anfang 1952) noch alle Beteiligten damit, daß der Schuld ner in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen aus dem Vergleich zu erfüllen,, Dieses Ziel und damit die wirtschaftliche Wiedergesundung des Schuldners, an der die Beklagte als dessen Ehefrau ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hatte, konnte aber vielleicht besser erreicht werden, wenn das Vertrauen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in die Erfüllung seiner Verpflichtungen in den beteiligten Wirtschafttsjfcreisen, zu denen möglicherweise vor allem auch die Vergleichsgläubiger oder ein erheblicher Teil derselben gehörten, wiederhergestellt und gefestigt wurde* Dazu konnte aber auch die von der Beklagten übernommene Sicherheitsleistung beitragen; dieser Leistung würde, dann auch für die Beklagte ein Gegenwert gegenübergestanden haben, so daß zwischen ihrer Leistung und dem damit von ihr erstrebten Erfolg eine Konditionale oder Kausale aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts sich ergebende Verknüpfung gegeben wäre.
 
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Gleichwertigkeit ist zur Annahme einer Entgeltlichkeit nicht erforderlich.
•
Unter Berücksichtigung dieser von ihm bisher nicht erwogenen Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht daher bei der erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob es sich bei dem Versprechen der Beklagten, die Sicherungshypothek zu bestellen, um ein nach § 518 BGB formbedürftiges Schenkungsversprechen gehandelt hat oder ob das Rechtsgeschäft als entgeltliches aufzufassen und nicht formbedürftig war» In dem Zusammenhänge wird das Berufungsgericht zu prüfen haben-, ob nicht zur Klärung des Sachverhalts eine erneute Vernehmung des Zeugen	und gegebenen-
falls auch die Anhörung des Vergleichsverwalters Br.^f geboten sein wird»
Schmidt
 Baske
Johannsen
 Kregel
v»Werner