Eine Platzanweiserin , die vertraglich ver pflichtet ist, den Theaterraum auf verlorene Gegenstände zu durchsuchen und Fundsachen bei der Geschäftsleitung abzugeben, erwirbt den Besitz an den Fundsachen nicht für sich selbst, sondern als Besitzdiene-rin für ihren Arbeitgeber, Sie nimmt Fund-gegenstände auch im Sinne der Fundvorschriften für den Arbeitgeber «an sich" und ist daher selbst keine Finderin im Rechtssinnet Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter 'Pr. I» er sch,. Ulf die Revision der Klägerin wird das am 13« Juni 1952 erlassene und am 23, Juni 1952 an Verkündungs Statt zugestellte urteil des 4„ Zivilsenats des Oberlandesge-• richte Stuttgart aufgehoben. Das:am 31« Jfnuar 1952 erlassene und am 13o-Februar 1952 an Verkündungs Statt ,zagesteilte Urteil der 12,. Die Beklagte hat darein zur willigen/ dass der unter dem Aktenzeichen WHL 3Ö3/51 durch das Amt für öffentliche Ordnung in Stuttgart bei dem Amtsgericht in Stuttgart hinterlegte Brillantring an .die Klägerin herausgegeben wird/ Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragenQ atbestends Die Beklagte war Ycra 9 „ März 1949 bis zu dem 4, August 1950 Platzanv/eiserin eater der Klägerin» ,4m 15 o'''Januar 1950 fand sie dort einen" Brillantring im Werte von 2000 bis 2500 DM, Sie übergab den Ring gemäß der '•Betriebsordnung" und der "Arbeitsanleitung für Plat anweiserinnen"} von denen sie früher gegen Unterschrift Kenntnis genommen' hatte, sofort der Klägerin0Insoweit bestimmt § 30 der Betriebsordnung? "Nach Beendigung des Auslasses (letzte Vorstellung) ist das ganze Theater durchzugehen und festzustellen.- oh sich zwischen den Stuhlreihen verlorengegangene Gegenstände (Handtaschen» Handschuhe» Regenschirme vsw«) befinden» Diese Fundsachen sind • v ?denr diensthabenden Portier oder dem =■ Geschäftsführer zu übergeben =fi Die Klägerin lieferte den Ring am 1. August 1950-an das Fundamt, der Stadt ab» Es meldete sich inner halb Jahresfrist kein Empfs ngsberechtigter » Die Parteien streiten nun darum» wer von ihnen als Finder das Eigentum an dem Ring erworben hat» Das Fundamt hat ihn zu Gunsten beider beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegt» Die Klägerin verlangt die Einwilligung der Beklagten daß der Ring an sie herausgegeben werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Beruf der Klägerin blieb erfolglos» Sie verfolgt mit der vom B rufungsgerieht zugelassenen Revision ihren Klagantrag v, ter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe§ Die Vorinstanzen haben rechtsirrig angenommen« daß die Beklagte als Finderin in Sinne der §§ 965 ff EGB nach Ablauf der in § 973 BGB bestimmten Jahresfrist' das Eigentum an dem Bing erworben habe.-; wenn die Arbeitsanweisung für Platzanweiserinnen für die Behandlung von Fundgegenständen nur eine dem § 30 der Betriebsordnung "entsprechende" Bestimmung enthielte. Das Berufungsgericht hat aber ebenso wie das Landgericht auf die Arbeitsanweisung im Ganzen Bezug genommen. Daher unterliegt diese auch insoweit der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO) Y als ihr Inhalt über den § 30 Betriebsordnung hinausgeht<0 Das ist insoweit 'der.FallY a1s in der Arbeitsanweisung . eine Anordnung über die Suche nach "verlorengegangenen Gegenständen" enthalten istc Diese - nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten durch Un t er s c h r iftsleist ung - im R a hm e n: ihres Ar b eit s verb ä It n i s Oases anerkannte - Vorschrift ergibt, dass die Beklagte nicht Finderin im Sinne des § 965 BGB ist und daher auch keine Eigentumsahsprüche auf den Ring'nach § 973 BGB geltend machen kann. Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung noch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts'Breslau (Recht 1910 Er 9165 vgl auch OLG 41? 158) berufen» wonach auch Dienstboten durch Änsichnehmen von Sachen, die sie in den ihrer Wartung - unterstellten Räumen gefunden haben, das Recht auf Eigentumserwer.b für sich begründen konnten» Das Oberlandesgericht Breslau hat jedoch irrigerweise darauf.abgestelltr ob der Arbeitnehmer die Sache mit dem Willen an sich nehme., die gesetzlichen Finderrechte für sich oder für seinen Arbeitgeber zu erwerben» Für die Wirkungen der Besitzdienerschaft ist es aber unerheblich» ob der Besitzdiener im Einzelfall für den Besitzherrn handeln will, wenn er nur tatsächlich auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses handelt (RGRK 9cAufl Anm 2 zu § 855; Palandt ,1OoAufl Anm 2 zu § 855)« Es ist ferner ohne Bedeutung? dass die Beklagte.sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogleich bei der Abgabe des Ringes an die Klägerin "ihre Einderrechte Vorbehalten" hat» Selbst wenn sie.hiermit zu dem Ausdruck gebracht haben sollte», dass sie nicht für die Klägerin habe finden wollen» so. Pi lang der ihr obliegenden Vertragspflichten - also im Rahmen des Besitzdienerverhältnisses - ''gefunden" und ihn - wie in der Arbeitsanweisung bestimmt - an die Klägerin abgeliefert hat« In der Revisionserwiderung ist noch versucht worden, zwischen den im Kino "liegengelssoenen" und den wirklich "verlorenen" Gegenständen, zu unterscheiden und das der Beklagten obliegende Absuchen des Zuschauerraumes als -"Bin-sammeln" auf liegengelassene Sachen ('Schirme, Hüte, Mäntel, laschen u.ä.) zu beschränken« Auf das Vorfinden dieser üblicherweise "liegenbleibenden" Gegenstände sei die Platz-anweiserin gefasst, der Ring sei weder "liegengelassen" noch von der Beklagten "gesucht" worden» "Sein Finden" sei nicht "die Folge eines Sucliens" gewesen« Dieser überspitzten Unterscheidung könnte entgegengehalten werden, daß nach dem Wortlaut der Arbeitsanweisung gerade nach "verlorengegangenen" Gegenständen zu suchen war. Nach Sinn und Zweck der Anordnung sind aber ersichtlich alle von den Besuchern zurückgelassenen Gegenstände gemeint» Die Parteien haben auch übereinstimmend den Ring stets als einen verlorenen Gegenstand im Sinne der Betriebsordnung-und der Arbeitsanweisung angesehene Die Wendung, die die Revisionserwiderung nunmehr durch eine einschränkende Auslegung der Ärbeitsanweisung versucht, ist schon als neues tatsächliches Vorbringen für diesen Rechtszug unbeachtlich,. Da hiernach die Klägerin als Finderin im Sinne der §§ 965 ff BGB anzusehen ist, ist sie gemäß den §§ 973 Abs 975 Abs i BGB Eigentümerin des Brillantringes gewordene Danach war sie berechtigt, vom Amt für öffentliche Ord- "des 'theaters an I h !en 1 eg ehe ln den'. rin de i i n i , i i i, i i, i i - 1 i i in < in i früh ren I LI r U t oicri, den ß« 11 risngb ] btt und nenn die aritero BiBgei rer in dear Be bj s Looser .üb rrn<g zu-tini e ]ii ihm Üi red i i ui ■ n u in üeh bsö:i nne" i
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Gesetz? Rechtssatz %
BGB §§ 855, 965.
Eine Platzanweiserin , die vertraglich ver pflichtet ist, den Theaterraum auf verlorene Gegenstände zu durchsuchen und Fundsachen bei der Geschäftsleitung abzugeben, erwirbt den Besitz an den Fundsachen nicht für sich selbst, sondern als Besitzdiene-rin für ihren Arbeitgeber, Sie nimmt Fund-gegenstände auch im Sinne der Fundvorschriften für den Arbeitgeber «an sich" und ist daher selbst keine Finderin im Rechtssinnet
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Aktenzeichen? IT ZR 178 52 Urteil des BGH vom 27cNovember 1952
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Verkündet am 27, November 1952 Hoffmeister, Justizangestelfter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle-
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vertreten durch den Vorstand August FflflMBm-Hside ■
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter 'Pr. I» er sch,. Ascher, Br, Kregel.
Scheffler und wüstenberg
für.Re cht erkannt s
Ulf die Revision der Klägerin wird das am 13« Juni 1952 erlassene und am 23, Juni 1952 an Verkündungs Statt zugestellte urteil des 4„ Zivilsenats des Oberlandesge-• richte Stuttgart aufgehoben. Das:am 31« Jfnuar 1952 erlassene und am 13o-Februar 1952 an Verkündungs Statt ,zagesteilte Urteil der 12,. Zivilkammer des Lsndge- ;
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richts Stuttgart wird geändert? Die Beklagte hat darein zur willigen/ dass der unter dem Aktenzeichen WHL 3Ö3/51 durch das Amt für öffentliche Ordnung in Stuttgart bei dem Amtsgericht in Stuttgart hinterlegte Brillantring an .die Klägerin herausgegeben wird/
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragenQ
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atbestends
Die Beklagte war Ycra 9 „ März 1949 bis zu dem 4, August 1950 Platzanv/eiserin eater der Klägerin»
,4m 15 o'''Januar 1950 fand sie dort einen" Brillantring im Werte von 2000 bis 2500 DM, Sie übergab den Ring gemäß der '•Betriebsordnung" und der "Arbeitsanleitung für Plat anweiserinnen"} von denen sie früher gegen Unterschrift Kenntnis genommen' hatte, sofort der Klägerin0Insoweit bestimmt § 30 der Betriebsordnung?
"Fundgegenstände sind sofort der Geschäftsleitung zu übergebeno"; '
und der letzte Absatz der Arbeitsanweisungs
"Nach Beendigung des Auslasses (letzte Vorstellung) ist das ganze Theater durchzugehen und festzustellen.- oh sich zwischen den Stuhlreihen verlorengegangene Gegenstände (Handtaschen» Handschuhe» Regenschirme vsw«) befinden» Diese Fundsachen sind • v ?denr diensthabenden Portier oder dem =■ Geschäftsführer zu übergeben =fi
Die Klägerin lieferte den Ring am 1. August 1950-an das Fundamt, der Stadt ab» Es meldete sich inner
halb Jahresfrist kein Empfs ngsberechtigter » Die Parteien streiten nun darum» wer von ihnen als Finder das Eigentum an dem Ring erworben hat» Das Fundamt hat ihn zu Gunsten beider beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegt»
Die Klägerin verlangt die Einwilligung der Beklagten daß der Ring an sie herausgegeben werde. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten,.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Beruf der Klägerin blieb erfolglos» Sie verfolgt mit der vom B rufungsgerieht zugelassenen Revision ihren Klagantrag v, ter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
Entscheidungsgründe§
Die Vorinstanzen haben rechtsirrig angenommen« daß die Beklagte als Finderin in Sinne der §§ 965 ff EGB nach Ablauf der in § 973 BGB bestimmten Jahresfrist' das Eigentum an dem Bing erworben habe.-;
Ss kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlsndesgerichts richtig wä-ren? wenn die Arbeitsanweisung für Platzanweiserinnen für die Behandlung von Fundgegenständen nur eine dem § 30 der Betriebsordnung "entsprechende" Bestimmung enthielte.
Davon sind die beiden Tatsachengerichte ausweislich ihrer Tatbestände ausgegangen. Das Berufungsgericht hat aber ebenso wie das Landgericht auf die Arbeitsanweisung im Ganzen Bezug genommen. Daher unterliegt diese auch insoweit der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO) Y als ihr Inhalt über den § 30 Betriebsordnung hinausgeht<0 Das ist insoweit 'der.FallY a1s in der Arbeitsanweisung . eine Anordnung über die Suche nach "verlorengegangenen Gegenständen" enthalten istc Diese - nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten durch Un t er s c h r iftsleist ung - im R a hm e n: ihres Ar b eit s verb ä It n i s Oases anerkannte - Vorschrift ergibt, dass die Beklagte nicht Finderin im Sinne des § 965 BGB ist und daher auch keine Eigentumsahsprüche auf den Ring'nach § 973 BGB geltend machen kann.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein Gegenstand, der in einem Lp0M00theater liegenbleibt und von einer Platzanweiserin sofort oder bei der Durchsuchung nach der letzten Vorststellung aufgenommen wird, für die Platzanweiserin eine verlorene, d.h, besitzlose Sache ist, oder ob diese Annahme deshalb aus scheid, eh muß, weil der
kenn es keinen Unterschied machen,, ob etwa der Besitzdiener (beispielsweise eine Hausgehilfin) im Rahmen eines Rechtsgeschäfts (Einkauf von Lebensmitteln) für den Besitzherrn Besitz erlangt oder wie hier auf Grund eines Fundes o Das entscheidende Tatbestandsstück< die. Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Besitzdiener für den Besitzherrn ist in den Fällen des §: 854 dasselbe wie in denjenigen des § 965o Dieses Ergebnis folgt zwangsläufig aus dem Wesen der Besitzdienerschaft«■
Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung noch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts'Breslau (Recht 1910 Er 9165 vgl auch OLG 41? 158) berufen» wonach auch Dienstboten durch Änsichnehmen von Sachen, die sie in den ihrer Wartung - unterstellten Räumen gefunden haben, das Recht auf Eigentumserwer.b für sich begründen konnten» Das Oberlandesgericht Breslau hat jedoch irrigerweise darauf.abgestelltr ob der Arbeitnehmer die Sache mit dem Willen an sich nehme., die gesetzlichen Finderrechte für sich oder für seinen Arbeitgeber zu erwerben» Für die Wirkungen der Besitzdienerschaft ist es aber unerheblich» ob der Besitzdiener im Einzelfall für den Besitzherrn handeln will, wenn er nur tatsächlich auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses handelt (RGRK 9cAufl Anm 2 zu § 855; Palandt ,1OoAufl Anm 2 zu § 855)« Es ist ferner ohne Bedeutung? dass die Beklagte.sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogleich bei der Abgabe des Ringes an die Klägerin "ihre Einderrechte Vorbehalten" hat» Selbst wenn sie.hiermit zu dem Ausdruck gebracht haben sollte», dass sie nicht für die Klägerin habe finden wollen» so. wäre ein solcher Wille unbeachtlich, weil sie den Ring bei Erfiil-
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lang der ihr obliegenden Vertragspflichten - also im Rahmen des Besitzdienerverhältnisses - ''gefunden" und ihn - wie in der Arbeitsanweisung bestimmt - an die Klägerin abgeliefert hat«
In der Revisionserwiderung ist noch versucht worden, zwischen den im Kino "liegengelssoenen" und den wirklich "verlorenen" Gegenständen, zu unterscheiden und das der Beklagten obliegende Absuchen des Zuschauerraumes als -"Bin-sammeln" auf liegengelassene Sachen ('Schirme, Hüte, Mäntel, laschen u.ä.) zu beschränken« Auf das Vorfinden dieser üblicherweise "liegenbleibenden" Gegenstände sei die Platz-anweiserin gefasst, der Ring sei weder "liegengelassen" noch von der Beklagten "gesucht" worden» "Sein Finden" sei nicht "die Folge eines Sucliens" gewesen« Dieser überspitzten Unterscheidung könnte entgegengehalten werden, daß nach dem Wortlaut der Arbeitsanweisung gerade nach "verlorengegangenen" Gegenständen zu suchen war. Nach Sinn und Zweck der Anordnung sind aber ersichtlich alle von den Besuchern zurückgelassenen Gegenstände gemeint» Die Parteien haben auch übereinstimmend den Ring stets als einen verlorenen Gegenstand im Sinne der Betriebsordnung-und der Arbeitsanweisung angesehene Die Wendung, die die Revisionserwiderung nunmehr durch eine einschränkende Auslegung der Ärbeitsanweisung versucht, ist schon als neues tatsächliches Vorbringen für diesen Rechtszug unbeachtlich,.
Da hiernach die Klägerin als Finderin im Sinne der §§ 965 ff BGB anzusehen ist, ist sie gemäß den §§ 973 Abs 975 Abs i BGB Eigentümerin des Brillantringes gewordene Danach war sie berechtigt, vom Amt für öffentliche Ord-
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