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BGH · IV ZR 178/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 178/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 16. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Klageerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung keine Grundlage.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 178/04
BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 16. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.269,60 €
Gründe:
I.	Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine höhere Zusatzrente.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 € (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 € monatlich ab April 2002 insgesamt abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will.
 
II.	Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Klageerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung keine Grundlage.
Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 € (Rückstände 1.716,34 €+ 3,5facher Jahresbezug der monatlichen Rentenleistungen 6.553,26 €), der auch der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ist.
III.	In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungsrenten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt werden.
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Dr. Franke