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BGH · IV ZR 177/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 177/7

September 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Juli 1965 schlossen die Eheleute PI deshalb mit dem Beklagten einen .Adoptionsvertrag» wonach sie diesen gemeinschaftlich an Kindes Statt an-nahmen und ihn berechtigten, seinem Namen G4MHI den Namen "PflHHHfe" hinzuzufügen. Der Beklagte war damals 45 Jahre alt und Rechtsberater der Eheleute PJMMBMfc Am gleichen Tag schlossen die Eheleute P4BBHI mit dem Beklagten einen Erbvertrag. Oberstes Ziel seines Wirkens muß die Fortführung der Firma zur Erhaltung.der Arbeitsplätze sein, falls das Nahziel, die Überführung des Betriebsvermögens auf die Belegschaft in Form einer Schenk-kung an den Stiftungsverein "Dr. Erich PJHHBK Stiftung e.V." oder einen entsprechend anderen Rechtsund Vermögensträger, sich in absehbarer Zeit nicht durchführen läßt. (6) Desweiteren verpflichten wir uns wechselseitig untereinander und unserem Adoptivsohn gegenüber dahin, daß der Überlebende von uns das ihm gehörende Betriebsvermögen innerhalb eines Monats nach dem Tode des Erstve r st erb enden an den Adoptivsohn überträgt und nehmen unsere Erklärung wechselseitig an. Sie begründeten ime Erklärung im wesentlichen damit, daß der Adoptions vertrag nur mit Rücksicht auf' steuerrechtliche Gesichts punkte abgeschlossen worden sei, um die rund 2 Millions Steuern zu sparen, die nach der ursprünglich vom Hessis Finanzministerium vertretenen Ansicht fällig geworden v Vielmehr sei der Gedanke einer Adoption bei den Besprechungen im Hessischen Finanzministerium geboren worden und der Beklagte, der diese Besprechung für sie geführt habe, habe sich ihnen dann als "Adoptivsohn" angeboten. Im April 1970 erhöhen die Eheleute PJWWMfc Klage auf Feststellung, daß sowohl der Adoptions- als auch der Erbvertrag unwirksam sei. Am 13- Januar 1972, also nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin, schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat; Mit den zu 2.genannten Leistungen erklärt sich der Beklagte wegen aller Erbrechte aus dem zu 2.a) genannten Erbvertrag sowie weiter wegen seiner gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden und verzichtet hiermit ausdrücklich auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche. es abgelehnt, diese ideelle Hälfte durch eine Grundbuchberichtigung auf die Klägerin einzutragen und diese Ansicht damit begründet, daß hach dem Prozeßvergleich vom 13. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die auf den Namen des Dr. Erich PflSBgl im Grundbuch von W4MIV, Band 107, Blatt ffÜi67 eingetragene ideelle Hälfte an dem Grundstück Flur 40, Flurstück 146/4, Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und Widerklage mit dem Antrag erhoben, Januar 1972 - 10 110/70 LG Limburg - 2 U 1/71 OLG Frankfurt - insoweit rechtsunwirksam ist, als er gegenüber der Klägerin auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht hinter dem am 7. Der im Vorprozeß zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam; aus ihm ergibt sich, wie die Ver-instanzen im Ergebnis zutreffend angenommen haben, eine Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der Auflassungserklärung. Soweit der Beklagte in dem Vergleich gegenüber der Klägerin auf "alle Erbrechte aus dem ... Erbvertrag” sowie auf "seine gesetzlichen Erb- und Pflichtteils-ansprüche verzichtet” hat, sieht das Berufungsgericht darin mit Recht eine nach § 2290 BGB zulässige vertragliche Aufhebung des Erbvertrages sowie einen nach § 2346 BGB zulässigen Erbverzicht. Soweit sich die Klausel auf den Nachlaß des Dr. Erich P:g—gi bezieht, konnte mit ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, weder ein Erbverzicht noch eine Aufhebung des Erbvertrages gewollt sein; denn unter einem Erbverzicht versteht das Gesetz den Verzicht auf das Erbrecht nach einem Lebenden, während der Erbe eine Aufhebung des Erbvertrages nur durch Vertrag mit dem Erblasser vornehmen kann. Da somit der Vergleich weder einen Erbverzicht gegenüber dem verstorbenen Enemann der Klägerin noch eine Aufhebung des mit dieser abgeschlossenen Erbvertrages enthielt, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Umdeutung erforderlich; denn eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Parteien nach dem gemäß § 133 BGB zu ermittelnden Inhalt des Vergleichs tatsächlich einen Erbverzicht und ein Aufhebungsvertrag mit den sich aus §§ 2290, 2346 BGB ergebenden begrifflichen Merkmalen gewollt hätten. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ging der Wille der Parteien dahin, daß der Beklagte gegen eine Abfindung von 100 000 DM die Klägerin so stellen sollte, als wäre diese alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden und als hätte der Beklagte keinerlei Rechte an diesem Nachlaß erworben; es sollte also der gesamte Nachlaß des Dr. Erich P4HHK' an die Klägerin gehen und der Beklagte sich gegen Zahlung der Abfindung eines jeden - tatsächlich oder nur möglicherweise bestehenden Rechts am Nachlaß entäußern. Die vom Berufungsgericht ermittelte Absicht der Parteien rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, der Vergleich enthalte einen Erbschaftskauf.Von einem solchen Rechtsgeschäft könnte nur dann die Rede sein, wenn die Parteien sich darüber einig gewesen wären, daß die Erbschaft dem Beklagten zustand und wenn der Beklagte sich verpflichtet hätte, die ErbSchaftsgegenstände auf die Klägerin zu übertragen. Sie hat im Vergleich diesen RechtsStandpunkt auch keineswegs aufgegeben; nach der Annahme des Berufungsgerichts sollte vielmehr die Frage der Gültigkeit des Erbvertrages auf sich beruhen bleiben. Damit entfällt die Grundlage für die Annahme, die Parteien hätten eine Übertragung der Rechte am Nachlaß vom Beklagten auf die Klägerin gewollt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Parteiwille läßt sich rechtlich nur so konstruieren, daß der Beklagte gegen Zahlung einer Entschädigung das Erbrecht der Klägerin anerkennt. Nun ist es allerdings zweifelhaft, ob der Klägerin aus diesem Grunde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auflassung oder einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zusteht. Der erstere wäre dann gegeben, wenn der Beklagte tatsächlich Erbe und damit Eigentümer der streitigen Grundstückshälfte geworden sein sollte ; der letztere, wenn der Erbvertrag entsprechend dem von der Klägerin eingenommenen Rechts Standpunkt nichtig war.

Zitierte Normen: § 2290 BGB
ErichErbrechtvergleichenKlägerinParteiErbeEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 177/7^	URTEIL	Verkündet	am
22. September 1976 Hellmann,
 Jus tiz Haupts ekr etär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Hans P W fjpMMiB f	strasse HP,
Beklagten , Widerklägers und Revisions klägers ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Fabrikantin Dr, Johanna WPPPP, DM»Strasse fit
 geb. Sch<
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-lande sgerichts Frankfurt vom 17. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war mit dem am 7. April 1970 verstorbenen Dr. Erich P:—P seit dem Jahre 1927 kinderlos verheiratet. Beide waren bis zu dem Tod des Dr. Brich Gesellschafter der Firm "Arthur PHi^—» Gesellschaft mit beschränkter Haftung"» die vor dem Tod des Dr. P^MBWBP etwa 300 Personen beschäftigte.
Es bestanden Bestrebungen seitens der Eheleute (HBHH zu Gunsten der Belegschaft einen Stiftungsverein zu gründen und diesem das gesamte Betriebsvermögen zu schenken, da Erben keine vorhanden waren. Diese Bestrebungen scheiterten vorerst daran, daß nach Auskünften
 
des eingeschalteten Hessischen Finanzministeriums die steuerlichen Belastungen einer solchen Regelung als zu hoch erschienen.
Am 16. Juli 1965 schlossen die Eheleute PI deshalb mit dem Beklagten einen .Adoptionsvertrag» wonach sie diesen gemeinschaftlich an Kindes Statt an-nahmen und ihn berechtigten, seinem Namen G4MHI den Namen "PflHHHfe" hinzuzufügen. Der Beklagte war damals 45 Jahre alt und Rechtsberater der Eheleute PJMMBMfc Am gleichen Tag schlossen die Eheleute P4BBHI mit dem Beklagten einen Erbvertrag. In § 1 dieses Vertrages wird zunächst das bisherige Wirken der Eheleute RMHB in der Firma Arthur	GmbH	geschildert.
Dann heißt es weiter:
§ 2
(Vertragsangebot)
(1)	Wir, die Erschienenen zu 1), Br. Erich
. und Br. Johanna E MBKMBBt geb. SchiflMHV, setzen hiermit den Erschienenen zu 2), unseren Adoptivsohn Rechtsanwalt und Notar Hans Gl—Mf, zu unserem gemeinsamen und alleinigen Erben ein.
(2)	Wir machen ihm zur Auflage, die im Vorwort dieses Vertrages beschriebene Zielsetzung zu verwirklichen, falls wir durch vorzeitigen Tod hieran gehindert sind.
Oberstes Ziel seines Wirkens muß die Fortführung der Firma zur Erhaltung.der Arbeitsplätze sein, falls das Nahziel, die Überführung des Betriebsvermögens auf die Belegschaft in Form einer Schenk-kung an den Stiftungsverein "Dr. Erich PJHHBK Stiftung e.V." oder einen entsprechend anderen Rechtsund Vermögensträger, sich in absehbarer Zeit nicht durchführen läßt.
 
(3)	Nach Eintritt unseres Todes soll er für sich selbst ggfs, durch Adoption einen Nachfolger bestimmen» der für den Fall seines vorzeitigen Ablebens unseren Willen endgültig verwirklicht.
(4)	Aus unserem beiderseitigen Privatvermögen soll er nach noch aufzustellender Teilungsanordnung oder nach den ihm gegebenen mündlichen Weisungen die Bedachten in geeigneter Form bedenken.
(5)	Im Innen Verhältnis zwischen uns als den Erblassern verzichten wir hiermit auf unser gegenseitiges Erbrecht einschließlich des Pflichtteils und nehmen unsere Erklärung gegenseitig an.
(6)	Desweiteren verpflichten wir uns wechselseitig untereinander und unserem Adoptivsohn gegenüber dahin, daß der Überlebende von uns das ihm gehörende Betriebsvermögen innerhalb eines Monats nach dem Tode des Erstve r st erb enden an den Adoptivsohn überträgt und nehmen unsere Erklärung wechselseitig an.
Unser Adoptivsohn ist alsdann verpflichtet, aus dem Ertrag des Gesamt-Betriebsvermögens an den Überlebenden eine lebenslange Monatsrente von mindestens 3.000,-- DM und höchstens 5.000»— DM zu zahlen, wenn dieser darum nachsucht.
§ 3 enthält die Annahme des Vertragsangebots durch den Beklagten.
Bereits einige Jahre vorher hatten die Eheleute Im Jahre I960 ein gemeinschaftliches Testament und im Jahre 1964 ergänzende Einzeltestamente errichtet, in denen sie den Beklagten zu ihrem Testamentsvollstrecker einsetzten.
Wenige Tage nach der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages vom 16. Juli 1965 wurde vom Hessischen Finanzministerium entgegen der vorher vertretenen Ansicht
5" -
nitgeteilt, eine Schenkung an eine Stiftung könne steuerfrei erfolgen. Damit waren die steuerlichen Hindernisse beseitigt, die dieser einmal geplanten Lösung ursprünglich entgegengestanden hatten»
Trotz der inzwischen durchgeführten Adoption wurde kurze Zeit danach der ursprünglich geplante Stiftungverein gegründet und das Betriebsvermögen schenkweise auf diesen übertragen. Der Beklagte wurde dessen Vorstandsvorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Beirates.
In den folgenden Jahren kam es zu Differenzen zwischen den Eheleuten RSHHBfeund dem Beklagten, di-e im Jahre 19® zu dessen Ausscheiden aus der Firma und der Stiftung führten.
Am 3. Dezember 19® errichteten die Eheleute
 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie Sich gegenseitig als Erben einsetzten.
Nit notariell am 4. März 1969 aufgenommener Erklärung erklärten die Eheleute p__	die	Änfechtu«
des Adoptions- und des Erbvertrages, falls diese beider Vktträge nicht ohnehin nichtig seien. Sie begründeten ime Erklärung im wesentlichen damit, daß der Adoptions vertrag nur mit Rücksicht auf' steuerrechtliche Gesichts punkte abgeschlossen worden sei, um die rund 2 Millions Steuern zu sparen, die nach der ursprünglich vom Hessis Finanzministerium vertretenen Ansicht fällig geworden v
 
Es sei keinesfalls geplant gewesen, zu dem Beklagten irgendwelche familienrechtlichen Bindungen herzustellen. Vielmehr sei der Gedanke einer Adoption bei den Besprechungen im Hessischen Finanzministerium geboren worden und der Beklagte, der diese Besprechung für sie geführt habe, habe sich ihnen dann als "Adoptivsohn" angeboten. Sie hätten bis vor kurzem nicht gewußt, daß ein Adoptionsvertrag nichtig sei, der nicht zu demindest auch mit Rücksicht auf familienrechtliche Bindung abgeschlossen worden sei. Auch hinsichtlich der rechtlichen Tragweite der einzelnen Bestimmungen des Erbvertrages hätten sie sich geirrt.
Im April 1970 erhöhen die Eheleute PJWWMfc Klage auf Feststellung, daß sowohl der Adoptions- als auch der Erbvertrag unwirksam sei. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages wurde bis zur Entscheidung über die Nichtigkeit des AdoptionsVertrages ausgesetzt.
Mit Urteil vom 4. November 1970 stellte das Landgericht Limburg/Lahn fest, daß der Adoptionsvertrag nichtig sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Am 13- Januar 1972, also nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin, schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat;
1.	Die Klägerin nimmt die Klage 1. R 220/70 = 2 U 1/71 zurück. Der Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu. Damit verzichtet die Klägerin unwiderruflich auf die Geltendmachung der Nichtigkeit des Adoptionsvertrages.
2.	Die Klägerin zahlt an den Beklagten
a)	zu dem Ausgleich aller wie immer gearteter Erb-und Pflichtteilsansprüche sowohl aus dem Erbvertrag vom 16. 7. 1965 zwischen ihr und ihrem verstorbenen Ehemann Dr. Erich PSHB8IV einerseits und dem Beklagten andererseits
(UR-Nr. 421/65 des Notars Walter	in
 Gießen) wie auch aus der gesetzlichen Erbfolge nach dem am 7. 4. 1970 verstorbenen Fabrikanten Dr. Erich PgHMr	DM 100 . 000,-
und
b)	zur Abgeltung aller wie immer gearteter Erb- und Pflichtteilsansprüche sowohl aus dem zu a) genannten Erbvertrag wie auch aus der gesetzlichen Erbfolge nach
 ihr selbst	DM	75.000,-
insgesamt also	DM	175.000,-
3.	Mit den zu 2. genannten Leistungen erklärt sich der Beklagte wegen aller Erbrechte aus dem zu 2. a) genannten Erbvertrag sowie weiter wegen seiner gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden und verzichtet hiermit ausdrücklich auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche. Die Klägerin erklärt sich mit dem vorstehenden Verzicht des Beklagten einverstanden.
4.	Mit diesem Vergleich sind alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche, insbesondere also auch die Ansprüche aus dem noch beim Landgericht Limburg zu dem Az. 1 0 110/70 anhängigen Rechtsstreit ausgeglichen; damit ist auch dieser Rechtsstreit erledigt.
Zum Nachlaß des Dr. Erich I Wi gehört u. a. die ideelle Hälfte des im Grundbuch von WJBl, Band 107, Blatt S67 eingetragenen Grundstücks, Hofund Gebäude -fläche , DfÜstraße 1|. Das zuständige Grundbuchamt hat
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es abgelehnt, diese ideelle Hälfte durch eine Grundbuchberichtigung auf die Klägerin einzutragen und diese Ansicht damit begründet, daß hach dem Prozeßvergleich vom 13. Januar 1972 der Adoptions- und der Erbvertrag wirksam geblieben seien. Deshalb könne aufgrund des Testamentes vom 3. Dezember 1968 keine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden, da dieses Testament von der Unwirksamkeit beider Verträge ausgehe.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 den Beklagten zu verurteilen, die auf den Namen des Dr. Erich PflSBgl im Grundbuch von W4MIV, Band 107, Blatt ffÜi67 eingetragene ideelle Hälfte an dem Grundstück Flur 40, Flurstück 146/4,
Hof - und Gebäudefläche , D^BHlstraße an sie aufzulassen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und Widerklage mit dem Antrag erhoben,
1.	festzustellen, daß der Vergleich der Parteien vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt vom 13. Januar 1972 - 10 110/70 LG Limburg - 2 U 1/71 OLG Frankfurt - insoweit rechtsunwirksam ist, als er gegenüber der Klägerin auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht hinter dem am 7. April 1970 verstorbenen Dr. Erich PJPHHP verzichtet hat
 
2.	die Klägerin zu verurteilen, die auf ihren Namen im Grundbuch von UtBBKg _ Band 107,
Blatt 4167 eingetragene Idealhälfte am Grundstück Flur 40, Flurstück 146/4, Hofund Gebäudefläche, DflBBistraße U an ihn aufzulassen und ihm Löschungsbewilligung für das von der Ideal hälfte von Dr. Erich PMMP in Abteilung 2, lfd. Nr. 2 des gleichen Grundbuches
 für sie eingetragene Nießbrauchsrecht zu erteilen
3.	festzustellen, daß das am 22. April 1970 vom Amtsgericht in Wetzlar eröffnete gemeinschaftliche Testament der Eheleute Dr. Brich PJHHHHP und Dr. Johanna PliiMifc vom 3. Dezember 1968 zu Urkundenrolle 387/68 des Notars RüfflHH
ln WiflHäB rechtsunwirksam ist
4.	die Klägerin zu verurteilen, durch Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses ohne Grundstück hinter dem am 7. April 1970 verstorbenen
 Dr» Erich PgHSBHfe zu geben und Rechenschaft über die bisherige Verwaltung des Nachlasses mit Einnahmen und Ausgaben Aufstellung zu er-tei len.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und Verurteilung nach dem Widerklageantrag weiter.
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iaitseheIdungsgründe :
I. Der im Vorprozeß zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam; aus ihm ergibt sich, wie die Ver-instanzen im Ergebnis zutreffend angenommen haben, eine Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der Auflassungserklärung.
Soweit der Beklagte in dem Vergleich gegenüber der Klägerin auf "alle Erbrechte aus dem ... Erbvertrag” sowie auf "seine gesetzlichen Erb- und Pflichtteils-ansprüche verzichtet” hat, sieht das Berufungsgericht darin mit Recht eine nach § 2290 BGB zulässige vertragliche Aufhebung des Erbvertrages sowie einen nach § 2346 BGB zulässigen Erbverzicht. Soweit sich die Klausel auf den Nachlaß des Dr. Erich P:g—gi bezieht, konnte mit ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, weder ein Erbverzicht noch eine Aufhebung des Erbvertrages gewollt sein; denn unter einem Erbverzicht versteht das Gesetz den Verzicht auf das Erbrecht nach einem Lebenden, während der Erbe eine Aufhebung des Erbvertrages nur durch Vertrag mit dem Erblasser vornehmen kann. Die Vergleichsparteien müssen daher mit der von ihnen gewählten Formulierung notwendigerweise etwas anderes als einen Erbverzicht und einen Aufhebungsvertrag gemeint haben. Da somit der Vergleich weder einen Erbverzicht gegenüber dem verstorbenen Enemann der Klägerin noch eine Aufhebung des mit dieser abgeschlossenen Erbvertrages enthielt,
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war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Umdeutung erforderlich; denn eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Parteien nach dem gemäß § 133 BGB zu ermittelnden Inhalt des Vergleichs tatsächlich einen Erbverzicht und ein Aufhebungsvertrag mit den sich aus §§ 2290, 2346 BGB ergebenden begrifflichen Merkmalen gewollt hätten.
Die Umdeutung eines Rechtsgeschäfts darf nicht mit der berichtigenden Auslegung verwechselt werden.
Bei der letzteren geht es darum, das zu ermitteln, was der Erklärende zwar erkennbar gewollt, sprachlich aber nur unvollkommen oder inkorrekt zu dem Ausdruck gebracht hat. Dagegen soll bei der Umdeutung das, was der Erklärende nicht nur gesagt, sondern auch wirklich gewollt hat, was aber aus Rechtsgründen nicht zu verwirklichen ist, durch eine Rechtsfolge ersetzt werden, die der Erklärende nicht gewollt hat, die er aber gewollt hätte, wenn er sich der Hindernisse bewußt gewesen wäre, die der Verwirklichung seiner erklärten Absicht entgegenstanden.
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ging der Wille der Parteien dahin, daß der Beklagte gegen eine Abfindung von 100 000 DM die Klägerin so stellen sollte, als wäre diese alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden und als hätte der Beklagte keinerlei Rechte an diesem Nachlaß erworben; es sollte also der gesamte Nachlaß des Dr. Erich P4HHK' an die Klägerin gehen und der Beklagte sich gegen Zahlung der Abfindung eines jeden - tatsächlich oder nur möglicherweise bestehenden Rechts am Nachlaß entäußern.
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Diese Auslegung ist möglich und naheliegend. Die vom Berufungsgericht ermittelte Absicht der Parteien rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, der Vergleich enthalte einen Erbschaftskauf. Von einem solchen Rechtsgeschäft könnte nur dann die Rede sein, wenn die Parteien sich darüber einig gewesen wären, daß die Erbschaft dem Beklagten zustand und wenn der Beklagte sich verpflichtet hätte, die ErbSchaftsgegenstände auf die Klägerin zu übertragen. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hatte im vorausgegangenen Rechtsstreit mit Entschiedenheit die Ansicht vertreten, dem Beklagten stehe kein Erbrecht nach Br. Erich P.MHÜ zu. Sie hat im Vergleich diesen RechtsStandpunkt auch keineswegs aufgegeben; nach der Annahme des Berufungsgerichts sollte vielmehr die Frage der Gültigkeit des Erbvertrages auf sich beruhen bleiben. Damit entfällt die Grundlage für die Annahme, die Parteien hätten eine Übertragung der Rechte am Nachlaß vom Beklagten auf die Klägerin gewollt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Parteiwille läßt sich rechtlich nur so konstruieren, daß der Beklagte gegen Zahlung einer Entschädigung das Erbrecht der Klägerin anerkennt. Ein solcher Vergleich war rechtlich möglich. Zwar ist das Erbrecht ein absolutes Recht, das durch zweiseitige Vereinbarung nicht mit Wirkung gegenüber jedermann geändert oder geregelt werden kann. Es ist jedoch unbestritten, daß die Frage, wer Erbe eines Dritten geworden ist, Gegenstand einer Feststellungsklage zwischen Erbprätendenten sein kann.
Das in einem solchen Prozeß ergehende Urteil stellt zwar keineswegs das Erbrecht der obsiegenden Partei für und gegen jedermann fest; es hat jedoch die Wirkung,
 
daß im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien der obsiegende Teil als Erbe zu behandeln ist. Die gleiche Rechtswirkung könnten die Parteien auch durch einen Vergleich erzielen; er berührt zwar die Rechtsbeziehung der Parteien zu Dritten nicht, verpflichtet aber die Parteien, im Verhältnis untereinander davon auszugehen, daß derjenige, dessen Erbrecht ver-gleichsweise anerkannt ist, auch tatsächlich der Erbe ist.
Aus dem Vergleich ergab sich für den Beklagten die Verpflichtung, alles zu tun, was erforderlich ist, um der Klägerin die tatsächliche Stellung einer Erbin zu verschaffen, insbesondere diejenigen Willenserklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke notwendig sind. Nun ist es allerdings zweifelhaft, ob der Klägerin aus diesem Grunde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auflassung oder einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zusteht. Der erstere wäre dann gegeben, wenn der Beklagte tatsächlich Erbe und damit Eigentümer der streitigen Grundstückshälfte geworden sein sollte ; der letztere, wenn der Erbvertrag entsprechend dem von der Klägerin eingenommenen Rechts Standpunkt nichtig war. Es braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, ob an sich die Auflassungs- oder die Berichtigungsklage der richtige Rechtsbehelf wäre. Der Beklagte kann sich nicht dadurch beschwert fühlen, daß er entsprechend seiner eigenen Rechtsauffassung als Eigentümer behandelt und demgemäß zur Auflassung verurteilt wird.
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Ist der Vergleich vom 13. Januar 1972 rechts-wirksam, dann fallen auch die Angriffe, die die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage richtet, in sich zusammen.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß Johannsen Dr. Bukow Dr. Hoegen Dehner