Februar 1967 versandte der Kläger aus Rio de Janeiro an die Adresse seines Sohnes in Idar-Oberstein mit Luftfracht der KLM zwei Blechdosen, die rohe und geschliffene Halbedelsteine und geringwertige Sammelstücke enthielten. Über den Inhalt der Dosen stellte der Kläger zwei Proforma-Rechnungen aus - einmal über 37 836,— DM, das andere Mal über 13 307,— DM -, die er ebenfalls seinem Sohn schickte. Dort stellte sich heraus, daß in den Dosen eine Reihe von Halbedelsteinen fehlte, deren Verlust der Kläger mit 33 227,— DM angibt. Die Beklagte lehnte es ab, Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Kläger die für Edelsteinsendungen geltenden Versandbestimmungen nicht eingehalten habe. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Halbedelsteine, die auf dem Transport von Rio de Janeiro nach Frankfurt (Main) verloren gegangen sind, Versicherungsschutz zu gewähren hat. Denn nach dem Vortrag des Klägers haben die Beschäftigten der KLM in "Quarz" eine zutreffende Sammelbezeichnung für die Güter des Klägers gesehen und diese deshalb in den Luftfrachtbrief aufgenommen. Darüber hinaus ist aber ein Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen mit der "unrichtigen" Sammelbezeichnung "Quarz" nicht zu erkennen, insbesondere nicht, wie damit die Vermutung begründet werden soll, daß der Verlust der beförderten Güter durch die "unrichtige" Angabe "Quarz" entstanden sei. 2. Einen zweiten Grund für die Leistungsfreiheit der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß der Kläger vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig gegen die Versandbestimmungen des Juwelierwaren- und Bijouterie' valoren-Tarifs, des sogenannten Gelben Tarifs, verstoßen habe. Diese Auslegung sei den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelierwaren gegen die Gefahren des Transportes durch die Post oder andere Transportanstalten zu entnehmen, die in dem "Obliegenheiten" überschriebenen § 10 als Abs. 2 die folgende Bestimmung enthielten: "(2) Versandbestimmungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine sämtlichen Versendungen und Bezüge von Juwelierwaren nach Wert, Versandart, Verpackung und Inhalt entsprechend den Bestimmungen des Jeweils geltenden Bijouterievaloren-Tarifes bei der Beförderungsanstalt aufzuliefern oder aufliefern zu lassen." Der Rechtsstreit ist damit aber noch nicht entscheidungsreif.Denn der Umfang, in dem die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat, richtet sich nach den Bestimmungen der Police und ihren "integrierenden Bestandteilen" (Art. VIII), zu denen u. a. der Juwelierwaren- und Bijouterievaloren-Tarif und die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelierwaren gegen die Gefahren des Transportes durch die Post oder Wie das Berufungsgericht auf Grund der in der ersten Instanz stattgefundenen Beweisaufnahme angenommen hat, ist der Beweis für eine solche Zusage vom Kläger nicht geführt. Nach dem Juwelierwaren- und Bijouterievaloren-Tarif hatte sich der Kläger bei LuftfrachtSendungen im Auslandsverkehr zwischen einer Sendung mit Wertgutangabe und einer Sendung ohne Wertgutangabe zu entscheiden. Für den Umfang des Anspruchs, der dem Kläger im vorliegenden Falle zusteht, ist danach festzustellen, welche Werte aus jeder der beiden Dosen verloren gegangen sind und wie diese Werte sich zu dem Gesamtwert verhalten, den der Inhalt der Dosen bei Aufgabe zur Beförderung gehabt hat. Der Kläger hat danach höchstens einen Anspruch auf Zahlung von 2x5 OOO,— DM, da die Beklagte immer nur 50 % des pro Dose zu ersetzenden Verlustes trägt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 1. Februar 1974, Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 177/72 URTEIL in dem Rechtsstreit des Edelsteinkaufmanns Philipp 0, HflBBstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft n H e Schweizer Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung in Si vertreten durch Direktor Ernst F. B Istraße SB. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1972 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. März 1969 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 10 000 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. II. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. III. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger importiert aus Brasilien Edel- und Halbedelsteine. Sein Sohn Heinz hilft ihm bei dieser Tätigkeit. Am 6. Dezember 1966 schloß der Kläger mit der Beklagten und vier weiteren Versicherungsgesellschaften eine Transportversicherung ab. Die Geschäftsführung und 50 % der Vertragshaftung hatte die Beklagte übernommen. Ara 25. Februar 1967 versandte der Kläger aus Rio de Janeiro an die Adresse seines Sohnes in Idar-Oberstein mit Luftfracht der KLM zwei Blechdosen, die rohe und geschliffene Halbedelsteine und geringwertige Sammelstücke enthielten. Diese Warensendung war nicht als Wertsendung gekennzeichnet, sondern lief als einfache Luftfracht unter der Inhaltsangabe "Quarz". Über den Inhalt der Dosen stellte der Kläger zwei Proforma-Rechnungen aus - einmal über 37 836,— DM, das andere Mal über 13 307,— DM -, die er ebenfalls seinem Sohn schickte. Die beiden Dosen kamen in Frankfurt beschädigt an. Das Zollamt versiegelte sie neu und sandte sie an den Bestimmungsort Idar-Oberstein. Dort stellte sich heraus, daß in den Dosen eine Reihe von Halbedelsteinen fehlte, deren Verlust der Kläger mit 33 227,— DM angibt. Diese Summe verlangte der Kläger als Transportschaden von der Beklagten erstattet. Die Beklagte lehnte es ab, Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Kläger die für Edelsteinsendungen geltenden Versandbestimmungen nicht eingehalten habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage, die der Kläger im Berufungsrechtszug auf eine For- derung von 26 000,— DM ermäßigt hatte, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Halbedelsteine, die auf dem Transport von Rio de Janeiro nach Frankfurt (Main) verloren gegangen sind, Versicherungsschutz zu gewähren hat. I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus zwei Gründen für leistungsfrei. Einmal habe der Kläger unrichtige Angaben gemacht. Zum anderen habe er vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig die Versandbestim mungen mißachtet. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: 1. Nach Art. II Nr. 5 e der Police sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Verlust des ver sicherten Gutes durch unrichtige Angaben gegenüber den Transportanstalten entstanden sei. Unstreitig habe der Kläger gegenüber der KLM den Inhalt der Sendungen als ’’Quarz” ohne Handelswert bezeichnet. Habe nach den Umständen des Falles ein Schaden aus dieser Ursache entstehen können, so werde nach Art. II Nr. 5 Abs. 2 der Police bis zu dem Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden sei. Diese Vermutung greife hier ein. Denn die KLM hätte die Sendung, wenn sie als Wertgut erklärt wor den wäre, auf dem Transport besonders sorgfältig aufbewahrt und überwacht. j Die vorstehende Begründung genügt nicht, um einen Ausschluß des Versicherungsschutzes zu rechtfertigen. Denn nach dem Vortrag des Klägers haben die Beschäftigten der KLM in "Quarz" eine zutreffende Sammelbezeichnung für die Güter des Klägers gesehen und diese deshalb in den Luftfrachtbrief aufgenommen. Hiervon abgesehen fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese "unrichtige" Angabe zu dem Verlust des Gutes beigetragen haben könnte. Wenn die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits wiederholt (Bl. 23, 90 und 120 GA) darauf hingewiesen hat, daß es auch im Luftfrachtverkehr möglich sei, die beförderten Güter in besonderer Weise zu schützen, so wollte sie damit die Vorzüge einer Beförderung als Wertgut aufzeigen. Darüber hinaus ist aber ein Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen mit der "unrichtigen" Sammelbezeichnung "Quarz" nicht zu erkennen, insbesondere nicht, wie damit die Vermutung begründet werden soll, daß der Verlust der beförderten Güter durch die "unrichtige" Angabe "Quarz" entstanden sei. 2. Einen zweiten Grund für die Leistungsfreiheit der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß der Kläger vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig gegen die Versandbestimmungen des Juwelierwaren- und Bijouterie' valoren-Tarifs, des sogenannten Gelben Tarifs, verstoßen habe. Die Rechtsfolge davon sei die Leistungsfreiheit des Versicherers, weil die genannten Bestimmungen in den Rang von Obliegenheiten erhoben worden seien. Diese Auslegung sei den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelierwaren gegen die Gefahren des Transportes durch die Post oder andere Transportanstalten zu entnehmen, die in dem "Obliegenheiten" überschriebenen § 10 als Abs. 2 die folgende Bestimmung enthielten: 6 "(2) Versandbestimmungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine sämtlichen Versendungen und Bezüge von Juwelierwaren nach Wert, Versandart, Verpackung und Inhalt entsprechend den Bestimmungen des Jeweils geltenden Bijouterievaloren-Tarifes bei der Beförderungsanstalt aufzuliefern oder aufliefern zu lassen." Für die vertretene Auslegung sprächen ferner die §§10 Abs. 7 und 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 der AVB. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, weil die angezogenen Versicherungsbedingungen aus einer alten, inzwischen überholten Fassung der AVB stammen. In der neuen Fassung der AVB (Tr 73/53), die nach Art. VIII Nr. 2 der Police dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegt und aus Bl. 29 c GA ersichtlich ist, fehlen hingegen entsprechende Bestimmungen. In den Jetzt geltenden AVB gibt es Jedenfalls keinen Anhalt dafür, daß es sich bei den Versandbestimmungen um Obliegenheiten handelt, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. II. Ist die Beklagte danach weder aus den Gründen des Berufungsurteils noch aus einem anderen Rechtsgrunde leistungsfrei, so kann das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Rechtsstreit ist damit aber noch nicht entscheidungsreif. Denn der Umfang, in dem die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat, richtet sich nach den Bestimmungen der Police und ihren "integrierenden Bestandteilen" (Art. VIII), zu denen u. a. der Juwelierwaren- und Bijouterievaloren-Tarif und die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelierwaren gegen die Gefahren des Transportes durch die Post oder andere Transportanstalten (Tr 73/53) gehören. Denn ein davon unabhängiger Anspruch auf Versicherungsschutz, wie ihn der Kläger mit seiner Klage geltend macht, bestände nur, wenn dafür bestimmte verbindliche Zusagen gegeben worden wären. Wie das Berufungsgericht auf Grund der in der ersten Instanz stattgefundenen Beweisaufnahme angenommen hat, ist der Beweis für eine solche Zusage vom Kläger nicht geführt. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Juwelierwaren- und Bijouterievaloren-Tarif hatte sich der Kläger bei LuftfrachtSendungen im Auslandsverkehr zwischen einer Sendung mit Wertgutangabe und einer Sendung ohne Wertgutangabe zu entscheiden. Der Unterschied äußerte sich in einer unterschiedlichen Höchstversicherungssumme, die entsprechend dem geringeren oder größeren Risiko der Versandart 50 000,— DM oder nur 10 000,— DM je Stück betrug. Für zwei ohne Wertgutangabe beförderte Dosen beträgt danach die Höchstversicherungssumme: 2 x 10 000,— DM. Für den Umfang des Anspruchs, der dem Kläger im vorliegenden Falle zusteht, ist danach festzustellen, welche Werte aus jeder der beiden Dosen verloren gegangen sind und wie diese Werte sich zu dem Gesamtwert verhalten, den der Inhalt der Dosen bei Aufgabe zur Beförderung gehabt hat. Der Gesamtwert des einzelnen Doseninhaltes muß bekannt sein, um den Einwand der Beklagten aus § 4 Abs. 2 Satz 2 der AVB berücksichtigen zu können. Es handelt sich dabei um folgende Bestimmung: nIst die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Schadens, so haftet der Versicherer für einen Teilschaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Versicherungswert.w III. Der Kläger hat danach höchstens einen Anspruch auf Zahlung von 2x5 OOO,— DM, da die Beklagte immer nur 50 % des pro Dose zu ersetzenden Verlustes trägt. Insoweit ist der Rechtsstreit nach teilweiser Aufhebung der Vorurteile an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im übrigen wird die weitergehende Revision des Klägers zurückgewiesen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer