I3EG § 109 Die Vorschrift des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG ist über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Mai 1963 hat die Entschädigungobehörde dem John E.M und der Frau Rosel Mu deren Tod der Entschädigungsbehörde offenbar noch nicht bekannt war, wegen Verlustes des Goodwill der Klägerin 2.000,- DM zur gesamten Hand zuerkännt. 1. Durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde ist nach dessen Wortlaut den Erben der beiden Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand eine Entschädigung wegen Verlustes des Goodwill zuerkannt worden. Zutreffend hat die Klägerin, die parteifähig ist (§ 124 HGB), vertreten durch die Liquidatoren, geklagt, soweit eine höhere als die von der Entschädigungsbehörde zuerkannte Entschädigung wegen des Verlustes des Goodwill begehrt wird. Sov/eil notwendige Prozeßhandlungen fristgerecht nur von dem Bevollmächtigten des einen Liquidators vorgenommen worden sind, wie es bei der Einreichung der Berufsbegründung der Fall gewesen ist, sind mithin diese Prozeßhandlungen in Namen beider Liquidatoren und damit wirksam erfolgt. Daraus mußten die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnenden Liquidatoren entnehmen, daß unabhängig davon, ob als Sitz der fortbestehenden offenen Handelsgesellschaft ein Ort innerhalb oder außerhalb Europas anzusehen 3ei, die Klage.erst innerhalb von 6 Monaten nach der Zustellung;des Bescheids erhoben werden müsse. Wenn aber, wie das Berufungsgericht meint, die Klagefrist 6 Monate betrug, so ist diese Frist dadurch gewahrt worden, daß die Klageschrift innerhalb von 6 Monaten bei Gericht eingereicht worden und dem beklagten Land demnächst zugegangen ist (§261 b Abs. 2 ZPO). Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß in der Urkunde, die über die Zustellung der Klageschrift an das beklagte Land aufgenommen worden ist, entgegen dem zwingenden Gebot des § 191 Abs.5, § 195 Abs. 2, § 212 Abs. 1 ZPO die Bezeichnung des Empfängers der zugestellten Sendung fehlt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Entschädigung wegen des Verlustes des Goodwill, der innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG nur von dem Gesellschafter Oskar Mi eingereicht'worden ist, in ihrem Bescheid als formund fristgerecht gestellt bezeichnet und über den Antrag sachlich entschieden. Die Entschädigungsbehörde hat demnach nicht angenommen, daß die Antragsfrist versäumt worden sei, und sie hat demzufolge auch keine Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist erteilt. Die Vorschrift des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, nach der die Entschädigungsgerichte an die von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung gebunden sind, greift bei einer derartigen Sachlage nicht ein, wenn man sich nur an den Wortlaut der Bestimmung hält. Über den Y/ortlaut hinaus ist die Vorschrift jedoch dahin zu verstehen, daß die Präge der Pristversäumnis über haupt einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen ist, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid davon ausgegangen ist, daß dem den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Entschädigungsanspruch die Vorschrift des § 189 BEG nicht entgegenstehe. Im Schrifttum wurde vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes die Meinung vertreten, daß die Entschädigungsgerichte an die von der Entschädigungsbehörde erteilte Y/iedereinoetzun^ gegen die Versäumung der Antragsfrist gebunden seien, und Damit hat zwar die Ansicht des Gesetzgebers, daß das Gericht einen "formellen" Ablehnungsgrund nicht zu prüfen habe, wenn sich das Land nicht auf diesen Ablehnungsgrund berufe, dem 'Wortlaut nach einen Niederschlag im Gesetz nur für den Pall gefunden, daß die Entschädigungsbehörde gegen die Pristver-säunnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Die Vorschrift besagt nach dem unzulänglich, aber doch hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Gesetzgebers und nach den mit ihr verfolgten Zwecken, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbe-hörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen, sei es, daß sie ihn teilweise zuerkannt hat, oder daß sie ihn aus anderen Gründen als wegen der Versäumung der Antragsfrist in vollen Umfang versagt hat. Für diese Auslegung des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG spricht, daß die Vorschrift ausdrücklich die Bindung der Entschädigungsgerichte auch dann vorschreibt, wenn die Entschädigungsbehörde dem Antragsteller die Wiedereinsetzung stillschweigend erteilt hat. Es ist nicht der Sinn der Neuregelung des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, daß die Entschädigungsgerichte, sofern der -Wille der Entschädigungsbehörde nicht klar ersichtlich ist, Ermittlungen über ihn'anstellen und von einer Nachprüfung 'der Rechtzeitigkeit des Antrags nur absehen, wenn sie "bei einer solchen Nachprüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, daß die Entschädigungsbehörde von einer Versäumung der Antragsfrist ausgegangen sei und gegen die Versäumung die Y/iedereinsctzung habe erteilen wollen. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Entschädigungsbehörde sich über die Einhaltung der Frist überhaupt nicht geäußert hat, ob sie, wie es in dem vorliegenden Verfahren geschehen ist, den Antrag ohne weitere Ausführungen als fristgerecht gestellt bezeichnet hat, oder ob sie ihre Auffassung, daß die Frist oingehalton sei, näher begründet hat. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in der Fassung, die es durch das BEG-öchlußgesetz erhalten hat, stehen alle diese Fälle denjenigen gleich, in denen die Entschädigungsbehörde'ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (im Ergebnis ebenso Schüler RzYY 1966, 154 gegen Link KzY/ 1966, 55)» Nur dann ist die von dem Gesetz in seiner neuen Fassung getroffene Regelung sachgemäß durchführbar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht rechtzeitig angemeldet worden sei, läßt sich demnach nicht aufrecht erhalten; die von der Entschädigungsbehörde angenommene Rechtzeitigkeit der Anmeldung kann nicht mehr in Frage gestellt werden. Soweit die Entschädigungsbehörde wegen des Verlustes des Goodwill eine über den Betrag von 2.000,- DM hinausgehende Entschädigung abgelehnt hat, muß demnach der Anspruch sachlich geprüft werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein I3EG § 109 Die Vorschrift des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG ist über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. EGII, Urt.v. 30. September 1966 - IV ZR 177/65 -CEfi Prankfurt/JIain DG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 30. September 1966 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Firma B S & Co. OHG in liquidation, gesetzlich vertreten durch die Liquidatoren J E. M , Suite B Street, New York, US/s? und RH, L: Avenue, Fort Lee, N.Y., USA, als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses der Frau R If geh. H , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rüahtsanwälte » sowie und gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schilf, Karlsruhe - . und 3 > 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen - für Recht erkannt:. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vomi 14. Mai 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch überdie außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechts-zugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: An der seit dem 1. Januar 1921 im Handelsregister in Frankfurt/Main als offene Handelsgesellschaft eingetragenen Klägerin, die mit Schrott und Metallen handelte, waren von 1928 bis zu der am 31. März 1938 erfolgten verfolgungsbedingten.liquidation als Gesellschafter mit je 50 Oskar M und Emil Mü: , die jüdischer Abstammung waren, beteiligt. Beide Gesellschafter wan- derten wegen der. gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in die Vereinigten Staaten von Amerika aus,. Dort starh Emil Mü ■ am 3« Februar 1952. Er wurde von seiner Y/itwe, Erau Rosel Mü •, beerbt. Ihr wurde als Erbin ihres Ehemannes für dessen Berufsschäden Entschädigung zuerkannt. Oskar Mi , dem ebenfalls Entschädigung wegen Scha' dens im beruflichen Fortkommen zugesprochen worden war, meldete mit einem Schriftsatz vom 11. Februar 1958 seinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Goodwill der Klägerin an. Mit;Schriftsatz vom 27« März 1958 meldete er unter, Bezugnahme auf seine frühere Anmeldung "vorsorglich im Namen,der Firma Berthold S & Co. OHG Frankfurt/Main, vertreten durch ihren Gesellschafter Oskar Mi "Schaden an Vermögen (Goodwill) an. Er starb am 16. Juni I960 und ist von seinem Sohn John E. Mi beerbt worden. Am 4. April 1963 starb Frau Rosel Mü ■. Als ihr Testamentsvollstrecker ist Rolf H eingesetzt. Durch Bescheid vom 6. Mai 1963 hat die Entschädigungobehörde dem John E. M und der Frau Rosel Mu deren Tod der Entschädigungsbehörde offenbar noch nicht bekannt war, wegen Verlustes des Goodwill der Klägerin 2.000,- DM zur gesamten Hand zuerkännt. Die Klägerin hat, vertreten durch John E. M und Rolf H als Liquidatoren,Klage erhoben und be- antragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen des Goodwill eine weitere Entschädigung von 31.289»- DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde ist nach dessen Wortlaut den Erben der beiden Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand eine Entschädigung wegen Verlustes des Goodwill zuerkannt worden. Der Sache nach ist der Anspruch damit der Klägerin, die als Liquidationsgesellschaft fortbeoteht, zugesprochen worden. Die Erben'der Gesellschafter sind die Liquidatoren (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB). Während anstelle des verstorbenen Gesellschafters Oskar M dessen Erbe John E. M Liquidator i3t, ist an die Stelle der verstorbenen Erbin des Gesellschafters Emil Mü der für ihren Nachlaß eingesetzte Testamentsvollstrecker Rolf H getreten. Dagegen, daß der Testamentsvoll- strecker, dessen Stellung sich nach dem in dem Aufnahme-land der Erben geltenden Recht bestimmt, als einer der Liquidatoren der Gesellschaft tätig wird, bestehen keine Bedenken. Zutreffend hat die Klägerin, die parteifähig ist (§ 124 HGB), vertreten durch die Liquidatoren, geklagt, soweit eine höhere als die von der Entschädigungsbehörde zuerkannte Entschädigung wegen des Verlustes des Goodwill begehrt wird. 2. Nach § 150 HGB können die beiden Liquidatoren die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen. Beide Liquidatoren haben jeweils anderen Rechtsanwälten zu der Führung des Rgchtsstreits Prozeßvollmacht erteilt. Schon dem Umstand, daß die Prozpfßbevollmächtig-ten beider Liquidatoren die Klageschrift gemeinsam unterzeichnet haben, läßt sich jedoch entnehmen, daß diese Rechtsanwälte sich gegenseitig Untervollmacht erteilt haben, die zur Fortführung des Rechtsstreits notwendigen Prozeßhandlungen auch für einander mit vorzunehmen. Sov/eil notwendige Prozeßhandlungen fristgerecht nur von dem Bevollmächtigten des einen Liquidators vorgenommen worden sind, wie es bei der Einreichung der Berufsbegründung der Fall gewesen ist, sind mithin diese Prozeßhandlungen in Namen beider Liquidatoren und damit wirksam erfolgt. Dazu, ob sich das bei einer derartigen Sachlage schon aus § 84 ZPO ergibt, braucht nicht Stellung genommen zu werden. 3. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Klagefrist nach § 210 Abs. 2 BEG 6 Monate betrage. Denn in der "Rechtsmittelbelehrung", die dem mit der Klage angegriffenen, an die Liquidatoren gerichteten Bescheid beigefügt worden ist, heißt es: "Die Klage ist innerhalb einer Frist von 3» falls Sie im außereuropäischen Ausland wohnen, von 6 Mona- • « • zu er- ten seit der Zustellung dieses Bescheides heben." Daraus mußten die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnenden Liquidatoren entnehmen, daß unabhängig davon, ob als Sitz der fortbestehenden offenen Handelsgesellschaft ein Ort innerhalb oder außerhalb Europas anzusehen 3ei, die Klage.erst innerhalb von 6 Monaten nach der Zustellung;des Bescheids erhoben werden müsse. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß der Bescheid sich noch an Frau Rosel Mü: richte- te, da auch der Testamentsvollstrecker ebenso, wie es bei ihr der Fall gewesen war, seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte. Wenn man anneh-nen wollte, daß als Sitz der offenen Handelsgesellschaft weiterhin der frühere Sitz gelte (Brunn/Hebenstreit BEO § 143 Anm. 2) und deshalb unabhängig von dem Wohnsitz der Liquidatoren die Klagefrist 3 Monate betrage, so war die Rechtsmittelbelehrung mindestens unklar und irreführend, so daß durch die Zustellung des Bescheids die Dreimonatsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (Senatsurteil Rz\7 1958, 117 Nr. 37). Die Klage ist dann also rechtzeitig erhoben worden; von einer Verwirkung des Klagerechts kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Wenn aber, wie das Berufungsgericht meint, die Klagefrist 6 Monate betrug, so ist diese Frist dadurch gewahrt worden, daß die Klageschrift innerhalb von 6 Monaten bei Gericht eingereicht worden und dem beklagten Land demnächst zugegangen ist (§261 b Abs. 2 ZPO). Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß in der Urkunde, die über die Zustellung der Klageschrift an das beklagte Land aufgenommen worden ist, entgegen dem zwingenden Gebot des § 191 Abs. 5, § 195 Abs. 2, § 212 Abs. 1 ZPO die Bezeichnung des Empfängers der zugestellten Sendung fehlt. Falls der Zustellungsvorgang als solcher aus diesem Grunde un- wirksam war, so ist die Zustellung doch nach § 187 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, da die Akten ergeben, daß das beklagte Land seinerzeit die Klageschrift erhalten hat. 4. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Entschädigung wegen des Verlustes des Goodwill, der innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG nur von dem Gesellschafter Oskar Mi eingereicht'worden ist, in ihrem Bescheid als formund fristgerecht gestellt bezeichnet und über den Antrag sachlich entschieden. Die Entschädigungsbehörde hat demnach nicht angenommen, daß die Antragsfrist versäumt worden sei, und sie hat demzufolge auch keine Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist erteilt. Die Vorschrift des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, nach der die Entschädigungsgerichte an die von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung gebunden sind, greift bei einer derartigen Sachlage nicht ein, wenn man sich nur an den Wortlaut der Bestimmung hält. Über den Y/ortlaut hinaus ist die Vorschrift jedoch dahin zu verstehen, daß die Präge der Pristversäumnis über haupt einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen ist, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid davon ausgegangen ist, daß dem den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Entschädigungsanspruch die Vorschrift des § 189 BEG nicht entgegenstehe. Im Schrifttum wurde vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes die Meinung vertreten, daß die Entschädigungsgerichte an die von der Entschädigungsbehörde erteilte Y/iedereinoetzun^ gegen die Versäumung der Antragsfrist gebunden seien, und daß sie in übrigen nur auf eine Einrede des beklagten Landes zu prüfen hätten, ob der Antragsteller die Prist des § 189 BEG nicht eingohalten habe (Becker/Huber/Küster BErgG § 91 Anm. 2, 6; Blessin/Ehrig/V/ilden BEG 3» Aufl. § 189 Bandnote 7,8; van Dam/Loos BEG § 189 Ann. 5, 6; Zorn RzY/ 1962, 103, 105; Pentz RzW 1962, 289, 291). Dieser Auffassung vermochte sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, v/ie er in dem RzY/ 1964, 327 Nr. 42 veröffentlichten Urteil eingehend ausgeführt hat. Der Gesetzgeber hat sich die Erwägungen des Senats nicht zu eigen gemacht. Der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestags hat die Meinung vertreten, es werde den im Rahmen des Bundesentochäaigungsgesetzes bestehenden Verhältnis zwischen dem Verfolgten als Gläubiger und den Land als Schuldner nicht gerecht, daß der Anspruch wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt werde, wenn das Land sich auf eine Pristversäumnis nicht berufen habe; es sei nicht die Aufgabe der Entschädigungsgerichte, einen Entschädigungsantrag aus formellen Gründen abzulehnen, wenn sich das Land nicht auf diesen Ablehnungsgrund berufe (Bl-Drucksachen IV 3423 zu Nr. 88 a, 17). Auf Grund dieser Erwägungen ist durch Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG die Vorschrift des § 189 Abs. 3. Satz 2 in das Bundosentschä-digungsgesetz eingefügt worden. Damit hat zwar die Ansicht des Gesetzgebers, daß das Gericht einen "formellen" Ablehnungsgrund nicht zu prüfen habe, wenn sich das Land nicht auf diesen Ablehnungsgrund berufe, dem 'Wortlaut nach einen Niederschlag im Gesetz nur für den Pall gefunden, daß die Entschädigungsbehörde gegen die Pristver-säunnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Gewollt ist aber,.wie diese in dem Ausschußbericht enthaltenen Ausführungen eindeutig zeigen, eine weitergehende Bindung der Entschädigungsgerichte an die Ent- Scheidung über die Einhaltung, der Antragsfrist, und nur eine solche weitergehende Bindung entspricht dem Sinn des Gesetzes und wird den ihm zugrunde liegenden Erwägungen gerecht. Die Vorschrift besagt nach dem unzulänglich, aber doch hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Gesetzgebers und nach den mit ihr verfolgten Zwecken, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbe-hörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen, sei es, daß sie ihn teilweise zuerkannt hat, oder daß sie ihn aus anderen Gründen als wegen der Versäumung der Antragsfrist in vollen Umfang versagt hat. Für diese Auslegung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG spricht, daß die Vorschrift ausdrücklich die Bindung der Entschädigungsgerichte auch dann vorschreibt, wenn die Entschädigungsbehörde dem Antragsteller die Wiedereinsetzung stillschweigend erteilt hat. Davon werden insbesondere die Fälle erfaßt, in denen, die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid zur Frage der Fristversäumnis überhaupt keine Stellung genommen hat. Nicht immer ergibt sich dann aus den Akten, daß stillschweigend die 'Wiedereinsetzung erteilt werden sollte; oft bleibt es unklar, ob die Entschädigungsbehörde die Frist als gewahrt angesehen hat, ob 3ie die Wiedereinsetzung hat aussprechen wollen, oder ob sie die Fristversäumnis übersehen hat. Es ist nicht der Sinn der Neuregelung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, daß die Entschädigungsgerichte, sofern der -Wille der Entschädigungsbehörde nicht klar ersichtlich ist, Ermittlungen über ihn'anstellen und von einer Nachprüfung 'der Rechtzeitigkeit des Antrags nur absehen, wenn sie "bei einer solchen Nachprüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, daß die Entschädigungsbehörde von einer Versäumung der Antragsfrist ausgegangen sei und gegen die Versäumung die Y/iedereinsctzung habe erteilen wollen. Es kann auch nicht die Aufgabe der Gerichte sein, zu er-mittein, öb^der Antragsteller ausdrücklich die Wiedereinsetzung beantragt hatte oder ein solcher Antrag seinen Erklärungen mittelbar zu entnehmen ist. Y/enn demnach schon die Gesetzesfassung dazu führt, daß im Ergebnis der Nachprüfung auch die Fälle entzogen sind, in denen die Entschädigungsbehörde stillschweigend die Fristver-säumnis verneint oder die Frage der Fristwahrung überhaupt nicht geprüft hat, so können, wenn nicht eine sachlich unvertretbare Benachteiligung der davon betroffenen Verfolgten eintreten soll, diejenigen Fälle nicht anders zu behandeln,sein, in denen die Entschädigungsbehördc ira Bescheid ausdrücklich die Antragsfrist für eingehalten erklärt hat. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Entschädigungsbehörde sich über die Einhaltung der Frist überhaupt nicht geäußert hat, ob sie, wie es in dem vorliegenden Verfahren geschehen ist, den Antrag ohne weitere Ausführungen als fristgerecht gestellt bezeichnet hat, oder ob sie ihre Auffassung, daß die Frist oingehalton sei, näher begründet hat. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in der Fassung, die es durch das BEG-öchlußgesetz erhalten hat, stehen alle diese Fälle denjenigen gleich, in denen die Entschädigungsbehörde'ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (im Ergebnis ebenso Schüler RzYY 1966, 154 gegen Link KzY/ 1966, 55)» Nur dann ist die von dem Gesetz in seiner neuen Fassung getroffene Regelung sachgemäß durchführbar. Die Rechtelage ist jetzt mithin ähnlich derjenigen, die nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte "besteht, wenn in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Vorverfahren (§ 70 VwGO) die Verwaltungsbehörde zur Sache entschieden hat, obwohl die für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorgesehene Frist nicht eingehalten worden ist (außer den im Se-natsurteil RsW 1964, 327 Nr, 42 angeführten verwaltungs-gerichtlichen Entscheidungen ferner BVerwG NJW I960, 178Mir. 29, DVB1 I960, 107, 1Ö65y89). Die Neufassung des § 189 BEG ist mit dem Tage der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes in Kraft getreten (Art, XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Die Neufassung gilt auch für Verfahren, die in diesem Zeitpunkt noch anhängig sind; sie ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht rechtzeitig angemeldet worden sei, läßt sich demnach nicht aufrecht erhalten; die von der Entschädigungsbehörde angenommene Rechtzeitigkeit der Anmeldung kann nicht mehr in Frage gestellt werden. Soweit die Entschädigungsbehörde wegen des Verlustes des Goodwill eine über den Betrag von 2.000,- DM hinausgehende Entschädigung abgelehnt hat, muß demnach der Anspruch sachlich geprüft werden. 12 - Da das bisher nicht geschehen ist, ist das an-gefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Ascher Wüstenberg Wilden Dr, Loev/enheim von ^er Mühlen