* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Um weiterer Verfolgung zu entgehen, sei er dann nach Palästina geflüchtete Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt0 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1» November 1953 an eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen. 3» Die von dem eingesetzten deutschen Gauleiter gegebene Anordnung, das Geschäft des Klägers zu boykottieren, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts mit Recht schon deshalb außer Betracht gelassen, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen dadurch keinen Schaden erlitten hat» 4« Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger wegen der Maßnahmen, durch die er zur Aufgabe seines Warenhauses gezwungen wurde, kein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz zusteht» Durch die Vorschrift des § 5 BEG brauchte ein solcher Anspruch allerdings nicht ausgeschlossen zu werden» Der Kläger hat vorgetragen, er sei von Funktionären der rumänischen Eisernen Garde gezwungen worden, das von ihn betriebene Geschäft an die Firma Sfll, bei der es sich um eine Aufkaufsgesellschaft zu dem Erwerb jüdischer Betriebe in Rumänien gehandelt habe und deren eigentliche Inhaber Deutsche gewesen seien, zu veräußern. Es mag auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang für den Kläger wegen dieses im Ausland entstandenen Schadens überhaupt Ansprüche nach den Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in Ec-tracht kämen» Ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß den Kläger durch die Entziehung des Warenhauses die Nutzung säner Arbeitskraft unmöglich gemacht wurde, würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gemäß § 75 Abs» 3 BEG nur entfallen, wenn dafür im Wege der Rückerstattung tatsächlich eine Entschädigung geleistet worden wäre (Urteil des Senxs RzY/ 1957, 119 Nr» 41)» Einer Auseinandersetzung mit den dagegen von van Dam/Loos BEG § 66 Anuio 10, § 75 Arm« 13. rumänischer Seite getroffen wurden, und daß die rumänische Staatsgewalt sie hätte verhindern und dem Kläger Schutz hätte gewähren können, Maßnahmen, die ein selbständiger Staat getroffen oder in seinem Machtbereich geduldet hat, begründen einen solchen Anspruch nicht, und zwar, abgesehen von der bei Freiheitsschäden geltenden Sonderregelung, auch dann nicht, v/ei der Staat zu seinem Verhalten durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist, da dann ein erheblicher feil der Verantwortung den ausländischen Staat trifft und der Gesetzgeber sich außerstande gesehen hat, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen (Urteile des Senats RzV/ 1963, 358 Nr. 9? Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Rumänien im Jahre 1940 ein souveräner, wenn auch außenpolitisch weitgehend von Deutschland abhängiger, aber auf dem Gebiet der Innenpolitik selbständiger Staat gewesen sei, dessen Regierung jedenfalls in der Behandlung der in Siebenbürgen ansässigen Juden rumänischer Staatsangehörigkeit Entscheidungsfreiheit besessen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. An ihr war das Berufungsgericht insbesondere nicht dadurch gehindert, daß der entscheidende Senat in dem RzV 1963, 557 Nr. 28 veröffentlichten Urteil bei der Behandlung einer Revisionsrüge die Möglichkeit unterstellt hat, vom Jahre 1941 ab könnten nach der Entsendung eines deutschen Judenberaters und der Ernennung eine rumänischen Generaldirektors für Judenfragen die den Juden in Rumänien zugefügten Verfolgungsschäden unmittelbar auf deutsche Eingriffe zurückzuführen sein. Auch wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, daß die Wegnahme seines Geschäfts zu Gunsten einer unter dem Protektorat des deutschen Gauleiters stehenden Aufkaufsgesellschaft, deren Inhaber Deutsche gewesen seien, erfolgt sei, so könnte doch darauf kein Entschädigungsanspruch gestützt werden» Die Maßnahme:), selbst wurde nach den getroffenen Feststellungen durch Funktionäre der rumänischen Eisernen Garde unter Duldung der rumänischen staatlichen Dienststellen durchgeführt„ Darauf kommt es an. 5o Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt verneint, daß der Kläger durch die Auswanderung wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnäimen und die damit verbundene Aufgabe seines Ausv/eichberufs als Handelsvertreter einen Berufsschäden erlitten habe» Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung eine drohende nationalsozialistische Verfolgung, die den davon Bedrohten dazu bestimmte, seine Heimat zu verlassen und auszuwandern, regelmäßig nur dann als geeignet angesehen, Entschädigungsansprüche zu begründen, wenn mit solchen Maßnahmen in nächster Zukunft gerechnet werden mußte (Urteile RzW 1959, 154- Nr. 37, 252 Nr. 9, 458 Nr. 11, I960, 502 Nr. 13, 1963, Bas gilt auch für Ansprüche wegen Berufsschadens, die keine gegen den Verfolgten in besonderen gerichteten Maßnahmen vor-aussetzen, sondern auf Grund von Benachteiligungen bestehen können, die sich für den einzelnen aus seiner Zugehörigkeit zu einer allgemein verfügten Bevölkerungsgruppe ergab (Urteil des Senats LM BEG 1953 § 25 Nr. 2; ferner Urteile RzW I960, 7 Nr. 24, 1963, 119 Nr. 20). In Ausnahmefällen, in denen die Heimat des Auswanderers infolge der allgemeinen politischen Verhältnisse dem Zugriff der in Deutschland herrschenden nationalsozialistischen Macht' haber besonders ausgesetzt war und die Lage des Auswandex'ers deshalb in erhöhtem Maße als gefährdet erscheinen mußte, hat der erkennende Senat auch eine sich nicht unmittelbar nach der Auswanderung, sondern erst einige Zeit später verwirklichende Drohung genügen lassen (Urteile RzW 1962, 315 Nr. 26, 1964, 164 Nr. 24). In dem angefochtenen Urteil heißt es, während des Aufmarsches der rumänischen und deutschen Streitkräfte vcr Beginn des Rußlandfeldzuges in der Südbukcwina und in der L'oldau sowie später I im : wiedereroberten Bessarabien und in der Herd-bukowina seien auch häufig Verfolgungen von Juden unmittelbar durch deutsche Organe vorgekcirjaen, das ändere aber nichts daran, daß Rumänien bis zu dem Bnde seiner Bündnispartnerschaft mit Deutschland insgesamt gesehen ein souveräner Staat gewesen sei, dessen Regierung bezüglich der Juden rumänischer Staatsangehörigkeit l'ntscheidungsfreiheit besessen habe; jedenfalls könne für das Gebiet vcn Siebenbürgen keine andere Festst-llung getroffen werden. Damit steht fest, daß auch die nach der Auswanderung des Klägers vom rumänischen Staat ausgehenden gegen die Juden gerichteten Gevraltmaßnahmen, seilst wenn sie von deutschen Dienststellen veranlaßt worden sein sollten, rumänisches Staatsunrecht waren, und daß der Kläger sich durch die Auswanderung drohenden weiteren rumänischen Gewaltnaßnah-nen entzogen hat, während in dem Gebietsteil Runänieno, in den er lebte, unmittelbare deutsche C-ewaltmaßnahmen nicht bevorstanden.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 4 BEG
GeschäftRumänienBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerrumänisch

Volltext der Entscheidung

2050 026
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16° Juni 1965 Schorm, Justizangestcllter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
£L.ZILJ 77/64
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Lazar Ri 0 Rue de M
Frankreich
 Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in 100
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
; w*

/
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln von 25° März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision,
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am flHUHHP 1867 in ^VHHB/Sicbenbürgcn geborene Kläger ist Jude. Von 1911 bis 1919 leitete er dort die Niederlassung des W^mPKleiderhauses	Als	1919
an Rumänien fiel, erwarb er diese Niederlassung und führte sie als selbständiges Geschäft weiter. In Dezember 1940 veräußerte er sein Geschäft an eine Eirma S0. An 30. Dezember 1940 wunderte er nach Palästina aus. Von dort begab er sich 1948 nach Frankreich. Seitdem lebt er dort.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Er hat die Rente gewählt und vergetragen:
~ 3 ~
Er gehöre dem deutschen Volkstum an, Der seit den Herbst 1910 in Siebenbürgen tätige deutsche Gauleiter habe allen deutschen Staatsangehörigen verboten, in seinem Y/arenhaus einzukaufen- Die Schaufenster seines Geschäftes seien mit Y/orten wie "Achtung!Jüdisches Geschäft!" verschmiert wordene Als dies für ihn keine schädlichen Folgen gehabt habe, sei er von Funktionären der Eisernen Garde gezwungen worden, das Geschäft an die Firma SHIB, deren eigentliche Inhaber Deutsche gewesen seien, zu veräußern . Um weiterer Verfolgung zu entgehen, sei er dann nach Palästina geflüchtete
 Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt0 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1» November 1953 an eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen <> Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht:
Der Verlust des Warenhauses habe sich schon in Oktober 1940 abgezeichnet. Er.sei deshalb damals als Handelsvertreter tätig geworden und habe mit gutem Erfolg Stoffe an Schneider und Konfektionäre vertrieben0 Obwohl er dadurch ein hinreichendes Einkommen erzielt habe, habe er sich in Hinblick auf den am 23» November 1940 erfolgten Beitritt Rumäniens.zu dem Dreimächtepakt air Auswanderung nach Palästina entschlossen und diesen Entschluß alsbald durchgeführt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weitere
 Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweioen*
4

i
f
Ent sc he i dung sgr tin d e
1.	Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, oh der Klager Vertriebener in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist«. Auch wenn das anzunehmen sei, habe er keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Eortkonnen, da der Berufsschäden, den er durch den erzwungenen Verkauf des * Geschäfts und das Verlassen Rumäniens erlitten habe, nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei»
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind nicht begründet»
2.	Wegen des von dem Kläger erlittenen Berufsschadens kommen, da er die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, nur Ansprüche nach § 150 Abs» 1, §§ 154 bis 156 BEG in Betracht; daß er Flüchtling sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Aus § 154 Abs» 1 Satz 2 BEG ergibt s±h, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, daß solche Ansprüche nur bestehen, wenn der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG ist (Urteile RzY/ 1961, 184 Nr« 31, 324 Nr. 35, 1962, 224 Nr. 23, 368 Nr. 30, 1963, 76 Nr. 24}. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend dazu Stellung genommen, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem die Vertriebeneneigenschaft nach der angeführten Vorschrift zukommt; es hat aber in diesem Zusammenhang, wie der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis auf sein RzW 1962, 35 Nr. 20 veröffentlichtes Urteil erkennen läßt, der Meinung Ausdruck gegeben, daß eine Person, die ihre
 
Heimat wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaß-nahmen verlassen habe, Vertriebener sein könne, ohne Verfolgter im Sinne der §§ 1, 2 BEG zu sein, da für die Ver-triebeneneigenschaft im Gegensatz zur Verfolgteneigenschaft keine unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen, denen der Auswanderer ausgewichen sei, vorausgesetzt würden» Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu v/erden, ob diese Auffassung richtig ist» Denn unangreifbar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch an den Voraussetzungen der §§1,2 BEG fehlt» Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der Kläger die Rechtsstellung eines Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG besitzt»
3» Die von dem eingesetzten deutschen Gauleiter gegebene Anordnung, das Geschäft des Klägers zu boykottieren, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts mit Recht schon deshalb außer Betracht gelassen, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen dadurch keinen Schaden erlitten hat»
4« Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger wegen der Maßnahmen, durch die er zur Aufgabe seines Warenhauses gezwungen wurde, kein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz zusteht»
Durch die Vorschrift des § 5 BEG brauchte ein solcher Anspruch allerdings nicht ausgeschlossen zu werden» Der Kläger hat vorgetragen, er sei von Funktionären der rumänischen
 Eisernen Garde gezwungen worden, das von ihn betriebene Geschäft an die Firma Sfll, bei der es sich um eine Aufkaufsgesellschaft zu dem Erwerb jüdischer Betriebe in Rumänien gehandelt habe und deren eigentliche Inhaber Deutsche gewesen seien, zu veräußern. Es mag auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang für den Kläger wegen dieses im Ausland entstandenen Schadens überhaupt Ansprüche nach den Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in Ec-tracht kämen» Ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß den Kläger durch die Entziehung des Warenhauses die Nutzung säner Arbeitskraft unmöglich gemacht wurde, würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gemäß § 75 Abs» 3 BEG nur entfallen, wenn dafür im Wege der Rückerstattung tatsächlich eine Entschädigung geleistet worden wäre (Urteil des Senxs RzY/ 1957, 119 Nr» 41)» Einer Auseinandersetzung mit den dagegen von van Dam/Loos BEG § 66 Anuio 10, § 75 Arm« 13. erhobenen Einwendungen und einer abschließenden Stellungnahme bedarf es nicht»
Denn jedenfalls scheidet ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens auf Grund dieses Sachverhalts aus, weil nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen die Maßrshmen, durch die der Kläger zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit als Inhaber des Y/arenhauses geswungen wurde, in den Verantwortungsbereich des damals selbständigen rumänischen Staates fallen» Zutreffend hat das Berufungsgericht als entscheidend angesehen, daß diese Llaßnhnen, die den Kläger zur Veräußerung seines liaises veranlaßt.en und die nach seinem Vortrag einer entschädigungslosen Enteignung gleichkamen, von
7
rumänischer Seite getroffen wurden, und daß die rumänische Staatsgewalt sie hätte verhindern und dem Kläger Schutz hätte gewähren können, Maßnahmen, die ein selbständiger Staat getroffen oder in seinem Machtbereich geduldet hat, begründen einen solchen Anspruch nicht, und zwar, abgesehen von der bei Freiheitsschäden geltenden Sonderregelung, auch dann nicht, v/ei der Staat zu seinem Verhalten durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist, da dann ein erheblicher feil der Verantwortung den ausländischen Staat trifft und der Gesetzgeber sich außerstande gesehen hat, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen (Urteile des Senats RzV/ 1963,
 358 Nr. 9? 374 Nr. 24, 557 Nr. 28, 1964, 505 Nr. 17, 1965, 220 Nr. 15).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Rumänien im Jahre 1940 ein souveräner, wenn auch außenpolitisch weitgehend von Deutschland abhängiger, aber auf dem Gebiet der Innenpolitik selbständiger Staat gewesen sei, dessen Regierung jedenfalls in der Behandlung der in Siebenbürgen ansässigen Juden rumänischer Staatsangehörigkeit Entscheidungsfreiheit besessen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Feststellung beruht nicht, wie die Revision meint, auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze. An ihr war das Berufungsgericht insbesondere nicht dadurch gehindert, daß der entscheidende Senat in dem RzV 1963, 557 Nr. 28 veröffentlichten Urteil bei der Behandlung einer Revisionsrüge die Möglichkeit unterstellt hat, vom Jahre 1941 ab könnten nach der Entsendung eines deutschen Judenberaters und der Ernennung eine rumänischen Generaldirektors für Judenfragen die den Juden in Rumänien zugefügten Verfolgungsschäden unmittelbar auf deutsche Eingriffe zurückzuführen sein. Eine bindende tatsächliche Feststellung konnte d?r Senat damit, nicht treffen und hat er auch
8
^ i f
nicht treffen v/ollen. Dio von dem Berufungsgericht wahrge-nomnene Befugnis und Pflicht, den in Rede stehenden historischen Sachverhalt selbständig zu ermitteln und festzustellen, ist dadurch nicht eingeschränkt worden»
Auch wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, daß die Wegnahme seines Geschäfts zu Gunsten einer unter dem Protektorat des deutschen Gauleiters stehenden Aufkaufsgesellschaft, deren Inhaber Deutsche gewesen seien, erfolgt sei, so könnte doch darauf kein Entschädigungsanspruch gestützt werden» Die Maßnahme:), selbst wurde nach den getroffenen Feststellungen durch Funktionäre der rumänischen Eisernen Garde unter Duldung der rumänischen staatlichen Dienststellen durchgeführt„ Darauf kommt es an.
5o Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt verneint, daß der Kläger durch die Auswanderung wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnäimen und die damit verbundene Aufgabe seines Ausv/eichberufs als Handelsvertreter einen Berufsschäden erlitten habe»
In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Kläger sei nicht deswegen, weil er durch unmittelbar oder demnächst bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahnen bedroht gewesen sei, nach Palästina ausgewandert. Auch das wird damit begründet, daß Rumänien sich weiterhin seine Entscheidungsfreiheit auf den Gebiet der Innenpolitik habe bewahren können»
Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung eine drohende nationalsozialistische Verfolgung, die den davon
 Bedrohten dazu bestimmte, seine Heimat zu verlassen und auszuwandern, regelmäßig nur dann als geeignet angesehen, Entschädigungsansprüche zu begründen, wenn mit solchen Maßnahmen in nächster Zukunft gerechnet werden mußte (Urteile RzW 1959, 154- Nr. 37, 252 Nr. 9, 458 Nr. 11, I960, 502 Nr. 13, 1963,
358 Nr. 9; ferner Urteil vom 27. Januar 1965 - IV ZR 62/64 -). Bas gilt auch für Ansprüche wegen Berufsschadens, die keine gegen den Verfolgten in besonderen gerichteten Maßnahmen vor-aussetzen, sondern auf Grund von Benachteiligungen bestehen können, die sich für den einzelnen aus seiner Zugehörigkeit zu einer allgemein verfügten Bevölkerungsgruppe ergab (Urteil des Senats LM BEG 1953 § 25 Nr. 2; ferner Urteile RzW I960, 7 Nr. 24, 1963, 119 Nr. 20). Auch Ansprüche wegen Berufsschäden sind nach § 64 Abs. 1 BEG nur gegeben, wenn eine Verfolgung durch die nationalsozialistischen Machthaber im Reichsgebiet oder im Vertreibungsgebiet begonnen oder, wie das Gesetz erweiternd auszulegen ist, unmittelbar bevorgestanden hat.
In Ausnahmefällen, in denen die Heimat des Auswanderers infolge der allgemeinen politischen Verhältnisse dem Zugriff der in Deutschland herrschenden nationalsozialistischen Macht' haber besonders ausgesetzt war und die Lage des Auswandex'ers deshalb in erhöhtem Maße als gefährdet erscheinen mußte, hat der erkennende Senat auch eine sich nicht unmittelbar nach der Auswanderung, sondern erst einige Zeit später verwirklichende Drohung genügen lassen (Urteile RzW 1962, 315 Nr. 26, 1964, 164 Nr. 24). Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die Auswanderung einer zu dem Kreis der Gruppenverfolgten gehörenden Person kurz vor oder nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges, als eine deutsche Besetzung ihrer Heimat ernstlich bevorstand, Ansprüche wegen der dadurch erlittenen Schädigung
10
begründet haben kann (Urteile RzY/ 1963, 374 Hr. 24, 1964,
164 Hr. 24).
Auf diese Rechtsprechung beruft sich die Revisicn. Sie berücksichtigt jedcch nicht, daß es auf die jeweilige*1 den betreffenden Staat geltenden bescnderen Verhältnisse an-kommt, und daß deren Würdigung dem Gericht der Tats-chcnin-stanz obliegt (Beschluß des Senats vcn 28. April 1965 - IV ZB 268/64 -).
In dem angefochtenen Urteil heißt es, während des Aufmarsches der rumänischen und deutschen Streitkräfte vcr Beginn des Rußlandfeldzuges in der Südbukcwina und in der L'oldau sowie später I im : wiedereroberten Bessarabien und in der Herd-bukowina seien auch häufig Verfolgungen von Juden unmittelbar durch deutsche Organe vorgekcirjaen, das ändere aber nichts daran, daß Rumänien bis zu dem Bnde seiner Bündnispartnerschaft mit Deutschland insgesamt gesehen ein souveräner Staat gewesen sei, dessen Regierung bezüglich der Juden rumänischer Staatsangehörigkeit l'ntscheidungsfreiheit besessen habe; jedenfalls könne für das Gebiet vcn Siebenbürgen keine andere Festst-llung getroffen werden. Die Revisicn hat gegen diese den Tatsachen^e-reich betreffenden Feststellungen keine Verfahrer.srüge erhoben; sie sind deshalb auch für die Entscheidung des Revisions-gerichts maßgebend. Es liegt insoweit anders als in dem Fall, in dem das RzYf 1965, 263 Nr. 11 veröffentlichte Urteil des Senats ergangen ist. Damit steht fest, daß auch die nach der Auswanderung des Klägers vom rumänischen Staat ausgehenden gegen die Juden gerichteten Gevraltmaßnahmen, seilst wenn sie von deutschen Dienststellen veranlaßt worden sein sollten, rumänisches Staatsunrecht waren, und daß der Kläger sich durch
 die Auswanderung drohenden weiteren rumänischen Gewaltnaßnah-nen entzogen hat, während in dem Gebietsteil Runänieno, in den er lebte, unmittelbare deutsche C-ewaltmaßnahmen nicht bevorstanden.
bas Gegenteil hat er selbst nicht behauptet« Er hat in der Berufungsinstanz vorgebracht, er habe sich:.im Hinblick auf den Ende November 1940 erfolgten Beitritt Rumäniens zu dem Dreimächtepakt und die dadurch bevorstehende. Gleichschaltung Rumäniens mit dem nationalsozialistischen Deutschland zur Auswanderung nach Palästina entschlossen« Gewaltmaßnahnen auf nationalsozialistischer Veranlassung seien nach dem Beitritt Rumäniens zu dem Dreimächtepakt bei verständiger Würdigung der politischen läge vorauszusehen gewesen« Der Kläger hat daraus die unzutreffende rechtliche Folgerung gezogen, daß er sich somit konkret drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen durch die Auswanderung entzogen habe« Nach seinem Vortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er sich aber weiteren drohenden Gewal tmaßnahmen des rumänischen Staates, zu denen sich dieser auf verstärkten deutschen Druck bereit gefunden haben mag, entzogen« Auf Grund eines solchen Sachverhalts kann für die damit verbundene Aufgabe des Ausweichberufs keine Entschädigung geleistet werden«
6o Die Klage ist demnach mit Hecht abgewiesen worden5 und die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1, § 225 Abs o 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO»
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
Dr» Loewenheim