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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd licho Verhandlung vom 29* April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Baske , Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Rocht erkannt; Der Kläger, der ebenso wie die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat im ersten Hechtszug auf Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG geklagt* Diesen Mitteilungen und dem Umstand, daß der Kläger sich trotz ihrer Bitten nie um eine Zuzugsgenehmigung für sio bemüht habe, habe sie entnommen, daß er mit der alloin-stehenden Freu ehebrecherische Beziehungen unterhalten und deswegen nicht mehr ernsthaft die Absicht gehabt habe, sio nach-kommen zu lassen. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien nach $ 48 EheG ohne Schuldausepruch geschieden wird • Das Berufungsgericht hat zunächst ausgoführt, daß im Zeitpunkt der lotzton mündlichen Verhandlung die häusliche Gemeinschaft der Partoien seit mehr als droi Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet gev/esen sei (§48 Abo* 1 EheG)* Dieoe Annahme untorliogt nicht der Nachprüfung durch das Revioionsgoricht, da die Revision nur im Rahmen dos § 547 Abo* 1 ZPO otattfindet* Er trage die Verantwortung dafür, daß er seine eheliche Gesinnung nicht bewahrt habe* Die Entwicklung, die die Ehe genommen habe, sei auch eine unglückliche Folge des Krieges* Der Kläger sei es dann aber gewesen, der den entscheidenden Schritt getan habe, durch den die Beklagte sich auch Y/cgon der politischen Zweiteilung Deutschlands endgültig verstoßen fühle. Unangreifbar ist freilich ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das darin bestehen könnte, daß sie im Februar 1958 nicht beim Kläger blieb, sondern in die Sowjot-zone zurückkehrto, verneint. Es mag zwar zunächst die Annahme nahe liegen, daß dio Beklagte, nachdem sie die Möglichkeit gehabt hatte, den aus der Sov/jetzone geflohonen Kläger in der Bundearepublik aufzusuchen, verpflichtet gewesen wäro, bei ihm zu bloibon und damit die häusliche und eheliche Gemeinschaft endgültig mit ihm wiodorherzusteilen; aber von der Verletzung einer solchen Pflicht durch die Beklagte läßt sich deshalb nicht sprechen, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, er habe die Beklagte seinerzeit noch nicht auf nehmen können, und weil daraus nach Auffassung de3 Berufungsgerichts entnommen werden könnte, daß der Kläger damals jedenfalls die Beklagte noch nicht bei sich haben v/ollto. Außerdom ist ungeklärt, ob die Beklagte im Jahre 1958 die minderjährige Tochter in die Bundesrepublik hätte mitnehraon oder nachkommen lassen können, oder ob ein Verbleiben der Beklagten beim Kläger die Trennung der Mutter von dem Kind, die auf alle Fälle vermieden werden mußte, bedeutet hätte. In dem au-gofochtenen Urteil heißt es im Zusammenhang mit der Prüfung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens, die Beklagte könne die Übersiedelung in dio Bundesrepublik, wenn überhaupt mit Aussicht auf Erfolg, nur erreichen, falls sie mit ihrem Antrag eine Zuzugsgenehmigung der zuständigen Behörden der Bundesrepublik verlege* eine solche habe der Kläger ihr aber niemals übersandt. Bas Berufungsgericht hat offenbar selbst Zv/eifel gehabt, ob die Erwirkung einer Zuzugsgenehmigung durch den Kläger überhaupt geeignet gewesen wäre, die sowjetzonalen Behörden dazu zu bewegen, der Beklagten und der minderjährigen Tochter die Übersiedelung in die Bundesrepublik zu gestatten* Auch wenn die Parteien vor der flucht des Klägers aus der Sowjetzono ausgemacht haben sollten, daß der Kläger der Beklagten baldmöglichst eine Zuzugsgenehmigung schicken und die Beklagte dann versuchen werde, auf legalem Wege unter Hitnahme des Hausrats in die Bundesrepublik zu gelangen, so war doch eine nähere Prüfung der Frage erforderlich, ob die Entwicklung der Verhältnisse es der Beklagten geboten erscheinen lassen konnte, auf andere Weise mit dem Kind zu dom Kläger in die Bundesrepublik zu kommen» Ber Kläger meint, die Beklagte habe versuchen können, ein zweites Mal einen Interzonenpaß zu dem Besuch Ihres Bruders zu erhalten* Es mag zweifelhaft sein, ob sie auf diesem Wege die Ausreise aus der Sowjet zone, hätte erreichen können; sie selbst hat vorgot ragen, es seien verschärfte Bestimmungen in Kraft getreten, die die Ausgabe eines Interzonenpasses an sie unmöglich gemacht hätten, da der Kläger "republikflücht ig° gewesen sei. Jedenfalls aber hätte os einer näheren Erörterung bedurft, ob es der Beklagten zuzu demuten gewesen wäre, sich mit dem Kind nach Ytestberlin zu begeben, um von dort auf dem Luftweg in dio Bundesrepublik zu gelangen. Bas wird vor allem dann gelten, wenn der Kläger seinerzeit im Einverständnis mit der Beklagten aus der Sowjet zone nach Y/o berlin geflohen war* Er mag dann um so eher damit habenroe“ können, daß die Beklagte ihm, wenn eine Wiedervereinigung anders nicht möglich sein würde, mit dem Kind auf diesem Wego folgen und dabei ebenso wie er ein sich in angemessenen Grenzen haltendes Risiko auf sich nehmen würde. Eine unerläßliche Voraussetzung dafür, daß der Beklagte» mit dem Kind ein derartiges Wagnis, das gleichzeitig die fr nung von ihren orwqcchsenon Söhnen bedeutet hätte, anzusinnen war, war freilich, daß sie die Gewißheit haben konnte, daß auch der Kläger in der rechten ehelichen Gesinnung verharrto und ihr Kommen wünschte. Ob von dor Beklagten eine illegale Ausreise mit dem Kind über Westberlin oder mit einem Interzonenpaß zu dem Besuch des Bruders zu erwarten war, kann nur unter Berücksichtigung alle Umstände und der Bags, in der sie sich befand, beurteilt werden. Es wird von erheblicher Bedeutung sein, ob ein von rechter ehelicher Gesinnung erfüllter Ehegatte, auch unter Beachtung dor gegenüber dem Kind bestehenden Verantwortlichkeit, sich um der Ehe willen zu einem solohsn Schritt entschlossen hätte, oder ob jedenfalls der in der Bundesrepublik Seihst v/enn nach der gehotenen näheren Prüfung der Beklagten daraus» daß sie die illegale Ausreise zu dem Kläger nicht wagte, entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ein Vorwurf zu machen wäre, ist damit nicht ohne weiteres gesagt, daß den Kläger wegen seines Entschlusses, sich endgültig von der Ehe ahzuv/enden, nicht dio üherv/iegendo Schuld an der singetretenen Elic^prrüttung trifft. Aber erst dann, wenn das Verhalten der Beklagten unter den dargelogton Gesichtspunkten gewürdigt worden ist, ist eine Abwägung der beide Ehegatten treffenden Verantwortlichkeit für die Ehezerrüttung und der keinem von ihnen zu dem Verschulden anzurechnenden Umstände, die zu der Zerrüttung beigetragen haben, möglich.

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindEheGBriefBundesrepublikEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2539 086
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 Verkündet am 6. Mai 1964
Ehronberger, Justizangesteilter als Urkundsboamtor der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Friedrich Wilhelm W Kreis	Im	Ei
- Prozoßbovollmächtigter*
Klägers und Revioionoklägers» Rechtsanwalt Br. h. c.
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gegen
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geb. M(
seine Ehefrau Julianna W
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 Beklagte una Revisionobeklagto,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
in
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd licho Verhandlung vom 29* April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Baske , Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 für Rocht erkannt;
Auf die Revision dos Klägers wird das Grteil des 4. Zivilsenats in PreiburgdOQ Oberlattdeagerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Koston der Revision» an das Berufungsgericht zurückvorv/ie sen •
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Von Rechts wogen
 
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Der am A.	1904	geborene	Kläger	und die am m4m
1904 geborene Beklagte» die beide im Kreis Rin Polen geboren und evangolioch sind, haben am 27. Februar 1927 vor dem evangelischen Pfarrer in RflHfe die Ehe geschlossen. Die Partoicn lobten gemeinsam auf einem landwirtschaftlichen Anwesen, das die Beklagte von ihrem Vater Übernommen hatte. Während der Ehe gebar die Beklagte 8 Kinder. Von diesen kamen 2 tot zur Welt, 2 starben bald nach der Geburt und ein fünftoo Kind starb im Alter von etwa einem halben Jahr.
Im Juli 1944 verließen die Parteien mit ihren am 0. SHBHP 1927 und am 0.	1935	geborenen	beiden
 Söhnen und ihrer am 9» 49m 1944 geborenen Tochter die Heimat. Nach dem Kriegewohnten sie zunächst in B^HP/Bfl^ im Bezirk	3er	Kläger	war als Landarbeiter auf dem
 volkseigenen Gut Tierzucht BflB beschäftigt, bis er im Jahre 1953 eine Neusiedlorstelle in BrflÜHHHfc» Kreis Bum übernahmt
 Im Jahre 1957 entschlossen sich die Parteien, die Landwirt schuft aufzugeben. Der Kläger verließ, nachdem er dio Beklagte von seinem Vorhaben verständigt hatto, am 15» Juli
1957	die sowjetisch besetzte Zone und wurde in der Bundesrepublik auf genommen. Vom 7. August 1957 bis zu dem 3.1. März
1958	v/ar er als Landarbeiter auf dem Gut WuflHBP im Kreis imm tätig. Im Februar 1958 besuchte dio Beklagte ihn dort fUr einige Tage; dann kehrte sie in die Sowjetzono zurück. Während dieses Besuchs hatten die Parteien den letzten ehelichen Verkehr.
Am 1. April 1958 zog der Kläger nach Rh^BRife/BalflB» wo er eine Beschäftigung.als Bauarbeiter annahm. Am 1. Dezember 1960 übernahm der Kläger mit finanzieller Unterstützung verschiedener Behörden eine neu errichtete landv/irtschuft-
~ 3 -
liehe Nebenerwerbsstelle in ErflHM/Krs* LflHHHP»
In mehroron von der Beklagten für sich und die minderjährige Tochter bei dem Amtsgericht Säckingc» eingeleitot on Unterhaltoproseasen wurde er zur Zahlung von Unterhalt an beide verurteilt*
Der Kläger, der ebenso wie die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat im ersten Hechtszug auf Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG geklagt*
.Er hat vorgetragen: Vor der im Juli 1957 erfolgten Trennung habe die Beklagte ihm zugesagt, ihm in die Bundesrepublik nachzufolgen. Als sie ihn im Frühjahr 1938 besucht habe, habe er sie vergeblich gebeton, bei ihm zu bleiben, er habe aber damals keine Möglichkeit gehabt, sie in WitflU auf Zunahmen« Als er nach dem Umzug nach Hheinfelden Aussicht auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Anwesens gehabt habe, habe er die Beklagte mehrfach schriftlich aufgefordert, zu ihm zu kommen* Auch vor und während des Unterhaltsprozessos habe er sie vergeblich gebeten, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wiedorherzustollen* Die Beklagte habe es nach ihrem Besuch im Februar 1958 nicht einmal mehr versucht, ihn wenigstens wieder besuchen zu können* Dagegen habe sie ihm im Frühjahr 1959 in Briefen vorgehalten, er habe sie zu Weihnachten zu wenig bedacht, seiner Hur<f äuf^on schöne Weihnacht ssachen gekauft, und sie habe ihn in diesen Briefon aufgefordert, nichts mehr zu schicken und die übersandte Armbanduhr als Vcrlobungsgoschonk für seine Geliebte zu verwenden; wenn er noch einmal etwas schicke, werde sie die Post zurückgehen lassen* In dem Unterhaltsprozeß habe die Beklagte die unwahre Behauptung aufgestellt, er lebe mit einer Frau Irma Stfl^ zusammen und unterhalte mit ihr ein ehebrecherisches Verhältnis* Eine Frau dieses Namens kenne
 
er überhaupt nicht; er habe auch in Bh^HHi nicht bei oiner alleinstehenden Frau, sondern in einer Baracke seiner Arbeitgeberin, der Firma Gustav S1^||^p, gewohnt» Durch ihr Verhalten habe die Beklagte sich schwer gegen die Bhe verfehlt*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweison.
Sie hat behauptet, der Kläger habe ihr beim Verlassen der Sowjetzone versprochen, sie nachzuholon, sobald er oinon festen Arbeitsplatz gefunden habe. Daran habe eie ihn bei ihrem Besuch im Februar 1958 erinnert. Er habe aber mit der Begründung, daß zt eine Stellung in	angenommen	habe, in der er mehr
 verdionon werde, oino Zusammonführung der Familie abgolehnt, obwohl vier Mietwohnungen borcitgestanden hätten. Der Kläger habe auch von	aus keine Schritte unternommen, um seiner
 Familie den Zuzug zu ermöglichen. Er habe nur so getan, als wenn er ihr die Zuzugsgenehmigung schicken würde, und sio aus diesem Grunde aufgefordert, alles Entbehrliche zu verkaufen.
In einem Brief habe er ihr mitgeteilt, daß er seit dem Monat Juni 1958 bei einer alleinstehenden Frau Stwohne, dio keine Miete verlange. Außerdem habe er der Familie Weihnachten 1958 nur ein dürftiges Päckchen mit minderwertigen Nahrungsmitteln und einem zerlumpten Hemd geschickt und dazu geschrieben, er könne der Familie nicht mehr schicken, weil er noch andere Woih-nachtsausgaben habe. Diesen Mitteilungen und dem Umstand, daß der Kläger sich trotz ihrer Bitten nie um eine Zuzugsgenehmigung für sio bemüht habe, habe sie entnommen, daß er mit der alloin-stehenden Freu ehebrecherische Beziehungen unterhalten und deswegen nicht mehr ernsthaft die Absicht gehabt habe, sio nach-kommen zu lassen. Aus dieser Einstellung heraus habe sie den Kläger die beanstandeten Briefe geschrieben und dio Information bei der Erhebung der Unterhaltsklage gegeben.
Das Landgoricht hat die Klage abgewiesen.
 
Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Scheidungabegehren nunmehr vorsorglich audh auf § 48 EheG gestützt«
Er hat ergänzend behauptet» die Beklagte habe im Jahre 1954 in B^P ehewidrige Beziehungen zu dem Polizeioberwacht« meist er P aSB unterhalten«
Die Beklagte hat der Scheidung nach § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzu-v/oisen, hilfswoioo für den Pall der Scheidung nach § 43 EheG, auszusprechen, daß das Verschulden des Klägers überwiege, und für den Pall der Schoidung nach § 48 EheG, auazusprechen, daß den Kläger ein Verschulden tröffe«
Sie hat v/eiter vorgetragen, die eigentliche Ursache für die Abkehr dos Klägors von der Ehe liege in seinem Hang zu anderen Prauen« In Brandenstein habe er ein Verhältnis mit der unverheirateten Hedy PfllPgehabt« Jetzt wohne er in ErfHHB mit der unverheirateten Elly	zusammen«
Die Einstellung des Klägers zu seiner Pamilie gehe daraus hervor, daß er der Tochter geschrieben habe, sie solle darum botc daß sie dorthin komme, wo ihre gestorbenen Geschwister seien« Vor dem Lastenausgleichsamt habe der Kläger der Wahrheit zuv/i-dor behauptet, daß er der Alleineigontümer des landwirtschaftlichen Anwesens in Polen gewesen sei«
Das Oberlandosgoricht hat die Berufung des Klägers zu-
rückgewiSfejsn^*
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien nach $ 48 EheG ohne Schuldausepruch geschieden wird •
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweison«
Ent seheidungsgründej;
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgoführt, daß im Zeitpunkt der lotzton mündlichen Verhandlung die häusliche Gemeinschaft der Partoien seit mehr als droi Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet gev/esen sei (§48 Abo* 1 EheG)* Dieoe Annahme untorliogt nicht der Nachprüfung durch das Revioionsgoricht, da die Revision nur im Rahmen dos § 547 Abo* 1 ZPO otattfindet*
Weiter wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, den Klügor treffe dao überv/iogonde Verschulden an der Zerrüttung der Ehe (§ 48 Abs* 2 EheG)*
Das Berufungsgericht sieht die maßgebliche Schuld deo Klägers darin, daß er sich von der Beklagten nicht wegen ihrer ihn verletzenden Briefe und wegen der von ihr im Ünterhalts-prozoß erhobenen Vorwürfe abgev/endet, sondern seinen Entschluß die Scheidung durchzuführen, davon abhängig gemacht habe, ob die Beklagto in angemessener Zeit zu ihm komme* Der Kläger wisse, daß die Behörden der sowjetisch besetzten Zone bei der Auoroioo Schwierigkeiten machten und die Ausreise der Beklagten daran scheitere, nicht aber an einem ihr vorwerfbaren Verhalten. Er trage die Verantwortung dafür, daß er seine eheliche Gesinnung nicht bewahrt habe* Die Entwicklung, die die Ehe genommen habe, sei auch eine unglückliche Folge des Krieges* Der Kläger sei es dann aber gewesen, der den entscheidenden Schritt getan habe, durch den die Beklagte sich auch Y/cgon der politischen Zweiteilung Deutschlands endgültig verstoßen fühle.
Die Rüge dor Revision, der Sachverhalt sei nicht hinreichend daraufhin geprüft, ob die Beklagte selbst sich genügend um eine Wiedervereinigung der Eholeute bemüht habo, hat Erfolg
 
Unangreifbar ist freilich ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das darin bestehen könnte, daß sie im Februar 1958 nicht beim Kläger blieb, sondern in die Sowjot-zone zurückkehrto, verneint. Es mag zwar zunächst die Annahme nahe liegen, daß dio Beklagte, nachdem sie die Möglichkeit gehabt hatte, den aus der Sov/jetzone geflohonen Kläger in der Bundearepublik aufzusuchen, verpflichtet gewesen wäro, bei ihm zu bloibon und damit die häusliche und eheliche Gemeinschaft endgültig mit ihm wiodorherzusteilen; aber von der Verletzung einer solchen Pflicht durch die Beklagte läßt sich deshalb nicht sprechen, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, er habe die Beklagte seinerzeit noch nicht auf nehmen können, und weil daraus nach Auffassung de3 Berufungsgerichts entnommen werden könnte, daß der Kläger damals jedenfalls die Beklagte noch nicht bei sich haben v/ollto. Außerdom ist ungeklärt, ob die Beklagte im Jahre 1958 die minderjährige Tochter in die Bundesrepublik hätte mitnehraon oder nachkommen lassen können, oder ob ein Verbleiben der Beklagten beim Kläger die Trennung der Mutter von dem Kind, die auf alle Fälle vermieden werden mußte, bedeutet hätte.
Der Kläger hat jedoch behauptet, er habe die Beklagte später mehrfach auf gef ordert, zu ihm zu kommen. In dem au-gofochtenen Urteil heißt es im Zusammenhang mit der Prüfung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens, die Beklagte könne die Übersiedelung in dio Bundesrepublik, wenn überhaupt mit Aussicht auf Erfolg, nur erreichen, falls sie mit ihrem Antrag eine Zuzugsgenehmigung der zuständigen Behörden der Bundesrepublik verlege* eine solche habe der Kläger ihr aber niemals übersandt. Ein illegaler Übertritt sei ihr nicht zuzu demuten gewesen* jedenfalls könne einem Ehegatten, der sich zu einem solchen Schritt nicht zu entschließen vermöge, deswegen ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
Biese Ausführungon erschöpfen den Sachverhalt nicht, soweit os sich darum handelt, alle für die Zerrüttung der Ehe erheblichen Tatsachen fostzustellen und ihre Bedeutung für die Zerrüttung abzuwägen; vielmehr hätten die für eine Ausreise der Beklagten maßgebenden Verhältnisse näher gewürdigt werden müssen*
Bas Berufungsgericht hat offenbar selbst Zv/eifel gehabt, ob die Erwirkung einer Zuzugsgenehmigung durch den Kläger überhaupt geeignet gewesen wäre, die sowjetzonalen Behörden dazu zu bewegen, der Beklagten und der minderjährigen Tochter die Übersiedelung in die Bundesrepublik zu gestatten* Auch wenn die Parteien vor der flucht des Klägers aus der Sowjetzono ausgemacht haben sollten, daß der Kläger der Beklagten baldmöglichst eine Zuzugsgenehmigung schicken und die Beklagte dann versuchen werde, auf legalem Wege unter Hitnahme des Hausrats in die Bundesrepublik zu gelangen, so war doch eine nähere Prüfung der Frage erforderlich, ob die Entwicklung der Verhältnisse es der Beklagten geboten erscheinen lassen konnte, auf andere Weise mit dem Kind zu dom Kläger in die Bundesrepublik zu kommen» Ber Kläger meint, die Beklagte habe versuchen können, ein zweites Mal einen Interzonenpaß zu dem Besuch Ihres Bruders zu erhalten* Es mag zweifelhaft sein, ob sie auf diesem Wege die Ausreise aus der Sowjet zone, hätte erreichen können; sie selbst hat vorgot ragen, es seien verschärfte Bestimmungen in Kraft getreten, die die Ausgabe eines Interzonenpasses an sie unmöglich gemacht hätten, da der Kläger "republikflücht ig° gewesen sei. Jedenfalls aber hätte os einer näheren Erörterung bedurft, ob es der Beklagten zuzu demuten gewesen wäre, sich mit dem Kind nach Ytestberlin zu begeben, um von dort auf dem Luftweg in dio Bundesrepublik zu gelangen. Ba dieser Weg in jenen Jahren von sehr vielen Personen mit Erfolg beschritton wurde, könnte der Kläger trotz der Illegalität eines solchen Verhaltens im Sinne der sowjetzonalen Bestimmungen und der deshalb dro-
 
honden Gefahren untor Umständen mit Recht von der Beklagten erwartet haben, daß oio diese damals noch bestehende Möglich koit, die eheliche Gemeinschaft herzustollen, ausnutzte. Bas wird vor allem dann gelten, wenn der Kläger seinerzeit im Einverständnis mit der Beklagten aus der Sowjet zone nach Y/o berlin geflohen war* Er mag dann um so eher damit habenroe“ können, daß die Beklagte ihm, wenn eine Wiedervereinigung anders nicht möglich sein würde, mit dem Kind auf diesem Wego folgen und dabei ebenso wie er ein sich in angemessenen Grenzen haltendes Risiko auf sich nehmen würde.
Eine unerläßliche Voraussetzung dafür, daß der Beklagte» mit dem Kind ein derartiges Wagnis, das gleichzeitig die fr nung von ihren orwqcchsenon Söhnen bedeutet hätte, anzusinnen war, war freilich, daß sie die Gewißheit haben konnte, daß auch der Kläger in der rechten ehelichen Gesinnung verharrto und ihr Kommen wünschte. Auch in diesem Zusammenhang ist es deshalb von Bedeutung, ob der Kläger der Beklagten damals . Anlaß zu Mißtrauen gegeben hatte, und ob die Beklagte zunächst anstatt die Entfremdung durch beleidigende Briefe zu vergröß hätte versuchen sollen, entstandene Mißverständnisse aufzuklären und eich Gewißheit über die Einstellung des Klägers zu verschaffen, um dann gegebenenfalls im Einvernehmen mit ihm ihre Ausreise 2u betreiben.
Ob von dor Beklagten eine illegale Ausreise mit dem Kind über Westberlin oder mit einem Interzonenpaß zu dem Besuch des Bruders zu erwarten war, kann nur unter Berücksichtigung alle Umstände und der Bags, in der sie sich befand, beurteilt werden. Es wird von erheblicher Bedeutung sein, ob ein von rechter ehelicher Gesinnung erfüllter Ehegatte, auch unter Beachtung dor gegenüber dem Kind bestehenden Verantwortlichkeit, sich um der Ehe willen zu einem solohsn Schritt entschlossen hätte, oder ob jedenfalls der in der Bundesrepublik
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befindliche Ehegatto die Entscheidung des anderen, das Wagnis nicht dnzugehon, otv/a um die hei einem Scheitern des Versuchs drohendo Gefahr der Trennung von dem Kind zu vermeiden» anerkennen und hinnehmen müßte*
Seihst v/enn nach der gehotenen näheren Prüfung der Beklagten daraus» daß sie die illegale Ausreise zu dem Kläger nicht wagte, entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ein Vorwurf zu machen wäre, ist damit nicht ohne weiteres gesagt, daß den Kläger wegen seines Entschlusses, sich endgültig von der Ehe ahzuv/enden, nicht dio üherv/iegendo Schuld an der singetretenen Elic^prrüttung trifft. Aber erst dann, wenn das Verhalten der Beklagten unter den dargelogton Gesichtspunkten gewürdigt worden ist, ist eine Abwägung der beide Ehegatten treffenden Verantwortlichkeit für die Ehezerrüttung und der keinem von ihnen zu dem Verschulden anzurechnenden Umstände, die zu der Zerrüttung beigetragen haben, möglich. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, daß die Eheleute auch unter schwierigen Verhältnissen für das Schicksal ihrer Ehe verantwortlich sind, und daß sie bei einer zwangsweise bestehenden Trennung alles vermeiden müssen, was die Entfremdung vergrößern kann, daß sie dagegen alles in ihren Kräften Stehende und ihnen und den Kindern billigerweise Zuzu demutende tun müssen, was zur Wiederherstellung der Familiengemeinschaft führen kann.

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Obno daß noch auf die weiteren Rügen dor Revision ein gegangen zu werden braucht, muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstroit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/ieoon werden.
Ascher		Baske		Johannsen
	Wüstenberg		Maaß