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BGH

Gericht: BGH

§ 235 BEG ist auch auf Vergleiche über Entschädigungsansprüche zwischen dem Verfolgten und seinem Arbeitgeber an zuwenden» Voraussetzung dafür ist aber ebenso wie in den in § 234 BEG geregelten Fällen, daß durch da3 Bundesentschädigungsgesetz die Rechtslage des Berechtigten gegenüber der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs verbessert worden ist» Einer Anfechtung kann ein im Rück erstattungsverfabren geschlossener Vergleich entgegenstehen» gabe der Aktien im Nennbetrag von 600*000 RM und Herausgabe aller gezogener Nutzungen, hilfsweise auf Einräumung eines Rechts auf Mitbesetzung des Aufsichtsrats, Wiederherstellung seines Vorkaufsrechts und seines Anstellungsvertrages* Weiter hat der Beklagte in einem besonderen Entschädigungsverfahren auf Grund des US-BG Ansprüche auf Wiedereinstellung als Vorstandsmitglied gegen die Klägerin erhoben* Die gegen den Mitaktionär erhobenen Ansprüche sind abgewiesen worden* Dagegen wurden die Mitglieder der Familie zunächst zur Rückerstattung von Aktien im .Nennbetrag von 2oo*ooo RM und zur Beteiligung des Beklagten an der Besetzung des Aufsichtsrats verurteilt* Der Beklagte hat darauf unter Berufung auf das im Vertrage mit seinem Mitaktionär vereinbarten Vorkaufsrecht von der Familie auch die Herausgabe der restlichen, ihm noch nicht zugesprochenen Aktien verlangt* Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sollten sämtliche Ansprüche, mögen sie die Rechtsgrundlage haben, wie sie wollen, äbgegolten sein, insbesondere auch die Ansprüche des Beklagten aus dem Vorkaufsrecht, wie überhaupt aus seinem ehemaligen Gesell Schaftsverhältnis mit seinem früheren Mitaktionär, soweit sich dieses auf die Klägerin beziehe» In Ergänzung dieses Vergleichs wurde noch die Zahlung eines Betrages angeblich zu den außergerichtlichen Kosten dos Beklagten in Höhe von 1oo„ooo DM vereinbart» In einem solchen Dienst befindet sich auch das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft unabhängig davon, ob seine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig zu beurteilen ist; Zwar konnte diese Frage nach dem US-JSntscbä-digungsgesetz, das in seinem § 31 nur von Angestellten und Arbeitern sprach, und nach dem Bundesergänzungsgesetz, das ein privates Dienst-oder Arbeitsverhältnis in seinem § 34 verlangte, was im § 36 der 3«DV-B£rgG dahingehend erläutert wurde, daß der Verfolgte in abhängiger Arbeit gegen Entgelt beschäftigt war, zweifelhaft sein. Wie sich aber aus der Begründung des Entwurfs für das Bund es ent-Schädigungsgesetz - Bundestagsdrucksache 1949 Seite *32 zu § 26a - ergibt, hat der Gesetzgeber den tätigen Teilhaber einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts als nicht selbständig behandeln wollen* Vor allem aber ergibt, abgesehen davon, daß § 87 Abs 1 BBG nur noch vom "privaten Dienst" spricht, sich zwingend aus der Bestimmung des § 66 Abs« 2 BBG, daß das Bundesentschädigungsgesetz oin Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach den Bestimmungen über unselbständige Erwerbstätige entschädigen will, da sonst die Bestimmung über die Bewertung der Geschäftsführung des tätigen Teilhabers, der mit mehr als 50 v.H. beteiligt war, als selbständige Erwerbstätigkeit überflüssig gewesen wäre. Denn in der Regal wird sich nur bei einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung eine Gesellschaft von dem betreffenden Gesellschafter oder Aktionär majorisieren lassen, so daß man seine Tätigkeit als eine selbständige Erwerbstätigkeit betrachten kann. Zwar mögen Aktionäre auch mit einer Beteiligung von 50 v.H. oder sogar unter diesem Satz Einfluß auf die Gesellschaft besitzen können; für eine Majorisierung der Gesellschaft reicht eine solche Beteiligung allein jedoch nicht aus, wie ja auch in dem hier vorliegenden Falle der Beklagte mit seinem früheren gleichfalls mit 50 v.H. beteiligten Mitaktionär für den Fall von Meinungsverschiedenheiten ausdrücklich ein Schiedsgericht vereinbart hat (§14 des Vertrages). Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Beklagte ein Vorstandsmitglied der Klägerin war und es einen Anspruch auf Wiederanstellung als Vor- Feststellungen in dieser Hinsicht hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß zunächst davon auszugehen ist, daß aus diesem Grunde dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes nicht versagt werden kann.’ 4« Pie Klägerin hat sich nun gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Einräumung eines Arbeitsplatzes auf den am 31* Juli 1952 geschlossenen Vergleich berufen* der sich auch auf einen Entschädigungsanspruch wegen eines verfolgungsbedingten Verlustes der früheren Stellung des Beklagten bei der Klägerin bezogen habe. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 235 BEG nicht zutreffend; dort werden ganz allgemein der Vergleich, der Verzicht und die Abfindung als anfechtbare Rechtshandlungen aufgeführt, ohne daß dabei bestimmt wird, zwischen welchen Personen oder Stellen sie vereinbart worden sind. hörde hat nach § 194 BEG den bei ihr eingereichten Antrag dem Ax’beitgeber zuzustellen, ihn vor der Entscheidung zu hören, und aodann nach § 198 B3G einen Bescheid über die Verpflichtung des Arbeitgebers zu or lassen« Auch an dem sich etwa daran anschließenden gerichtlichen Verfahren ist, wie sich aus den §§ 214 und 215 Absätzen 3 BEG ergibt, eine Beteiligung der BntSchädigungsbehörde vorgesehen mit Rücksicht darauf, daß die Höhe der einem Verfolgten nach § 91 BEG gegen das Land zustehenden Ansprüche maßgebend von einer Wiedereinstellung oder deren Unterbleiben beeinflußt werden kann« Vor allem aber erscheint eine Anwendung des § 235 BEG auch auf Vergleiche mit einem Arbeitgeber aus folgenden Gründen geboten: Biese Bestimmung will ebenso wie die des § 234 BEG die Unbilligkeit beseitigen, die darin liegen könnte, daß ein Verfolgter, dessen Entschädigung bereits endgültig vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes geregelt worden ist, weniger erhält, als wenn die Entschädigung nach dem Erlaß zu regeln wäre« Genau so wie im Ralle des § 234 BEG die Unanfechtbar-keit eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung einem neuen Entschädigungsverfahren, auch über einen Wi ed er ei nstel lungs an spruch, nicht entgegen-stehen würde, muß dies somit auch für den Fall des § 235 BEG gelten« (vgl, auch Blessin-Wilden S. den Zweck, dem § 235 aaO dient, dann ergibt sich auch daraus schon, daß die "Anfechtbarkeit" nicht auf die Vereinbarungen mit den Entschädigungsbehörden beschränkt, sondern auch dann anwendbar ist, wenn sich das Recht auf Entschädigung gegen einen Dritten, wie hier den Arbeitgeber, richtet. Aus dem engen Zusammenhang, in dem diese beiden Bestimmungen stehen, folgt aber auf der anderen Seite, daß die Anforderungen für eine Anfechtung eines Vergleichs nach § 235 BBG nicht geringer bemessen werden dürfen als wie in den Fällen des § 234 BEG. ÜSIXr soll der im wirtschaftlichen Fortkommen erlittene Schaden wiedergutgemacht werden, und auch im § 28, der ja nach § 31 USEG sinngemäß anzuwenden ist, wird hei Angestellten des öffentlichen Dienstes ausdrücklich die Entlassung dem vorzeitigen Ausscheiden gleichgestellt» Oh für ein Vorstandsmitglied etwas anderes zu gelten hat, hrauöit im Hinblick auf die vorstehend zu 2» gemachten Ausführungen und die Tatsache, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz jetzt zweifelsfrei auch das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes haben kann, nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn grundsätzlich ein Vergleich nach § 235 BBG anfechtbar wäre, der von einem Vorstandsmitglied über einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes während der Geltung des US-Entschä-cigungsgesetzes abgeschlossen ist, so muß diese Anfechtbarkeit hinsichtlich des Vergleichs vom 31» Juli 1952 verneint werden. Mit diesen Aktien, von denen der Beklagte bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Klägerin noch die Hälfte besaß, war sein Vorstandsposten verbunden. te durch den Vergleich vom 31* Juli 1952 seine gesamten Aktien der Familie B(H|^ überlassen hat, ist damit auch sein Anspruch auf eine Wiedereinstellung hei der Klägerin hinfällig geworden* Eine Anfechtung des im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleichs ist rechtlich nicht möglich, da etwas derartiges im Rückerstattungsgesetz nicht vorgesehen ist. Der Beklagte ist durch die auch trotz einer etwaigen zu seinen Gunsten eingetretenen Gesetzesänderung nicht so einschneidend in seinen Rechten, wie sie sich aus den bis dahin geltenden Bestimmungen und dem auf Grund des früheren Rechts abgeschlossenen Vergleich ergeben und nicht in einem ihm unzu demutbaren Maße betroffen, wenn man ihn trotz § 235 BEG an dem Vergleich festhält. ihr entsprechende Position, wirtschaftlich gesehen, ein Ausfluß des Aktienbesitzes des Beklagten war« Es läge weder im Interesse des Rechtsfriedens noch auch in dem wirklichen Interesse der Parteien, wenn die Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 235 BEG dazu führen würde, daß das gesamte unter großen JSühen und nach langen Verhandlungen zustande gebrachte Vertragswerk zu Pall käme und einfach ungeschehen gemacht würde. Die Anfechtung würde nur dann etwa vom Standpunkt von Treu und Glauben aus gerechtfertigt sein, wenn es möglich wäre, die Anfechtung auf den Teil des Vergleichs zu beschränken, der sich auf die WiedereinStellung bezieht» Baß eine solche Rechtslage im Einzelfall möglich ist, mag nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen S6in. Während früher die Stellung des Beklagten ausschlaggebend auf seinem AktienbesitC beruhte und an diesen gebunden war, wären jetzt die Aktien nicht an ihn zurückzugeben, sondern bleiben in den Händen der Pamilie während auf der anderen Seite der Beklagte als Organmitglied oder doch in einer dem gleichwertigen Stellung auf das Unternehmen Einfluß zu nehmen in der Lage wäre» Darauf kann der Beklagte keinen gerichtlich verfolgharen Anspruch haben, da ein solcher Zustand, wie keiner weiteren Ausführung bedarf und wie es sich ohne besondere Feststellungen aus der Sachlage ergibt, untragbaren Verhältnissen für die jetzigon Aktionäre führen würde» Das müßte unstreitig zur Folge haben, den so geschaffenen Zustand alsbald wieder zu beseitigen» Auf die Herstellung einen solchen Zustandos kann nach Hecht und Billigkeit der Beklagte keinen Anspruch haben» Daraus ergibt sich, daß es entweder bei dem Vergleich bleiben oder der ganze Vergleich fallen muß» Das letztere ist aber, wie erwähnt, auch nicht zu demutbar und mit Treu und Glauben nicht zu vereinen» Aus diesen Gründen kann der Kevision nicht stattge geben werden» Dabei konnte es dahin gestellt bleiben, ob bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles das Verlangen des Beklagten nicht auch deshalb unberechtigt wäre, weil sein berufliches Fortkommen, insbesondere auf Grund der ihm gezählten Vergleichssumme von insgesamt 1.750o000 DM, bereite ausreichend wieder ist (vgl» auch die Entscheidung RzW 59,233*^ - IM Nr» 1 zu § 215 BEG)« in der Lage wäre* Darauf kann der Beklagte keinen gerichtlich verfolgbaren Anspruch haben, da ein solcher Zustand, wie keiner weiteren Ausführung bedarf und wie es sich ohne besondere Feststellungen aus der Sachlage ergibt, zu untragbaren Verhältnissen für die jetzigen Aktionäre führen würde« Das müßte notwendig zur Folge haben, den so geschaffenen Zustand alsbald wieder zu beseitigen. Dabei konnte es dahin gestellt bleiben, ob bei den Besonder-heiten des vorliegenden Falles das Verlangen des Beklagten nicht auch deshalb unberechtigt wäre, weil sein beruf liebes Fortkommen, Insbesondere auf Grund der ihm gezahlten Vergleichsumme von insgesamt 1.750.000 DM, bereits ausreichend wi eder hergestellt ist (vgl.

Zitierte Normen: § 75 AktG § 66 BEG § 215 SaarBSG § 235 BEG

Volltext der Entscheidung

Each scb lagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 5
Ansprüche auf Einräumung eines früheren Arbeitsplatzes können im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden, auch wenn solche auf Grund des Art«, 22, 23 AmEEG bestanden haben»
BEG § 66
Eine Beteiligung von 50 v.H. am Kapital einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts reicht für sich allein noch nicht aus, um die Geschäftsführung des tätigen Teil-habers einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichzuachten »
BEG §§ 87,89
Auch aus Verfolgungsgründen entlassene Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können im privaten Bienst geschädigt sein und Einräumung eines Arbeitsplatzes verlangen»
BEG § 235
§ 235 BEG ist auch auf Vergleiche über Entschädigungsansprüche zwischen dem Verfolgten und seinem Arbeitgeber an zuwenden» Voraussetzung dafür ist aber ebenso wie in den in § 234 BEG geregelten Fällen, daß durch da3 Bundesentschädigungsgesetz die Rechtslage des Berechtigten gegenüber der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs verbessert worden ist» Einer Anfechtung kann ein im Rück erstattungsverfabren geschlossener Vergleich entgegenstehen»
BGH, TJrt» v» 10.Februar I960	-	IV	ZR	177/59	-
0IG Frankfurt/Mai IG Wiesbaden
IY_zr_1JJ/5!
VerkUndet am 10.Februar I960 Schorm,J ust izang est ellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem antschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Rrwin K	,	CBHK	F
N# 0V, N.Y., USA,
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Kevisionsklägers Rechtsanwalt Prof .Br	in
 gegen
Gummiwarenfabrik Fritz PeVI AG. in KI vertreten durch ihren Vorstand, Hermann
 Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.B^B in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Wilden, Br.loewenheim und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeridhts in Frankfurt/Main vom 27. Februar 1959 wird auf Kosten des Beklagten, jedoch frei von Gerichtsgebühren und -auslagen, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
•« 2

Tatbestand:
Der am flP»	1395 geborene Beklagte ist jüdischer
 Abstammung. iär war alleiniger Aktionär der Klägerin, die im Jahre 1950 aus einer iSinzelfirma nach Sanierung durch den Beklagten hervorgegangen ist. Das Kapital der Klage-x'in betrug ursprünglich 5o.ooo RM und wurde kurze Zeit nach ihrer Gründung auf 4oo.ooo RM erhöht. Die Hälfte 8einer Aktien verkaufte der Beklagte am 9. Juni 1933 zu dem Preise von245«ooo RM an einen jüdischen Rechtsanwalt. Hierbei räumten sich beide Aktionäre ein Vorkaufsrecht auf alle Aktien ein mit der Maßgabe, daß, wenn einer von ihnen Aktien veräußern wollte, er diese dem anderen zunächst anzudienen hatte. Beide Aktionäre schlossen mit der Klägerin einen lebenslänglichen Anstellungsvertrag. Nach ihm erhielt der Beklagte nach außen die Stellung eines alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds, während im Innenverhältnis zwischen ihm und dem anderen Aktionär volle Gleichberechtigung vereinbart wurde. Als Barvergütung wurde ein Betrag von 18.000 RM jährlich vorgesehen. Der Anstellungsvertrag sollte enden, wenn einer der Aktionäre entgegen der eingegangenen Verpflichtung seine Aktien veräußere oder verpfände.
Der Beklagte wänderte im Jahre 1935 nach England aus. Am 16. September 1937 verkauften beide Aktionäre ihre Aktien an die Mitglieder der Familie BmHK für einen Preis von insgesamt 72o.ooo RM, von denen auf die Aufhebung der lebenslänglichen Anstellungsvertrüge
235.000	RM entfallen sollten. Der Beklagte legte daraufhin sein Amt als Vorstandsmitglied nieder.
Im Jahre 1940 wurde das Kapital der Klägerin um
200.000	RM erhöht. Die jungen Aktien übernahmen Mitglieder der Familie	Nach	der	Wäbrungsre-
form ist das Kapital der Klägerin auf 2*400.000 DM umgestellt worden*
Hach dem Zusammenbruch hat der Beklagte gegen seinen früheren Mitaktionär und Mitglieder der Fami-lie	Rückerstattungsansprüche erhoben, und
 zwar gegen seinen früheren Mitaktionär auf Zahlung des bei der Weiterveräußerung seiner Aktien erzielten Gewinne und der von ihm bezogenen Dividenden und gegen die Mitglieder der Familie	auf Rück-
gabe der Aktien im Nennbetrag von 600*000 RM und Herausgabe aller gezogener Nutzungen, hilfsweise auf Einräumung eines Rechts auf Mitbesetzung des Aufsichtsrats, Wiederherstellung seines Vorkaufsrechts und seines Anstellungsvertrages* Weiter hat der Beklagte in einem besonderen Entschädigungsverfahren auf Grund des US-BG Ansprüche auf Wiedereinstellung als Vorstandsmitglied gegen die Klägerin erhoben* Die gegen den Mitaktionär erhobenen Ansprüche sind abgewiesen worden* Dagegen wurden die Mitglieder der Familie zunächst zur Rückerstattung von Aktien im .Nennbetrag von 2oo*ooo RM und zur Beteiligung des Beklagten an der Besetzung des Aufsichtsrats verurteilt* Der Beklagte hat darauf unter Berufung auf das im Vertrage mit seinem Mitaktionär vereinbarten Vorkaufsrecht von der Familie	auch	die	Herausgabe	der	restlichen,
 ihm noch nicht zugesprochenen Aktien verlangt*
Am 31* Juli 1952 hat der Beklagte sich mit den Mitgliedern der Familie	sowie	der	Klägerin da-
hin verglichen, daß ihm zur Abgeltung aller Rückerstattungsansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage beruhend, ein Betrag von 65o*ooo DM, zur Abfindung seiner Ansprüche aus Art.22 AmEückG in Sonderheit von
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Gehalts- und Pensionsansprüchen 45o»ooo DM, zu dem Ausgleich von Schadensersatzansprüchen nochmals 45o»ooo DM gezahlt wurden und die ihm zugosprochuoen Aktien wieder zurückgegehen wurden. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sollten sämtliche Ansprüche, mögen sie die Rechtsgrundlage haben, wie sie wollen, äbgegolten sein, insbesondere auch die Ansprüche des Beklagten aus dem Vorkaufsrecht, wie überhaupt aus seinem ehemaligen Gesell Schaftsverhältnis mit seinem früheren Mitaktionär, soweit sich dieses auf die Klägerin beziehe» In Ergänzung dieses Vergleichs wurde noch die Zahlung eines Betrages angeblich zu den außergerichtlichen Kosten dos Beklagten in Höhe von 1oo„ooo DM vereinbart»
Am 9» «Januar 1957 hat der Beklagte bei der Entschädigungsbehörde den Antrag gestellt, die Klägerin für verpflichtet zu erklären, ihm seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz in ihrem Unternehmen einzu-räumen» Diesem Antrag hat die Entschädigungsbehörde statt-gegeben. Die hiergegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen von Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Ent seheidu ngsgründe;
1. Der Beklagte hat in dem von ihm anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren* u»a. auf Grund der Art. 22,25 AmRückG die Wiedereinräumung seiner früheren Stellung bei der Klägerin verlangt. Es kann dahinstehen-, ob ihm auf Grund dieser Bestimmungen ein derartiger Anspruch zugestanden hätte. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde, wie das bereits in der Entscheidung RzW 1957, 119^
IM Nr» 1 zu § 75 BBG ausgesprochen ist, hierdurch allein ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 64 ff BBG noch nicht ausgeschlossen werden«
2. Der Beklagte muß auch zu den Verfolgten im Sinne der §§ 87 ff BEG gerechnet werden« Denn nach der Bestimmung des § 87 Ahs 1 BBG gehört dazu ein Verfolgter, der "im privaten Dienst" geschädigt worden ist. In einem solchen Dienst befindet sich auch das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft unabhängig davon, ob seine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig zu beurteilen ist; Zwar konnte diese Frage nach dem US-JSntscbä-digungsgesetz, das in seinem § 31 nur von Angestellten
 und Arbeitern sprach, und nach dem Bundesergänzungsgesetz, das ein privates Dienst-oder Arbeitsverhältnis in seinem § 34 verlangte, was im § 36 der 3«DV-B£rgG dahingehend erläutert wurde, daß der Verfolgte in abhängiger Arbeit gegen Entgelt beschäftigt war, zweifelhaft sein. Wie sich aber aus der Begründung des Entwurfs für das Bund es ent-Schädigungsgesetz - Bundestagsdrucksache 1949 Seite *32 zu § 26a - ergibt, hat der Gesetzgeber den tätigen Teilhaber einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts als nicht selbständig behandeln wollen* Vor allem aber ergibt, abgesehen davon, daß § 87 Abs 1 BBG nur noch vom "privaten Dienst" spricht, sich zwingend aus der Bestimmung des § 66 Abs« 2 BBG, daß das Bundesentschädigungsgesetz oin Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach den Bestimmungen über unselbständige Erwerbstätige entschädigen will, da sonst die Bestimmung über die Bewertung der Geschäftsführung des tätigen Teilhabers, der mit mehr als 50 v.H. beteiligt war, als selbständige Erwerbstätigkeit überflüssig gewesen wäre. Es kann dieser Auslegung des Gesetzes auch nicht mit der Erwägung entge-treten werden, die Handelsgesellschaft werde als "Arbeitgeber" durch den Vorstand repräsentiert, es fehle den Vor-
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standsmitgliedern gegenüber an einem Arbeitgeber, dessen Vorhandensein ein wesentliches Element eines Dienst-und Arbe its Verhältnisses sei* Das ist gerade bei Vorstandsmitglieder nicht der Fall, ihnen gegenüber sind die Gesellschafter durch den Aufsichtsrat vertreten (vgl. § 75 Abs« 1 AktG).
Das Berufungsgericht hat geglaubt, den Beklagten auf Grund des § 66 Abs 2 BEG wegen seiner Beteiligung an der Hälfte des Gesellschaftskapitals als selbständig Erwerbstätigen ansehen zu können. Dieser Auffassung kann in Übereinstimmung mit der Revision nicht gefolgt werden. Zunächst spricht der Wortlaut des § 66 Abs 2 BEG dagegen, nach dem ausdrücklich eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. verlangt wird. Aber auch sachlich i3t ein solcher Satz gerechtfertigt. Denn in der Regal wird sich nur bei einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung eine Gesellschaft von dem betreffenden Gesellschafter oder Aktionär majorisieren lassen, so daß man seine Tätigkeit als eine selbständige Erwerbstätigkeit betrachten kann. Zwar mögen Aktionäre auch mit einer Beteiligung von 50 v.H. oder sogar unter diesem Satz Einfluß auf die Gesellschaft besitzen können; für eine Majorisierung der Gesellschaft reicht eine solche Beteiligung allein jedoch nicht aus, wie ja auch in dem hier vorliegenden Falle der Beklagte mit seinem früheren gleichfalls mit 50 v.H. beteiligten Mitaktionär für den Fall von Meinungsverschiedenheiten ausdrücklich ein Schiedsgericht vereinbart hat (§14 des Vertrages).
5. Nach § 89 BEG hat ein im privaten Dienst Verfolgter Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Beklagte ein Vorstandsmitglied der Klägerin war und es einen Anspruch auf Wiederanstellung als Vor-
 
Standsmitglied nicht gibt (vgl. BGHZ 8,348, 364).
Penn Sinn und Zweck des § 89 BEG ist nur, den in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten wieder in das Wirtschaftsleben einzugliedern.
Pas soll bei verfolgten Angehörigen des privaten Pienstes dadurch geschehen, daß der Verfolgte einen Arbeitsplatz erhält, auf dem er gleichwertige Pienste für ein gleich hohes Entgelt leistet. Berechtigten Belangen des wiederanstellungspflichtigen Pienstherrn wird dadurch Rechnung getragen, daß nach § 89 Abs« 3 Kr. 1 die Wiedereinstellung unterbleiben muß, wenn ihr zwingende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Feststellungen in dieser Hinsicht hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß zunächst davon auszugehen ist, daß aus diesem Grunde dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes nicht versagt werden kann.’
4« Pie Klägerin hat sich nun gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Einräumung eines Arbeitsplatzes auf den am 31* Juli 1952 geschlossenen Vergleich berufen* der sich auch auf einen Entschädigungsanspruch wegen eines verfolgungsbedingten Verlustes der früheren Stellung des Beklagten bei der Klägerin bezogen habe. Per Auffassung der Klägerin, daß dieser Vergleich auch einen solchen Entschädigungsanspruch erfaßt habe, ist zuzustimmen. Pas ergibt sich daraus, daß der Beklagte in dem früheren Verfahren der Rückerstattung und in dem gleichzeitig Raufenden Verfahren vor dem Entschädigungsgericht dieses Recht geltend gemacht und aus Art 22 REG (USZone) und aus § 31 US-EG abgeleitet hat. Er. hat dann in dem Vergleich vom 31. Juli 1952 auf dieses Recht gegen eine sehr hohe Abfindung verzichtet. In dem Ver-
 
gleichsabkommen wird auch ausdrücklich das gerichtliche Entschädigungsverfahren erwähnt, das damals über diesen Anspruch anhängig war; und dieses Verfahren als durch den Vergleich erledigt erklärt. Der Beklagte hat aber dagegen eingewandt, daß er den Vergleich mit Schrei ben vom 12. Dezember 1957 gemäß § 235 BEG der Entschädigungsbehörde gegenüber angefochten habe.
Die Klägerin hält die Anfechtung für unwirksam; sie vertritt in Übereinstimmung mit den Srläuterungsbüchern von van Dam-Loos (S. 837 in Anm 3 2u § 235 BEG) und von Becker-Huber-Küster (S,813 in Anm 1 zu § 110 BErgG) die Auffassung, daß die im § 235 BEG vorgesehene Anfechtungs möglichkeit sich nur auf Vergleiche mit dem entschädigungspflichtigen hand, dagegen nicht auf solche mit dritten Personen, insbesondere einem früheren Arbeitgeber, beziehe. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 235 BEG nicht zutreffend; dort werden ganz allgemein der Vergleich, der Verzicht und die Abfindung als anfechtbare Rechtshandlungen aufgeführt, ohne daß dabei bestimmt wird, zwischen welchen Personen oder Stellen sie vereinbart worden sind. Auch daraus, daß die Anfechtung gegenüber der Entschädigungsbehörde zu erfolgen hat, läßt sich zu Gunsten der Rechtsansicht der Klägerin nichts entnehmen. Denn nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ist bei Ansprüchen auf Einräumung eines Arbeitsplatzes maßgebend zunächst die üntSchädigungsbehörde eingeschaltet. Neben dem Arbeitgeber ist nach § 188 BEG der Anspruch aus § 89 BEG auch gegen das	zu	richten;	die	Entscbädigungsbo-
hörde hat nach § 194 BEG den bei ihr eingereichten Antrag dem Ax’beitgeber zuzustellen, ihn vor der Entscheidung zu hören, und aodann nach § 198 B3G einen Bescheid über die Verpflichtung des Arbeitgebers zu
 
or lassen« Auch an dem sich etwa daran anschließenden gerichtlichen Verfahren ist, wie sich aus den §§ 214 und 215 Absätzen 3 BEG ergibt, eine Beteiligung der BntSchädigungsbehörde vorgesehen mit Rücksicht darauf, daß die Höhe der einem Verfolgten nach § 91 BEG gegen das Land zustehenden Ansprüche maßgebend von einer Wiedereinstellung oder deren Unterbleiben beeinflußt werden kann« Vor allem aber erscheint eine Anwendung des § 235 BEG auch auf Vergleiche mit einem Arbeitgeber aus folgenden Gründen geboten: Biese Bestimmung will ebenso wie die des § 234 BEG die Unbilligkeit beseitigen, die darin liegen könnte, daß ein Verfolgter, dessen Entschädigung bereits endgültig vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes geregelt worden ist, weniger erhält, als wenn die Entschädigung nach dem Erlaß zu regeln wäre« Genau so wie im Ralle des § 234 BEG die Unanfechtbar-keit eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung einem neuen Entschädigungsverfahren, auch über einen Wi ed er ei nstel lungs an spruch, nicht entgegen-stehen würde, muß dies somit auch für den Fall des § 235 BEG gelten« (vgl, auch Blessin-Wilden S. 941 Anm 13 zu § 235 BEG), Bestünde die Vorschrift des § 235 BEG und die ihr entsprechende des Art III Er«, 11 ÄndG nicht, so würde sich neben anderen schwierigen Rechtsfragen auch die Frage erheben, die auch sonst schon bei Gesetzesänderungen Gegenstand richterlicher Entscheidungen gewesen ist, ob die in dem BEG getroffene Änderung des Gesetzes auch die Geschäftsgrundlage beseitigt, auf der die Vertragsregclung beruht, und ob es gegen Treu und Glauben widerspricht, wenn die Parteien am Vergleich festgehalten werden«Pa dies festzustellen oft sehr schwierig ist und vielfach von den Umständen des Einzelfalles abhängt, soll den Entschädigungsorganen
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im Interesse der Beschleunigung der Verfahren die Beantwortung und Entscheidung dieser Frage angenommen werden«, Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Interessen des Verfolgten überwiegen, und überläßt es dem Geschädigten, ob er sich darauf berufen will, indem er die Vereinbarung "anfichtBerücksichtigt man die Funktion bezw. den Zweck, dem § 235 aaO dient, dann ergibt sich auch daraus schon, daß die "Anfechtbarkeit" nicht auf die Vereinbarungen mit den Entschädigungsbehörden beschränkt, sondern auch dann anwendbar ist, wenn sich das Recht auf Entschädigung gegen einen Dritten, wie hier den Arbeitgeber, richtet.
Aus dem engen Zusammenhang, in dem diese beiden Bestimmungen stehen, folgt aber auf der anderen Seite, daß die Anforderungen für eine Anfechtung eines Vergleichs nach § 235 BBG nicht geringer bemessen werden dürfen als wie in den Fällen des § 234 BEG. Infolgedessen dürfen ebenso wie die unanfechtbaren Entscheidungen die bindenden vergleichsweisen Regelungen nur dann umgestoßen werden, wenn die Rechtslage für den Verfolgten gegenüber der früheren Rechtslage durch das Bundesentschädigungsgesetz verbessert worden isti Das dürfte im vorliegenden Fall zu verneinen sein.
Denn, soweit es sich um Ansprüche auf Wiedereinstel-lung handelte, sah bereits § 31 USEG in Verbindung mit § 28 dieses Gesetzes genauso wie § 89 BEG eine Wiedereinstellung vor (vgl. auch die Entscheidung RzW 1959. 23353 = IM är.. 1 au'§ 215 BSG). Wenn § 30 ÜSSG dabei nur von "Entlassung" spricht, so muß bei sachgemäßer Auslegung des Gesetzes darunter auch ein Ausscheiden aus Verfolgungsgründen verstanden werden. Denn nach § 21
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ÜSIXr soll der im wirtschaftlichen Fortkommen erlittene Schaden wiedergutgemacht werden, und auch im § 28, der ja nach § 31 USEG sinngemäß anzuwenden ist, wird hei Angestellten des öffentlichen Dienstes ausdrücklich die Entlassung dem vorzeitigen Ausscheiden gleichgestellt» Oh für ein Vorstandsmitglied etwas anderes zu gelten hat, hrauöit im Hinblick auf die vorstehend zu 2» gemachten Ausführungen und die Tatsache, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz jetzt zweifelsfrei auch das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes haben kann, nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn grundsätzlich ein Vergleich nach § 235 BBG anfechtbar wäre, der von einem Vorstandsmitglied über einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes während der Geltung des US-Entschä-cigungsgesetzes abgeschlossen ist, so muß diese Anfechtbarkeit hinsichtlich des Vergleichs vom 31» Juli 1952 verneint werden.
Dieser Vergleich dient nämlich in einem weit überwiegenden Maße der Begelung von Rückerstattungsansprächen, insbesondere von solchen hinsichtlich der von der Klägerin ausgegebenen Aktien. Mit diesen Aktien, von denen der Beklagte bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Klägerin noch die Hälfte besaß, war sein Vorstandsposten verbunden. Wie der Anstellungsvertrag des Beklagten ergibt, sollte der Vorstandsposten des Klägers von seinem Aktienbesitz abhängig sein. Damit wurden die Ansprüche auf eine Vorstandatätigkeit in gewisser Weise zu einem Anhängsel des Aktienbesitzes. Grundsätzlich bleiben für den Anspruch auf einen Arbeitsplatz die Vereinbarungen maßgebend, die für den Verfolgten vor dessen verfolgungsbedingter Entlassung gegolten haben (vgl.die Entscheidung vom 16.1.1957 - IV ZB 197/56-). Da der Bekhg-
te durch den Vergleich vom 31* Juli 1952 seine gesamten Aktien der Familie B(H|^ überlassen hat, ist damit auch sein Anspruch auf eine Wiedereinstellung hei der Klägerin hinfällig geworden* Eine Anfechtung des im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleichs ist rechtlich nicht möglich, da etwas derartiges im Rückerstattungsgesetz nicht vorgesehen ist. Im Gegenteil stellt dieses die vergleichsweise Regelung einer gerichtlichen Entscheidung gleich (vgl. Ges.Nr. 5 der am.Militärregierung v. 17.5.1950 sowie IM Nr. 2 zu Art 15 REG (AmZ). Es würde auch hei Berücksichtigung dor besonderen Umstände des vorliegenden Falls freu und Glauben widersprechen, wenn der Beklagte sich des ihm in § 235 aaO eingeräumten Rechts auf Anfechtung bedienen würde. Baß auch die Ausübung von Rechten auf Grund des 3EG den Grundsätzen, von Treu und Glauben unterliegt, kann keinem Zweifel unterliegen. Die dadurch gezogenen Grenzen der Rechtsausübung gelten für alle Rechtsgebieto.
Der Beklagte ist durch die auch trotz einer etwaigen zu seinen Gunsten eingetretenen Gesetzesänderung nicht so einschneidend in seinen Rechten, wie sie sich aus den bis dahin geltenden Bestimmungen und dem auf Grund des früheren Rechts abgeschlossenen Vergleich ergeben und nicht in einem ihm unzu demutbaren Maße betroffen, wenn man ihn trotz § 235 BEG an dem Vergleich festhält. Dabei ist auch noch folgendes als wesentlicher Umstand zu berücksichtigen:
Es handelt sich im Falle der Parteien nicht um einen Vergleich, der nur Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe des damals geltenden US-EG betrifft. Es werden in erster Lienie die sich aus der Rückerstattung ergebenden Rechte geregelt, wobei nicht außer Betracht bleiben kann, daß die Rechtsstellung als Vorstandsmitglied oder eine
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ihr entsprechende Position, wirtschaftlich gesehen, ein Ausfluß des Aktienbesitzes des Beklagten war« Es läge weder im Interesse des Rechtsfriedens noch auch in dem wirklichen Interesse der Parteien, wenn die Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 235 BEG dazu führen würde, daß das gesamte unter großen JSühen und nach langen Verhandlungen zustande gebrachte Vertragswerk zu Pall käme und einfach ungeschehen gemacht würde.
Die Anfechtung würde nur dann etwa vom Standpunkt von Treu und Glauben aus gerechtfertigt sein, wenn es möglich wäre, die Anfechtung auf den Teil des Vergleichs zu beschränken, der sich auf die WiedereinStellung bezieht» Baß eine solche Rechtslage im Einzelfall möglich ist, mag nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen S6in. Hier kommt aber als entscheidend das folgende in Betracht: Würde man die Anfechtung in dem erwähnten Sinne beschränken und daraus die entsprechenden Folgerungen ziehen, dann würde ein Zustand geschaffen, der gerade für die jetzigen Aktionäre unerträglich und unzu demutbar wäre. Abgesehen nämlich davon, daß sich im vorliegenden Pall der Vergleich nicht in einzelne von einander trennbare Teile zerlegen läßt, von denen ein Teil beseitigt und der andere aufrechterhalten bleiben kann, ist entscheidend, daß bei einer solchen MTeilanfechtungw ein Zustand geschaffen würde, der von dem früheren wesentlich verschieden ist. Während früher die Stellung des Beklagten ausschlaggebend auf seinem AktienbesitC beruhte und an diesen gebunden war, wären jetzt die Aktien nicht an ihn zurückzugeben, sondern bleiben in den Händen der Pamilie	während	auf der anderen Seite der
 Beklagte als Organmitglied oder doch in einer dem gleichwertigen Stellung auf das Unternehmen Einfluß zu nehmen
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in der Lage wäre» Darauf kann der Beklagte keinen gerichtlich verfolgharen Anspruch haben, da ein solcher Zustand, wie keiner weiteren Ausführung bedarf und wie es sich ohne besondere Feststellungen aus der Sachlage ergibt, untragbaren Verhältnissen für die jetzigon Aktionäre führen würde» Das müßte unstreitig zur Folge haben, den so geschaffenen Zustand alsbald wieder zu beseitigen» Auf die Herstellung einen solchen Zustandos kann nach Hecht und Billigkeit der Beklagte keinen Anspruch haben» Daraus ergibt sich, daß es entweder bei dem Vergleich bleiben oder der ganze Vergleich fallen muß» Das letztere ist aber, wie erwähnt, auch nicht zu demutbar und mit Treu und Glauben nicht zu vereinen»
Aus diesen Gründen kann der Kevision nicht stattge geben werden» Dabei konnte es dahin gestellt bleiben, ob bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles das Verlangen des Beklagten nicht auch deshalb unberechtigt wäre, weil sein berufliches Fortkommen, insbesondere auf Grund der ihm gezählten Vergleichssumme von insgesamt 1.750o000 DM, bereite ausreichend wieder ist (vgl» auch die Entscheidung RzW 59,233*^ - IM Nr» 1 zu § 215 BEG)«
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in der Lage wäre* Darauf kann der Beklagte keinen gerichtlich verfolgbaren Anspruch haben, da ein solcher Zustand, wie keiner weiteren Ausführung bedarf und wie es sich ohne besondere Feststellungen aus der Sachlage ergibt, zu untragbaren Verhältnissen für die jetzigen Aktionäre führen würde« Das müßte notwendig zur Folge haben, den so geschaffenen Zustand alsbald wieder zu beseitigen. Auf die Herstellung eines solchen Zustandes kann nach Hecht und Billigkeit der Beklagte keinen Anspruch haben. Daraus ergibt sich, daß es entweder bei dem Vergleich bleiben oder der ganze Vergleich fallen muß. Das letztere ist aber, wie erwähnt, auch nicht zu demutbar und mit Treu und Glauben nicht zu ver-ei nen.
Aus diesen Gründen kann der Revision nicht stattgegeben werden. Dabei konnte es dahin gestellt bleiben, ob bei den Besonder-heiten des vorliegenden Falles das Verlangen des Beklagten nicht auch deshalb unberechtigt wäre, weil sein beruf liebes Fortkommen, Insbesondere auf Grund der ihm gezahlten Vergleichsumme von insgesamt 1.750.000 DM, bereits ausreichend wi eder hergestellt ist (vgl. auch die JSntscheidung RzW 59,233"^.“
IM Hr. 1 zu § 215 DBG).
§ 97
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf ZPO, § 225 BEGo
 Ascher v * Werner
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