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BGH

Gericht: BGH

Im übrigen, also soweit auch der zweite Feststei lungsantrag der Kläger (Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht) gegen die Beklagten zu 1 abgewiesen ist, wird das obige Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1949 teilte der Beklagte zu 2 namens der Ehefrau Hedwig RflHB dem Kläger zu 1 mit daß der Nachlaß des Erblassers aus den drei oben erwähnten Grundstücken bestehe und in welcher Höhe diese belastet seien. Januar 1950 sind die Erben damit einverstanden, daß eine baldige Auseinandersetzung zwecks Aufteilung des Nachlasses vorgenommen wird und ersuchen Herrn Rechtsanwalt Dr. LflHB (also den .Beklagten zu 2) höflichst, dahingehend alle nötigen Schritte zu unternehmen . CJnter dem 11, April 1950 beantragte der Beklagte zu 2 namens der Erbin Frau Hedwig R^HHi bei dem Amtsgericht in Hagen die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Erb-stamrn TtflHIHi (also der Kläger) zu dem Zwecke der Erbauseinandersetzung mit der Begründung, die Regelung der Vermögensangelegenheit sei durch die weite Entfernung der in Brasilien lebenden Erben so erschwert, daß eine ordnungsmäßige Abwicklung nicht möglich erscheine. de vom 18 April 1950 umfaßte der Wirkungskreis des Beklagten zv 3 die Verwaltung des KachlaBauteils und die Ermittlung der Erben nach Mathilde ff Am 3 1‘slI 1950 teilte der Beklagte zu 3 dem Kläger zu 1 seine Bestellung als Hachlaßpfleger mit* Nach Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages erwirkte der Beklagte zu 3 eine Abänderung des Vertrages zu Gunsten der Kläger, die sich insbesondere auf die Verzinsung der für die Beklagten zu 1 einzutragenden Hypotheken bezog. Januar 1953 :uf^hoben, weil der Grund für die Anordnung nach Ermittlung der Erben weggefallen sei, Die Beklagter* zu 1 haben ihre Grundstücke später zu einem Kaufpreis verkauft, der den bei der Erbauseindnderset-zung zugrunde gelegten Wert überstieg. ^ im Januar 1952 von den Beklagten zu 1 für 11,000 DM erworben und es 1954 für 15.000 DM weiter verkauft Die Kläger sind der Ansicht, daß der Erbauseinanderset-zung.-svertrag vom 13. Sie leiten die Nichtigkeit einmal daraus her, daß der Beklagte zu 3 zu dem Abschluß nicht bevollmächtigt gewesen sei und sein vollmachtloses Handeln auch später von den Klägern nicht genehmigt worden sei, zu dem anderen auch daraus, daß dem Beklagten zu 3 jegliche gesetzliche Vertretungsmacht gefehlt habe. Die Kläger naben beantragt, festzustellen, daß 1) der -zv.ischen den Beklagten zu 1 und dem Be- Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten, Sie sind übereinstimmend der Meinung, daß der Beklagte zu 3 sowohl auf Grund rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung als auch auf Grund gesetzlicher Vertretungsmacht zu dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages für die Kläger befugt gewesen sei- Hinsichtlich des Klageanspruchs zu 2 glauben die Beklagten nicht, daß ein Peststellungsinteresse gegeben sei* Dem stehe nicht entgegen, daß man bei der Bewertung in erster Linie von den Einheitswerten ausgegangen sei, da es sich um eine Realteilung gehandelt habe. Auch sei der Ausgleichsbetrag von 10.000 DM, zu dessen Zahlung die Kläger sich verpflichtet hätten, wegen des Wertunterschieds zwischen dem den Klägern einerseits und den Beklagten zu 1 andererseits übertragenen Grundbesitz gerechtfertigt gewesen. Eine Rechnungslegung wegen der Ertragslage der Grundstücke habe nicht in Präge kommen können, weil der Grundbesitz von 1933 bis 1939 durch die Fleischerinnung verwaltet worden sei und dementsprechend keine Erträge erbracht i be .Die verstorbene Ehefrau des Beklagten zu 1 a habe die Verwaltung erst im Jahre 1939 übernommen und sei wegen Er ist der Meinung, der Kläger habe ihm,_ dem Beklagten zu 2, gegenüber kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der von ihm beurkundete Erbauseindersetzungsvertrag nebst Auflassungs- und Er-gänzuagsvertrag nichtig sei. Demgemäß geht auch der erste Antrag der Kläger dahin, festzustellen, dal die Beklagten zu^ aus dem Vertrage keine Rechte herleiten könnten, weil er nichtig sei. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger an dieser Feststellung auch gegenüber dem Beklagten zu 2 ein rechtliches Interesse haben könnten. Die Ansprüche, die ihnen nach ihrer Meinung gegen den Beklagten zu 2 zustehen, könnten ihre rechtliche Grundlage nur in einer unerlaubten Handlung oder in dem etwaigen Geschäftsbesorgungsvertrag haben, auf Grund dessen der Beklagte zu 2 für die Parbeien des Erbauseinandersetzungsvertrags als Notar tätig geworden ist. Die Kläger behaupten, darf die Beklagten in vorsätzlichem, sittenwidrigem Zusammenwirken die Teilung des Nachlasses so vorge-nomuen hätten, daß den Klägern dabei ein erheblich geringerer ;‘.ert zugefallen sei als den Beklagten zu 1.Trifft das zu« sc würde der Erbauseindndersetsungsvertrag aus diesem Grunde nach § 138 Abs 1 BGB nichtig sein und den Klägern gegen die Beklagten zu 1 Schadensersatz- und Bereieherungsansprüche, gegen die Beklagten zu 2 und 3 ein Schadensersatzanspruch zustehen. BGB RGRK § 125 5a) • Da der Umfang dieser'Ansprüche nicht, ohne weiteres zu übersehen ist,' haben die Kläger ein rechtliches Interesse daran, darf zunächst über das Bestehen oder Nichtbestehen seiner rechtlichen Grundlage eine Feststellung getroffen wird« Der Wirkungskreis des Beklagten zu 3 als Nachlaßpfleger umfaßte nach der ihm erteilten Bestallungsurkunde die Verwaltung des Nachlaßanteils, der auf den Erbstamm nach Mathilde entfiel, sowie die Ermittlung der zu diesem Erbstamm gehörigen Erben, Zu verwalten war also zunächst der ideelle Anteil der Erben dieses Stammes an dem Nachlaß, d»h, an der Gemeinschaft zur gesamten Hend, die hinsichtlich des Nachlasses zwischen allen Erben bzw Erbeserben des Erblassers bestand. Die Verwaltung dieses Anteils bestand zunächst in der Mitwirkung bei der Verwaltung des ungeteilten Gesamtnachlasses; es gehörte dazu aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat / u.-U* auch die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung mit den Erben des anderen Erbstammes, die gemäß § 2042 BGB jederzeit die AuseinanderSetzung verlangen konnten Durch die Auseinandersetzung wurde die Gemeinschaft zur gesamten Hand aufgehoben. Auf Grund ihres ideellen Anteils au dieser Gemeinschaft erwarben die vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben dabei einen einzelnen Nachlaßgegenstand, hinsichtlich dessen sie nun unter Ausschluß der Erben des Stammes Requardt Bruchteilsberechtigte wurden* Biese Umwandlung ihrer Beteiligung an der Gemeinschaft zur gesamten Hand in eine Bruchteilsberechtigung an einem einzelnen Nachlaßgegenstand war zwar kein Akt der Verwaltung des Gesamtnachlasses, wohl aber ein Akt der Verwaltung des Anteils; der den vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben zustsnd lie Ansicht, daß es nicht Aufgabe des Nachlaßpflegers sei, die Auseinandersetzung unter den von ihm ermittelten Erben durchzuführen» mag für die Auseinandersetzung unter den vom Nachiaßufleger vertretenen Erben zutreffen« Unter den Erben des Stammes lia't jedoch der Nachlaßpfleger eine Aus- einandersetzung nicht vorgenommen« Steht aber den vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben wie hier nur ein bestimmter Anteil am Nachlaß zu, so kann und muß der Nachlaßpfleger ihre Rechte auch bei einer Auseinandersetzung mit den übrigen von ihm nicht vertretenen Erben wahrnehmen können, weil eine solche Auseinandersetzung, wenn die übrigen Erben darauf bestehen, für ihn unvermeidbar ist (ebenso BGB RGRK 10. 2) Die Revision hat weiter geltend gemacht, der Beklagte za 2 sei gemäß § 17 Abs, i Ziff.5 der Reichsnotar-crcinung bei der Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrage rcn e’er Ausübung seines Amtes als Notar ausgeschlossen gewesen, weil er in der den Gegenstand der Beurkundung bildenden Angelegenheit Bevollmächtigter der Beklagten zu la und b gewesen sei.* Unter diesem Gesichtspunkt war zunächst zu prüfen, ob die Kläger, wie sie behaupten, bei der Erbauseinandersetzung tatsächlich objektiv benachteiligt worden sind, d.-h* weniger als die Hälfte des ihnen zukommenden Nnchlaßwerts erhalten haben, Die Kläger sehen sine solche Benachteiligung einmal darin, daß der Wert des ihnen zugeteilten Grundstücks straße ^ zu hoch, der Wert der anderen beiden Nachßlaß-grundstlicke dagegen zu niedrig eingesetzt worden sei, Sie machen ferner geltend, daß sie auch insofern übervorteilt seien, als der Beklagte zu 3 als Nacblaßpfleger im § 8 des Erbauseinandersetzungsvertrags für sie auf alle Ansprüche wegen der Nutzungen der drei Grundstücke verzichtet habe, die Hedwig Requardt in den Jahren 1933 bis 1950 gezogen habe, was zunächst den lefeteren Funkt anlangt, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen, daß die Grundsücke in diesen Jahren bei Berücksichtigung der Verwaltungs- und Reparaturkosten sowie der liachlaßverbindlichkeiten, insbesondere also der laufenden Zinsverpflichtungen, einen Überschuß erbracht hätten (Berufungsurteil S. Sie Übersieht, daß die Kläger in diesen Zusammenhang einen solchen Antrag nicht gestellt hatten Er hätte überdies wegen seiner Unbestimmtheit nicht als ordnungsmäßiger Antritt eines Urkundenbeweises angesehen werden können, zu demal da die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 25- Uärs *195*7 (Bl, 112 d.A*) ihre obige Behauptung dahin eingeschränkt hatten, daß die Grundstücke beim Finanzamt mit einem Jahresertrag von 5»000 DM versteuert seien, später aber unter der Verwaltung des Stammes keine Erträgnisse mehr gehabt hätten, vielmehr an Zinsen und Steuern trotz der guten Uietzinseinnahmen immer Rückstände vorhanden gewesen seien Die von den Klägern sodann beanstandete Bewertung der bei der Erbauseinandersetzung zu verteilenden drei Grundstücke mit ihrem Einheitswert würde nur dann zu einer Benachteiligung der Kläger geführt haben können, wenn der Einheitswert des ih-nen zugeteilten Grundstücks £ im Verhältnis erheblich weniger unter dem* tatsächlichen Verkehrswert gelegen hätte als der Einheitswert der anderen beiden Grundstücke unten eieren Verkehrs wert. Diese Auffassung haben die Kläger auch vertreten und dazu behauptet, der Einheitswert des Grundstücks i'd^B|straße ^psei künstlich hochgetrieben, der Einheit swert der anderen beiden Grundstücke dagegen durch unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt künstlich niedrig gehalten worden (Schriftsatz vom 18. und das Gebäude auf den Grundstück A^lfcstraßr 41 völlig zerstört worden sei, während das Grundstück F4HHB~ straße ^ nur einen geringen Schaden - unter 5 v.H, - erlitten habe (Berufungsurteil 8, 15» 16)» Uiese Unterstellung war nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils in bezug genommenen Vortrag der Kläger nicht begründet. Das Finanzamt habe dann für beide Häuser F^HBfcstraße 0 und A^^straße jß etwa den gleichen Schadensgrad von 10 bis 11 # und etwa die gleichen Einheitswerte festgesetzt» Zum Beweise für diese Behauptungen hatten sich die Kläger in diesem Schriftsatz auf die Auskunft des Finanzamts bezogen. Damit ist aber die tatsächliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger bei der Erbauseinandersetzung schon objektiv nicht benachteiligt worden seien, erschüttert. Für die Ermittlung dieses Verhältnisses boten die erwähnten Gutachten nur dann eine geeignete Grundlage,, wenn der Grad der Y/ertminderung, die seit 1933 bei den einzelnen Häusern eingetreten war, annäherrdfeststand Daß dies der Pall sei, hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt; unter Verletzung des Verfahrensrechts angenommen. Diese Verletzung würde freilich noch nicht dazu führen müssen, das Berufungsurteil aufzuheben, wenn das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hätte, daß es an einer sonstigen Voraussetzung für eine Richtigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrags sowie für den Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 fehle Das ist jedoch nicht in vollem UnCang, sondern nur in folgender Hinsicht der Pall s Eine Richtigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrage auf Grund einer Anfecnturg durch die Kläger kommt nicht in Betracht Die Kläger haben den Vertrag weder wegen arglistiger Täuschung noch aus anderem Grunde angefochten.. Sie haben insbesondere nicht behauptet, daß der Beklagte zu 3 beim Abschluß des Erb-auseinandersetzungsvertrags über den wahren Wert der einzelnen Bachlaßgrundstücke getäuscht worden sei oder sich darüber in einem Irrtum befunden habe.- Sie haben vielmehr vorgebragen, auch der Beklagte zu 3 habe den wahren Wert der Grundstücke gekannt: Pur die Präge der Anfechtbarkeit des Vertrages würde es aber gemäß § 166 BGB nur auf die Kenntnis des Beklagten zu 3? Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläger die subjektiven Voraussetzungen für eine Richtigkeit des Vertrages - vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten in der Absicht, die Kläger zu schädigen - nicht dargetan haben. richtige Angaben Uber die Kriegsschäden oder durch ein sonstiges arglistiges Verhalten gegenüber dem Finanzamt erreicht haben, daß der Einheitswert für das Haus F^BHIstraße unverhältnismäßig hoch} der Einheitswert für die beiden anderen Grundstücke dagegen unverhältnismäßig niedrig festgesetzt wurde und daß sxe dies zu dem Zwecke getan haben, um die Kläger bei der Auseinandersetzung zu Ubervorteilen, so haben die Kläger nach den insoweit einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten 2u 2 und 3 dieses Bestreben der Kläger und eine dadurch vei anlaßte grobe Unangemessenheit der bei der Erb-auseinanderSetzung für die einzelnen Häuser zugrunde gelegten Werte gekannt haben. selbst wenn sie etwa den tatsächlichen Zustand der Grundstücke aus eigener Anschauung kannten, bei Abschluß des Vjrbaus einend ers et Zungsvertrags in dem Bewußtsein gehandelt hoher* daß das wirkliche WertVerhältnis zwischen den Häusern durch eine Gegenüberstellung ihrer Einheitswerte auch nicht annähernd richtig dargestellt werde. Geht man ferner - wie es noch den obigen Barlegungen geboten ist, da' die Kläger des Gegenteil nicht dartun können - davon aus, daß die Beklagten zu 2 und 3 beim Abschluß des Erhauseinandersetzungs-vertrags der Überzeugung waren, der vom Finanzamt bei den einzelnen Häusern- zugrunde gelegte Schadensgrad entspreche dem tatsächlichen Zustand der Häuser, so konnten sie auch der Überzeugung sein; daß das im Erbauseinandersetzungsvertrag angenommene Verhältnis der Verkehrswerte der Grundstücke zu keiner Benachteiligung der Kläger führen werde. Aus dem Vortrag der Kläger lassen sich somit * selbst wenn man unterstellt, daß sie durch den Erbauseinandersetzungsvertrag objektiv benachteiligt sind, keine greifbaren Anhaltspunkte für ihre Auffassung entnehmen, daß diese Benachteiligung auf einem vorsätzlichen sittenwidrigen ‘Zusammenwirken der Beklagten zu- 1 mit den Beklagten zu 2 und 3 beruhe. III* 1) Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht auf Grund des § 826 BGB ohne Rechtsirrtum verneint. Daß diesen beiden Beklagten ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln zun Nachteil der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen nicht nachgey/iesen werden kann, wurde bereits bei der Prüfung der Sittexiwidrigkeit des Vertrages dargelegt. Ob der Beklagte zu 2 seine Amtspflicht als Notar dadurch verletzt bat* daß er den Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet hat; obwohl er von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen war, kann dahinstehen, da nicht festgesteilt werden kann, daß eine solche AmtspflichtsVerletzung für einen etwaigen Schaden der Kläger ursächlich gewesen sein könnte. Daß dieser ‘/or der Beurkundung eine Überprüfung der ihm von den Vertragsparteien unterbreiteten Wertangaben hinsichtlich der Nachlaßgrundstucke vorgenommen oder veranlaßt und somit ei.ue .Änderung des Vertragsinhalts zugunsten der Klage: bewirkt haben würde, ist nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen. Daß dor Beklagte zu 3 seine Pflicht als Ncchlaßpfleger oder eine etwaige Vertragspflicht gegenüber den Klägern schuldhaft verletzt habe, läßt sich nach dem Vortrag der Kläger ebenfalls nicht feststellen. Wenn die Kläger, wie ausgeführt, dem Beklagten zu 3 nicht widerlegen können, daß er ohne sein Verschulden der Überzeugung habe sein können und auch tatsächlich gewesen sei, sowohl die im Erbausein-v\;:ders et zungs vertrag zugrunde gelegten Einheitswerte als auch die dort eingesetzten Verkehrswerte gäben das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke wieder, so kann ihm \-sin Vorwurf daraus gemacht werden, daß er beim Vormund-schaf i-sgericht nicht auf einer genaueren Überprüfung dieser *..'3rte best enden hat. Da die Kläger sich ihm gegenüber noch nicht als Erben ausgewiesen hatten, hat der Beklagte zu 3 seine Pflichten nicht verletzt, wenn er sie von dem Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht benachrichtigt?, Die Kläger haben zwar, wie bereits erwähnt, nicht behauptet, daß der Beklagte zu 3, der nach ihrer Meinung selbst die Unrichtigkeit der angenommenen Werte gekannt hat, getäuscht worden sei.- daß ein Mitwissen des Beklagten zu 5 nicht nachgewiesen werden könne, hil.fsv.eise behaupten wollen; der Beklagte zu 3 sei getäuscht worden« Ein Betrug von seiten der Beklagten zu i würde aber abgesehen davon unter den eben dargelegten Voraussetzungen auch deshalb vorliegen, weil in jedem Palle das üachlaßgericht von ihnen getäuscht worden wäre, wenn sie in dem Erbauseinandersetzungsvertrag, der dem Nachlaßgericht zur Genehmigung vorgelegt ist, über den Wert der einzelnen EachlaßgrundstUcke bewußt unrichtige Angaben gemacht haben.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 432 ZPO
GrundstückAuseinandersetzungBerufungsgerichtVerwaltungFinanzamtKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

Cj
 osl
jy.ZR 177/57
Verkündet
 us. 22 November 1957 13e)iorm, Jus t i znnges c ellt er Is Urkundsbeamter der eschäftsstelle
i
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
j nämlich
 Brasilien •.
der Erbengemeinschaft T 1 des Invaliden Alfred T
2. des Landwirts Karl-Heinz BHB; Brasilien,
5• der Krankenschwester Edith T
4 der Ehefrau Margo
 Sillen;
Kläger und Revisionskläger* vertreten durch di edgier a^evolltnächt^^e Frau Erika
- Prczeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
• <
jun.
nämlich
i die Erbengemeinschaft R
a)	den iaetzger Karl B^[| sen - , von W^BBstr* Bk
b)	den LandwirtSchaftsverwalter Karl R(
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2.	den Rechtsanwalt und Notar Br, Willi L HflBP» Kg^trc d
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br.1
3.	den Rechtsanwalt und Notar Hans-Joachim Gr
 IlBB» &BBBstr, B
-	Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br.
Beklagte und Revisionsbeklagte,.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miuillic’ie Verhandlung vom 13. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt., der Bundesrichter
9
 
Has Ice, Johanns en, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt,}
Lie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Hamm vom 29« März 1957 wird zurückgev/iesen, soweit die Klage gegen die, Beklagten zu .2 und 3 abgewiesen ist.
Die Revision wird ferner zurückgewiesen, soweit die Kläger mit ihrem ersten Feststellungsantrag (Antrag auf Feststellung der Richtigkeit des Erbausein andersetzungsVertrages) gegen die Beklagten zu 1 abgewiesen sind.
Im übrigen, also soweit auch der zweite Feststei lungsantrag der Kläger (Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht) gegen die Beklagten zu 1 abgewiesen ist, wird das obige Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die den Beklagten zu 2 und 3 in allen drei Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen den Klagern zur Last. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision dem Berufungsgericht Vorbehalten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand-.
Der am	1933	in	(4HK»)	verstorbene
 lietzgermeister Peter	durch	das am 15. Mai 1955
eröffnete privatschriftliche Testament vom 8. April 1933 (Akt Zc 7 a IV 63/33 des Amtsgerichts in Hagenj_ seine beiden Töchter Mathilde und Hedwig zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt mifc der Bestimmung* Sollte eine meiner Erbinnen vor mir versterben, so- treten deren Abkömmlinge an deren Stelle,." Seinen r^ohn Heinrich hat er in § 4 des Testaments auf den Pflichtteil gesetzt.
Tn § 3 des Testaments ist gesagt*
Ich fcestiimie weiter; daß meine 3 Haus bes it Zungen .'Hl^tr 4P und ^ und	4P?	welche	zur
?j •* W3 der Pleischerinnung I^HP verwaltet werden« Erledigung dieser Verwaltung 10 Jahre nach mei-jk-::a Tode ungeteilt bleiben und von meiner Tochter Hedwig (^4BW) verwaltet werden. Hedwig soll im Hause AflHpstr» # wohnen und einen monatlichen Mietzins von ca 30 KM für Erdgeschoß, 3 Mansarden und Wurstküche zahlen, dagegen soll sie für die Verwaltung eine monatliche Vergütung von 50 HM in Abzug bringen dürfen.
Die Tochter Mathilde, die mit dem Kläger zu 1 verheiratet war« ist am 4HHHBMB *>94-7 verstorben und von dem Kläger zu i. ihrem Ehemann, und den Klägern zu 2 - 4, ihren Kin*r cTern-beerbt worden. Die Tochter Hedwig (R(4MB) ist am 5~ August 1950 verstorben und von dem Beklagten zu 1a, ihrem Ehe-mann, und dem Beklagten zu 1 b, ihrem Söhn, beerbt worden, Der
 Sohn Heinrich des Erblassers ist mit der Generalbevollmächtigten
 fea Kläger verheiratet.
“ *•
Der Nachlaß des Peter
>ter bestand	:m	wesentlichen
 iflfestr, ^ und 4P und f^Bßtraäe
 aus den 3 Grundstücken Ai
 Unter dem 20. Dezember 1948 teilte der Kläger zu i dem Amtsgericht in Hagen mit, daß seine Ehefrau Mathilde verstorben sei» In dem.Sch:*eiben sagt er weiters
 der Miterbin sind .... seitdem noch keine Schritte unternommen worden. Um den Erben zu ihrem Recht zu verhelfen, ersuche ich das Gericht, die nötigen Schritte zu unternehmen * Auch dürfte einer Aufteilung des Erbes nichts mehr im Wege stehen, da diese 10 Jahre schon längst abgelaufen sind11
Das Amtsgericht, das dieses Schreiben als Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung vor dem Nachlaßgericht ansah, wies den Kläger zu 1 mit Schreiben vom 6, Januar 1949 auf die Möglichkeit einer solchen Erbauseinandersetzung hin und gab ihm auf, verschiedene Unterlagen für die Auseinander-«-setzung vor dem Nachlaßgericht beizubringen„ Eine Antwort des Klägers zu 1 blieb aus, Die Akten wurden weggelegt (Akt.Zc 7 a V V*3 des Amtsgerichts in H^gen).
Tn einem Schreiben vom 29. August 1949 teilte der Beklagte zu 2 namens der Ehefrau Hedwig RflHB dem Kläger zu 1 mit daß der Nachlaß des Erblassers aus den drei oben erwähnten Grundstücken bestehe und in welcher Höhe diese belastet seien. Weiter heißt es in dem Schreiben*
'’Das Grundstück A^BPstr. 4P ist total besohädigt und muß wieder aufgebaut werden. Die übrigen Grundstücke sind nur teilweise beschädigt. Frau	beabsichtigt, für das
 Grundstück A^^^str. ^und zwar für die Wiederherstellung des Daches nummehr eine Hypothek von 2.000r- DM aufzunehmen«
"Von seiten ihrer Schwester Hedwig R
gebe Hl
 
</(/
Die Erträgnisse der Grundstücke decken noch nicht einmal die entstehenden Verwaltungskosten sowie die darauf ruhenden Hypothekenzinsen und sonstigen Lasten
 Frau	beabsichtigt, das Grundstück A^|^tr
 das vollkommen zerstört ist, wieder aufzubauen und zu diesem Zweck Hypotheken in Höhe von 55 000,- DM aufzunehmen, Im übrigen beabsichtigt Frau äfHHP? um endlich klare Verhältnisse zu schaffen, eine Auseinandersetzung bezüglich der Grundstücke herbeizuführen. Höhere Angaben, in welcher Form diese Auseinandersetzung vorgenommen werden soll, lasse ich Ihnen zugehen, sobald die Sache spruchreif ist,
 Sollten Sie noch weitere Auskünfte benötigen, bitte ichr sich an mich zu wenden.,r
Eine Antwort traf nicht ein-
Unter dein 14 ^ Januar 1950 schrieb der Beklagte zu 2 erneut an den Klüger zu 1 und sagte in dem Schreiben, nachdem er auf den Plan des Wiederaufbaues von AflBBstr. 9 hingewiesen und erklärt hatte, daß der Beklagte zu 1 a für seine Mutter sich damit beschäftigen wolle, wenn feststehe, daß das aufzubauende Hausgrundstück auch Frau	Zufalles
»Ich bitte deshalb nun Jetzt endgültig mitzuteilen, ob Sie grundsätzlich mit einer Auseinandersetzung und zwar auf dem schnellsten T?ege einverstanden sind.. Bejahendenfalls werde ich mich bemühen, für Sie einen Bevollmächtigten zu bestellen, der Ihre Interessen bei der AuseinänderSetzung wahrnimmt . Ich werde mit dem Gericht Rücksprache nehmen, um festzustellen» inwieweit dieser Bevollmächtigte vom Gericht in Vorschlag gebracht werden kann, damit die Unparteilichkeit in vollem Umfang gewahrt bleibt„ Sollten Sie selbst einen
 
Bekannten hier in Deutschland haben, den Sie zu dem Bevollmächtigten bestellen wollen, bitte ich um entsprechende Mitteilung, damit ich mich mit diesem Herrn in Verbindung setzen und alles weitere veranlassen kann.”
Daraufhin schrieb der Kläger zu 1 am 20Februar 1950 an den Beklagten zu 2$
n Im -Aufträge meiner drei Kinder habe ich Ihnen folgendes mitzuteilen, Betr des Schreibens vom 14. Januar 1950 sind die Erben damit einverstanden, daß eine baldige Auseinandersetzung zwecks Aufteilung des Nachlasses vorgenommen wird und ersuchen Herrn Rechtsanwalt Dr. LflHB (also den .Beklagten zu 2) höflichst, dahingehend alle nötigen Schritte zu unternehmen . * -
CJnter dem 11, April 1950 beantragte der Beklagte zu 2 namens der Erbin Frau Hedwig R^HHi bei dem Amtsgericht in Hagen die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Erb-stamrn TtflHIHi (also der Kläger) zu dem Zwecke der Erbauseinandersetzung mit der Begründung, die Regelung der Vermögensangelegenheit sei durch die weite Entfernung der in Brasilien lebenden Erben so erschwert, daß eine ordnungsmäßige Abwicklung nicht möglich erscheine.
In dem Schreiben schlug der Beklagte zu 2 den Dienststellenleiter Karl N(|HI als Nachlaßpfleger vor, der zur Annahme der Pflegschaft bereit sei.
Das Amtsgericht in Hagen leitete daraufhin zur Sicherung des Nachlasses bezüglich des halben Anteils der verstorbenen Jiterbin Mathilde	die	Nachlaßpflegschaft	ein
(Akten 7 a VI 126/50 Amtsgericht in Hagen) und bestellte den Beklagten zu 3 zu dem Uachlaßpfleger - Laut der Bestallungsurkun-
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de vom 18 April 1950 umfaßte der Wirkungskreis des Beklagten zv 3 die Verwaltung des KachlaBauteils und die Ermittlung der Erben nach Mathilde ff
 Am 3 1‘slI 1950 teilte der Beklagte zu 3 dem Kläger zu 1 seine Bestellung als Hachlaßpfleger mit*
Am 13 September 1950 schlossen der Beklagte zu 1 a, zugleich als Bevollmächtigter für seinen Sohn, den Beklagten zu 1 b einerseits und der Beklagte zu 3 als Bachlaßpfleger für die Erben nach Mathilde	andererseits	zu notari-
scJiem Protokoll des Beklagten zu 2 (Urkundenrolle des Beklagten zu 2 Br» 67/50) einen Erbaueeinandersetzungsvertrag (Be-gJoubigte Abschrift Bl, 2 :> f der Beiakten 7 a VI 120/56)» Der Vertrag enthält Angaben über die Einheits- und Verkehrswerte der Grundstücke und über die Grundstücksbelastungen, Die Grundstücke Aflpstr. • und • wurden mit einem Verkehrswert von 60-000-- Di,, das Haus E|mp^tr- 4P mit .einem solchen von 80 000;- DI* angesetzt. Die Hauser A^pstr. Ppund •erhielt c.er Krbstamu Requardt- das Haus $4BHHP^:r' 4ft der Erbstamm Die Belastungen wurden von den jeweiligen Erwerber n übernommen- Zum Ausgleich des Verkehrswertuntersohieds und, .vie es in § 5 des Vertrages heißt, weil Hedwig und ihr Ehemann (Bekl« zu 1. a) die Grundstücke seit 1933 vergaltet und das Grundstück E^PJHBstr. • nach dem Kriege mit erheblichen Aufwendungen wieder in Ordnung gebracht hätten, uurde vereinbart, daß der Erbstamm	an den Erbstamm
10.000 DM, die hypothekarisch gesichert werden sollten- zahlen solle- Der Vertrag enthielt auch die erforderlichen Auflassungen-
Am 21 Juni 1951 wurde der Vertrag dem Kachlaßgericht ci7K;eveicht und von diesem am 19« September 1951 genehmigt«
M.uchcir* das Gericht durch den Wirtschaftsprüfer Dr. K| die Wertberechnung hatte überprüfen lassen*
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Nach Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages erwirkte der Beklagte zu 3 eine Abänderung des Vertrages zu Gunsten der Kläger, die sich insbesondere auf die Verzinsung der für die Beklagten zu 1 einzutragenden Hypotheken bezog. Am 19- Oktober 1951 unterbreiteten die Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 3 als Bachlaßpfleger ein entsprechendes Vertragsangebot zu not Protokoll des Beklagten zu 2 (Urkundenrolle Nr. 136/51 des Notars Br.	■> Der Beklagte zu 3 nahm das Angebot an.
hie Nachlaßpflegschaft wurde am 6. Januar 1953 :uf^hoben, weil der Grund für die Anordnung nach Ermittlung der Erben weggefallen sei,
 Die Beklagter* zu 1 haben ihre Grundstücke später zu einem Kaufpreis verkauft, der den bei der Erbauseindnderset-zung zugrunde gelegten Wert überstieg. So hat der Beklagte zu 2 das Grundstück Afl^str. ^ im Januar 1952 von den Beklagten zu 1 für 11,000 DM erworben und es 1954 für 15.000 DM weiter verkauft
 Die Kläger sind der Ansicht, daß der Erbauseinanderset-zung.-svertrag vom 13. September 1950 nebst Auflassung und der Ergänzungsvertrag vom 9- Oktober 1951 nebst Annahme nichtig seien. Sie leiten die Nichtigkeit einmal daraus her, daß der Beklagte zu 3 zu dem Abschluß nicht bevollmächtigt gewesen sei und sein vollmachtloses Handeln auch später von den Klägern nicht genehmigt worden sei, zu dem anderen auch daraus, daß dem Beklagten zu 3 jegliche gesetzliche Vertretungsmacht gefehlt habe. Letzteres schließen sie daraus, daß der Antrag des Be-klagten zu 2 auf Einleitung der Abwesenheitspflegschaft die falsche Angabe enthalten habe, daß die Anschriften der Kläger zu 2 - 4 unbekannt seien, und daß sich die Bestellung des Beklagten zu 3 lediglich auf die Verwaltung des Nachlasses bezüglich des halben Anteils der verstorbenen Miterbin Mathilde
 und die Ermittlung von deren Erben bezogen habe. Tie Dichtigkeit des Vertrages sei auch nicht durch die Ge-neinriguag des U.ochlaßgerichts behoben worden.
Die Kläger sind ferner der Meinung, daß die Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet seien- Sie behaupten? daß sämtliche Beklagten in sittenwidriger Weise zusammengewirkt bätten: um die Kläger zu schädigen und sich selbst zu bereichern. Das ergebe sich oaraus, daß die Grundstückswerte in dein Auseinandersetcungsvertrage willkürlich und falsch angesetzt ‘..ordcn seien und man sich im übrigen bei der Wertermittlung nicht eines geeigneten Sachverständigen bedient hätte.
Auch habe ein? ordnungsmäßige Rechnungslegung, auf Grund deren man die Ertragslage der Grundstücke hätte ermitteln können, gefehlt, Die unredlichen Absichten der Beklagten ergäben sich aber auch daraus- daß der Beklagte zu 2 es entgegen seinem Versprechen unterlassen habe, den Klägern von dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages Nachricht zu geben, und der Beklagte zu 3 in seinem Sachstandsbericht an das Nacblaßge-richt nicht erwähnt habe, daß der Auseinandersetzungsvertrag inzwischen abgeschlossensejE Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten folge auch daraus, daß der Beklagte zu 2 den Vertrag beurkundet habe, obwohl er als Vertreter der Beklagten zu 1 an der Beurkundung verhindert gewesen sei, sowie daraus, daß die Erlöse, die die Beklagten zu 1 beim Verkauf der Grundstöcke erzielt hätten, wesentlich höher gewesen seien als die Werte, mit denen sie in dem Auseinandersetzungsvertrag in Ansatz gebracht worden seien.
Die Kläger naben beantragt, festzustellen, daß 1) der -zv.ischen den Beklagten zu 1	und	dem	Be-
klagten zu 3 (G^D) vor den Beklagten zu 2 (LfflIK) am 13« September 1950 geschlossene Erbauseinanderset-
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zungsvertrag nebst Auflassung - Urkundenrolle Nr. 67/50 -vuö £.rgäjizunüsvertrag der gleichen Beteiligten vom 9 . Oktober 195'. - Urkundenrolle 136/51 - nebst Annahme nichtig sind«.
2) die Beklagten zu 1 bis 3 als OesamtSchuldner verpflichtet sindr den Klägern allen Schaden zu ersetzen» der ihnen durch den Abschluß der Verträge zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten,
 Sie sind übereinstimmend der Meinung, daß der Beklagte zu 3 sowohl auf Grund rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung als auch auf Grund gesetzlicher Vertretungsmacht zu dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages für die Kläger befugt gewesen sei- Hinsichtlich des Klageanspruchs zu 2 glauben die Beklagten nicht, daß ein Peststellungsinteresse gegeben sei*
Sie bestreiten, daß ein Schaden entstanden sei, und bestreiten, in sittenwidriger Weise zusammengewirkt zu haben, um die Kläger zu schädigen und sich zu bereichern. Die Grundstückswerte seien objektiv ermittelt. Dem stehe nicht entgegen, daß man bei der Bewertung in erster Linie von den Einheitswerten ausgegangen sei, da es sich um eine Realteilung gehandelt habe. Auch sei der Ausgleichsbetrag von 10.000 DM, zu dessen Zahlung die Kläger sich verpflichtet hätten, wegen des Wertunterschieds zwischen dem den Klägern einerseits und den Beklagten zu 1 andererseits übertragenen Grundbesitz gerechtfertigt gewesen. Eine Rechnungslegung wegen der Ertragslage der Grundstücke habe nicht in Präge kommen können, weil der Grundbesitz von 1933 bis 1939 durch die Fleischerinnung verwaltet worden sei und dementsprechend keine Erträge erbracht i be .Die verstorbene Ehefrau des Beklagten zu 1 a habe die Verwaltung erst im Jahre 1939 übernommen und sei wegen
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der bestehenden k'nchlaßverbindlichkeiten zu dem Zwecke der Beseitigung der Kriegsschaden gezwungen gewesen, Darlehn aufzuneh-iuen Unter anderem seien 10.000 RM Schulden getilgt und 2.-000 :&i für die Beseitigung von Kriegsschaden ausgenommen worden-
Die Beklagten haben für den Ball, daß Schadensersatsan-sprüche in Frage kommen sollten, die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, daß er allenfalls nur subsidiär gemäß § 859 I 2 BGB hafte.
Die Geklagten zu 1 rechnen vorsorglich mit Gegenansprüchen auf. die insbesondere aus dem Pflichtteilsrechtsstreit des Heinrich	gegen	die	Erbengemeinschaft	hinter	Pe-
ter kJBHBH her rühr en.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
 Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels haben sie u,a, auch vorge-bfacht daß die Grundstücke auch Überschüsse abgeworfen hätten, die den Klägern in gleichem Uaße hätten gutgebracht werden müssen wie den Beklagten, Diese Überschüsse wären sogar noch höher gewesen, wenn die verstorbene Ehefrau des Beklagten zu 1 a i.iiefce gezahlt hätte9 wozu sie verpflichtet gewesen sei. Ihr habe nur die Verwaltung, nicht auch die Nutznießung zugestanden Durch die ungerechte Verwaltung seien die Kläger um jähr- . lieh 2 000 bis 2.500 DU geschädigt worden.. Durch den Erbauseinandersetzungsvertrag seien die Kläger übervorteilt - Die Klägerin zu 4 sei cm 17. Oktober 1931 geboren und daher bei Abschluß des Vertrages noch minderjährig gewesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen*
Iii ü der Revision verfolgen die Kläger ihre Peststellungsanträge weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuwei-
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Ent ec'iei dungs gründe -
I. Da die Kläger auf Feststellung klagen, ist von Amts wegen zu prüfen, ob sie ein rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung haben. Das Berufungsgericht hat diese Frage dadurch, daß es den Rechtsstreit sachlich entschieden hax, stillschweigend bejaht.
1} Im Kevisionsrechtszuge sind dagegen nur von dem Beklagten zu 2 Bedenken erhoben worden. Er ist der Meinung, der Kläger habe ihm,_ dem Beklagten zu 2, gegenüber kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der von ihm beurkundete Erbauseindersetzungsvertrag nebst Auflassungs- und Er-gänzuagsvertrag nichtig sei.
Dem ist zuzustimmen. Nach dem Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrags sollte dieser vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2 nicht begründen. Demgemäß geht auch der erste Antrag der Kläger dahin, festzustellen, dal die Beklagten zu^ aus dem Vertrage keine Rechte herleiten könnten, weil er nichtig sei. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger an dieser Feststellung auch gegenüber dem Beklagten zu 2 ein rechtliches Interesse haben könnten. Die Ansprüche, die ihnen nach ihrer Meinung gegen den Beklagten zu 2 zustehen, könnten ihre rechtliche Grundlage nur in einer unerlaubten Handlung oder in dem etwaigen Geschäftsbesorgungsvertrag haben, auf Grund dessen der Beklagte zu 2 für die Parbeien des Erbauseinandersetzungsvertrags als Notar tätig geworden ist. Diese Ansprüche sind aber Gegenstand des zweiten Feststellungsantrags der Kläger» Ihr erster Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 2 war daher als unzulässig abzuweisen.
2) Im übrigen ist ein rechtliches Interesse der Kläger
 
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an der von ihnen begehrten Feststellung zu bejahen. Die Kläger behaupten, darf die Beklagten in vorsätzlichem, sittenwidrigem Zusammenwirken die Teilung des Nachlasses so vorge-nomuen hätten, daß den Klägern dabei ein erheblich geringerer ;‘.ert zugefallen sei als den Beklagten zu 1. Trifft das zu« sc würde der Erbauseindndersetsungsvertrag aus diesem Grunde nach § 138 Abs 1 BGB nichtig sein und den Klägern gegen die Beklagten zu 1 Schadensersatz- und Bereieherungsansprüche, gegen die Beklagten zu 2 und 3 ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Schadensersatzanspruch würde möglicherweise rieht nur auf das negative Vertragsinteresse, d.h* auf die Wiederherstellung .vc -„.a*; ;ci '^agcccHu' le'tche.ckn 'V:j Imdo:, jrudern auf eine Entschädigung in Geld für den entgangenen Vermögenswert gerichtet sein, den die Kläger bei einer gerechten üachlaßteilung erhalten haben würden (vgl. BGB RGRK § 125 5a) • Da der Umfang dieser'Ansprüche nicht, ohne weiteres zu übersehen ist,' haben die Kläger ein rechtliches Interesse daran, darf zunächst über das Bestehen oder Nichtbestehen seiner rechtlichen Grundlage eine Feststellung getroffen wird«
II- 1) Ihre Auffassung, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13» September 1950 / 9 'Oktober 1951 nichtig sei, rollen die Kläger zunächst damit -begründen, daß der. Beklagte zu 3 vom Nachlaßgericht nicht ordnungsmäßig zu dem Nachlaßpfleger für die Erben des Erbstammes	bestellt	sei«	Da-
mit können sie jedoch nicht durchdringen. Wie sich aus dem Vermerk des Nachlaßrichters vom 17» April 1950 (Bl- 2 der Akten 7 a VI 126/50 des Amtsgerichts in Hagen) ergibt, war dem Nc.chlaßrichter bei der Anordnung der Hachlaßpflegschaft zwar die Anschrift des Ehemanns der verstorbenen Tochter Mathilde TJflHHBdes Erblassers bekannt. Ihm war auch bekannt, daß diese Tochter 3 Kinder hinterlassen hatte, deren Namen und Geburtsdaten fcststanden. 7/eil jedoch, wie in jenem Vermerk uusgeführt, ein Erbschein nach Mathilde	nicht
 vor3ag, v.ar nicht bekannt, wer ihre Erben und damit für ihren
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/'.nteil die .übererben des Erblassers “Peter Hf|HliB geworden waren las-------------»•	./.-..'gericht	handelte unter diesen
 Umständen such- und pflichtgemäß, wenn es einen Nachlaßpfleger für die insoweit unbekannten Erben bestellte. Daß eine Nachlaßpflegschaft auch für einen Teil des Nachlasses, d h für diejenigen - unbekannten - Personen bestellt werden kann-die su eineir. bestimmten Bruchteil des Nachlasses Erben geworden sind, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl, BGB RGRK *10, Aufl* § I960 Anm, 2; Kipo-Coing Erbrecht 9. Bearb, § 78 V 3 3„ 285« § 79 II S-286),
fehl geht auch die Ansicht der Kläger, der Beklagte zu 5 habe sie, die Kläger, bei der Erbauseinandersetzung nicht wjr/'jv vertreten können, weil sein Wirkungskreis als Nachlaßpfleger sich nicht auf eine Mitwirkung bei der Auseinandersetzung erstreckt habe. Der Wirkungskreis des Beklagten zu 3 als Nachlaßpfleger umfaßte nach der ihm erteilten Bestallungsurkunde die Verwaltung des Nachlaßanteils, der auf den Erbstamm nach Mathilde	entfiel,	sowie	die	Ermittlung
 der zu diesem Erbstamm gehörigen Erben, Zu verwalten war also zunächst der ideelle Anteil der Erben dieses Stammes an dem Nachlaß, d»h, an der Gemeinschaft zur gesamten Hend, die hinsichtlich des Nachlasses zwischen allen Erben bzw Erbeserben des Erblassers bestand. Die Verwaltung dieses Anteils bestand zunächst in der Mitwirkung bei der Verwaltung des ungeteilten Gesamtnachlasses; es gehörte dazu aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat / u.-U* auch die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung mit den Erben des anderen Erbstammes, die gemäß § 2042 BGB jederzeit die AuseinanderSetzung verlangen konnten Durch die Auseinandersetzung wurde die Gemeinschaft zur gesamten Hand aufgehoben. Auf Grund ihres ideellen Anteils au dieser Gemeinschaft erwarben die vom
 Nachlaßpfleger vertretenen Erben dabei einen einzelnen Nachlaßgegenstand, hinsichtlich dessen sie nun unter Ausschluß der Erben des Stammes Requardt Bruchteilsberechtigte wurden* Biese Umwandlung ihrer Beteiligung an der Gemeinschaft zur gesamten Hand in eine Bruchteilsberechtigung an einem einzelnen Nachlaßgegenstand war zwar kein Akt der Verwaltung des Gesamtnachlasses, wohl aber ein Akt der Verwaltung des Anteils; der den vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben zustsnd lie Ansicht, daß es nicht Aufgabe des Nachlaßpflegers sei, die Auseinandersetzung unter den von ihm ermittelten Erben durchzuführen» mag für die Auseinandersetzung unter den vom Nachiaßufleger vertretenen Erben zutreffen« Unter den Erben des Stammes	lia't jedoch der Nachlaßpfleger eine Aus-
einandersetzung nicht vorgenommen« Steht aber den vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben wie hier nur ein bestimmter Anteil am Nachlaß zu, so kann und muß der Nachlaßpfleger ihre Rechte auch bei einer Auseinandersetzung mit den übrigen von ihm nicht vertretenen Erben wahrnehmen können, weil eine solche Auseinandersetzung, wenn die übrigen Erben darauf bestehen, für ihn unvermeidbar ist (ebenso BGB RGRK 10. Aufl. § i960 Aim * d fr, 67 und die dort angeführte Rechtsprechung)«
2) Die Revision hat weiter geltend gemacht, der Beklagte za 2 sei gemäß § 17 Abs, i Ziff. 5 der Reichsnotar-crcinung bei der Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrage rcn e’er Ausübung seines Amtes als Notar ausgeschlossen gewesen, weil er in der den Gegenstand der Beurkundung bildenden Angelegenheit Bevollmächtigter der Beklagten zu la und b gewesen sei.* Ob diese Voraussetzung nach dem vom Berufungsgericht -feststellten Sachverhalt zutrifft, kann dahinstehen.
Auch r-"mn der Beklagte zu 2 nach der von der Revision angeführten Vorschrift von der Ausübung seines A.mtes als Notar au&gc.'irhloo&e:] gewesen wäre, hätte ein Verstoß gegen diese Yoi'schjr ft r.r/jh 17 Abs 2 Reichsnotarordnung die Gültigkeit
 
seiner /mtshandlung nicht berührt,
3) Die Kirrer haben zur Begründung ihrer Auffassung > daß der Erbausein&ndersetzungsvertrag nichtig sei, schließlich vorgetragen, daß er gegen die guten Sitten verstoße. Sie wollen einen solchen Verstoß darin erblicken, daß die Beklagten sie in vorsätzlichem Zusammenwirken bei dem Abschluß des Erbaus eins.'rders et zungs Vertrags in grober Weise übervorteilt hätten.
Unter diesem Gesichtspunkt war zunächst zu prüfen, ob die Kläger, wie sie behaupten, bei der Erbauseinandersetzung tatsächlich objektiv benachteiligt worden sind, d.-h* weniger als die Hälfte des ihnen zukommenden Nnchlaßwerts erhalten haben, Die Kläger sehen sine solche Benachteiligung einmal darin, daß der Wert des ihnen zugeteilten Grundstücks
 straße ^ zu hoch, der Wert der anderen beiden Nachßlaß-grundstlicke dagegen zu niedrig eingesetzt worden sei, Sie machen ferner geltend, daß sie auch insofern übervorteilt seien, als der Beklagte zu 3 als Nacblaßpfleger im § 8 des Erbauseinandersetzungsvertrags für sie auf alle Ansprüche wegen der Nutzungen der drei Grundstücke verzichtet habe, die Hedwig Requardt in den Jahren 1933 bis 1950 gezogen habe,
 was zunächst den lefeteren Funkt anlangt, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen, daß die Grundsücke in diesen Jahren bei Berücksichtigung der Verwaltungs- und Reparaturkosten sowie der liachlaßverbindlichkeiten, insbesondere also der laufenden Zinsverpflichtungen, einen Überschuß erbracht hätten (Berufungsurteil S. 16) „ Das Gegenteil wäre von den. Klägern zu beweisen gewesen. Sie haben einen solchen Beweis nicht ordnungsmäßig angetreten. In der Berufungsbegründung (Bl<150 d.A.) ist zu diesem Punkt lediglich ausgeführt, daß die Grund-
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stucke in den früheren Jahren nach den Feststellungen des Fi-nj.nz3f.its einen Überschuß von ca, 5 -000 DM erbracht hätten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierzu die "finanz-amtlichen Akten1* heranziehen müssen. Sie Übersieht, daß die Kläger in diesen Zusammenhang einen solchen Antrag nicht gestellt hatten Er hätte überdies wegen seiner Unbestimmtheit nicht als ordnungsmäßiger Antritt eines Urkundenbeweises angesehen werden können, zu demal da die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 25- Uärs *195*7 (Bl, 112 d.A*) ihre obige Behauptung dahin eingeschränkt hatten, daß die Grundstücke beim Finanzamt mit einem Jahresertrag von 5»000 DM versteuert seien, später aber unter der Verwaltung des Stammes	keine Erträgnisse
 mehr gehabt hätten, vielmehr an Zinsen und Steuern trotz der guten Uietzinseinnahmen immer Rückstände vorhanden gewesen seien
 Die von den Klägern sodann beanstandete Bewertung der bei der Erbauseinandersetzung zu verteilenden drei Grundstücke mit ihrem Einheitswert würde nur dann zu einer Benachteiligung der Kläger geführt haben können, wenn der Einheitswert des ih-nen zugeteilten Grundstücks	£ im Verhältnis
 erheblich weniger unter dem* tatsächlichen Verkehrswert gelegen hätte als der Einheitswert der anderen beiden Grundstücke unten eieren Verkehrs wert. Diese Auffassung haben die Kläger auch vertreten und dazu behauptet, der Einheitswert des Grundstücks i'd^B|straße ^psei künstlich hochgetrieben, der Einheit swert der anderen beiden Grundstücke dagegen durch unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt künstlich niedrig gehalten worden (Schriftsatz vom 18. Oktober 1956 So 2 Bl» 154 deA»‘)»
Zum Beweise für d.; ose Behauptung hatten die Kläger sich auf die Akten der Bewertungsstelle des Finanzamts in	bezogen.	Die
 Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantritt nicht berücksichtigt habe-
Diese Riige ist im Ergebnis begründet. Das Berufungsricht hat.
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ohne im Tatbestand seines (Jrteils eine entsprechende Feststellung zu treffen, in den Urteilsgründen unterstellt. daß das Gebäude auf dej.. Grundstück A^^^straße 41 im Kriege zu 26 v H. und das Gebäude auf den Grundstück A^lfcstraßr 41 völlig zerstört worden sei, während das Grundstück F4HHB~ straße ^ nur einen geringen Schaden - unter 5 v.H, - erlitten habe (Berufungsurteil 8, 15» 16)» Uiese Unterstellung war nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils in bezug genommenen Vortrag der Kläger nicht begründet. Die Kläger hatten im ^rmenrechtsverfshren (2 OH 51/55 Bl. 54) behauptet, der niedrige Einheitswert des Hauses Aflflfclstraße 0 sei durch falsche Angaben der Erben	über	den	Kriegsscbaden	her-
bei geführt und daher später vom Finanzamt berichtigt worden. Das Finanzamt habe dann für beide Häuser F^HBfcstraße 0 und A^^straße jß etwa den gleichen Schadensgrad von 10 bis 11 # und etwa die gleichen Einheitswerte festgesetzt» Zum Beweise für diese Behauptungen hatten sich die Kläger in diesem Schriftsatz auf die Auskunft des Finanzamts bezogen. In der Klagschrift hatten sich die Kläger auch auf das Vorbringen im Armenrechtsverfahren bezogen (Bl. 8 GA)? und sowohl im Landgerichtsurteil (Bl. 75 R GA) als auch im Berufungsurteil (Bl. 250 GA) ist auf den Inhalt dieses Vorbringens Bezug genommen. Iji den Akten 12 II VH 2/55> deren Inhalt nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ebenfalls zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden iso, hatte der dortige Kläger Heinrich H^IH^fe (Bl*
 88 CA) vorgetragen, daß der Einheitswertbescheid vom 14. September 1950v in welchem der Einheitswert für das Grundstück Friedensstraße 49? v/ie im Erbauseinandersetzungsvertrag zugrunde gelegt, auf 42.900 DM festgesetzt war (der Bescheid befindet sich in der Hülle Bl. 70 dieser Akten), durch den Bescheid vom 21. Februar 1955 ersetzt worden sei, in welchem der Einheitswert für dieses Grundstück mit Wirkung für die Seit ab 21. Juni 1948 auf 58.(500 DM ermäßigt sei Daß diese
 
Ermäßigung tatsächlich stattgefunden hatte, ergab sich auch aus dein Abgangsbescheid der Stadt HflB vom 7 . Juli 1953 (Bl. 70 d-A ) .
K?ch allen: fehlte es für die Unterstellung des Berufungsgerichts Uber das Ausmaß der Kriegsschäden an den einzelnen Grundstudien sir einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
Aus der obigen lüge der Revision ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit. daß sie sich gegen diese Unterstellung wenden will., wenn sie auch auf die eben erörterten Aktenteile nicht ausdrücklich hingewiesen hat.
Damit ist aber die tatsächliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger bei der Erbauseinandersetzung schon objektiv nicht benachteiligt worden seien, erschüttert. Das Berufungsgericht war gewiß nicht gehindert, bei der Ermittlung des Werts der drei Nachlaßgrundstücke für den Zeitpunkt der Auseinandersetzung die drei Gutachten zu verwerten, die über den Verkehrswert dieser Grundstücke zur Zeit des Erbfalls in den Akten 2 0 163/50 des Landgerichts Hagen (6 U 181/51 des Oberlandesgerichts Hamm)*, erstattet waren (Gutachten TviflHHbBä' I« Bl. 30, 48, 54$ Gutachten Bü{^H|HBB) Bd» I, Bl* 174; Gutachten B^BB Bd. II, Bl. 80). Es kam dann freilich für den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht darauf an, den Verkehrswert festzustellen, den die drei Grundstücke zusammen zur Zeit der ErbauseinanderSetzung hatten, wie es das Berufungsgerjcht (Berufungsurteil S. 15 unten) getan hat, sondern zu ernitielh, in welchem Verhältnis zu diesem Zeitpunkt der Verkehrstert des Hauses BriedensStraße 49 zu dem der beiden anderen l!pchlaj3grundstücke stand. Für die Ermittlung dieses Verhältnisses boten die erwähnten Gutachten nur dann eine geeignete Grundlage,, wenn der Grad der Y/ertminderung, die seit 1933 bei den einzelnen Häusern eingetreten war, annäherrdfeststand Daß dies der Pall sei, hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt; unter Verletzung des Verfahrensrechts angenommen.
 
Diese Verletzung würde freilich noch nicht dazu führen müssen, das Berufungsurteil aufzuheben, wenn das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hätte, daß es an einer sonstigen Voraussetzung für eine Richtigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrags sowie für den Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 fehle Das ist jedoch nicht in vollem UnCang, sondern nur in folgender Hinsicht der Pall s
Eine Richtigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrage auf Grund einer Anfecnturg durch die Kläger kommt nicht in Betracht Die Kläger haben den Vertrag weder wegen arglistiger Täuschung noch aus anderem Grunde angefochten.. Sie haben insbesondere nicht behauptet, daß der Beklagte zu 3 beim Abschluß des Erb-auseinandersetzungsvertrags über den wahren Wert der einzelnen Bachlaßgrundstücke getäuscht worden sei oder sich darüber in einem Irrtum befunden habe.- Sie haben vielmehr vorgebragen, auch der Beklagte zu 3 habe den wahren Wert der Grundstücke gekannt: Pur die Präge der Anfechtbarkeit des Vertrages würde es aber gemäß § 166 BGB nur auf die Kenntnis des Beklagten zu 3? nicht auf die Kenntnis der von ihm vertretenen Kläger ankommen ,
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläger die subjektiven Voraussetzungen für eine Richtigkeit des Vertrages - vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten in der Absicht, die Kläger zu schädigen - nicht dargetan haben. Auch wenn es zutreffen sollte, .daß die Beklagten zu 1 oder ihre Rechts Vorgängerin, Frau	es	durch	un-
richtige Angaben Uber die Kriegsschäden oder durch ein sonstiges arglistiges Verhalten gegenüber dem Finanzamt erreicht haben, daß der Einheitswert für das Haus F^BHIstraße unverhältnismäßig hoch} der Einheitswert für die beiden anderen Grundstücke dagegen unverhältnismäßig niedrig festgesetzt wurde
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und daß sxe dies zu dem Zwecke getan haben, um die Kläger bei der Auseinandersetzung zu Ubervorteilen, so haben die Kläger nach den insoweit einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten 2u 2 und 3 dieses Bestreben der Kläger und eine dadurch vei anlaßte grobe Unangemessenheit der bei der Erb-auseinanderSetzung für die einzelnen Häuser zugrunde gelegten Werte gekannt haben. Baß die Beklagten zu 2 und 3 von bestimmten Erklärungen oder Handlungen der Beklagten zu 1 oder ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber dem Finanzamt Kenntnis gehabt hätten, die zu einer unrichtigen Wertfestsetzung geführt hatten, können die Kläger nicht dartun. Bie Beklagten zu 2 und 3 konnten sich im übrigen darauf verlassen, daß das Finanzamt vor der Festsetzung der Einheitswerte die Verhältnisse pflichtgemäß geprüft und nicht etwa die Angaben« die die Beklagten zu 1 oder ihre Rechtsvorgängerin dazu gemacht hatten, ohne Prüfung hingenommen habe. Geht man aber davon aus, so besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, daß die Beklagten zu 2 und 3? selbst wenn sie etwa den tatsächlichen Zustand der Grundstücke aus eigener Anschauung kannten, bei Abschluß des Vjrbaus einend ers et Zungsvertrags in dem Bewußtsein gehandelt hoher* daß das wirkliche WertVerhältnis zwischen den Häusern durch eine Gegenüberstellung ihrer Einheitswerte auch nicht annähernd richtig dargestellt werde. Geht man ferner - wie es noch den obigen Barlegungen geboten ist, da' die Kläger des Gegenteil nicht dartun können - davon aus, daß die Beklagten zu 2 und 3 beim Abschluß des Erhauseinandersetzungs-vertrags der Überzeugung waren, der vom Finanzamt bei den einzelnen Häusern- zugrunde gelegte Schadensgrad entspreche dem tatsächlichen Zustand der Häuser, so konnten sie auch der Überzeugung sein; daß das im Erbauseinandersetzungsvertrag angenommene Verhältnis der Verkehrswerte der Grundstücke zu keiner Benachteiligung der Kläger führen werde. Ben Beklagten zu 2 und
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3 waren die oben erwähnten drei Gutachten* die in dem Schichtteilerechtsstreit des Heinrich H^BHi Uber den Verkehrswert der Grundstücke zur Zeit des Erbfalls eingeholt waren., bekannt. Vermindert man die in diesen Gutachten ermittelten Gebäudewerte je um den Hundertsatz, den das Finanzamt unstreitig zunächst für die Gebäudeschäden zugrunde gelegt hatte, so entspricht das sich dann zwischen' dem Wert des Grundstücks ll^HHfestraße 4k einerseits uhd den beiden anderen Ifachlaßgrundstücken andererseits ergebende Wertverhältnis annähernd den Verhältnis von 80»000 zu 60*000, wie es im Erb~ auseinandersetzungsvertrag angenommen worden ist* Dieses Verhältnis ist für die Kläger sogar günstiger als dasjenige, das sich bei der obigen Rechnung auf der Grundlage der Gutachten und BflM^ ergibt.
Aus dem Vortrag der Kläger lassen sich somit * selbst wenn man unterstellt, daß sie durch den Erbauseinandersetzungsvertrag objektiv benachteiligt sind, keine greifbaren Anhaltspunkte für ihre Auffassung entnehmen, daß diese Benachteiligung auf einem vorsätzlichen sittenwidrigen ‘Zusammenwirken der Beklagten zu- 1 mit den Beklagten zu 2 und 3 beruhe. Die Kläger vermögen also eine Nichtigkeit dieses Vertrages gemäß § 138 Abs* 1 BGB nicht darzutun, so daß ihr erster Feststellungsantrag in vollem Umfang abzuweisen war«
III* 1) Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht auf Grund des § 826 BGB ohne Rechtsirrtum verneint. Daß diesen beiden Beklagten ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln zun Nachteil der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen nicht nachgey/iesen werden kann, wurde bereits bei der Prüfung der Sittexiwidrigkeit des Vertrages dargelegt. Die schuld i. .Cte Verletzung eines Rechts der Kläger im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, Ebenso
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fehlt es für die Feststellung eines betrügerischen Verhaltens und damit der Verletzung eines Schutzgesetzes im Finne des § S23 Ab.e*. 2 BGB an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunk fcer-
Ob der Beklagte zu 2 seine Amtspflicht als Notar dadurch verletzt bat* daß er den Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet hat; obwohl er von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen war, kann dahinstehen, da nicht festgesteilt werden kann, daß eine solche AmtspflichtsVerletzung für einen etwaigen Schaden der Kläger ursächlich gewesen sein könnte. 7,'enn der beklagte zu 2 die Beurkundung aus dem angegebenen Cr'inde abgelehnt hätte, würde diese aller Wahrscheinlichkeit nach von einem anderen Notar vorgenommen worden sein. Daß dieser ‘/or der Beurkundung eine Überprüfung der ihm von den Vertragsparteien unterbreiteten Wertangaben hinsichtlich der Nachlaßgrundstucke vorgenommen oder veranlaßt und somit ei.ue .Änderung des Vertragsinhalts zugunsten der Klage: bewirkt haben würde, ist nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen.
Daß dor Beklagte zu 3 seine Pflicht als Ncchlaßpfleger oder eine etwaige Vertragspflicht gegenüber den Klägern schuldhaft verletzt habe, läßt sich nach dem Vortrag der Kläger ebenfalls nicht feststellen. Wenn die Kläger, wie ausgeführt, dem Beklagten zu 3 nicht widerlegen können, daß er ohne sein Verschulden der Überzeugung habe sein können und auch tatsächlich gewesen sei, sowohl die im Erbausein-v\;:ders et zungs vertrag zugrunde gelegten Einheitswerte als auch die dort eingesetzten Verkehrswerte gäben das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke wieder, so kann ihm \-sin Vorwurf daraus gemacht werden, daß er beim Vormund-schaf i-sgericht nicht auf einer genaueren Überprüfung dieser *..'3rte best enden hat.
 
D-ö Beklagten zu 3 kann auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, er ht*be es unterlassen» die Kläger von dem Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages zu benachrichtigen., bevor dieser endgültig abgeschlossen worden sei. Der Beklagte zu 3 war nur verpflichtet, denjenigen Personen, die bereits als von ihm vertretene Erben feststanden, Nachricht von dem Inhalt des beabsichtigten Auseinandersetzungsvertrages zu geben. Dritten, nicht als Erben berufenen Personen durfte er darüber nicht ohne weiteres Mitteilung machen. Da die Kläger sich ihm gegenüber noch nicht als Erben ausgewiesen hatten, hat der Beklagte zu 3 seine Pflichten nicht verletzt, wenn er sie von dem Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht benachrichtigt?, bevor dieser endgültig abgeschlossen und vom Kachlaßgericht genehmigt war,
1 ich allein hat das Berufungsgericht auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 ohne Rechtsirrtum verneint ,
3) Dagegen ist eine Schadensersatzpflicht der beiden Beklagten zu 1 nach dem Vortrag der Kläger nicht ausgeschlossen. trenn den Beklagten zu 1 bekannt war, daß infolge einer Täuschung des Finanzamts - sei es durch sie selbst, sei es durch ihre am 5«* August 1950 verstorbene Rechtsvorgängerin -der Einheitswert des Grundstücks Friedensstraße 49 viel za hoch, der Einheitswert der anderen beiden Grundstücke dagegen viel zu niedrig festgesetzt war, und wenn sie diese ihnen bekannte Tatsache bei der Auseinandersetzung über den Nachlaß verschwiegen, so machten sie sich gegenüber den Klägern des Betrugs, also der Verletzung eines Scliutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB schuldig. Die Kläger haben zwar, wie bereits erwähnt, nicht behauptet, daß der Beklagte zu 3, der nach ihrer Meinung selbst die Unrichtigkeit der angenommenen Werte gekannt hat, getäuscht worden sei.- Ihr Vorbringen ist
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aber sinngemäß dahin zu verstehen? daß sie für den Fall. daß ein Mitwissen des Beklagten zu 5 nicht nachgewiesen werden könne, hil.fsv.eise behaupten wollen; der Beklagte zu 3 sei getäuscht worden« Ein Betrug von seiten der Beklagten zu i würde aber abgesehen davon unter den eben dargelegten Voraussetzungen auch deshalb vorliegen, weil in jedem Palle das üachlaßgericht von ihnen getäuscht worden wäre, wenn sie in dem Erbauseinandersetzungsvertrag, der dem Nachlaßgericht zur Genehmigung vorgelegt ist, über den Wert der einzelnen EachlaßgrundstUcke bewußt unrichtige Angaben gemacht haben.
Die Kläger haben also die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der beklagten zu 1 schlüssig behauptete Sie haben für diese Behauptungen durch den Antrag, die Akten des Finanzamts heranzuziehen (§ 432 ZPO), gegebenenfalls eine Auskunft des Finanzamts einzuholen (vgl-Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl, Übersicht 5 vor § 573 ZPO), auch ausreichenden Beweis angeboten«
Das Berufungsurteil konnte hiernach nicht aufrechterhalten werden, soweit es das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Kläger gegen die Beklagten zu 1 verneint, da das hierfür erhebliche, eben erörterte Vorbringen der Kläger unberücksichtigt geblieben ist.
Soweit die Kläger mit ihrer Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 endgültig abgewiesen sind, fallen ihnen die Ko-
sten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO zur Last, Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten konnte dies bereits im Revisionsurteil ausgesprochen werden. Im übrigen muß die Kosten-ve*oteilung dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben.
Schnidt
 Wiistenberg
Raeke
 Wilden
Johannsen