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BGH · IV ZR 177/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 177/55

EGBGB Art 8j ZPO § 648 Abs 2 Die Entmündigung eines Deutschen durch die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zuständigen ausländischen Behörden ist auch im Inland grundsätzlich als wirksam anzuerkennen. Dezember 1944 über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Gesamthandsverhältnis am Grundstück Nr. durch Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 9. Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Testament des Heinrich W^HIvom 6. Demgemäß hat die Klägerin Feststellung begehrt, daß das genannte Testament und dessen Anerkennung durch sie am 21. Zur näheren Begründung hat die Klägerin vorge-tragens Die Beklagte habe mit Heinrich ein auf ihrer Seite ehebrecherisches Verhältnis unterhalten, Ihre Einsetzung als Alleinerbin sei die Belohnung für ihre geschlechtliche Hingabe an den Erblasser ge- Mit Heinrich habe sie eine herzliche Freundschaft verbunden, die auf Verwandtschaft, ihrer persönlichen Beziehung zur Angelfluh und nicht zuletzt auf gemeinsamen religiösen Interessen - beide waren Anhänger der ”Christlichen Wissenschaft" - beruht habe, auch habe sie den Besitz des Erblassers auf Grund einer ihr erteilten Generalvollmacht verwaltet. Daß sie diesen durch Bedrohung zur Errichtung des Testaments bestimmt und ihn überhaupt dabei beeinflusst habe, hat die Beklagte in Abrede gestellt. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich auf dieses Testament und dessen Anerkennung durch sie, die Klägerin, zu berufen, Zur Begründung weist die Klägerin in Ergänzung ihres Klagevortrags vor allem darauf hin, daß Heinrich durch die Enterbung seiner Mutter gegen die dieser geschuldete Rücksicht verstoßen habe, zu demal da er seinem Großvater Josef S^HI^P^^^beim Erwerb des Miteigentums an der Angelfluh versprochen habe, das Anwesen nicht in fremde Hände gelangen zu lassen. Die Anfechtung des Testaments wegen Irrtums sei begründet, weil ihr Sohn in der irrigen Erwartung ihrer Versorgung und in der falschen Annahme, daß die Beklagte vertrauenswürdig sei, diese als Alleinerbin eingesetzt habe, Lin Irrtum liege auch dann vor, wenn der Erblasser sich über die Zukunftsgestaltung keine Gedanken gemacht habe', bei Kenntnis der Entwicklung aber anders testiert hätte. Die Beklagte ist der Darstellung der Klägerin entgegengetreten und hat geltend gemacht, das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Irrtumsanfechtung begründe, sei verspätet. Es hält das Testament zwar nicht fi;r unsittlich, ist aber der Meinung, daß der Vormund der Klägerin es nach § 2078 Abs 2 BGB wirksam angefochten habe. Sie erhebt zunächst Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entmündigung der Klägerin und damit auch gegen die Befugnis des Vormundes, diesen Rechtsstreit als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu führen. Sie bestreitet nicht, daß sie durch ihre Heirat im Jahre 1920 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und das Schweizerbürgerrecht verloren hat. Sie hat jedoch einen beglaubigten und durch das deutsche Generalkonsulat in Basel legalisierten Auszug aus dem Eamilienregister der Gemeinde vor gelegt, nach welchem sie durch Verfügung des Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartements vom 27. 1) Der Mangel der Vertretungsmacht des Vormundes der ivlägerin, den die Beklagte erstmalig in diesem ^■echtszug geltend macht, ist gemäß den §§ 56, 274 Abs ,3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsrechtszuge, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl RG HHR 54, 659). Die Präge, ob die Klägerin selbst prozeßfähig ist, oder durch ihren Vormund in diesem Rechtsstreit wirksam vertreten wird, ist vom Revisionsgericht nach der lex fori, also nach dem deutschen Recht, gegebenenfalls nach deutschem internationalem Privatrecht zu beurteilen (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S 420). Rach dem deutschen Zivilprozeßrecht (§51 ZPO) bestimmt sich die Prozeßfähigkeit und die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Frage, welches bürgerliche Recht maßgebend ist, wenn die Partei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird durch Art 7 EGBGB dahin beantwortet, daß die Geschäftsfähigkeit einer Person nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem die Person angehört. Danach ist dieser auch nach dem maßgebenden deutschen Recht berechtigt, die Klägerin in diesem Rechtsstreit zu vertreten. Dezember 1950 prozeßfähig und der Vormund zu ihrer Vertretung berechtigt war, ist jedoch für die Präge, ob die Klägerin die Prozeßführung des Vormundes gegen sich gelten lassen muß, unerheblich, da die vor diesem Zeitpunkt liegende Prozeßführung in jedem Palle später wirksam genehmigt wäre. Im übrigen ist, wie noch in einem anderen Zusammenhang darzulegen sein wird, die Entmündigung der Klägerin durch die Schweizer Behörden auch nach deutschem Recht wirksam, so daß die Klägerin, auch solange sie noch Deutsche war, durch ihren Vormund wirksam vertreten worden ist, Besondere Vorschriften des Schweizer Rechtes hinsichtlich des zu dem Nachlaß gehörigen, in der Schweiz belegenen Grundbesitzes, die gegebenenfalls nach Art 28 EGBGB anzuwenden gewesen seien, bestünden nicht; diese Feststellung bindet als Ergebnis einer Prüfung des schweizerischen Rechts gemäß § 549 Abs 1 ZPO das Revisionsgericht. 2) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Testament -des Heinrich zwar nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, jedoch auf Grund der von dem Vormund der Klägerin erklärten Irrturasanfechtung nichtig sei. Er habe sich jedoch in dieser Erwartung und vor allem auch in der für sie grundlegenden Beurteilung der Beklagten als einer besonders vertrauenswürdigen Person getäuscht. Dieser Irrtum sei für die Errichtung des Testaments auch ursächlich gewesen, denn es sei anzunehmen, daß der Erblasser bei Kenntnis der wahren Sachlage die Beklagte nicht zu seiner Erbin bestimmt haben würde. Oktober 1950 durch den Vormund der Klägerin erklärt ist, sei schon deshalb unwirksam, weil die Entmündigung der damals noch deutschen Klägerin durch die Schweizer Behörden nach deutschem Recht nicht wirksam gewesen sei, so daß der Vormund die Anfechtung damals nicht mit Wirkung für Das deutsche Recht enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die im Ausland angeordnete Entmündigung eines Deutschen, der zur Zeit dieser Entmündigung seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Gebiete des Staates hatte, der die Entmündigung ausgesprochen hat, im Inland als wirksam anzuerkennen ist. Es ist dabei nicht vorausgesetzt, daß die im Inland ausgesprochene Entmündigung eines Ausländers von dem Heimatstaat des Entmündigten oder einem dritten ausländischen Staat anerkannt wird. Aus dieser Bestimmung kann deshalb auch nicht unmittelbar gefolgert werden, daß die durch eine ausländische Behörde angeordnete Entmündigung eines Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch für das Inland Rechtsgültigkeit besitze. In der deutschen Denkschrift zu diesem Abkommen heißt es dementsprechend, es müsse vom deutschen Standpunkt daran festgehalten werden, daß die endgültige Entscheidung darüber, ob die Voraussetzimgcn für die Entmündigung eines Reichsangehörigen erfüllt seien, den deutschen Behörden und nur ihnen zustehe (vgl Frankenstein Intern* Privatrecht 1926 S 442). ihm das deutsche Grundgesetz gewährt, durch die ausländischen Entmündigungsvorschriften und ilu-e .landha-bung immer so geschützt sind wie bei der Anwendung des deutschen formellen und materiellen Entiaündigungs-rechts, kann schon deshalb zweifelhaft sein, weil sich die Fülle der in den einzelnen Staaten in Betracht kommenden Möglichkeiten sowohl hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entmündigung als auch hinsichtlich des dabei zu beachtenden Verfahrensrechts nicht übersehen läßt. Andererseits würde jedoch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb ihres HeimatStaates haben, der auch mit den Entmündigungsvorschriften ihres Heimatstaates verfolgte Zweck, den zu Entmündigenden in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz zu schützen, über seine Geschäftsfähigkeit Klarheit zu schaffen und — auch im Interesse beteiligter Dritter - eine geordnete Regelung seiner Hechtsbeziehungen zu ermöglichen, oft vereitelt oder doch seine Erreichung erschwert, wenn es ungewiß bleibt, ob eine von dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts solcher Personen ausgesprochene Entmündigung auch außerhalb dieses Staates gilt. Lassen schon diese Erwägungen ein starres und uneingeschränktes Pesthalten an dem Grundsatz des Heimatrechts für die Entmündigung bedenklich erscheinen, so spricht dagegen vor allem auch die gegenüber den Verhältnissen zur Zeit des Inkrafttretens des bürgerlichen Gesetzbuches durchweg veränderte Lage der Deutschen im Ausland wie auch zahlreicher Angehöriger anderer Nationen oder Heimatloser, die sich aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen heute nicht im Gebiet ihres Heimatstaates aufhalten können oder wollen. Der Senat ist der Auffassung, daß die Entmündigung eines Deutschen durch die Behörden eines ausländischen Staates, in dessen Gebiet der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen ists Wird die Entmündigung eines Deutschen durch die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Behörde des Auslands unter diesen Voraussetzungen anerkannt, so ist damit den Interessen der Deutschen im Ausland in aller Regel besser gedient als durch eine grundsätzliche Ablehnung der Anerkennung, wie sie heute noch von der herrschenden Meinung vertreten wird. Diese Zuständigkeit wird näher dahin zu bestimmen sein, daß die ausländische Entmündigung vom deutschen Gericht mit Wirkung ex tune aufgehoben und durch eine Entmündigung nach deutschem Recht ersetzt werden kann, um gegebenenfalls eine Änderung der Entmündigungswirkungen herbeizuführen (ebenso Soergel-Kegel aaO III, 2). Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufhebung einer im Ausland angeordneten Entmündigung eines Deutschen ist zwar in der deutschen ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach den dargelegten Grundsätzen ist die in der Schweiz angeordnete Entmündigung der Klägerin im Inland als wirksam anzuerkennen. Ihre Entmündigung ist durch die für ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Schweizer Behörden und zwar in letzter Instanz durch das schweizerische Bundesgericht ausgesprochen. Ferner ist die Entmündigung gemäß Art 370 ZGB mit Rücksicht auf das unwirtschaftliche Verhalten der Klägerin, also auf Grund eines Sachverhalts erfolgt, der nach deutschem Recht eine Entmündigung wegen Verschwendung rechtfertigen würde (§6 BGB). Auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Testamentes nach § 2078 BG3 hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum bejaht. und ihres künftigen Verhaltens gegenüber der Klägerin nicht zu seiner Erbin eingesetzt hätte, ob also sein Vertrauen zur Beklagten - neben anderen -das entscheidende Motiv für die Erbeinsetzung gewesen ist, ist Tatfrage. Die Anfechtungsfrist war für sie, wenn nicht schon nach den §§ 206, 2082 BGB, so mindestens auf Grund der aus Anlaß des Krieges erlassenen HemraungsVorschriften bis zur Entmündigung der Klägerin gehemmt. Nach allem hat der Vormund der Klägerin als ihr gesetzlicher Vertreter das Testament des Erblassers wirksam angefochten, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte.

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 2078 BGB § 51 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Gesetze
 Rechtssatz;
EGBGB Art 8j ZPO § 648 Abs 2 Die Entmündigung eines Deutschen durch die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zuständigen ausländischen Behörden ist auch im Inland grundsätzlich als wirksam anzuerkennen. Die gleichzeitige Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entmündigung sowie für die Aufhebung der im Ausland angeordneten Entmündigung bleibt daneben bestehen.
Aktenzeichens IV ZR 177/55
Urteil des BGH vom 7. Dezember 1955 OLG München
IV ZA 177/55
Verkündet am 7» Dez. 1955 Schorai, Justi zange st. gls Urkundsbeamter ^er Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Ehefrau Marly PlHHHP-MflHB in £
Str.
Beklagten und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollrcäehtigter: Rechtsanwalt
, Schweiz,
 gegen
die Witwe Paula	iu	Schweiz,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Walter in IWfHHVstr.flP
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24» März 1955 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Vater der Klägerin, Josef	und	die
 Hutter der Beklagten waren Geschwister. Die im Jahre 1894 als Schweizer Staatsangehörige geborene Klägerin war mit dem deutschen Staatsangehörigen Heinrich 1HB sen. verheiratet. Aus der Ehe ist als einziges Kind der am
1920 geborene Heinrich Josef	hervorgegan-
gen, Heinrich W0HB sen. ist im Jahre 1940 gestorben. Heinrich Josef	der	als	Leutnant	bei	der deutschen
 Wehrmacht Dienst tat, ist am 16. Juli 1944 gefallen.
Heinrich W00^sen. vererbte das ihm gehörige Grundstück Nr.408 in M00^an seine Ehefrau, die Klägerin, und an seinen Sohn Heinrich Josef	(im folgenden
 Heinrich 000genannt) als ’'Gesamteigentümer". Der grössere und wertvollere Teil der am L0000See gelegenen Liegenschaft A00000, die Grundstücke Nr. ^2,
(09 und 00 der Gemeinde M00p (Gasthof, Schiffs- und Fischerhütte usw), stand damals noch im Eigentum seines Schwiegervaters, des Josef H000-?^04. Dieser veräus-serte seine Besitzungen durch Kaufvertrag vom 17. Februar 1941 an seine Tochter, die Klägerin, und seinen Enkel Heinrich W00| als Miteigentümer zu Hälfteanteilen.
Durch ein am 6. September 1943 in München errichtetes notarielles Testament hatte Heinrich 000 die im Jahre 1903 geborene Beklagte, eine Nichte seines Großvaters, als seine alleinige Erbin eingesetzt. Nachdem die Beklagte so in die Gesamt- und Miteigentüraerstel-lung des am 16, Juli 1944 gefallenen Heinrich 0^0 eingerückt war, erwarb sie durch Verträge.vom 22. und 23. Dezember 1944 auch die Anteile der Klägerin an der Ü00 0000. Durch .Anordnung des Gemeinderats in M000vom 5- Februar 1947 wurde die Klägerin auf Grund der Art 369, 370 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs entmündigt.
 
Diese Anordnung wurde durch Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 18« September 1947 bestätigt. Nach der Entmündigung wurden der Kaufvertrag vom 23. Dezember 1944 sowie die Vereinbarung vom 22. Dezember 1944 über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Gesamthandsverhältnis am Grundstück Nr. durch Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 9. Mai 1949 für nichtig erklärt, weil die Klägerin nach dem Gutachten der Ärzte bei Abgabe ihrer Willenserklärung infolge eines melancholischen Zustandes bei manisch-depressivem Irresein” nicht urteilsfähig. im Sinne des Art 16 des Schweiz. ZGB gewesen sei. Gemäß diesem Erkenntnis wurde die Klägerin wieder im früheren Umfange als Mit-und Gesamteigentümerin an der Angelfluh eingetragen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Testament des Heinrich W^HIvom 6. September 1943 gegen die guten Sitten verstoße? ferner sei es wegen Drohung angefochten. Die Anerkennung des Testaments durch sie vor der Teilungsbehörde in Meggen am 21. August 1944 sei nichtig, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen sei. Demgemäß hat die Klägerin Feststellung begehrt, daß das genannte Testament und dessen Anerkennung durch sie am 21. August 1944 nichtig seien. Hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, daß sie, vorbehaltlich der Berechnung der Höhe, am Nachlass ihres Sohnes pflichtteilsberechtigt sei, und die Beklagte zu verurteilen, zu dem Zwecke der Pflichtteilsberechnung über den Nachlaß abzurechnen.
Zur näheren Begründung hat die Klägerin vorge-tragens Die Beklagte habe mit Heinrich	ein	auf
 ihrer Seite ehebrecherisches Verhältnis unterhalten, Ihre Einsetzung als Alleinerbin sei die Belohnung für ihre geschlechtliche Hingabe an den Erblasser ge-
wesen und habe sie weiter an diesen binden sollen. Der Erblasser habe sich zur völligen Enterbung seiner Hutter - und der damit verbundenen Gefährdung ihres Unterhalts - nur deshalb entschlossen, weil er in einem Hörigkeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe und anderenfalls den Abbruch der Beziehungen durch sie habe befürchten müssen. Damit habe die Beklagte dem Heinrich auch ausdrücklich gedroht. Die Beklagte habe gemäß einem vorgefaßten erbschieicherischen Plan gehandelt, ihr Endziel sei gewesen, die ganze AflHHB in ihre Hände zu bekommen. Das ergebe sich aus ihrem späteren Verhalten gegenüber der Klägerin.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat namentlich bestritten, mit dem Erblasser geschlechtliche Beziehungen unterhalten oder sonstwie sittenwidrig gehandelt zu haben. Mit Heinrich habe sie eine herzliche Freundschaft verbunden, die auf Verwandtschaft, ihrer persönlichen Beziehung zur Angelfluh und nicht zuletzt auf gemeinsamen religiösen Interessen - beide waren Anhänger der ”Christlichen Wissenschaft" - beruht habe, auch habe sie den Besitz des Erblassers auf Grund einer ihr erteilten Generalvollmacht verwaltet. Daß sie diesen durch Bedrohung zur Errichtung des Testaments bestimmt und ihn überhaupt dabei beeinflusst habe, hat die Beklagte in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat ohne Beweis zu erheben, die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Hachlasses des Heinrich Uf^^^zu erteilen, Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Hechtsstreits auferlegt.
 
Durch Urteil vom 11. Dezember 1951 hat das Oberlandesgericht auf die Berufiing der Klägerin das land-gerichtliche Erkenntnis aufgehoben und den Rechtsstreit zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung sn das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des OberlandesgerichLs vom 11. Dezember 1951 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver--wiesen. Das Revisionsurteil hat darin, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat, eine Verletzung des § 539 ZPO gesehen.
Die Klägerin hat nunmehr ihren Berufungsantrag geändert und gebeten,
I. das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage hinsichtlich ihres bisherigen ßauptantrages stattzugeben, gegebenenfalls das Testament für unwirksam zu erklären bezw. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich auf dieses Testament und dessen Anerkennung durch sie, die Klägerin, zu berufen,
II.	hilfsweise im Sinne ihres bisherigen Hilfsantrags zu entscheiden.
Zur Begründung weist die Klägerin in Ergänzung ihres Klagevortrags vor allem darauf hin, daß Heinrich durch die Enterbung seiner Mutter gegen die dieser geschuldete Rücksicht verstoßen habe, zu demal da er seinem Großvater Josef S^HI^P^^^beim Erwerb des Miteigentums an der Angelfluh versprochen habe, das Anwesen nicht in fremde Hände gelangen zu lassen. Auch habe der Erblasser so seine Mutter der rücksichtslosen
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Habgier und Selbstsucht der Beklagten ausgeliefert. Diese habe sich durch Einsatz aller Mittel, Ehebruch, Drohung, Ausnutzung der Hörigkeit und andere Maßnahmen das Testament erschlichen. Die Anfechtung des Testaments wegen Irrtums sei begründet, weil ihr Sohn in der irrigen Erwartung ihrer Versorgung und in der falschen Annahme, daß die Beklagte vertrauenswürdig sei, diese als Alleinerbin eingesetzt habe,
 Lin Irrtum liege auch dann vor, wenn der Erblasser sich über die Zukunftsgestaltung keine Gedanken gemacht habe', bei Kenntnis der Entwicklung aber anders testiert hätte. Der Irrtumstatbestand habe sich zur Genüge aus den Akten ergeben. Daß die Beklagte nicht vertrauenswürdig sei, habe sie durch ihr gesamtes
 gen Drohung sei gerechtfertigt. Ih	{	n
habe erst im April 195
Zeitpunkt an habe die Anfechtungsfrist zu laufen begonnen.
Die Beklagte ist der Darstellung der Klägerin entgegengetreten und hat geltend gemacht, das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Irrtumsanfechtung begründe, sei verspätet. Sie, die Beklagte, habe alles getan, um dem Erblasser den Besitz der Angelfluh zu erhalten.Die Gegnerin der Familie	sei dabei von jeher die Gemeinde
 gewesen, die auch als treibende Kraft hinter der vorliegenden Klage stehe. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und festge-steilt, daß das Testament des Heinrich UtfHftnichtig
 späteres Verhalten bewiesen. Auch
 Beklagten an Heinrich
 
ist. Es hält das Testament zwar nicht fi;r unsittlich, ist aber der Meinung, daß der Vormund der Klägerin es nach § 2078 Abs 2 BGB wirksam angefochten habe.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie erhebt zunächst Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entmündigung der Klägerin und damit auch gegen die Befugnis des Vormundes, diesen Rechtsstreit als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu führen. Die Klägerin, so führt sie aus, sei dadurch, daß sie im Jahre 1920 mit einem Deutschen die Ehe geschlossen habe, deutsche Staatsbürgerin geworden. Gleichzeitig habe sie dadurch ihre Staatsangehörigkeit als Schweizerin verloren. Die Entmündigung einer Deutschen durch die Schweizer Behörden aber könne in Deutschland nicht als rechtswirksam anerkannt werden.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Sie bestreitet nicht, daß sie durch ihre Heirat im Jahre 1920 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und das Schweizerbürgerrecht verloren hat. Sie hat jedoch einen beglaubigten und durch das deutsche Generalkonsulat in Basel legalisierten Auszug aus dem Eamilienregister der Gemeinde	vor gelegt,	nach
 welchem sie durch Verfügung des Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartements vom 27. Dezember 1950 in ^^wieder eingebürgert ist. Dadurch ist sie - wovon nunmehr auch beide Parteien ausgehen - gemäß Art 10 Abs 1 des schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Versieht auf dasselbe vom 25. Juni 1905 (Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und auslän-
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disches öffentliches Recht der Universität Hamburg Bd 2 S 58) in das Schweizerbürgerrecht wieder aufge-nommen und hat damit gemäß § 17 Ziff 2 des deutschen Seichs- und Staatsängehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren.
Entscheidungsgründe;
I. 1) Der Mangel der Vertretungsmacht des Vormundes der ivlägerin, den die Beklagte erstmalig in diesem ^■echtszug geltend macht, ist gemäß den §§ 56, 274 Abs ,3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsrechtszuge, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl RG HHR 54, 659).
Die Präge, ob die Klägerin selbst prozeßfähig ist, oder durch ihren Vormund in diesem Rechtsstreit wirksam vertreten wird, ist vom Revisionsgericht nach der lex fori, also nach dem deutschen Recht, gegebenenfalls nach deutschem internationalem Privatrecht zu beurteilen (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S 420). Rach dem deutschen Zivilprozeßrecht (§51 ZPO) bestimmt sich die Prozeßfähigkeit und die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Frage, welches bürgerliche Recht maßgebend ist, wenn die Partei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird durch Art 7 EGBGB dahin beantwortet, daß die Geschäftsfähigkeit einer Person nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem die Person angehört. Die Prozeßfähigkeit der Klägerin, die seit dem 27. Dezember 1950 wieder Schweizer Bürgerin ist, ist demnach von diesem Zeitpunkt ab nach Schweizer Recht zu beurteilen. Nach dem Schweizer Recht aber ist die Klägerin bereits seit
 
dem 19- Dezember 1950 wirksam entmündigt und durch ihren Vormund gesetzlich vertreten. Danach ist dieser auch nach dem maßgebenden deutschen Recht berechtigt, die Klägerin in diesem Rechtsstreit zu vertreten. Zur Zeit der Klagerhebung (Anfang Dezember 1950) war die Klägerin freilich noch Deutsche, so daß damals ihre Geschäftsfähigkeit und demzufolge ihre Prozeßfähigkeit nach deutschem bürgerlichem Recht zu beurteilen war.
Ob sie bis zu dem 27. Dezember 1950 prozeßfähig und der Vormund zu ihrer Vertretung berechtigt war, ist jedoch für die Präge, ob die Klägerin die Prozeßführung des Vormundes gegen sich gelten lassen muß, unerheblich, da die vor diesem Zeitpunkt liegende Prozeßführung in jedem Palle später wirksam genehmigt wäre.
Im übrigen ist, wie noch in einem anderen Zusammenhang darzulegen sein wird, die Entmündigung der Klägerin durch die Schweizer Behörden auch nach deutschem Recht wirksam, so daß die Klägerin, auch solange sie noch Deutsche war, durch ihren Vormund wirksam vertreten worden ist,
2) Die Revision hat die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Präge gestellt. Die in der Richtung erhobene Rüge scheitert aber abgesehen von anderen Bedenken bereits an der Vorschrift des § 549 Abs 2- ZPO. Sie ist, wie der I. Zivilsenat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts überzeugend dargelegt hat (Lfi[ Nr 13 zu § 549 ZPO = HJW 1953, 222), auch dann anzuwenden, wenn streitig wird, ob nach deutschem internationalem Prozeßrecht ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist. Die Ausführungen von Matt hi es NJW 1953 S 546 Anm zu Nr 2 geben dem Senat keinen Anlaß, dem I. Zivilsenat nicht zu folgen.
 
IIo 1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Heinrich	als	deutscher	Staatsbür-
ger gemäß Art 24 Abs 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt worden ist. Besondere Vorschriften des Schweizer Rechtes hinsichtlich des zu dem Nachlaß gehörigen, in der Schweiz belegenen Grundbesitzes, die gegebenenfalls nach Art 28 EGBGB anzuwenden gewesen seien, bestünden nicht; diese Feststellung bindet als Ergebnis einer Prüfung des schweizerischen Rechts gemäß § 549 Abs 1 ZPO das Revisionsgericht.
2) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Testament -des Heinrich	zwar nicht wegen
 Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, jedoch auf Grund der von dem Vormund der Klägerin erklärten Irrturasanfechtung nichtig sei. Heinrich	zu der letztwil-
ligen Verfügung durch die Annahme, daß die Beklagte vertrauenswürdig sei und durch die Erwartung bestimmt worden, daß durch ihre Erbeinsetzung für die Klägerin am besten gesorgt sei. Er habe sich jedoch in dieser Erwartung und vor allem auch in der für sie grundlegenden Beurteilung der Beklagten als einer besonders vertrauenswürdigen Person getäuscht. Dieser Irrtum sei für die Errichtung des Testaments auch ursächlich gewesen, denn es sei anzunehmen, daß der Erblasser bei Kenntnis der wahren Sachlage die Beklagte nicht zu seiner Erbin bestimmt haben würde.
Die Revision hat hierzu vor allem geltend gemacht, die Anfechtung, die am 12. Oktober 1950 durch den Vormund der Klägerin erklärt ist, sei schon deshalb unwirksam, weil die Entmündigung der damals noch deutschen Klägerin durch die Schweizer Behörden nach deutschem Recht nicht wirksam gewesen sei, so daß der Vormund die Anfechtung damals nicht mit Wirkung für
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die Klägerin habe aussprechen können. Dieser Auffassung vermag der Senat, wie bereits angedeutet, nicht zu folgen.
Das deutsche Recht enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die im Ausland angeordnete Entmündigung eines Deutschen, der zur Zeit dieser Entmündigung seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Gebiete des Staates hatte, der die Entmündigung ausgesprochen hat, im Inland als wirksam anzuerkennen ist. In Art 8 des EGBGB ist lediglich bestimmt, daß ein Ausländer im Inland nach den deutschen Gesetzen entmündigt werden kann, wenn er seinen Wohnsitz,oder falls er keinen Wohnsitz hat, seinen Aufenthalt im Inland hat. Diese Regelung soll einmal dem Wohl des im Inland weilenden Ausländers, andererseits dem Schutz des inländischen Rechtsverkehrs dienen. Es ist dabei nicht vorausgesetzt, daß die im Inland ausgesprochene Entmündigung eines Ausländers von dem Heimatstaat des Entmündigten oder einem dritten ausländischen Staat anerkannt wird. Aus dieser Bestimmung kann deshalb auch nicht unmittelbar gefolgert werden, daß die durch eine ausländische Behörde angeordnete Entmündigung eines Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch für das Inland Rechtsgültigkeit besitze. Mit der Annahme, daß der deutsche Gesetzgeber hiervon ausgegangen sei, würde schon die Tatsache unvereinbar sein, daß Deutschland im Verhältnis zu einigen ausländischen Staaten - jedoch' nicht im Verhältnis zur Schweiz - dem Haager • ■üiitmündigungsabkommen vom 17. Juli 1905 beigetreten ist, nach welchem für die Entmündigung grundsätzlich das Gesetz des Eeiinatstaates maßgebend ist (vgl Stau-dinger-Saape EGBGB 9. Aufl Art 8 EGBGB unter F, S 107).
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In der deutschen Denkschrift zu diesem Abkommen heißt es dementsprechend, es müsse vom deutschen Standpunkt daran festgehalten werden, daß die endgültige Entscheidung darüber, ob die Voraussetzimgcn für die Entmündigung eines Reichsangehörigen erfüllt seien, den deutschen Behörden und nur ihnen zustehe (vgl Frankenstein Intern* Privatrecht 1926 S 442).
Dieser Auffassung hat sich die Rechtsprechung angeschlossen. Sie ist bisher auch im Schrifttum die herrschende geblieben (BayObLG, Recht 1920 Er 2463;
 OLG Karlsruhe in Bad. Rechtspr 1921, 97; Staudinger-Raape 9. Aufl £19317 EGBGB S 99 f £1017; Nußbaum Intern, Privatrecht’ 1932 S 122; Wolf Intern. Privatrecht 3. Aufl £19547 S 107; Raape Intern. Privatrecht 4. Aufl £19557 S 176; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl £• 648, III 2; Rosenberg Lehrb des Deutschen ZPR 6. Aufl § 163, 5 £?> 77^7; Kellwig System des Deutschen ZPR 1919 S 41; Levis, Das Intern. Entmündigungsrecht des Deutschen Reiches 1906 S 80 ff; derselbe Recht 1911, 49-56). Eine andere Auffassung haben jedoch vor allem Frankenstein, Intern. Privatrecht 1926 1. Bd S 442 ff, Walker, Intern, Privatrecht 5. Aufl 1934 S 856 sowie neuerdings Soergel-Kegel EGBGB 8. Aufl Art 8 EGBGB I und III, 2 vertreten. Auch Lewald, Das Deutsche Intern. Privatrecht, 1931 S 62 hat gegen die herrschende Auffassung Zweifel geäussert.
Der Senat verkennt nicht die Bedenken, die gegen eine allgemeine und uneingeschränkte Anerkennung der durch eine ausländische Behörde ausgesprochenen Entmündigung eines Deutschen bestehen. Die Entmündigung bedeutet einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des zu Entmündigenden. Ob die Interessen eines Deutschen, insbesondere die Grundrechte, die
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ihm das deutsche Grundgesetz gewährt, durch die ausländischen Entmündigungsvorschriften und ilu-e .landha-bung immer so geschützt sind wie bei der Anwendung des deutschen formellen und materiellen Entiaündigungs-rechts, kann schon deshalb zweifelhaft sein, weil sich die Fülle der in den einzelnen Staaten in Betracht kommenden Möglichkeiten sowohl hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entmündigung als auch hinsichtlich des dabei zu beachtenden Verfahrensrechts nicht übersehen läßt. Andererseits würde jedoch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb ihres HeimatStaates haben, der auch mit den Entmündigungsvorschriften ihres Heimatstaates verfolgte Zweck, den zu Entmündigenden in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz zu schützen, über seine Geschäftsfähigkeit Klarheit zu schaffen und — auch im Interesse beteiligter Dritter - eine geordnete Regelung seiner Hechtsbeziehungen zu ermöglichen, oft vereitelt oder doch seine Erreichung erschwert, wenn es ungewiß bleibt, ob eine von dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts solcher Personen ausgesprochene Entmündigung auch außerhalb dieses Staates gilt. In manchen Pallen würde sogar mit Rücksicht auf diese Ungewißheit eine an sich notwendige und auch im. Interesse eines entmündigungsbedürftigen Deutschen wünschenswerte Entmündigung unterbleiben. Diese Recbtsunsicher-heit würde auch dann bestehen bleiben, v/enn der Heimatstaat des Entmündigten es der Rechtsprechung seiner Gerichte überlassen würde, über die Präge der Anerkennung einer iin Ausland vorgenommenen Entmündigung von Pall zu Pall zu entscheiden, oder - wie es etwa im Wege einer internationalen Vereinbarung geschehen könnte - die Anerkennung gegenüber dem einen ausländischen Staat zu bejahen, gegenüber einem anderni
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aber zu versagen. Lassen schon diese Erwägungen ein starres und uneingeschränktes Pesthalten an dem Grundsatz des Heimatrechts für die Entmündigung bedenklich erscheinen, so spricht dagegen vor allem auch die gegenüber den Verhältnissen zur Zeit des Inkrafttretens des bürgerlichen Gesetzbuches durchweg veränderte Lage der Deutschen im Ausland wie auch zahlreicher Angehöriger anderer Nationen oder Heimatloser, die sich aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen heute nicht im Gebiet ihres Heimatstaates aufhalten können oder wollen. Mögen auch die persönlichen, menschlichen
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und kulturellen Bindungen dieser Personen an ihre Heimat fortbestehen, so sind doch ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Heimatstaat weitgehend und nicht nur vorübergehend fortgefallen oder für sie doch gegenüber ihren Beziehungen zu dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts und dessen Bürgern von minderer Bedeutung. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist für sie zu dem tatsächlichen räumlichen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen insbesondere ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen geworden und sehr oft geht ihr Bestreben dahin, in dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes demnächst auch das Bürgerrecht zu erwerben. Diese Entwicklung läßt es geboten erscheinen, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer im Ausland ausgesprochenen Entmündigung eines Deutschen das Hecht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes in gewissen Grenzen zu berücksichtigen. Der Senat ist der Auffassung, daß die Entmündigung eines Deutschen durch die Behörden eines ausländischen Staates, in dessen Gebiet der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen ists
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a)	Die Entmündigung darf nicht gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen (Art 30 EGBGB).
b)	Der gesetzliche Tatbestand, auf den die Entmündigung gestützt wird, muß auch nach deutschem Recht einen Entmündigungsgrund bilden.
c)	Die Entmündigung muß - mindestens in letzter Instanz -in einem gesetzlich geregelten Verfahren durch ein mit unabhängigen Richtern besetztes Gericht ausgesprochen sein.
d)	Die rechtlichen und tatsächlichen Y/irkungen der Entmündigung dürfen von denen einer Entmündigung im Inland nicht erheblich zu dem Nachteil des Entmündigten abweichen.
Wird die Entmündigung eines Deutschen durch die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Behörde des Auslands unter diesen Voraussetzungen anerkannt, so ist damit den Interessen der Deutschen im Ausland in aller Regel besser gedient als durch eine grundsätzliche Ablehnung der Anerkennung, wie sie heute noch von der herrschenden Meinung vertreten wird.
Bei der Bestimmung der Zuständigkeit der ausländischen Behörden an den gewöhnlichen Aufenthalt des zu Entmündigenden und nicht an seinen gesetzlichen Wohnsitz anzuknüpfen, empfiehlt sich, wie Kegel aaO mit Recht bemerkt, weil der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel den tatsächlichen räumlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des zu Entmündigenden bildet, was für den gesetzlichen Wohnsitz sehr oft nicht zutrifft.
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Daß daneben in jedem Palle die fakultative Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entmündigung eines sich gewöhnlich im Ausland aufhaltenden Deutschen bestehenbleibt, ergibt sich aus § 648 Abs 2 ZPO (vgl dazu Frankenstein aaO S 442). Diese Zuständigkeit wird näher dahin zu bestimmen sein, daß die ausländische Entmündigung vom deutschen Gericht mit Wirkung ex tune aufgehoben und durch eine Entmündigung nach deutschem Recht ersetzt werden kann, um gegebenenfalls eine Änderung der Entmündigungswirkungen herbeizuführen (ebenso Soergel-Kegel aaO III, 2). Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufhebung einer im Ausland angeordneten Entmündigung eines Deutschen ist zwar in der deutschen ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus der Erwägung, daß die deutschen Gerichte in einem solchen Palle die Vorai-s-setzungen der Entmündigung erneut selbständig zu prüfen haben, ohne daß bereits die Entmündigung von seiten eines deutschen Gerichts vorliegt. Zuständig ist danach das Gericht, das'gemäß § 648 Abs 2 ZPO für die (erstmalige) Entmündigung zuständig sein würde (ebenso Frankenstein aaO S 444).
Nach den dargelegten Grundsätzen ist die in der Schweiz angeordnete Entmündigung der Klägerin im Inland als wirksam anzuerkennen. Ihre Entmündigung ist durch die für ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Schweizer Behörden und zwar in letzter Instanz durch das schweizerische Bundesgericht ausgesprochen. Sie ist einmal auf Grund des Art 369 ZGB wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beschlossen worden, infolge deren die Klägerin dauernd unfähig ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Damit ist der auch im deutschen Recht als Entmündigungsgrund vor-
 
gesehene Tatbestand der Geisteskrankheit oder mindestens der Geistesschwäche festgestellt. Ferner ist die Entmündigung gemäß Art 370 ZGB mit Rücksicht auf das unwirtschaftliche Verhalten der Klägerin, also auf Grund eines Sachverhalts erfolgt, der nach deutschem Recht eine Entmündigung wegen Verschwendung rechtfertigen würde (§6 BGB). Die Wirkungen der Entmündigung (Art 4o6 ff ZGB) sind von denen der Entmündigung nach deutschem Recht nicht wesentlich verschieden, Daß die Vormundschaftsbehörde, unter deren Aufsicht und Mitwirkung die Vormundschaft geführt wird, kein Gericht ist wie in Deutschland, ist keine die Klägerin wesentlich benachteiligende Abweichung von der deutschen Regelung, da die Verantwortlichkeit der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörde durch das Schweizer Recht so geregelt ist, daß die Interessen des Mündels hinreichend geschützt sind (Art 426 ff ZGB; vgl Egger in dem Kommentar zu dem Schweiz. Zivilgesetzbuch 2. Aufl II. Bd ^amilienrecht^ 3. Abt.
^die Vormundschaft S 585 ff, insbes S 598 ff).
Hiernach hat der Vormund die Klägerin bei der Abgabe der Anfechtungserklärung wirksam vertreten.
III.	Auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Testamentes nach § 2078 BG3 hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum bejaht.
Es hat zunächst nicht verkannt, sondern (BU S 37) ausdrücklich dargelegt, daß es nach § 2078 BGB nicht darauf ankommt, ob der Erblasser die Verfügung bei verständiger Würdigung des Falles getroffen haben würde, daß vielmehr seine subjektive Denk- und Anschauungsweise maßgebend ist. Ob danach seine Vorstellungen und Erwartungen sich als irrig erwiesen haben und ob er die Klägerin bei Kenntnis ihres wahren Charakters
 
und ihres künftigen Verhaltens gegenüber der Klägerin nicht zu seiner Erbin eingesetzt hätte, ob also sein Vertrauen zur Beklagten - neben anderen -das entscheidende Motiv für die Erbeinsetzung gewesen ist, ist Tatfrage. Die gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Revisionsrügen richten sich gegen die tatsächliche Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht und können deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden.
Die Anfechtung ist- am 12. Oktober 1950 erklärt. Der jetzt vom Berufungsgericht als entscheidend erkannte Anfechtungsgrund ist erstmals im Schriftsatz vom 4. Februar 1953 (Bl 145 d.A.) geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt (Bü S 41)» daß der Vormund der Klägerin erst ab April 1950 von diesem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB ist also gewahrt. Daß dieser Anfechtungsgrund nicht schon in der Anfechtungserklärung, sondern nachträglich geltend gemacht ist, beeinträchtigt nach feststehender Rechtsprechung die Wirksamkeit der Anfechtung nicht (vgl BGB RGRK § 2081 Anm 1, sowie die vom Berufungsgericht (BU S 40) angeführten weiteren Nachweise.
Das' Berufungsgericht hat festgestellt, daß dis Klägerin das Testament ihres Sohnes vor ihrer Entmündigung nicht wirksam bestätigt hat. Bei der Anerkennung des Testaments vor der Teilungsbehörde in am 21. August 1944 sei die Klägerin nicht geschäftsfähig gewesen. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Die Revision macht geltend,daß für die Klägerin selbst die Anfechtungsfrist schon
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vor ihrer am 19» Dezember 1945 beschlossenen Entmündigung abgelaufen sei. Das ist unzutreffend. Die Anfechtungsfrist war für sie, wenn nicht schon nach den §§ 206, 2082 BGB, so mindestens auf Grund der aus Anlaß des Krieges erlassenen HemraungsVorschriften bis zur Entmündigung der Klägerin gehemmt.
Nach allem hat der Vormund der Klägerin als ihr gesetzlicher Vertreter das Testament des Erblassers wirksam angefochten, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Ascher Baske Johannsen Kregel