Die Inanspruchnahme .aus einem rechtskräftigen, mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmenden TerSäumnisurteil ist nicht deshalb unzulässig» weil der Kläger dieses Urteil in einer Bestimmten* dem Prozeß- Er veranlaßte sie, ihn beim Jugendamt als Erzeuger des Beklagten anzugeben» Das Jugendamt, dem diese Umstünde unbekannt waren,erwirkte ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch das er verurteilt wurde, eine Unterhaltsrente an den Beklagten zu zahlen,, Der Kläger kann sich gegen die Inanspruchnahme aus diesem Urteil nicht deshalb wenden, weil es zu der beab-Eheschliessung nicht gekommen ist. hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler für. Die Berufung gegen das Urteil der 7. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen» Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versärimnisurteil des Amtsgerichts in vom 15« Juni 1948 zu ui...•" ‘ sen und den vollstreck- Am ®lc-brurar WKKKI gebar die Mutter des Beklagten noch ein Kind (aiveci ymmtmwm1 •• 'U-z vc' Erzeuger der Klager ist» Auf die vom Jugendamt als AmtsVormund angestrengte Klage wurde der Kläger, wie oben angegeben, verurteilt. Zu der beabsichtigten Eheschließung kam es indes nicht, da die Mutter des Beklagten anderen Sinnes geworden war» Obwohl dem Amtsvormund des Beklagten diese Umstände bekannt sind, betreibt er weiter die Zwangsvollstreckung aus dem VerSäumnisurteil 0 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verstoße damit gegen Treu und- Glauben» Er hat weiter behauptet, „gegen das Versäumnisurteil habe er nichts unternommen, da er ge- glaubt habe, es beziehe sich auf den von ihm erzeugten Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat im Sinne des Klagantrags die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. und des II.Zivilsenats entschie-den hat5 stellt sich der Gebrauch eines unrichtigen, aber nicht erschlichenen Urteils als sittenwidrige Schädigung nach § '826 BGB nur dar. wenn derjenige, der die Vollstrek-kung aus diesem Urteil betreibt, die Unrichtigkeit kennt und wenn weiter besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung dieses Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1951, 759; L-M Kr 3 zu § 826 /Fa/BGB; Kr 10 zu § 322 ZPO; Urteil vom 11.Mai 1953 - IV ZR 5/53 -). Denn in dem hier zu entscheidenden Fall ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Ausnutzung des Versäumnisurteils nicht sittenwidrig. sächlich unrichtig ist, .so verstößt ei-ne weitere Vollstredrang daraus nicht 'weniger gegen das Gerechtigkeitsgefühl als eine ^Vollstreckung aus 'einenr sach lieh unrichtigen, rechtskräftigen Versaumnlsurteil, bei ■dem der"Sachverhalt in tatsächlicher Richtung nicht ge-■v .prüft worden" 1st» Ob der Eihwahd- des .Klagers, er das Versaumnlsurteil in der Knnahme hingenommen ziehe sich auf den von ihm erzeugten Sohn Manfred diesem Zusammenhang erheblich ist, kann dahinstehen. Die Beweggründe, aus denen heraus der Kläger gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat, der Umstand, daß er entgegen seiner Erwartung die Kindesmutter nicht hat heiraten können, und die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich seiner Unterhaltsverpfliehtung für den Beklagten sind nicht geeignet, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil unsittlich erscheinen zu lassen. Dem Klagbegehren des Klägers steht die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils entgegen.
■iff- Pur das Machschlagewerk ! Für die amtliche SaisMlung" 1 Gehetzjr Rechtssatzs ZPO §■ 322? BGB § 32;;3-3;3aa:i-;a'■ 3:ie.:);'2:3;i;:-', Die Inanspruchnahme .aus einem rechtskräftigen, mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmenden TerSäumnisurteil ist nicht deshalb unzulässig» weil der Kläger dieses Urteil in einer Bestimmten* dem Prozeß- ;egi sr nicht bekannten Erwartung gegen sich hat er. gehen lassen, die siel; später nicht erlüllt rat. Entschieden für folgenden Palls 10er Kläger beabsichtigte, die Kutter dec Beklagten* die er erst 3 Monate nach dessen Geburt kennen gelernt hatte, zu heiraten. Er veranlaßte sie, ihn beim Jugendamt als Erzeuger des Beklagten anzugeben» Das Jugendamt, dem diese Umstünde unbekannt waren,erwirkte ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch das er verurteilt wurde, eine Unterhaltsrente an den Beklagten zu zahlen,, Der Kläger kann sich gegen die Inanspruchnahme aus diesem Urteil nicht deshalb wenden, weil es zu der beab-Eheschliessung nicht gekommen ist. sichtigten Aktenzeichen* IV ZR 177/53 Urteil des BGH» vorn 1» April -1954 OLG, : LG, Köln Kö ln ; ■■HB A IJ„.ZR„ 177/53 verkündet am 1/April 1954 Petty Justizangest„ Urknndsbeamter der . Geschäftsstelle ■■■; Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Harry FflHHHNtt in KÄÜ-R . straße MI, vertreten durch den Amtsvormund Stadtinspektor Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen den Schlosser Friedrich Fr MMN in KÄ-F RI Mi pfa Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollrnächtigters Rechtsanwalt flttfe - hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler für. Recht erkannte, kflyya : Das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26„Mai 1953 wird aufgehoben» Die Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 17, November .1952 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen» 7 Tatbeo tancU ' A • — Durch rechtskräftiges VerSäumnisurteil des Amtsgerichts in Köln vom 15«Juni 1948 ist festgestel~t, Kläger als Vater des Beklagten gilt« i“"b A e-Uj-'tei- ? an diesen eine Unterhaltsrente von vierteljährlich jetzt 3DDI<> zu zahlen» Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versärimnisurteil des Amtsgerichts in vom 15« Juni 1948 zu ui...•" ‘ sen und den vollstreck- baren Titel’ an den Klägei heratisZu -r;en Der Beklagte hat beantragt, ;,u' die Klage abziiweiserj. D A T* Kläger sti /, l > r > i < 1 - , >f -‘o'1 \ ' r Unstreitigen'Sachverhalt % . ]. r i 1 |c - i£t nic1 der Erzeuger des Beklagten» Er lernte dessen Mutter erst drei Monate nach der Geburt o.eu Beklagten kennen. Da er die Absicht hatte, die Mutter des Beklagten zu heiraten, veranlaßte er sie, ihn beim Jugendamt als den Erzeuger des Beklagten anzugeben. Am ®lc-brurar WKKKI gebar die Mutter des Beklagten noch ein Kind (aiveci ymmtmwm1 •• 'U-z vc' Erzeuger der Klager ist» Auf die vom Jugendamt als AmtsVormund angestrengte Klage wurde der Kläger, wie oben angegeben, verurteilt. Zu der beabsichtigten Eheschließung kam es indes nicht, da die Mutter des Beklagten anderen Sinnes geworden war» Obwohl dem Amtsvormund des Beklagten diese Umstände bekannt sind, betreibt er weiter die Zwangsvollstreckung aus dem VerSäumnisurteil 0 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verstoße damit gegen Treu und- Glauben» Er hat weiter behauptet, „gegen das Versäumnisurteil habe er nichts unternommen, da er ge- glaubt habe, es beziehe sich auf den von ihm erzeugten Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat im Sinne des Klagantrags die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründeg Kie Revision ist begründet.; Wie -der erkennende Senat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des III. und des II.Zivilsenats entschie-den hat5 stellt sich der Gebrauch eines unrichtigen, aber nicht erschlichenen Urteils als sittenwidrige Schädigung nach § '826 BGB nur dar. wenn derjenige, der die Vollstrek-kung aus diesem Urteil betreibt, die Unrichtigkeit kennt und wenn weiter besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung dieses Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1951, 759; L-M Kr 3 zu § 826 /Fa/BGB; Kr 10 zu § 322 ZPO; Urteil vom 11.Mai 1953 - IV ZR 5/53 -). Wie weit die von Rosenberg (Lehrbuch 6.Aufl § 157) und Reinicke (NJW 1952,3) gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken berechtigt sind, kann dahinstehen. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Ausnutzung des Versäumnisurteils nicht sittenwidrig. 3 rin. da 13 eine Partei ein Urteil dolin’ Unrichtigkeit sie erkannt hat» liegt regelmäßig noeii kein Verstoß gegen die guten Sitten (Steil Jonas-Schönke ZPO 18»Auf1 § 322 Anm X). Damit ein solcher Verstoß angenommen werdr-i rc er- , mim n ganz rer o „ u re Um-rnan c nijujkommen 1 1 b nm Umstände handeli t-il \(i Sri >> i rung des Uri riJ ~ d_t Vc 1 j r t u Ucung aus dem Urteil oder 'bei beiden zutage getreten sind., Sol-e1 - bi .i-„t (’ i f . . ui i i i frteils durch den Be- l'lrdn, rj i ui , i 1 1 i' i rin'1 vu , i i i i c it auf o i r c cU 0 'Dp Vol 1 o t 'r i izv^c owner nunir d- , j <•. \< , i 1 • i i i ( n i id gerecht .Denken- den vers tößt Dem .ge 00 4~ "j v i ob. er. Y er -tr e ter 'de a O B p V T_ ag 0 en- dessen V erha 1t en d £2; ß>.' rv". g 1 c öw -e i | fu .r -e c ne n 1 as 8 en raüfite ? w eil S 6 ~C d en c h :t a s L T* ei t ',u Wit.' r StxXfc? b r en :S te- » u nb 0 j£ o 5 rr, 1;, daß 'der Klär ;er der M ut ter d fip kl ten:-; i n d er FP se T, .&1: 1 — Ch' ! 1 u ■fang ;ni s & e i t m cixt b PUg* 3V, ÖJÜ .n-t ■ .licit X t p u nd da ß d .er KU' i ! ich nu r de u 11 gib b .8 s Va; td r":: ha tt'e'! a. big be n 1 as ien :■ 1 1 1 1 i ö, i e '-f.a -> 1.: ter d. CJ ,'Bi8 .u 'Q^Q't i en z UL hei 3: cd !te n b e ab s i c ; r--< 1 - o Da kann dahi ,ng ’fe'B t 0 11 u • bi'e . b ■W ’ie U :..r du-' . 0 1. 0 d .er Be kl a 6 !;“s; ich c, ) Urte -1.1 ■8 IcU 3 lu yip" ’ t vc ngel ne na _ 0 V erb ,1t ;e n s e i n 0 i“ 1-:Mi nt- [1 ,1 LV b OCX ..daß - deswegen erscheint„ Si -als den Vater; nur Voll str ■e el- rar: ■fl . .r? ir' der a j des Bekl in. Ed-Z 163 , 287 veröffeii’tlielite Urteil ■ des' Reichsgerichts vergebrachten Bedenken greifen nicht durch. Hat sich her-ausgestellt , daß ein auf Grund streitigem Verhandlung .7 ergangenes: Urteil.; sächlich unrichtig ist, .so verstößt ei-ne weitere Vollstredrang daraus nicht 'weniger gegen das Gerechtigkeitsgefühl als eine ^Vollstreckung aus 'einenr sach lieh unrichtigen, rechtskräftigen Versaumnlsurteil, bei ■dem der"Sachverhalt in tatsächlicher Richtung nicht ge-■v .prüft worden" 1st» Ob der Eihwahd- des .Klagers, er • , ‘» ' ' * , 1 1 < s' ' * - " * t , s f < ' ',ßl das Versaumnlsurteil in der Knnahme hingenommen ziehe sich auf den von ihm erzeugten Sohn Manfred diesem Zusammenhang erheblich ist, kann dahinstehen. Denn dieser Einwand ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen. Bei. der Vollstreckung aus dem Urteil sind schließlic keine anderen Umstände hervorgetreten, als sie allgemein bei der Vollstreckung eines sachlich unrichtigen, auf eine Unterhaltsrente lautenden Urteils zutage treten. Die Beweggründe, aus denen heraus der Kläger gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat, der Umstand, daß er entgegen seiner Erwartung die Kindesmutter nicht hat heiraten können, und die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich seiner Unterhaltsverpfliehtung für den Beklagten sind nicht geeignet, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil unsittlich erscheinen zu lassen. Dem Klagbegehren des Klägers steht die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils entgegen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem, der dem in BGHZ 1, 181 fentlieh