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BGH · IV ZR 177/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 177/52

Ende' 194.7/zhgen die Parteien, die nach der Scheidung des Beklagten einander heiraten wollten, nach Berlin, wo sie gemeinsam eine Wohnung bezogen. Bei dem Versuch des Beklagten,, sich eine ärztliche Praxis ei'nzurichtenV unterstützte ihn die Klägerin,, indem sie als , Sprechstundenhilfe bei ihm tätig war,, seinen Haushalt be-- freute, zu dem damals zwei und' später' die. Klägerin aus der, Wohnung:aus, war: aber weiterhin als Sprechstundenhilfe für den Beklagten tätig. Die'Klägerin hat dem Beklagten zwei Kinder geboren, von denen eines verstorben ist. § 4 Frau .AflHP erklärt sich mit dieser Sicherheitsübereignung einverstanden mit der Maßgabe, daß bei einem evtl, notwendigen Verkauf des Wagens das Darlehen nur bis zur Höhe des Verkaufserlöses als abgelöst gilt. Der Beklagte hat den im Vertrag erwähnten Kraftwagen, den er im Mai 1949 für 10 800,— DM gekauft hatte, im November 1950 verkauft und sich dafür einen anderen Wagen gekauft. Januar 19'49Sie gibt den Erlös, den sie aus dem Verkauf ihrer Wertgegenstände gewonnen und den,sie in die Praxis und den Haushalt des Beklagten eingebracht habe, auf 3 250,—: .'DH an und sie behauptet weiter, die 10 000,-— DM seien zur Sicherung dieses Betrages und als Entgelt für ihre Tätigkeit als Sprechstundenhilfe und für die Betreuung des Haushalts und der Kinder des Beklagten vereinbart worden. Der Beklagte behauptet, der Vertrag sei nur geschlossen worden, um die Finanzbehörden zu täuschen; die ^Begründung einer Därlehensschuld sei zwischen ihm und der ..-.Klägerin nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen. einmal weil er zu dem Zweck der Hinterziehung von Steuerbeträgen geschlossen worden sei (§ 154 BGB); zweitens weil er wucherisch sei >(§ 138 Abs 2 BGB); die Klägerin habe sich nämlich in Ausnutzung seiner Wirtschaftlichen Hotlage für ein angebliches Darlehen von 3 250,--r- DM eine Schuld von. nur als Belohnung oder Vergütung für das außereheliche Verhältnis äufgefaßt werden, in dem die Klägerin mit ihm gelebt habe/' nachdem es dargelegt hatte, daß der Beklagte d.en; Beweis für das .Vprliegen ei$es Scheingeschäfts nicht.geführt habe, ausgeführt: Da unstreitig ein Geldbetrag von der Klägerin nur in Höhe.eines. - stand in Betracht, daß der Schuldgrund in dem Umfange und in der Art,.wie eu in der Urkunde angegeben wurde, unstreitig, nicht gegeben war, da mindestens , in Höhe von ihr: bei fehlen eines kausalen-Schuldgrundes die exceptio indebiti entgegenstehen: würde, ist schon deswegen irrig, weil diesem Einwand - wäre er zutreffend - entgegenzuhalten wäre, daß dem Beklagten das fehlen des kausalen•Schuldgrundes bei Eingehung der Schuldverpflichtung bekannt ;war; es würde ihm al.so § 614 .BOB entgegenstehen (vgl :BGH2.1-, 181 /185/; RO JW 1910704). Die Klägerin hat behauptet, daß Grund für das Schuldversprechen außer den von ihr gegebenen Darlehen"die Vergütung ihrer Leistungen in Praxis und Haushalt gewesen seien. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den § 139 BGB nicht angewandt1. Sie führt hierzu aus: das Berufungsgericht habe den Scheinchärakter der Mietsabrede festgestellt, aber zu Unrecht angenommen, daß sich die Nichtigkeit dieser feilabrede nur aus § 117 BGB ergäbe? in Wahrheit beruhe diese Nichtigkeit aber auch auf den §§ 134, 138 BGB, weil mit dieser Teilabrede eine Täuschung der Einanzbehörden beabsichtigt gewesen sei. Daß etwa auch die Darlehensvereinbarung getroffen worden sei, um die Finanzbehörden zu täuschen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Denn -wenn die Darlehensvereinbarung ernstlich getroffen worden ist, so ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Beklagte die durch diese Vereinbarung entstandene Minderung seines Vermögens oder Einkommens!bei dem Finanzamt geltend macht. Was den Zeugen S40HH0 anlangt, so hat zwar der Beklagte in seinem Schriftsatz y.om 24.Juni 1952 vorgebrächt, daß die Klägerin in Gegenwart :des Zeugen erklärt habe, der Ver- Bei seiner persönlichen Vernehmung hat der’;iBeklagte aber erklärt, er habe in Gegenwart der Klägerin1 geäussert, daß er der Klägerin den Wagen zu dem Zwecke^einer Mietszahlung ..von 600.-- DM:übereignet hätte, daß üiäse 600.-- IM aber .niemals gezahlt worden wären, daß diese Vereinbarung in dem Vertrage.-nur zu dem Schein getroffen worden und daß die Klägerin-bei diesem Gespräch anwesend‘gewesen sei. Das Berufungsgericht hat daraufhin das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt dahin verstanden, nicht die Klägerin, sondern der Beklagte selbst habe erklärt, daß die Vereinbarung nur zu dem Schein getroffen sei und daß’diese Erklärung sich nur :auf die Mietsabrede, nicht aber auf den gesamten .Vertrag.-be zogen-habe. In ihnen heisst es hier, der gleiche Sachverhalt, nämlich wie ihn der Zeuge E40 bekundet habe, sei vom Beklagten unter Beweis des Zeugen S0H00 gestellt worden, dessen Vernehmung erübrige sich aber, weil der Senat ohnehin die Mieizinsvereinbarung als ein Scheingeschäft ansehe. Da eine Berichtigung des Tatbestands nicht beantragt worden ist, muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Beklagte in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung nicht behauptet hat, es sei von ihm oder von der Klägerin je erklärt worden, der ganze Vertrag, insbesondere also die DarlebensVereinbarung an sich, sei nur zu dem Schein erfolgt. Des‘Weiteren kann auch die Rüge nicht.durchgreifen, daß der Zeuge Kl^H^ nicht zu der Behauptung vernommen worden sei, er...habe für die Klägerin vom Januar 1949 bis Ende Januar 1951 eine Entlohnung von 320.—1 DM monatlich in die Bücher eingesetzt, obwohl die Klägerin eine ins Gewicht fallende Tätigkeit in der Praxis-.desBeklagten nicht ausgeübt•habe. Diese Folgerung ist aber, nicht zwingend} sie wäre es selbst dann nicht, wenn die fin-gierten; .Lohnbeträge in den Vertrag auf genommen worden wären, was nicht der Fall ist. Bei dieser Sachlage konnte es dem Berufungsgericht unerheblich erscheinen, ob die Parteien auch durch eine unberechtigte Einsetzung einer monatlichen Vergütung von 320.— DM versucht haben, das. Schließlich rügt die Revision folgendes: nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seien die Parteien zusaramengezogen, als der Beklagte noch verheiratet gewesen sei und hätten sie beabsichtigt, miteinander, nach Die Klägerin hat zwar auch vorgebracht, der Beklagte habe dnrcb den streitigen Vertrag ihre Zukunft sicherstellen wollen. Demgegenüber hätte der Beklagte beweisen müssen, daß es sich bei den vereinbarten 10 000.— DM ganz oder teilweise um eine Belohnung für die ehebrecherischen Beziehungen gehandelt habe.

Zitierte Normen: § 154 BGB § 286 ZPO
BGBvertragenBerufungsgerichtParteiDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

o 8 V	i,
\ Verkündet . am 5.Februar 1953 Klett,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 177/52
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Arztes Dr. Rolf S t	>	B<
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.i
Schl
 gegen die verwitwete Frau Ursula A
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 geborene Ki|
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5.Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das verkündete Urteil des 9. Zivilsenats riehts in Berlin wird auf Kosten des rückgewiesen.
am 1.Juli 1952 des Kammerge-Beklagten zu-
Von jRechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kl^erin"war im. Jahre 194.7 iri der ärztlichen Praxis des Beklagten in	als	Sprechstundenhilfe
 tätig. Der Beklagte lebte bereits -zu dieser. Zeit von seiner damaligen/Ehefrau, von der ex dänn-im November 1950 geschieden '.wurde, getrennt. Ende' 194.7/zhgen die Parteien, die nach der Scheidung des Beklagten einander heiraten wollten, nach Berlin, wo sie gemeinsam eine Wohnung bezogen.
Bei dem Versuch des Beklagten,, sich eine ärztliche Praxis ei'nzurichtenV unterstützte ihn die Klägerin,, indem sie als , Sprechstundenhilfe bei ihm tätig war,, seinen Haushalt be-- freute, zu dem damals zwei und' später' die. drei ehelichen ‘;i^.nder .des, Beklagten, gehörten, und indem sie den'Erlös von '‘'"ihr gehörigen Wertgegenständen und .Schmuckstücken für den Haushalt und die Praxis verwandte. -Als im Herbst i948 die damalige Ehefrau des Beklagten wieder zu diesem kam, zog die. Klägerin aus der, Wohnung:aus, war: aber weiterhin als Sprechstundenhilfe für den Beklagten tätig. Im August 1949 zogen die Parteien wieder zusammen. Im November 1950 wurde der Beklagte von seiner ersten Prau geschieden. Die'Klägerin hat dem Beklagten zwei Kinder geboren, von denen eines verstorben ist. Im September 1951 trennten sich die Parteien endgültig. Der Beklagte'heiratete dann eine andere Prau. Am 10.Juni 1949’hätten sie folgenden Verträg.geschlossen:
' § 1
Prau.Anhalt hat Herrn Br.	im laufe der Zeit vom
l.Juni 1948 bis 51.Mai 1949 aus ihrem Privatbesitz mehrere v-.G-eldbeträge zu dem Zwecke der Neueinrichtung der-ärztlichen Praxis in Höhe von insgesamtDM-West 10.000.—* (Zehntausend) geliehen. Herr Br-»St^flHHP erkennt diese Suinme als Darlehensschuld an.
 
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§ 2
Das Darlehen ist auf unbestimmte Zeit gegeben und wird zur vollen Höhe mit 5 $ ab 1.Januar 1949 verzinst, (jährl.)
§ 3
Als vorläufige Sicherheit für die Darlehensschuld übereignet Herr Dr. St^BHP den ihm gehörenden Personenkraftwagen 2 Ltr«, 50 PS Fahrgest.Nr.	Motor	Nr.	flHP8	mit
 Wirkung vom 15.Mai 1949 bis zur vollständigen Ablösung des Darlehensi
§ 4
Frau .AflHP erklärt sich mit dieser Sicherheitsübereignung einverstanden mit der Maßgabe, daß bei einem evtl, notwendigen Verkauf des Wagens das Darlehen nur bis zur Höhe des Verkaufserlöses als abgelöst gilt. Der Verkauf kann nur durch Frau AflHB erfolgen und esist. beiderseitiges Einverständnis notwendig. Frau: AflHP verpflichtet sich im übrigen, den grösstmöglichen Verkaufserlös zu erstreben. Bei einem das Darlehen und etwaige Zinsrückstände über schiessenden Verkaufserlös ist. der Überschuss an Herrn Dr.Si^m^ auszuzahlen.
: ; '	.	§	5
Für die Dauer der Sicherheitsübereignung vermietet Frau den übereigneten Wagen an Herrn Dr.Stj
§ 6
Die Miete beträgt monatlich DM-West 600.- (Sechshundert).
§§ 7 - 9
: . .§ 10
Für die Dauer der Vermietung entfällt die Verzinsung des Darlehens.
§ 11
✓
Der Beklagte hat den im Vertrag erwähnten Kraftwagen, den er im Mai 1949 für 10 800,— DM gekauft hatte, im November 1950 verkauft und sich dafür einen anderen Wagen gekauft.
 
Die Klägerin verlangt die Bezahlung der 10 000,— DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1. Januar 19'49Sie gibt den Erlös, den sie aus dem Verkauf ihrer Wertgegenstände gewonnen und den,sie in die Praxis und den Haushalt des Beklagten eingebracht habe, auf 3 250,—: .'DH an und sie behauptet weiter, die 10 000,-— DM seien zur Sicherung dieses Betrages und als Entgelt für ihre Tätigkeit als Sprechstundenhilfe und für die Betreuung des Haushalts und der Kinder des Beklagten vereinbart worden.
Der Beklagte behauptet, der Vertrag sei nur geschlossen worden, um die Finanzbehörden zu täuschen; die ^Begründung einer Därlehensschuld sei zwischen ihm und der ..-.Klägerin nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen. Schmuck-r säöhen im Wert von 3 250,— DM habe die Klägerin nie besessen: sie habe lediglich aus dem Verkauf von 5 silbernen .. Fischbestecken und 2 silbernen Leuchtern einen geringen -Betrag erlöst und\zu dem-.Bestreiken.-.der gemeinsamen Haushaltungskosten verwandt. Eine nennenswerte Arbeit in der . Praxis oder im Haushalt habe die Klägerin nicht geleistet. Sollte jedoch angenommen werden, der Vertrag sei ernst gemeint gewesen-, so wäre er aus-verschiedenen Gründen nichtig:	...	5	•	.	-
einmal weil er zu dem Zweck der Hinterziehung von Steuerbeträgen geschlossen worden sei (§ 154 BGB); zweitens weil er wucherisch sei >(§ 138 Abs 2 BGB); die Klägerin habe sich nämlich in Ausnutzung seiner Wirtschaftlichen Hotlage für ein angebliches Darlehen von 3 250,--r- DM eine Schuld von. 10 000, —- DM nebst 5 $ Zinsen und dazu 600,—SM Monatsmiete für den Kraftwagen versprechen lassen. Schließlich könne, wenn weder Darlehen noch die Absicht der Steuerhinterziehung anzunehmen sei, das Versprechen der 10 000,—DM
 
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nur als Belohnung oder Vergütung für das außereheliche Verhältnis äufgefaßt werden, in dem die Klägerin mit ihm gelebt habe/'
Das-Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kamm gericht hat, die. Berufung des Beklagten zurückgewi es eil» Mi der.Revision erstrebt der Beklagte die-Abweisung der Klag Die Klägeriirbittet um Zurückweisung der Revision.
. . Snt s c he i dungsgründet• r. .
Die erste... Rüge der Revision geht, dahin, daß das Be-. .rufungsgeric^t weder ein sog. Vereinbarungsdarlehen nach ...... f f ®P7 Äbg 2 ;BGB,. noch ein Schuldversp^echen nach § 780 BGH
hätte annehmen dürfen. Das Berufungsgericht „hat,. nachdem es dargelegt hatte, daß der Beklagte d.en; Beweis für das .Vprliegen ei$es Scheingeschäfts nicht.geführt habe, ausgeführt: Da unstreitig ein Geldbetrag von der Klägerin nur in Höhe.eines. Teilbetrages.der 10 000,— DM gegeben . worden sei, könne sich die Verpflichtung yegen des Restes nur aus §§ .607. Abs 2, 780 BGB ergeben^ inwieweit sich der ... Gesamtbetrag aus einem ursprünglichen Darlehen, und ?inwieweit aus der Vergütung für dfe Sprechstundenhilfe, oder di« Führung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder oder inwieweit aus anderen Rechtsgründen zusammensetze, bedürft mit Rücksicht auf die selbständige Natur des Darlehensversprechens in der Hrkunde keiner weiteren Feststellung.
Die Revision bringt hiergegen vor, die Anwendung des § 607 Abs 2 BGB müsse daran scheitern, daß zu dem mindesten in erheblicher Höhe keine ”aus anderem Grunde” bestehende Schuld des Beklagten bestanden habe, die in ein Vereinbarungsdarlehen hätte, umgewandelt werden können. Eine Um-
 
Schaffung durch Begründung einer neuen;abstrakten Verbindlichkeit; okönne aber deswegen nicht angenommen werden, weil in §:•! des Vertrages der /erpflichtungsgrund bestimmt und .'genau bezeichnet worden sei.:, Angesichts dieser substantiierten Angaben würde es besonderer, von der Klägerin zu beweisender Umstände bedurft haben, um gleichwohl ein selbständiges Schnldvers.prechen im Sinne des
.	§ 780 BGB anzunehmen i. Derartige Umstände habe die Klä-
gerin nicht dargetan. Die Ausführungen sind rechtsirrig. Inwieweit di§ Angabe des Schuldgrundes in einer Urkunde die Annahme .ausschließt, es läge ein Schuldversprechen i.m Sinne des § 780 BGB vor, ist eine Auslegungsfrage. Bei .:7r.der Auslegung sind - wie bei der Auslegung aller V/illens-Verklärungen - auch außerhalb der. Urkunde liegende Umstän-4© zu berücksichtigen. Hier kommt ausschlaggebend der Um-
-	stand in Betracht, daß der Schuldgrund in dem Umfange und in der Art,.wie eu in der Urkunde angegeben wurde, unstreitig, nicht gegeben war, da mindestens , in Höhe von
-	. 6 750.-- DM (10 000 - 3 250,--..DM) nie eine Darlehens-
schuld der in der Urkunde substantiierten Art bestanden hat. Es kann daher garnicht die Präge auftauchen, ob in dieser Urkunde diese Schuld hat umgeschaffen werden sollen oder nicht.. Da sie nicht bestand und die Parteien sich auch . dessen bewußt waren, kann die Bezugnahme auf die "Schuld" nicht der Annahme entgegenstehen, es läge ein selbständiges Schuldversprechen vor. Das Nichtbestehen der als Schuldgrund angegebenen Schuld spricht vielmehr für ein solches selbständiges Versprechen, das - wie allgemein anerkannt ist - (RG JW 1906, . 550; 1910, 704; Enneccerus-Lehmann,
 Schuldverhältnisse § 142 IV 3; RGR Komm zu BGB, Anm 7 zu § 607) und wie die Revision auch nicht verkennt, auch in
 
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der Vereinbarung eines Darlehens, gemäss . § . .607 Abs 2 BOB bestehen kahyu Die Auslegung des Berufungsgerichts be-. gegnet daher, keinen Bedenken. Die Ausführung der Revision, die Klägerin könne keinen Nutzen davon haben, daß ein abstraktes Schulöversprechen vorliege, da. ihr: bei fehlen eines kausalen-Schuldgrundes die exceptio indebiti entgegenstehen: würde, ist schon deswegen irrig, weil diesem Einwand - wäre er zutreffend - entgegenzuhalten wäre, daß dem Beklagten das fehlen des kausalen•Schuldgrundes bei Eingehung der Schuldverpflichtung bekannt ;war; es würde ihm al.so § 614 .BOB entgegenstehen (vgl :BGH2.1-, 181 /185/; RO JW 1910704). Hierauf braucht jedoch des näheren, nicht 'eingegangen.zu werden; Denn daraus, daß der-in der Urkunde vömi 10iduni. 1949 angegebene Schuldgrund zu dem Teil nicht gegeben war, folgt nicht, daß es für diesen feil an einem Schuldgrund überhaupt gefehlt habe. Die Klägerin hat behauptet, daß Grund für das Schuldversprechen außer den von ihr gegebenen Darlehen"die Vergütung ihrer Leistungen in Praxis und Haushalt gewesen seien. ..Diesem Vorbringen gegenüber wäre es. Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß keine Schuld, auf die die. Urkunde.sich beziehen.könnte, •bestehe. Er hat einen dahingehenden Beweis, nicht angetreten. •	'
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den § 139 BGB nicht angewandt1. Sie führt hierzu aus: das Berufungsgericht habe den Scheinchärakter der Mietsabrede festgestellt, aber zu Unrecht angenommen, daß sich die Nichtigkeit dieser feilabrede nur aus § 117 BGB ergäbe? in Wahrheit beruhe diese Nichtigkeit aber auch auf den §§ 134, 138 BGB, weil mit dieser Teilabrede eine Täuschung der Einanzbehörden beabsichtigt gewesen sei. Es
 
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habe alaoin Anwendung des§§ 139 BGB arigenommen werden müssen j^daß auch die Darlehensverei-ntoarung nichtig sei. •Die Ausführungen sind rechtsirrig. Wie bereits das Reichsgericht in Band 68 Seite 322 dargelegt hat, kann von einem.nichtigen Rechtsgeschäft dannnicht die Rede sein, we,nn. sich die Beteiligten schon hei Abschluß des Geschäfts..; der Richtigkeit bewusst sind. Denn in einem solchen Fall fehlt es an dem erforderlichen Willen, eine Rechtswir^upg hervorzurufen. Wenn aber die Beteiligten eine Abrede *... die ihrem Willen entsprechend keine rechtliche Bedeutung hat, mit einer Vereinbarung verbinden, die von reqhtsgeschäftlicher Bedeutung ist, so ist nicht ersichtlich, weswegen die bewußt nichtige Erklärung die wirksame Erklärung berühren sollte. § 139 BGB hat den Zweck, den vermuteten Parteiwillen zur Geltung zu bringen; er will aber den Parteien keine Rechtsfolgen .aufnötigen, die ihrem Willen widersprechen (RGZ 104, 102 [IO.4]). Daß die Nichtigkeit der Mietsabrede vielleicht aüdh aus,§§;,134.,.138 BGB f<*lgt, kann die “Anwendung des § 139 BGB nicht ..rechtfertigen, weh'n es sich um eine Scheinabrede handelt* die oben angeführten Gründe bleiben durch etwa weiter vorhandene Nichtigkeitsgründe unberührt. .	i-:
Daß etwa auch die Darlehensvereinbarung getroffen worden sei, um die Finanzbehörden zu täuschen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es folgt dies auch nicht etwa daraus, daß von dem Vertrage dem Finanzamt gegenüber Gebrauch gemacht worden ist. Denn -wenn die Darlehensvereinbarung ernstlich getroffen worden ist, so ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Beklagte die durch diese Vereinbarung entstandene Minderung seines Vermögens oder Einkommens!bei dem Finanzamt geltend macht.
 
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Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen S00>-und K10B4 abgelehnt und dadureh;’gegen § 286 ZPO verstoßen;. .Die Rüge ist nicht begründet. Was den Zeugen S40HH0 anlangt, so hat zwar der Beklagte in seinem Schriftsatz y.om 24.Juni 1952 vorgebrächt, daß die Klägerin in Gegenwart :des Zeugen	erklärt	habe,	der	Ver-
trag sei Ja nur zu dem Schein abgeschlossen worden. Bei seiner persönlichen Vernehmung hat der’;iBeklagte aber erklärt, er habe in Gegenwart der Klägerin1 geäussert, daß er der Klägerin den Wagen zu dem Zwecke^einer Mietszahlung ..von 600.-- DM:übereignet hätte, daß üiäse 600.-- IM aber .niemals gezahlt worden wären, daß diese Vereinbarung in dem Vertrage.-nur zu dem Schein getroffen worden und daß die Klägerin-bei diesem Gespräch anwesend‘gewesen sei. Das Berufungsgericht hat daraufhin das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt dahin verstanden, nicht die Klägerin, sondern der Beklagte selbst habe erklärt, daß die Vereinbarung nur zu dem Schein getroffen sei und daß’diese Erklärung sich nur :auf die Mietsabrede, nicht aber auf den gesamten .Vertrag.-be zogen-habe. Dies ergibt sich‘aus den Entscheidungsgründen, die insoweit Elemente des Tatbestands enthalten. In ihnen heisst es hier, der gleiche Sachverhalt, nämlich wie ihn der Zeuge E40 bekundet habe, sei vom Beklagten unter Beweis des Zeugen S0H00 gestellt worden, dessen Vernehmung erübrige sich aber, weil der Senat ohnehin die Mieizinsvereinbarung als ein Scheingeschäft ansehe. Da eine Berichtigung des Tatbestands nicht beantragt worden ist, muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Beklagte in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung nicht behauptet hat, es sei von ihm
 
oder von der Klägerin je erklärt worden, der ganze Vertrag, insbesondere also die DarlebensVereinbarung an sich, sei nur zu dem Schein erfolgt.
Des‘Weiteren kann auch die Rüge nicht.durchgreifen, daß der Zeuge Kl^H^ nicht zu der Behauptung vernommen worden sei, er...habe für die Klägerin vom Januar 1949 bis Ende Januar 1951 eine Entlohnung von 320.—1 DM monatlich in die Bücher eingesetzt, obwohl die Klägerin eine ins Gewicht fallende Tätigkeit in der Praxis-.desBeklagten nicht ausgeübt•habe. Die Revision meint,- hieraus ergäbe sich, daß KlflH^ die Steuerbehörden habe, täuschen wollen'und daraus folge wiederum, daß der ganze Vertrag nur „• zur Täuschung der Steuerbehörden auf Anraten K24BH)
• gefertigt worden sei. Diese Folgerung ist aber, nicht zwingend} sie wäre es selbst dann nicht, wenn die fin-gierten; .Lohnbeträge in den Vertrag auf genommen worden wären, was nicht der Fall ist. Daß die Parteien die Fi-nanzbehörden dadurch haben täuschen wollen, daß sie die .Mietvereinbarung über 600.— DM monatlich;in. den Vertrag aufnahmen, hat das Berufungsgericht, erkannt. ES hat aber festgestellt, daß die Schuld,von 10 000.— DM trotzdem ernstlich begründet werden, sollte. Bei dieser Sachlage konnte es dem Berufungsgericht unerheblich erscheinen, ob die Parteien auch durch eine unberechtigte Einsetzung einer monatlichen Vergütung von 320.— DM versucht haben, das. Finanzamt zu täuschen.
Schließlich rügt die Revision folgendes: nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seien die Parteien zusaramengezogen, als der Beklagte noch verheiratet gewesen sei und hätten sie beabsichtigt, miteinander, nach
 
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Scheidung der Ehe des Beklagten zu heiraten. Das darin liegende Verlöbnis sei aber, da mit einem Verheirateten abgeschlossen, nichtig. Wenn die Klägerin, die dem Beklagten 2 Kinder geboren habe, den Vertrag zur Sicherstellung ihrer Zukunft abgeschlossen habe - wie sie selbst vorgebracht habe - so ergäbe sich auch daraus die Nichtigkeit des Vertrages, denn sie habe sich gegenüber der Ehefrau des Beklagten wegen ihrer ehebrecherischen Beziehungen sichern' wollen. Damit sei der Tatbestand des §*138 BGB gegeben. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben»
Die Klägerin hat zwar auch vorgebracht, der Beklagte habe dnrcb den streitigen Vertrag ihre Zukunft sicherstellen wollen. Sie hat aber für die Eingehung der Verpflichtung, ihr 10 000.— DM zu zahlen, die einzelnen Schuldgründe (Darlehen und Entgelt für ihre Tätigkeit)
: näher angegeben. Demgegenüber hätte der Beklagte beweisen müssen, daß es sich bei den vereinbarten 10 000.— DM ganz oder teilweise um eine Belohnung für die ehebrecherischen Beziehungen gehandelt habe. Dafür hat er keinen Beweis angetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Schmidt Raske v.Werner Scheffler-. Bundesrichter Wüstenberg ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt.