Klägers y Berufungsklägers und -Kevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Li Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtec - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hax der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Mai 1952 unter IJitv/irkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr« Kregel, DroV„Y.rerner und Scheffler für Recht erkannt: Tatbestands Der Kläger, der in grossem Umfange Briefmarken sammelt, behauptet Eigentümer einer Anzahl von Bogen anlässlich der Währungsreform überdruckter Briefmarken zu 6-60 Pfennig in einem Gesamtwert von 3640 BLI zu sein, die sich in Besitz der Beklagten befinden, ausserdem das Eigentum an 40 Bogen mit Harken zu je 84 Pfennig in Wert von 3360 DU gehabt zu haben, die die Beklagte zu Unrecht veräussert habe* Sämtliche 3ogen soll der frühere Leiter der Bezirkswertzeichenstelle der Beklagten in Hünster, der damalige Postsekretär der inzwischen wegen /mtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Verwahrungsbruch, Währungsvergehens und passiver Beamtenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von 7 Honaten und zur Dienstentlassung verurteilt worden ist, für ihn erworben haben, und zwar entweder dadurch, dass Fuhrmann die Dogen für den Kläger an den Postschaltern gekauft, oder dadurch, dass sie in der Bezirkswertzeichenverteilungsstelle in Llün-ster gegen andere an Schalter gekaufte Harken für den Kläger umgetauscht habe- Für diesen ilarkenkauf will der Kläger aus seinem Geschäft wenige Tage nach der Währungsreform 7000 DH entnommen und diese mit 3000 DH in einem einfachen Eilbrief und mit 4000 Du in einem durch einen Boten überbrachten, verschlossenen Umschlag dem FdHB übermittelt habenDie von Kläger in Anspruch genommenen Harken sollen sich in einem Paket befunden haben, das bei einer von der Beklagten gegen am 9- Juli 1948 eingeleiteten Untersuchung im Diensträum vorgefunden wurde und das Überdruck-Wertzeichen in Werte von über 19 OOO DLI enthielt; die Marken habe' auf seiner Dienst- Der Kläger stützt sein Klagebegehren hilfsweise auf einen Ilerausgabeanspruch sowie etwaige schuldrechtliche Ansprüche des gegenüber der Beklagten, die dieser ihn hinsichtlich der streitigen Marken abgetreten hat. Juli 1951 nicht über das Ergebnis der in diesem Permin erfolgten Beweisaufnahme verhandelt worden sei«, Hit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben» Abgesehen davon« dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht mehr vorgetragen ist. Dies ist aber offensichtlich nur auf die Benutzung eines Vordrucks zurückzuführen, in dem der Vermerk über die Verhandlung unmittelbar nach Anführung der Parteien sich befindet. 2) Die Revision rügt sodann eine Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht vor Erlass seines Urteils den Kläger darauf hingewiesen habe» dass es erworben und welche Austausch-oder Untauschnöglichkeit für unliberdruckte gegen überdruckte Harken bestanden hat, sind Gegenstand einer eingehenden Beweisaufnahme gewesen« Der Kläger wusste daher, dass es auf diese Fragen entscheidend ankam und ebenso konnte das Gericht annehnen, das.«? 3) Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht eine Vernehmung des Klägers gemäss § 448 ZPO nicht von Amts wegen in Erwägung gezogen habe« Allerdings kann, wie auch, das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 144, 324 ausgesprochen'hat, mit der Revision gerügt, werden, dass das Gericht sich der Möglichkeit, gemäss § 448 ZPO eine Partei zu vernehmen, nicht bewusst gewesen lieh nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus den Schluss gezogen hat, dass ein redlicher Erwerb der Briefmarken nicht nachgewiesen sei« Sodann hat das Berufungsgericht die Klage nicht wegen einer Unredlichkeit des Klägers beim Erwerb der streitigen Harken? sondern nur deshalb abgewiesen, .weil es einen Beweis dafür nicht als geführt ansieht, dass für den Kläger die streitigen Harken tatsächli ch erworben hat« weil das Berufungsgericht Ansprüche des hinsichtlich der streitigen Marken verneint hat, die Fuhrmann an den Kläger abgetreten hat* Ansprüche könnte gegen die Beklagte haben, wenn er einen Kaufoder Tauschvertrag mit der Beklagten über die Merken abgeschlossen hätte und wenn er so Eigentümer der Marken geworden wäre, oder wenn die Beklagte auf Kosten des ungerechtfertigt be- reichert wäre« Ben Abschluss von Kaufverträgen über die Marken hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier ,7oise unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisavifnähme für nicht erwiesen angesehen. Gegen die Annahme eines Besitzdienerverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten hinsichtlich der im Dienstraun befindlichen Dienstgegenstände bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl hierzu auch Staudinger Ann 6 a zu § 855)« Das schliesst allerdings nicht aus, dass ein Beamter an Gegenständen, die sich in seinem Dienstraum befinden. Voraussetzung hierfür würde aber sein, dass entweder die betreffende Sache nicht dem Dienstherrn gehört, sondern [Privateigentum des Beamten oder eines Dritten ist. Dass im den Besitz an den streitigen Harken der Beklagten entzogen hat, ist von Kläger nicht behauptet und auch nicht festgestellt, zu demal in denselben Baun noch weitere Harken in Vierte von mehreren Iiillicnen Hark aufbewahrt wurden, hinsichtlich deren der Kläger einen Besitz Fuhrmanns nicht geltend macht« Die Verneinung eines Besitzes des Klägers oder an den streitigen Harken durch das Berufungsgericht ist somit rechtlich bedenkenfrei« Sin Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht gleichfalls nicht, da der Kläger eine Bereicherung der Beklagten auf seine oder F^BHfes Kosten nicht bewiesen hat«
IY ZB 177/51 t Verkündet am 19o Uai 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef 17 in 0( Klägers y Berufungsklägers und -Kevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Li Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtec - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hax der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Mai 1952 unter IJitv/irkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr« Kregel, DroV„Y.rerner und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des * 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24o Juli 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi esen. Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Der Kläger, der in grossem Umfange Briefmarken sammelt, behauptet Eigentümer einer Anzahl von Bogen anlässlich der Währungsreform überdruckter Briefmarken zu 6-60 Pfennig in einem Gesamtwert von 3640 BLI zu sein, die sich in Besitz der Beklagten befinden, ausserdem das Eigentum an 40 Bogen mit Harken zu je 84 Pfennig in Wert von 3360 DU gehabt zu haben, die die Beklagte zu Unrecht veräussert habe* Sämtliche 3ogen soll der frühere Leiter der Bezirkswertzeichenstelle der Beklagten in Hünster, der damalige Postsekretär der inzwischen wegen /mtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Verwahrungsbruch, Währungsvergehens und passiver Beamtenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von 7 Honaten und zur Dienstentlassung verurteilt worden ist, für ihn erworben haben, und zwar entweder dadurch, dass Fuhrmann die Dogen für den Kläger an den Postschaltern gekauft, oder dadurch, dass sie in der Bezirkswertzeichenverteilungsstelle in Llün-ster gegen andere an Schalter gekaufte Harken für den Kläger umgetauscht habe- Für diesen ilarkenkauf will der Kläger aus seinem Geschäft wenige Tage nach der Währungsreform 7000 DH entnommen und diese mit 3000 DH in einem einfachen Eilbrief und mit 4000 Du in einem durch einen Boten überbrachten, verschlossenen Umschlag dem FdHB übermittelt habenDie von Kläger in Anspruch genommenen Harken sollen sich in einem Paket befunden haben, das bei einer von der Beklagten gegen am 9- Juli 1948 eingeleiteten Untersuchung im Diensträum vorgefunden wurde und das Überdruck-Wertzeichen in Werte von über 19 OOO DLI enthielt; die Marken habe' auf seiner Dienst- stelle in seinen Schreibtisch aufbewahrt und nach Eeginn der Untersuchung in Papier verpackt zwischen einen Stapel von Paketen und Säcken ungültig gewordener Wertzeichen versteckt. Der Kläger stützt sein Klagebegehren hilfsweise auf einen Ilerausgabeanspruch sowie etwaige schuldrechtliche Ansprüche des gegenüber der Beklagten, die dieser ihn hinsichtlich der streitigen Marken abgetreten hat. Dementsprechend hat der Kläger, nachdem er in der ersten Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Harken begehrt hatte, in der Berufungsinstanz beantragt* in erster Reihe die Beklagte zu verurteilen, 3360 D1I zu zahlen sowie folgende Überdruck-WertZeichen herauszugeben: 24 Bogen Ziffern zu 30 Pfg., 24 Bogen Ziffern zu 50 Pfg., 23 Bogen Bilderserie lialb-rot zu 60 Pfg.. 50 Bogen Bilderserie zu 6 pfg., 2 Bogen Bilderserie zu 8 Pfg. und 1 Bogen Bilderserie zu 24 Pfg., in zweiter Reihe die Beklagte zur Zahlung von 3360 DI.I zu' verurteilen und festzustellen, dass der Kläger in Höhe der im Ilauptantrage angegebenen Postzeichenwerte an den Inhalt des am 9. Juli 1948 bei gefundenen Pakets als Miteigentümer beteiligt ist. in dritter Reihe, die Beklagte zur Zahlung von 7000 BLI zu verurteilen. Beide Vorinstanzen haben die Ansprüche des Klägers abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Efltscheidimgsgründe ? 1) Die Revision hat Verletzung des § 285 ZPO gerügt, weil ausweislich des Protokolls über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Juli 1951 nicht über das Ergebnis der in diesem Permin erfolgten Beweisaufnahme verhandelt worden sei«, Hit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben» Abgesehen davon« dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht mehr vorgetragen ist. ist sie auch nicht begründet» Das Berufungsgericht hatte am 1» Juni 1951 einen Beweisbeschluss erlassen. Termin für die Beweisaufnähme wurde auf den 60 Juli 1951 bestimmt» Infolgedessen waren in diesem Termin zunächst die erschienenen Zeugen zu vernehmen» Das ist auch geschehen» Die streitige Verhandlung hierüber kann daher nur im Anschluss daran stattgefunden haben. Allerdings ist der Vermerk über diese Verhandlung nicht nach dem Vermerk über die erfolgte Beweisaufnahme in das Terminsprotokoll aufge-nomnen v/orden» Er befindet sich vielmehr vor dem Teil der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen. Dies ist aber offensichtlich nur auf die Benutzung eines Vordrucks zurückzuführen, in dem der Vermerk über die Verhandlung unmittelbar nach Anführung der Parteien sich befindet. Schliesslich,fehlt aber auch in der Revisionsbegründung jegliche Angabe darü-. ber, inv/ieweit das Berufungsurteil auf einer etwaigen Verletzung der Vorschrift des $ 285 ZPO beruht (vgl EG üarn 1927, 38). i. % i r i, t i :! j 1 i 4 i 2) Die Revision rügt sodann eine Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht vor Erlass seines Urteils den Kläger darauf hingewiesen habe» dass es a) eine Weitergabe der von Kläger aus seinen Geschäft entnommenen 7000 Dl! an für den Fall der Weitergabe ihre Verwendung zun Ankauf der streitigen Harken nicht für erwiesen. b) eine Aus- oder Untauschiaöglichkeit für alte un-überdruckte Harken gegen überdruckte Harken, insbesondere solche , aus der Ilakulatur, ohne die Notwendigkeit einer Buchung annehmen wollte« Hätte es das getan, dann hätte der Kläger seinen Vortrag und seine Beweisantritte in der von ihm im einzelnen d.arge st eilten Y/eise ergänzen können« Die Revision verkennt die Bedeutung des § 139 ZPO«. Diese Bestimmung legt zwar dem Gericht die Pflicht auf» die Parteien zu einer Vervollständigung eines in tatsächlicher Hinsicht lückenhaften Vorbringens und, soweit die behaupteten Tatsachen streitig sind, auch zu einer Bezeichnung von Beweismitteln zu veranlassen« Eine solche Pflicht besteht aber nur, wenn das Gericht einen Jjilass zu der Annahme hat, dass die Parteien ihren Vortrag ergänzen oder für streitige Behauptungen noch Beweismittel bezeichnen können« Ein solcher Anlass ist in einen Anwaltsprozess-grundsätzlich nicht gegeben, in den .über streitige Tatsachen eine Bev/eis-aufnahme stattgefunden hat und nicht erkennbar ist. dass die Parteien noch weitere Beweismittel beibrin- gen können und Wollen (vgl auch RG J\V 1914? 313 und die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZR 59/51 von 28«, Februar 1952)«, Die Fragen, ob der Kläger 7000 DU übermittelt, ob und wie Harken für den Kläge.r erworben und welche Austausch-oder Untauschnöglichkeit für unliberdruckte gegen überdruckte Harken bestanden hat, sind Gegenstand einer eingehenden Beweisaufnahme gewesen« Der Kläger wusste daher, dass es auf diese Fragen entscheidend ankam und ebenso konnte das Gericht annehnen, das.«? der Kläger seine Beweismittel zu dieser Frage auch vollständig bezeichnet hat» Es ist völlig abwegig, auf Grund des § 139 ZPO den Gericht auch noch die Pflicht aufzuerlegen, den Parteien vor Erlass seines Urteils mitzuteilen, wie es das Ergebnis einer Beweisaufnahme würdigen will« Das ist weder der »Sinn noch der Zweck des § 139« Die Beweiswürdigung ist Gegenstand des Urteils, das Gericht kann sich daher vorher gar nicht darüber äussern. 3) Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht eine Vernehmung des Klägers gemäss § 448 ZPO nicht von Amts wegen in Erwägung gezogen habe« Ob das Gericht von der ihm durch 5 448 ZPO eingeräum-ten Befugnis Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, das einer ITachprüfung in der Revisionsinstanz nicht unterliegt. Allerdings kann, wie auch, das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 144, 324 ausgesprochen'hat, mit der Revision gerügt, werden, dass das Gericht sich der Möglichkeit, gemäss § 448 ZPO eine Partei zu vernehmen, nicht bewusst gewesen - 7 ~ ist . Für eine derartige Annahme spricht in vorliegendem Pelle nichts. Das Urteil beruht aber auch nicht auf der Verletzung der genannten Voi'schrift. Denn vor allem kommt es entscheidend auf die Tatsache an. ob Fuhrmann für den Kläger Harken erworben hat. Über diese Tatsache konnte der Kläger aus eigener Kenntnis keine Angaben machen. Einer ausdrücklichen Stellungnahme. weshalb das Gericht von der ihm durch § 448 ZPO gegebenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. bedurfte es daher nicht (vgl OGIIZ 1. 228 und Stein-Jonas-Schönke Fussnote 5 zu § 448). ' 4) Die Revision rügt weiter einen Verstoss gegen § 286 ZPO. weil das Berufungsgericht aus einer ITicht-erweisbarke? t einer strafbaren Handlung des P^HB hinsichtlich der hier streitigen Harken, auf deren redlichen Erwerb hätte schliessen müssen. Entsprechend dem strafrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo gelte auch im Zivilrecht der Satz, dass die Vermutung für die Redlichkeit eines Vorgangs spreche« Das sei ein "zivilrechtlicher Erfahrungssatz" des täglichen Lebens, wie die Revision meint. Auch diese Rüge ist unbegründet. Uas die Revision unter einem "zivilrechtlichen Erfahrungssatz" versteht, ist nicht ersichtlich, \7eder gibt es einen Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts noch im deutschen Recht einen Zivilrechtssatz dieses Inhalts. Ucnn an einen Vorgang eine Person beteiligt ist. die rechtskräftig aus anderen, jedoch etwa gleichzeitigen Vorgängen zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. dann ist es recht- I / * *'#■ - , I iv ^ «M lieh nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus den Schluss gezogen hat, dass ein redlicher Erwerb der Briefmarken nicht nachgewiesen sei« Sodann hat das Berufungsgericht die Klage nicht wegen einer Unredlichkeit des Klägers beim Erwerb der streitigen Harken? sondern nur deshalb abgewiesen, .weil es einen Beweis dafür nicht als geführt ansieht, dass für den Kläger die streitigen Harken tatsächli ch erworben hat« 5) Schliesslich sind auch die Bügen der Revision nicht begründet, die diese erheben zu können glaubt? weil das Berufungsgericht Ansprüche des hinsichtlich der streitigen Marken verneint hat, die Fuhrmann an den Kläger abgetreten hat* Ansprüche könnte gegen die Beklagte haben, wenn er einen Kaufoder Tauschvertrag mit der Beklagten über die Merken abgeschlossen hätte und wenn er so Eigentümer der Marken geworden wäre, oder wenn die Beklagte auf Kosten des ungerechtfertigt be- reichert wäre« Ben Abschluss von Kaufverträgen über die Marken hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier ,7oise unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisavifnähme für nicht erwiesen angesehen. Ein etwaiger Tauschvertrag wäre gemäss § 181 BUB nicht rechtswirksam. Ein Eigentumserwerb an den streitigen Marken ist nicht erwiesen. Ber Kläger glaubt allerdings, dass bis zu einer Widerlegung durch die Beklagte sein oder Eigentum nach § 1006 BOB anzunehmen sei? weil die • A i ■ t* % * * ST 'i ■ streitigen Harken aufbewahrt habe und hierdurch Besitzer der Harken gewesen sei. Voraussetzung für eine Anwendung des £ 1006 BGB würde der Nachweis eines Besitzes, d.h. eines nach der Anschauung des Verkehrs tatsächlichen Gewaltverhältnisses des an den streitigen Harken sein, wobei die Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht für einen anderen in einen Verhältnis erfolgt sein müsste, vermöge dessen der die Gewalt Ausübende den Weisungen des anderen Folge zu leisten hatte (§§ 854« 855 BGB}« Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt. dass die tatsächliche Gewalt über die streitigen Briefmarken ausgeübt hat. Es hat jedoch angenommen, dass er dies nur als Stellvertreter der Beklagten im Besitz, als sogenannter Besitzdiener. getan hat. Gegen die Annahme eines Besitzdienerverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten hinsichtlich der im Dienstraun befindlichen Dienstgegenstände bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl hierzu auch Staudinger Ann 6 a zu § 855)« Das schliesst allerdings nicht aus, dass ein Beamter an Gegenständen, die sich in seinem Dienstraum befinden. selbständigen Besitz haben kann. Voraussetzung hierfür würde aber sein, dass entweder die betreffende Sache nicht dem Dienstherrn gehört, sondern [Privateigentum des Beamten oder eines Dritten ist. oder aber, dass der Beamte durch eine äusser-lich erkennbare Handlung den Besitz seinem Dienstherrn entzieht, sich z.B. die Sache widerrechtlich aneignet. Beides liegt nicht vor. Das Berufungsge- rieht hat den Erwerb der Llarken seitens des durch Kauf oder Tausch nicht für erwiesen angesehen» Dass im den Besitz an den streitigen Harken der Beklagten entzogen hat, ist von Kläger nicht behauptet und auch nicht festgestellt, zu demal in denselben Baun noch weitere Harken in Vierte von mehreren Iiillicnen Hark aufbewahrt wurden, hinsichtlich deren der Kläger einen Besitz Fuhrmanns nicht geltend macht« Die Verneinung eines Besitzes des Klägers oder an den streitigen Harken durch das Berufungsgericht ist somit rechtlich bedenkenfrei« Sin Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht gleichfalls nicht, da der Kläger eine Bereicherung der Beklagten auf seine oder F^BHfes Kosten nicht bewiesen hat« Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Raske Kregel v.Werner Scheffler