Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 177/13 vom 23. Juli 2014 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt in Kassel - Az. 15 U 68/11 vom 12.04.2013 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.499,45 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller