Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 177/04 BESCHLUSS
vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 3 U 130/03 vom 08.07.2004; LG Darmstadt - Az. 4 0 526/02 vom 24.04.2003;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 96.012,44 €
Felsch
Dr. Franke
Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt