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BGH · IV ZR 176/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 176/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 16. Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf einen Betrag über Januar 1984 schlossen sie einen Erbvertrag, durch den der Beklagte die Klägerin zu seiner Alleinerbin berief.Der Beklagte, dessen Vermögen im wesentlichen in einem Hausgrundstück im Wert von 188.000 DM besteht, widerrief mit notarieller Urkunde vom 7. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen,* es hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages abgewiesen, obwohl der Beklagte inzwischen behauptet, bereits bei Abschluß des Erbvertrages geschäftsunfähig gewesen zu sein, und obwohl für ihn ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt Ist der Erbvertrag wirksam, dann schränkt er die Testierfreiheit des Beklagten entsprechend ein (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) und gibt der Klägerin auch den Schutz des § 2287 BGB vor beeinträchtigenden Schenkungen. Nicht gefolgt werden kann der Revision auch, soweit sie die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen in Höhe von 83.800 DM unberücksichtigt lassen will. Der Grundstückswert kann daher gemäß § 3 ZPO nicht auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt werden.

Zitierte Normen: § 2289 BGB § 6 ZPO
betragenErbvertragKlägerinBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 176/92
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
 am 16. Dezember 1992
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf einen Betrag über
60.000	DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Parteien sind Geschwister. Am 2. Januar 1984 schlossen sie einen Erbvertrag, durch den der Beklagte die Klägerin zu seiner Alleinerbin berief. Der Beklagte, dessen Vermögen im wesentlichen in einem Hausgrundstück im Wert
 von 188.000 DM besteht, widerrief mit notarieller Urkunde vom 7. Juni 1985 den Erbvertrag und erklärte seinen Rücktritt. Die Klägerin hält diese Erklärung für unwirksam. Auf ihre Klage hat das Landgericht festgestellt, daß der Erbvertrag nach wie vor verbindlich sei. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen,* es hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages abgewiesen, obwohl der Beklagte inzwischen behauptet, bereits bei Abschluß des Erbvertrages geschäftsunfähig gewesen zu sein, und obwohl für ihn ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt
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worden ist. Die Beschwer hat das Berufungsgericht auf
25.000	DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Sein Antrag auf Erhöhung der Beschwer über einen Betrag von
60.000	DM ist unbegründet.
Ist der Erbvertrag wirksam, dann schränkt er die Testierfreiheit des Beklagten entsprechend ein (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) und gibt der Klägerin auch den Schutz des § 2287 BGB vor beeinträchtigenden Schenkungen. Die darin liegende Minderung der Dispositionsmöglichkeiten des Beklagten belasten diesen entgegen der Auffassung der Revision nicht in gleichem Maße, als wenn die Parteien um das Grundstück stritten,, etwa weil es in das Eigentum oder den Besitz der Klägerin übergegangen wäre. Auch wenn es bei dem
 angefochtenen Urteil bleibt» erleidet das Vermögen des Beklagten dadurch keine Einbuße. Schon deshalb können die Beschränkungen» die der Beklagte abstreifen will, nur mit einem Bruchteil des Grundstückswertes angesetzt werden. Nicht gefolgt werden kann der Revision auch, soweit sie die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen in Höhe von 83.800 DM unberücksichtigt lassen will. Die beiden Entscheidungen, auf die die Revision sich hierzu stützt (BGH, Beschlüsse vom 2. April 1954 - V ZR 135/52 - NJW 1954, 955 und vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56 - MDR 1958» 676f.) betreffen Fälle des § 6 ZPO und sind hier nicht einschlägig.
Der Grundstückswert kann daher gemäß § 3 ZPO nicht auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt werden.
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel