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BGH · IV ZR 176/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 176/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der klagenden Bank wird das Urteil des 4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte mit Erfolg auf den Risikoausschluß des § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. Es sei zu dem Unfall nämlich infolge der vorsätzlichen Ausführung eines Vergehens, d.h. des Waffenbesitzes ohne die gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffenG erforderliche Erlaubnis gekommen. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers, die als Bezugsberechtigte in einer fünften bei der Beklagten unterhaltenen Unfall-Zusatzversicherung ebenfalls Zahlung beansprucht hat, beteiligt sich nach der Abweisung ihrer Klage und der Zurückweisung der Berufung nicht mehr am Verfahren. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Nachweis einer Selbsttötung als nicht geführt und damit die Voraussetzungen des Risikoausschlusses gemäß § 2 Nr. 3d BB-Un-fall-ZusatzVers. 2. Dagegen hält seine Annahme, der Unfall, bei dem der Versicherungsnehmer ums Leben gekommen ist, sei auf dessen trunkenheitsbedingte Bewußtseinsstörung zurückzuführen, so daß sich die Beklagte berechtigt auf den Risikoausschluß des § 3 Nr. Id BB-Unfall-ZusatzVers. a) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht meinte, davon ausgehen zu können, im Zeitpunkt, in dem der tödliche Schuß gefallen ist, habe die Blutalko-holkonzentratiön bei dem Versicherungsnehmer zwischen 1,5 und 1,7 °/oo gelegen. Zwar war das Berufungsgericht grundsätzlich nicht gehindert, das von der Beklagten vorgelegte und auch in Auftrag gegebene Privatgutachten zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Dies ist, wie die Revision berechtigt rügt, bei dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten nicht der Fall. Sein erzieltes Rückrechnungsergebnis von 1,5 bis 1,7 °/oo ist deshalb untauglich als Grundlage für die Beurteilung der alkoholischen Beeinflussung des Versicherungsnehmers im Unfallzeitpunkt. "Mangels sonstiger Anhaltspunkte" konnte das Berufungsgericht es sich nur mit einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung erklären, daß der Versicherungsnehmer eine an der Schläfe aufgesetzte, vermeintlich funktionsunfähige Waffe abgedrückt hat. Wer davon überzeugt ist, eine Waffe sei ungeladen, handelt bei ihrem Aufsetzen und anschließenden Abdrücken mit einem anderen Risikobewußtsein als jemand, der sich dessen nicht sicher ist oder gar weiß, daß sich noch Munition in Lauf oder Magazin der Waffe befindet. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 -VersR 1985, 583 - ist eine derartige Störung noch nicht zu bejahen, wenn sich nur feststellen läßt, in nüchternem Zustand hätte der Versicherte eine andere Entscheidung getroffen. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend, weil eine abschließende Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen des Risikoausschlusses in § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. a) Dem Berufungsgericht erschien es zweifelhaft, ob die Beklagte leistungsfrei geworden ist, weil der Unfall auf die vorsätzliche Ausführung eines Vergehens, nämlich den unstreitig unerlaubten Waffenerwerb und unerlaubten Waffenbesitz (§ 53 Abs.3 Nr. la WaffenG) zurückzuführen ist. Da der Versicherungsnehmer - unbestritten - die Pistole nur zu Verteidigungszwecken angeschafft hatte und nicht beabsichtigte, sie außerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume zu benutzen, benötigte er nach dem Waffengesetz zwar eine Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Axt und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung von Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. (7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Abs. 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt." Die Einschätzung des Gewichtes der mit den jeweiligen Regelungen verfolgten Schutzzwecke durch den Gesetzgeber zeigt sich auch darin, daß sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis wie der Besitz einer Schußwaffe ohne Erlaubnis strafbare Vergehen darstellen, nicht etwa nur Ordnungswidrigkeiten. c) Zur Reichweite einer Risikoausschlußklausel in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen mit dem Wortlaut: "Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung von Vergehen und Verbrechen erleidet", hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 23, 76 (unter 3.) Stellung genommen und entschieden, daß der vernünftige und billigenswerte Zweckgedanke des Risikoausschlusses nicht die Versagung von Versicherungsschutz bei nur zufälligem Zusammenhang zwischen Delikt und Unfall rechtfertige. Den in einer derartigen Risikoausschlußklausel vorausgesetzten Kausalzusammenhang hat der Bundesgerichtshof verneint bei einem Verkehrsunfall des Versicherten, der sein Kraftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt hatte, dessen Unfall aber allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen war (Urteil vom 22. Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis hatte der Versicherte zwar eine nicht hinwegzudenkende Erfolgsbedingung gesetzt, die generell auch geeignet war, einen Verkehrsunfall zu verursachen. Diese erste Ursache wurde gleichwohl nicht als adäquat und dem Versicherten zurechenbar angesehen, weil der Unfall unabhängig von ihr auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen war, so daß sich der Unfall nicht "infolge", sondern "gelegentlich" des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ereignet habe. Hätte der Versicherungsnehmer die Elementarregel beachtet, die für jeden Umgang mit Schußwaffen gilt, sofern er nicht der unmittelbar bevorstehenden Abgabe eines Schusses dient, zunächst sachgerecht zu prüfen und sicherzustellen, daß sich keine Munition in Lauf oder Magazin der Waffe befindet, hätte es nicht zu dem tödlich wirkenden Schuß kommen können. d) Dennoch ist der Rechtsstreit nicht entscheidungs-reif.Die Risikoausschlußklausel der Beklagten greift nur ein, wenn es zu dem Unfall infolge der vorsätzlichen Ausführung eines Vergehens gekommen ist. Unabhängig davon, daß seine Ausführungen keinen Anhalt dafür bieten, daß es sich die Darlegungen des Landgerichts zur Verwirklichung dieses Risikoausschlusses hätte zu eigen machen wollen, wäre dies auch nicht ausreichend für eine rechtsfehlerfreie Feststellung, der Tatbestand des § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. Es ist unstreitig, daß die von Herrn HeflBBi im Jahre 19 86 erworbene Pistole nicht angemeldet war, und daß Herr HeMIR nicht im Besitz einer nach § 28 WaffenG erforderlichen Waffenbesitzkarte war. Wer weiß, daß er eine unangemeldete Pistole ohne Waffenbesitzkarte besitzt, weiß nicht schon zwangsläufig, daß er diese Waffenbesitzkarte benötigt, um sich nicht strafbar zu machen, und daß er nach deren vorherigem Erwerb die Anschaffung der Waffe binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen muß. Das Berufungsgericht wird demnach die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen haben, falls seine neuerliche Entscheidung davon abhängt, ob der Versicherungsnehmer den Tatbestand des Risikoausschlusses in § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers.

Zitierte Normen: § 21 StVG § 28 WaffG
VersicherungsnehmerUnfallErlaubnisBerufungsgerichtWaffeErwerbSchußwaffeWaffenbesitzkarte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
AVB f. ünfallvers. (AUB)
§ 3 Abs. 2; WG § 179
Zur Reichweite des Risikoausschlusses:
-I "Ausgeschlossen von der Versicherung sind Un-. ^ fälle, die der Versicherte erleidet infolge !( der vorsätzlichen Ausführung oder des Ver-
; suchs von Vergehen"
• J
iij Fällen des unerlaubten Umganges mit Schußwaf-
' fen.
• i 'i
'"hl
 Urt.
vom 26. Sept. 1990 - IV ZR 176/89
OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 176/89
URTEIL
Verkündet am:
26. September 1990 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der De^HHWBPBank AG, Filiale Hi durch den Vorstand, P®HMB>straße fßf, Hü
 vertreten
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.<
Dr.
lund
 gegen
Deil Vorstand,
 Lebensversicherungs AG, vertreten durch den Straße W, Ha^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Dr.
und
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1990
für Recht erkannt:
Auf die Revision der klagenden Bank wird das Urteil des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1989 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die klagende Bank beansprucht aus abgetretenem Recht Leistungen von der Beklagten aus vier Unfall-Zusatzversicherungen, die der Versicherungsnehmer in den Jahren 1966 bis 1982 abgeschlossen hat. Den Verträgen liegen unter anderem die Besonderen Bedingungen der Beklagten zur Unfall-Zusatzversicherung (BB-Unfall-ZusatzVers .) zugrunde . Die Beklagte stellt ihre Leistungspflicht mit verschiedenen Begründungen in Abrede.
WIV
Der Versicherungsnehmer verstarb am 30. Juni 1986 an den Folgen einer Schußverletzung, die er sich selbst am Vortag in alkoholisiertem Zustand mit einer 1986 ohne waffenrechtliche Erlaubnis erworbenen, defekten Selbstladepistole Marke Walther, Kaliber 7,65 zugefügt hatte. Er hatte sie in entsichertem Zustand an seine rechte Schläfe gehalten; nach zwei "Klickgeräuschen" löste sich der tödliche Schuß.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte mit Erfolg auf den Risikoausschluß des § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. berufen könne. Es sei zu dem Unfall nämlich infolge der vorsätzlichen Ausführung eines Vergehens, d.h. des Waffenbesitzes ohne die gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffenG erforderliche Erlaubnis gekommen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Die Ehefrau des Versicherungsnehmers, die als Bezugsberechtigte in einer fünften bei der Beklagten unterhaltenen Unfall-Zusatzversicherung ebenfalls Zahlung beansprucht hat, beteiligt sich nach der Abweisung ihrer Klage und der Zurückweisung der Berufung nicht mehr am Verfahren.
Entscheidunqsqründe:
Das Berufungsurteil muß - soweit es angefochten worden ist - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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1.	Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Nachweis einer Selbsttötung als nicht geführt und damit die Voraussetzungen des Risikoausschlusses gemäß § 2 Nr. 3d BB-Un-fall-ZusatzVers. als nicht gegeben angesehen.
2.	Dagegen hält seine Annahme, der Unfall, bei dem der Versicherungsnehmer ums Leben gekommen ist, sei auf dessen trunkenheitsbedingte Bewußtseinsstörung zurückzuführen, so daß sich die Beklagte berechtigt auf den Risikoausschluß des § 3 Nr. Id BB-Unfall-ZusatzVers. berufe, den Revisionsangriffen nicht stand. Die Klausel lautet in ihrem ersten Satz:
"1. Ausgeschlossen von der Versicherung sind
d) Unfälle infolge von Schlaganfällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper ergreifen, von Geistes- und Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind."
a)	Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht meinte, davon ausgehen zu können, im Zeitpunkt, in dem der tödliche Schuß gefallen ist, habe die Blutalko-holkonzentratiön bei dem Versicherungsnehmer zwischen 1,5 und 1,7 °/oo gelegen. Zwar war das Berufungsgericht grundsätzlich nicht gehindert, das von der Beklagten vorgelegte und auch in Auftrag gegebene Privatgutachten zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Es war auch nicht gehalten, hierzu ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn es das ihm vorliegende Beweisergebnis, zu dem das Privatgutachten rechnete, bereits als ausreichend ansehen durfte, um fest-
stellen zu können, wie hoch die Blutalkoholkonzentration war, als der Versicherungsnehmer die Pistole an seine Schläfe hielt und abdrückte. Voraussetzung hierfür war aber zweierlei: der Tatrichter mußte das zur sachgerechten Beurteilung des Privatgutachtens unerläßliche Fachwissen haben und das Privatgutachten mußte "richtig" sein (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 - LM ZPO § 286 (E) - Nr. 7; vom 13. Februar 1962- VI ZR 110 und 141/61 -VersR 1962, 450 unter 2.; Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587 unter 2.; Zöller, ZPO 15. Aufl. § 402 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO 45. Aufl. Übers. § 402 Anm. 5).
Dies ist, wie die Revision berechtigt rügt, bei dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten nicht der Fall.
Die Rückrechnung des Sachverständigen entspricht nicht den im Straf- wie im Versicherungsrecht gleichermaßen geltenden Rückrechnungsregeln (vgl. nur BGHSt 25, 246 und Senatsurteile vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006 unter II m.w.N. und vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 unter 2). Danach kommt ein höherer Abbauwert als 0,1 °/oo pro Stunde nicht in Betracht, was der Sachverständige nicht beachtet hat. Zu berücksichtigen sind bei der Rückrechnung ferner das Trinkende und sich daraus ergebende etwaige ResorptionsZeiten. Der Sachverständige kannte weder Trinkmenge noch Trinkende. Ihm war nur der für den Entnahmezeitpunkt - 22.51 Uhr - ermittelte Blutalkoholwert von 1,25 °/oo und die ungefähre Unfallzeit - kurz vor 21.00 Uhr - bekannt. Sein erzieltes Rückrechnungsergebnis von 1,5 bis 1,7 °/oo ist deshalb untauglich als Grundlage für die Beurteilung der alkoholischen Beeinflussung des Versicherungsnehmers im Unfallzeitpunkt. .
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b)	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß es von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers überzeugt sei, beanstandet die Revision berechtigt. "Mangels sonstiger Anhaltspunkte" konnte das Berufungsgericht es sich nur mit einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung erklären, daß der Versicherungsnehmer eine an der Schläfe aufgesetzte, vermeintlich funktionsunfähige Waffe abgedrückt hat. Jedermann wisse, daß man Waffen nicht, auch nicht zu dem Spaß, auf sich oder aridere Personen richten dürfe.
Hierbei hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, was ihm bei der Prüfung, ob ein Selbstmord vorliegen könnte, durchaus beachtlich erschienen ist: Auf die ängstlichen Bitten seiner Ehefrau, doch nicht jetzt die Pistole nachzusehen, habe der Versicherungsnehmer geäußert, in der Pistole - die er schon ausprobiert hatte - sei doch nichts drin, sie klemme. Wer davon überzeugt ist, eine Waffe sei ungeladen, handelt bei ihrem Aufsetzen und anschließenden Abdrücken mit einem anderen Risikobewußtsein als jemand, der sich dessen nicht sicher ist oder gar weiß, daß sich noch Munition in Lauf oder Magazin der Waffe befindet.
Eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung hat das Berufungsgericht bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach dem Senatsurteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 -VersR 1985, 583 - ist eine derartige Störung noch nicht zu bejahen, wenn sich nur feststellen läßt, in nüchternem Zustand hätte der Versicherte eine andere Entscheidung getroffen. Die Störung des Bewußtseins muß vielmehr einen Grad erreichen, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann.
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2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend, weil eine abschließende Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen des Risikoausschlusses in § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. verwirklicht hat, noch nicht möglich ist.
a)	Dem Berufungsgericht erschien es zweifelhaft, ob die Beklagte leistungsfrei geworden ist, weil der Unfall auf die vorsätzliche Ausführung eines Vergehens, nämlich den unstreitig unerlaubten Waffenerwerb und unerlaubten Waffenbesitz (§ 53 Abs. 3 Nr. la WaffenG) zurückzuführen ist. Es hatte zwar keine Bedenken bezüglich der adäquaten Kausalität, hielt es aber für fraglich, ob hier der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Unfall und Straftat bejaht werden könne.
Der Senat teilt die Bedenken gegen ein Eingreifen des Risikoausschlusses, sofern seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein sollten, nicht.
b) § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. lautet:
"1. Ausgeschlossen von der Versicherung sind
b)	Unfälle, die der Versicherte erleidet infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Verbrechen oder Vergehen;"
Da der Versicherungsnehmer - unbestritten - die Pistole nur zu Verteidigungszwecken angeschafft hatte und nicht beabsichtigte, sie außerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume zu benutzen, benötigte er nach dem Waffengesetz zwar eine
 
Waffenbesitzkarte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, nicht jedoch auch einen Waffenschein nach § 35.
Für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte enthält das Waffengesetz folgende Regelung:
§ 28
"(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Axt und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zu dem Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt.
Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung von Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Abs. 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. "
§ 30
"(1) Waffenbesitzkarte (und Munitionserwerbs-schein) sind zu versagen, wenn
1.	der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat,
2.	Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder
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3. ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist (§ 32).
(4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen."
§ 31
"(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist."
§ 53
"(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren wird bestraft, wer
3 a) ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt."
Die gesetzliche Regelung läßt erkennen, daß mit ihr das Ziel verfolgt wird. Gefahren einzudämmen bzw. ihnen vorzubeugen, die typischerweise aus dem Umgang unreifer, unzuverlässiger und waffenunerfahrener Personen mit Schußwaffen erwachsen. Dazu zählen nicht zuletzt Unfallgefahren. Ähnlich wie für einen Führerscheinbewerber genügt für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte nicht etwa ein Antrag des Interessenten. Beide Interessentengruppen müssen personenbezogene, nicht ohne weiteres zu schaffende Voraussetzungen erfüllen.
um als grundsätzlich geeignet zu dem Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. zu dem Besitz einer Schußwaffe angesehen werden zu können. Die Einschätzung des Gewichtes der mit den jeweiligen Regelungen verfolgten Schutzzwecke durch den Gesetzgeber zeigt sich auch darin, daß sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis wie der Besitz einer Schußwaffe ohne Erlaubnis strafbare Vergehen darstellen, nicht etwa nur Ordnungswidrigkeiten. Als den grundsätzlich schwerer wiegenden Verstoß sieht der Gesetzgeber dabei das Vergehen unerlaubten Waffenbesitzes an. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. la WaffenG beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
c)	Zur Reichweite einer Risikoausschlußklausel in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen mit dem Wortlaut: "Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung von Vergehen und Verbrechen erleidet", hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 23, 76 (unter 3.) Stellung genommen und entschieden, daß der vernünftige und billigenswerte Zweckgedanke des Risikoausschlusses nicht die Versagung von Versicherungsschutz bei nur zufälligem Zusammenhang zwischen Delikt und Unfall rechtfertige. Es müsse stets der dem Delikt eigentümliche "Gefahrenbereich" für den Schaden ursächlich geworden sein.
Es sei nämlich nicht Aufgabe der Versicherer, Straftaten zu verhüten oder zu ahnden. Es erscheine jedoch berechtigt, daß sie das selbstverschuldete besondere Unfallrisiko vom Versicherungsschutz ausschlössen, das gewöhnlich mit der Ausfüh-riing einer strafbaren Handlung verbunden sei. Schon zu der seinerzeit zu beurteilenden Klausel hob der Bundesgerichts-
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hof hervor, daß auch im Sprachgebrauch des täglichen Lebens mit dem Wort "bei" eine zeitlich wie eine kausal orientierte Vorstellung verbunden werde. Das gilt in verstärktem Maße für die hier maßgebliche Wendung "infolge".
Den in einer derartigen Risikoausschlußklausel vorausgesetzten Kausalzusammenhang hat der Bundesgerichtshof verneint bei einem Verkehrsunfall des Versicherten, der sein Kraftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt hatte, dessen Unfall aber allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen war (Urteil vom 22. November 1962 - II ZR 193/60 - VersR 1963, 133). Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis hatte der Versicherte zwar eine nicht hinwegzudenkende Erfolgsbedingung gesetzt, die generell auch geeignet war, einen Verkehrsunfall zu verursachen. Diese erste Ursache wurde gleichwohl nicht als adäquat und dem Versicherten zurechenbar angesehen, weil der Unfall unabhängig von ihr auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen war, so daß sich der Unfall nicht "infolge", sondern "gelegentlich" des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ereignet habe.
Grundsätzlich keinen Versicherungsschutz hat ein Versicherter, der vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt hat. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Februr 1982 - IVa ZR 243/80 -VersR 1982, 465 - für folgende Risikoausschlußklausel ausdrücklich bestätigt:
"Die Unfalltod-Zusatzleistung wird ferner
 nicht gewährt für
a) . . .
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b) Unfälle, die der Versicherte infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Verbrechen oder Vergehen erleidet ..."
Der zu beurteilende Sachverhalt macht augenfällig, wie gerade Unerfahrenheit und Leichtsinn im Umgang mit Schußwaffen die Unfallträchtigkeit des Waffengebrauches steigern. Hätte der Versicherungsnehmer die Elementarregel beachtet, die für jeden Umgang mit Schußwaffen gilt, sofern er nicht der unmittelbar bevorstehenden Abgabe eines Schusses dient, zunächst sachgerecht zu prüfen und sicherzustellen, daß sich keine Munition in Lauf oder Magazin der Waffe befindet, hätte es nicht zu dem tödlich wirkenden Schuß kommen können. Es hat sich gerade das Risiko eines selbstverschuldeten Unfalles infolge einer strafbaren Handlung verwirklicht. Die erforderliche Waffenbesitzkarte hätte der Versicherungsnehmer nur erhalten, wenn er in ausreichendem Maße seine Sachkunde im Waffenumgang im Zuge einer Prüfung nachgewiesen hätte. An Sachkunde mangelte es ihm im Unfallzeitpunkt.
d)	Dennoch ist der Rechtsstreit nicht entscheidungs-reif. Die Risikoausschlußklausel der Beklagten greift nur ein, wenn es zu dem Unfall infolge der vorsätzlichen Ausführung eines Vergehens gekommen ist. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen. Unabhängig davon, daß seine Ausführungen keinen Anhalt dafür bieten, daß es sich die Darlegungen des Landgerichts zur Verwirklichung dieses Risikoausschlusses hätte zu eigen machen wollen, wäre dies auch nicht ausreichend für eine rechtsfehlerfreie Feststellung, der Tatbestand des § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. sei vom Versicherungsnehmer verwirklicht worden. Das Landgericht hat
 ausgeführt: "Herr HeflQBfc hat den Straftatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffenG vorsätzlich verwirklicht. Es ist unstreitig, daß die von Herrn HeflBBi im Jahre 19 86 erworbene Pistole nicht angemeldet war, und daß Herr HeMIR nicht im Besitz einer nach § 28 WaffenG erforderlichen Waffenbesitzkarte war. Da Herr HeflHB diese Umstände kannte, handelte er vorsätzlich."
Das genügt nicht für die Feststellung einer vorsätzlichen Straftatbegehung. Wer weiß, daß er eine unangemeldete Pistole ohne Waffenbesitzkarte besitzt, weiß nicht schon zwangsläufig, daß er diese Waffenbesitzkarte benötigt, um sich nicht strafbar zu machen, und daß er nach deren vorherigem Erwerb die Anschaffung der Waffe binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen muß. Er kann sich ebensogut
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fahrlässig nicht darüber informiert haben, daß es auch Bestimmungen für Erwerb und Besitz einer Waffe nur zu Verteidigungszwecken in den eigenen Wohn- und Geschäftsräumen gibt, deren Nichtbeachtung straffällig werden läßt. Das Berufungsgericht wird demnach die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen haben, falls seine neuerliche Entscheidung davon abhängt, ob der Versicherungsnehmer den Tatbestand des Risikoausschlusses in § 3 Nr. lb BB-Unfall-ZusatzVers. verwirklicht hat.
Bundschuh	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter