Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Loewenheim, Dr. Graf und Prof. Sie haben vorgetragen, beim Erblasser hätten die Anteilnahme an der Verfolgung seiner Verwandten in Deutschland, der Verlust der SflHfer Vertretung um die Zeit des Kriegsbeginns und die Notwendigkeit des Neuaufbaus der Existenz im Jahre 1940 zu einer schweren Depression geführt. Ferner haben sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens des Erblassers an Körper und Gesundheit Heilkostenersatz in Höhe von 35.000,- skr, ferner Kapitalentschädigung (für die Zeit vom 1. Dieser bemerkenswerte geschäftliche Erfolg schließe die Wahrscheinlichkeit aus, daß Dr. EflV während dieser Zeit an einer Depression gelitten habe, die in einem irgendwie gearteten Zusammen-hang mit den vor seiner Übersiedlung nach Schweden gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stehen könnte. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die S^B^er Firma arisiert worden und dem Erblasser schließlich die Vertretung gekündigt worden sei und er dadurch zu außergewöhnlichen Anstrengungen gezwungen gewesen sei, was seine Depression ausgelöst habe. Die Arisierung der Firma seiner Onkel könne auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht als eine gegen Dr. selbst gerichtete Verfolgungs- Das eigene Vorbringen der Kläger, ihr Erblasser habe die Vertretung der arisierten ^i^roa um die Zeit des Kriegsbeginns verloren -nachdem die Arisierung jüdischer Geschäfte und Unternehmen in Deutschland von den nationalsozialistischen Machthabern längst durchgeführt und abgeschlossen gewesen sei spreche dafür, daß es sich lediglich um eine kriegsbedingte Kündigung gehandelt habe, bei der rassische Gründe keine Rolle gespielt hätten. Nach den gutachtlichen Stellungnahmen der Medizinaldirektoren Dr. Färber und Dr. Bücken könne die Depression schon mangels zeitlichen Zusammenhangs nicht mehr auf die spätestens im Dezember 1935 beendeten, konkret Selbst wenn, entsprechend der Bescheinigung des Dr. Citron, davon auszugehcnvisei, daß die Hypertonie bereits ira Jahre 1944 aufgetreten sei, könne mangels jeglicher Brückenatteote ein Zusammenhang dieses Leidens und seiner Folgeerscheinungen mit der Verfolgung nicht angenommen werden. Die weitere Rüge der Revision, die Gutachten der beiden Medizinaldirektoren seien den Klägern nur auszugsweise mitgeteilt worden und hätten dshor von ihnen nicht in vollem Umfang nachgeprüft werden können, ist gleichfalls unbegründet, Aus den Akten der Landesrentenbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergibt sich, daß in die Begründung des ablehnenden Vorbescheides vom 6. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Feststellung, dem Erblasser sei die Vertretung der SQ^ppr Firma nach deren Arisierung nicht wegen seiner jüdischen Abstammung, sondern aus kriegsbedingten Gründen gekündigt worden, unter Verletzung des § 176 BEG getroffen. Wird einem jüdischen Vertreter im Ausland die Vertretung deutscher Firmen entzogen, so kann dies nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 415 Nr. 23 und 451 Nr. 18) eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG sein. Hat eine Firma nach ihrer Arisierung das Vertretungsverhältnis gegenüber einem jüdischen Vertreter, der diese Firma während langer Jahre im Ausland vertreten hat, gekündigt, so spricht viel dafür, daß diese Maßnahme wegen der jüdischen Abstammung des Vertreters getroffen und von den nationalsozialistischen Machthabern veranlaßt, zu demindest aber gebilligt worden ist. Es kann daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht gesagt werden, hierfür bestehe kein Anhalt« Das Berufungsgericht hat im übrigen seine Feststellung, es |iabe sich lediglich um eine kriegsbedingte Kündigung gehandelt, bei der rassische GrühÄ keine Rolle gespielt hätten, nicht unter Berücksichtigung der gesamten damaligen Verhältnisse getroffen. Es hat jedoch einmal den Zeitpunkt, in dem die Firms- der Onkel des Erblassers arisiert worden ist, nicht festgestellt. Außerdem hat es, wie die Revision v/eiter rügt, nicht beachtet, daß hier darauf abzustellen ist, wann jüdischen Vertretern im Ausland die VertretungsVerhältnisse gekündigt worden sind und wann derartige Maßnahmen ihren Abschluß gefunden haben. Erblasser gekündigt worden ist, nicht festgestellto Ergibt sich aus den Zeitpunkten der Arisierung des Unternehmens und der Kündigung ein nicht allzugroßer zeitlicher Abstand zwischen beiden Vorgängen, so kann hieraus zu folgern sein, daß die Kündigung auf Gründen der Rasse beruhte. Dies gilt zu demindest dann, wenn die Kündigung in eine Zeit fiel, in der auch anderen jüdischen Auslandsvertretern das zunächst von den ari-sierten Unternehmen noch aufrecht erhaltene Vertretungsverhältnis gekündigt worden ist. Das Berufungsgericht hat schließlich auch seine Auffassung, die Kündigung sei eine Folge des Krieges gewesen, nicht ausreichend begründet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Ermittlungen zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob in der Lösung des Vertretungsverhältnisses eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme zu erblicken ist, führen. Ist dies der Fall, so können die beiden Gutachten keine ausreichende Urteilsgrundlage abgeben; denn beide Sachverständige sind, wie auch das Oberlandesgericht, davon ausgegangen, daß der Erblasser seit seiner Auswanderung nach Schweden im Jahre 1955 keinen Verfolgungsmaßnahmen mehr ausgesetzt war. Es läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß diese Gutachter - oder ein anderer Gutachter - die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Leiden und der Verfolgung anders beurteilen, wenn der Verfolgung auch die Kündigung des Vertretungsverhältnisses und deren von den Klägern behaupteten Auswirkungen auf den Erblasser - Notwendigkeit erhöhter beruflicher Anstrengungen, vorübergehender Rückgang der Einnahmen -zuzurechnen sind.
2529 088
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IY ZR 176/66 URTEIL Verkündet am
7. Februar 1966 Bi*oeske,
Justizangeotellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Erbengemeinschaft nach dem am 28. April 1953 verstorbenen Br. Werner F HHHP » bestehend aus:$
1.) Frau Br. Erna Betty F 2 o) a) Hanna Stf’^apne F
b) Michael Jp$ei F
c) Eva Rutft: F sämtliche wohnhaft in B
geb. St{
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Br.
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehördc Nordrhein-Westfalen, Büsseldorf, Tannenotraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Loewenheim,
Dr. Graf und Prof. Dr. Bökelmann,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
’V " Tatbestand ;
Die Klägerxu &u 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) sind die Kinder des am 1903 in Se^orenen
und am 28. April 1953 in Lugano verstorbenen Dr. Werner Der jüdische Erblasser arbeitete nach dem Studium der Volkswirtschaft als Vertreter der seinen Onkeln'gehörenden Solinger Firma Josef FflHl in den skandinavischen Ländern. Mehrere Monate im Jahr war er auch in der Fabrik seiner Onkel tätig. Seinen Wohnsitz hatte er in K^^ Von dort wanderte er Ende des Jahres 1935 mit seiner Familie nach Schweden aus. Nach der Arisierung der jüdischen Firma in S®BHI®erhielt er ab 1939 keine Lieferungen aus Deutschland mehr. Er war daher gezwungen, eine eigene Firma aufzu-
bauen. Nach dem Jahre 1951 hielten eich die Eheleute längere Zeit in Lugano auf.
Die Kläger haben Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben und - als Erben - Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach dem Erblasser angemeldet. Sie haben vorgetragen, beim Erblasser hätten die Anteilnahme an der Verfolgung seiner Verwandten in Deutschland, der Verlust der SflHfer Vertretung um die Zeit des Kriegsbeginns und die Notwendigkeit des Neuaufbaus der Existenz im Jahre 1940 zu einer schweren Depression geführt. Es habe sich dann eine Hypertonie entwickelt, die im Jahre 1951 eine Lähmung der ganzen rechten Seite zur Folge gehabt habe. Außerdem hätten sich plötzlich epilepsieartige Krämpfe eingestellt, die wohl Folge einer auf die Hypertonie zurückzuführenden Gehirnblutung gewesen seien. In ihrem weiteren Verlauf habe die Hypertonie zu dem vorzeitigen Tode des Erblassers geführt.
Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt.
Die Kläger haben gegen die ablehnenden Bescheide Klage erhoben.
Sie haben die Feststellung beantragt, daß als verfolgungsbedingte Leiden des Erblassers anerkannt werden:
Depression, Blutdruckerhöhung, Insuffizienz,des Herzens, Kreislaufstörungen, Lähmungserscheinungen, Nierenschädigung. Ferner haben sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens des Erblassers an Körper und Gesundheit Heilkostenersatz in Höhe von 35.000,- skr, ferner Kapitalentschädigung (für die Zeit vom 1. Januar 1939 an) und Bente zu zahlen.
Durch Teilurteil hat das Landgericht die Klage, soweit sie auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gerichtet ist, abgev/iesen.
Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben*
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die ererbten Gesundheitsochadensansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsreöhtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß die Gesundheitsschäden, an denen Dr. seinem Tod ge-
litten hat, zu demindest mit Wahrscheinlichkeit auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind, nicht treffen föhnen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Depression könne schön^liigels eines zeitlichen Zusammenhangs nicht der Verf^iglöng zugeschrieben werden. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. Citron habe Dr. Ff^fe erstmalig im Frühjahr 1940 an einer schweren psychischen Depression gelitten. Dies lasse sich nicht auf die Notwendigkeit des Aufbaus einer neuen Existenz in Schweden zui'ück-führen. Denn Dr. habe sich bereits im Jahre 1933 in
Schweden eine sichere wirtschaftliche Grundlage geschaffen. Dies ergebe sich aus den Einkünften, mit denen er in Schweden zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Das von ihm im Jahre 1933 dort versteuerte Einkommen in Höhe von 8.650.- skr sei in der Folgezeit ständig gestiegen, habe sich bis zu dem Jahre 1936 mit 16.130.- skr nahezu verdoppelt und im Jahre 1939 bereits 26.200,- skr erreicht. Dieser bemerkenswerte
geschäftliche Erfolg schließe die Wahrscheinlichkeit aus, daß Dr. EflV während dieser Zeit an einer Depression gelitten habe, die in einem irgendwie gearteten Zusammen-hang mit den vor seiner Übersiedlung nach Schweden gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stehen könnte. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die S^B^er Firma arisiert worden und dem Erblasser schließlich die Vertretung gekündigt worden sei und er dadurch zu außergewöhnlichen Anstrengungen gezwungen gewesen sei, was seine Depression ausgelöst habe. Mit Rücksicht auf den im Jahre 1941 zu verzeichnenden, nicht ins Gewicht fallenden Einkommensrückgang und die erhebliche Einkommensteigerung in den Jahren 1942 und 1943 erscheine eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Tätigkeit durch die Kündigung der Solinger Vertretung unwahrscheinlich.
Die Arisierung der Firma seiner Onkel könne auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht als eine gegen Dr. selbst gerichtete Verfolgungs-
maßnahme angesehen werden. Irgendwelche Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, daß Dr. F^l^die Vertretung wegen seiner jüdischen Abstammung gekündigt worden sei, hätten die Kläger selbst nicht vorgetragen. Dafür sei auch sonst kein Anhalt ersichtlich. Das eigene Vorbringen der Kläger, ihr Erblasser habe die Vertretung der arisierten ^i^roa um die Zeit des Kriegsbeginns verloren -nachdem die Arisierung jüdischer Geschäfte und Unternehmen in Deutschland von den nationalsozialistischen Machthabern längst durchgeführt und abgeschlossen gewesen sei spreche dafür, daß es sich lediglich um eine kriegsbedingte Kündigung gehandelt habe, bei der rassische Gründe keine Rolle gespielt hätten. Weitere Ermittlungen seien daher insoweit nicht erforderlich. Nach den gutachtlichen Stellungnahmen der Medizinaldirektoren Dr. Färber und Dr. Bücken könne die Depression schon mangels zeitlichen Zusammenhangs nicht mehr auf die spätestens im Dezember 1935 beendeten, konkret
und unmittelbar gegen Dr. gerichteten nationalsosia-
listisehen Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt werden. Das gleiche gelte für die Hypertonie und die darauf beruhenden Folgeerscheinungen. Selbst wenn, entsprechend der Bescheinigung des Dr. Citron, davon auszugehcnvisei, daß die Hypertonie bereits ira Jahre 1944 aufgetreten sei, könne mangels jeglicher Brückenatteote ein Zusammenhang dieses Leidens und seiner Folgeerscheinungen mit der Verfolgung nicht angenommen werden. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. Färber handle es sich um eine schicksalhafte Erkrankung. Dem Senat sei aus einer Vielzahl in gleiehgclagerten Fällen erstatteter medizinischer Obergutachten bekannt, daß nach gesicherter medizinischer Erfahrung die Hypertonie regelmäßig ein anlagebedingtes und schicksalmäßig verlaufendes Leiden sei, dessen Auftreten in einem Lebensalter von 40 Jahren keine Seltenheit sei. Psychische Belastungen, denen der Erblasser vor seiner endgültigen Übersiedlung nach Schweden ausgesetzt gewesen sei, hätten lediglich vorübergehende Blutdruckschwankungen, nicht aber einen Dauerhochdruck zur Folge haben können. Der Senat schließ?, sich daher den Stellungnahmen der beiden Medizinaldirektoren J^öch hinsichtlich der Beurteilung der Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Hypertonie und der Verfolgung an.
2. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind im Ergebnis begründet.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter lassen, einen gerichtlichen Gutachter zuzuziehen, ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 132 Nr, 29 und 1965, 464 Nr, !£} dürfen bei der Stellung der Entschädigungsbehörde im Aufbau der Entschädigungsorgane angesichts der ausreichenden Sicherung der Parteirochte bei der Beweisaufnähme die ihr erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verv/er-
tot werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten von einem Angestellten oder Beamten der Entochädigungsbehörde erstattet v/orden ist. Auch ein solches Gutachten kann der Tatrichter, der in seiner Beweiswürdigung frei ist, berücksichtigen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Dies hat der Senat im Urteil RzW 1967, 426 Nr. 38 ausgesprochen. Da einem der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten dieselbe Bedeutung wie einem aufgrund gerichtlichen Ersuchens in der Vorinotanz erstatteten Gutachten zukommt, läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, nicht sagen, die Berücksichtigung eines solchen Gutachtens bedeute dann eine unzulässige urkundenbewcisliche Verwertung, v/enn eine Partei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt habe.
Die weitere Rüge der Revision, die Gutachten der beiden Medizinaldirektoren seien den Klägern nur auszugsweise mitgeteilt worden und hätten dshor von ihnen nicht in vollem Umfang nachgeprüft werden können, ist gleichfalls unbegründet, Aus den Akten der Landesrentenbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergibt sich, daß in die Begründung des ablehnenden Vorbescheides vom 6. September 1962 (Bl. 15) die Stellungnahme des Medizinladirektors Dr. Färber (Bl, 13), soweit diese die sachliche Beurteilung betrifft, in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen v/orden ist. In gleicher Weise ist in der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 1963 (Bl. 21) die Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. Bücken (Bl. 20) vollständig erhalten. Zudem sind während des landgerichtlichen Verfahrens die Entschädigungsakten dem Vertreter der Kläger am 6. März 1964 ausgehändigt worden (nach Bl. 23 GA) und hatte dieser folglich erneut Gelegenheit, zu den beiden Gutachten Stellung zu nehmen; dies ist im Schriftsatz vom 28. Juli 1964 geschehen (Bl. 28 GA), Nach allem ist dieser Rüge der Boden entzogen.
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Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Feststellung, dem Erblasser sei die Vertretung der SQ^ppr Firma nach deren Arisierung nicht wegen seiner jüdischen Abstammung, sondern aus kriegsbedingten Gründen gekündigt worden, unter Verletzung des § 176 BEG getroffen. Diese Rüge ist begründet.
Wird einem jüdischen Vertreter im Ausland die Vertretung deutscher Firmen entzogen, so kann dies nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 415 Nr. 23 und 451 Nr. 18) eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG sein. Hat eine Firma nach ihrer Arisierung das Vertretungsverhältnis gegenüber einem jüdischen Vertreter, der diese Firma während langer Jahre im Ausland vertreten hat, gekündigt, so spricht viel dafür, daß diese Maßnahme wegen der jüdischen Abstammung des Vertreters getroffen und von den nationalsozialistischen Machthabern veranlaßt, zu demindest aber gebilligt worden ist. Es kann daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht gesagt werden, hierfür bestehe kein Anhalt« Das Berufungsgericht hat im übrigen seine Feststellung, es |iabe sich lediglich um eine kriegsbedingte Kündigung gehandelt, bei der rassische GrühÄ keine Rolle gespielt hätten, nicht unter Berücksichtigung der gesamten damaligen Verhältnisse getroffen. Es ist davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der Kündigung
die Arisierung jüdischer Geschäfte in Deutschland längst abgeschlossen gewesen sei. Es hat jedoch einmal den Zeitpunkt, in dem die Firms- der Onkel des Erblassers
arisiert worden ist, nicht festgestellt. Außerdem hat es, wie die Revision v/eiter rügt, nicht beachtet, daß hier darauf abzustellen ist, wann jüdischen Vertretern im Ausland die VertretungsVerhältnisse gekündigt worden sind und wann derartige Maßnahmen ihren Abschluß gefunden haben. Dieser Zeitpunkt muß nicht mit der Arisierung der in Deutschland gelegenen jüdischen Unternehmen zusammenfallen. Das Berufungsgericht hat ferner auch den genauen Zeitpunkt, in dem -dem'
Erblasser gekündigt worden ist, nicht festgestellto Ergibt sich aus den Zeitpunkten der Arisierung des Unternehmens und der Kündigung ein nicht allzugroßer zeitlicher Abstand zwischen beiden Vorgängen, so kann hieraus zu folgern sein, daß die Kündigung auf Gründen der Rasse beruhte. Dies gilt zu demindest dann, wenn die Kündigung in eine Zeit fiel, in der auch anderen jüdischen Auslandsvertretern das zunächst von den ari-sierten Unternehmen noch aufrecht erhaltene Vertretungsverhältnis gekündigt worden ist. Das Berufungsgericht hat schließlich auch seine Auffassung, die Kündigung sei eine Folge des Krieges gewesen, nicht ausreichend begründet. Da Schweden ein neutrales Land war, ist nicht ersichtlich, weshalb schon die Tatsache des Kriegsausbruchs den Anlaß zur Lösung des Vertretungsverhältnisses hätte bilden sollen.
Das Berufungsgericht hätte folglich im Rahmen der ihm gemäß § 17C3 Abs. 1 3EG obliegenden Amtsermittlungspflicht weitere Ermittlungen in dieser Richtung anstellen müssen. Es hat jedoch bewußt von solchen Ermittlungen abgesehen. Die Rüge einer Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG ist sonach begründet.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Ermittlungen zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob in der Lösung des Vertretungsverhältnisses eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme zu erblicken ist, führen. Ist dies der Fall, so können die beiden Gutachten keine ausreichende Urteilsgrundlage abgeben; denn beide Sachverständige sind, wie auch das Oberlandesgericht, davon ausgegangen, daß der Erblasser seit seiner Auswanderung nach Schweden im Jahre 1955 keinen Verfolgungsmaßnahmen mehr ausgesetzt war. Es läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß diese Gutachter - oder ein anderer Gutachter - die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Leiden und der Verfolgung anders beurteilen, wenn der Verfolgung auch die Kündigung des Vertretungsverhältnisses und deren von den Klägern behaupteten Auswirkungen auf den Erblasser - Notwendigkeit erhöhter beruflicher Anstrengungen, vorübergehender Rückgang der Einnahmen -zuzurechnen sind.
3. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung der Zusammenhangsfrage, von deren Beurteilung die geltend gemachten Ansprüche abhängen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Durch die Zurückverweisung erhalten die Kläger Gelegenheit, ihren Sachvortrag zu ergänzen und weitere Beweise anzubieten.
Johannsen wüstenberg Dr. Loewenheim
Dr. Graf
Bökelmann