Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Tatbestands Pie jüdischen Kläger haben Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit der Begründung geltend gemacht» sie seien Anfang Oktober 1939 in einem Sammeltransport der Gestapo von ihrem damaligen Wohnort KaWEtK) nach NflDam S9 gebracht worden» Von KflBI aus seien sie über die Demarkationslinie auf russisch besetztes Gebiet im Bezirk UtKKb gewiesen worden» Anschließend seien sie bis zu dem Jahre 1946 in verschiedenen russischen Zwangsarbeitslagern feBtgehalten worden» Hie Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie je eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 1. 1 • Pas Berufungsgericht hat den beiden Klägern je eine Entschädigung für eine während eines Zeitraums von 12 Monaten erlittene Freiheitsentziehung mit folgenden Erwägungen zugebilligts Pie Kläger, die innerhalb des Bundesgebietes ihren ersten Wohnsitz in München begründet hätten, seien deutsche Volkszugehörige und Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG. Oktober 1939 die polnische Staatsangehörigkeit'besessen und an diesem Tage zu den Bewohnern der eingegliedorten Ostgebiete gehört hätten, seien mit diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 2 des Erlasses über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Somit hätten sie aus Verfolgungsgründen nicht mehr Bewohner dieser Gebiete sein können und seien deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als ob sie am 26, Oktober 1939 deutsche Staatsangehörige geworden wären. Paher käme für sie ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG in Betracht. Urteil vom 13* Februar 1963 - IV ZR 199/62 RzW 1963» 368 Nr. 18) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen können. Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, weil die Kläger aus Verfolgungsgründen am 26« Oktober 1939 nicht mehr Bewohner dieser Gebiete hätten sein können und folglich entschädigungsrechtlich als deutsche Staatsangehörige seit diesem Zeitpunkt anzusehen seien. nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 Kr. 1 BEG erfüllt, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Volksgruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten hat und es dadurch ermöglicht worden ist, daß ihm ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat (Urteile vom 22* April 1959 - IV ZR 305/58 IM Nr. 12 zu § 43 BEG 1956 * Die Kläger waren sonach bis zu ihrer Verbringung an die Demarkationslinie Bewohner eines in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebietesc Für die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebiete sah § 6 Abs, 1 des vorerwähnten Erlasses den Erwerb dei deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe näherer Vorschriften vor. erlasoes wurden deutsche Staatsangehörige diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die bis zu dem 26« Oktober 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besessen und in diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliederten Ostgebiete gehört haben« Diese beiden, nach Beendigung der Kampfhandlungen in Polen verkündeten Erlasse können, entgegen der von den Klägern in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, nicht als Ausführungserlasse zu dem Runderlaß des RMdl vom 29« Mai 1939 (RMBl iV S. War dies der Pall, so haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum, also aus diskriminatorischen Gründen, nicht erlangt. Die Einführung eines Stichtages ist als solche keine diskriminatorische Maßnahmeo Denn ausnahmslos alle Personen, die dieses Gebiet bereits vor dem Stichtag, gleichgültig, aus welchen Gründen, verlassen hatten, kamen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht. Wurden die Kläger aus dem eingegliederten Gebiet schon zu einer Zeit entfernt, als noch für keinen deutschen Volkszugehörigen die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bestand, so kann nicht gesagt werden, daß ihnen eine bereits gegebene Möglichkeit, deutscher Staatsangehöriger zu werden, aus Verfolgungsgründen nicht offenstand. dieser Entscheidung ausgesprochon, daß ein früher in den eingegliederten Ostgebieten ansässig gewesener Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit nur dann nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, wenn er noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses vom 8. Eine Von ihm erlittene Auslandshaft ist daher nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr* 1 BEG ermöglicht worden, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt nicht Auch kann angesichts der Tatsache, daß sie ohne eine Aussicht auf alsbaldige Rückkehr den von den deutschen fruppen besetzten Seil Polens hatten verlassen und sich in das russisch besetzte Gebiet Polens hatten begeben müssen, von einer nur vorübergehenden Abwesenheit nicht gesprochen werden. sung des Berufungsgerichts die Präge, oh die Freiheitsentziehung der Kläger durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und dadurch des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist, zu verneinen« Da auch die Voraussetzungen des $ 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG ersichtlich nicht vorliegen, muß der Revision dos beklagten Bandes stattgegeben und unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das die Klagen abweisende Urteil des Bandgerichts wiederhergestellt werden«
2539 075 L..f IV ZH 176/6? Verkündet am 22. Mai 1964 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Budwigstraße 2, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. in gegen 1. die Hausfrau Ohaja Sch 2. den Gaststätteninhaber Alter beide WflB^Rh^, Kl Sch itraße - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt ■■■■■ im hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Io. Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1963 aufgehoben, soweit den beiden Klagen stattgegobon und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, entschieden ist. - la - t Die Berufungen der beiden Kläger gegen das Endurteil der 4» Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 11. August 1961 werden in vollem Umfang zurückgewiesen„ Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechts-zuges tragen die Kläger. Von Rechts wegen • • > . i ' t ü- b- • 1 :; i Tatbestands Pie jüdischen Kläger haben Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit der Begründung geltend gemacht» sie seien Anfang Oktober 1939 in einem Sammeltransport der Gestapo von ihrem damaligen Wohnort KaWEtK) nach NflDam S9 gebracht worden» Von KflBI aus seien sie über die Demarkationslinie auf russisch besetztes Gebiet im Bezirk UtKKb gewiesen worden» Anschließend seien sie bis zu dem Jahre 1946 in verschiedenen russischen Zwangsarbeitslagern feBtgehalten worden» Pie Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt» Pie Kläger haben mit der Klage ihre Ansprüche weiter verfolgt und zur Begründung vorgetragen, die Deportation aus KaflBBP und die Über Stellung auf russisch besetztes Gebiet durch deutsche Dienststellen seien Verfolgungsmaßnahmen gewesen, die den weiteren Freiheitsentzug verursacht hätten» Als deutsche Volkszugehörige hätten sie, die beiden Kläger, falls sio nicht Juden gewesen wären, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und wären in Kattowitz wohnhaft geblieben» Hach ihrer Abschiebung über die Demarkationslinie habe ihnen die HKWD in Lemberg Arbeit zugewiesen» Sie hätten bei Bekannten gewohnt, sich aber jede Woche bei der HKWD-Bienat-stolle melden müssen» Im Mai 194o habe die polnische Verwaltung einen Aufruf erlassen, es möge sich melden, wer in das von den Deutschen besetzte Gebiet zurück wolle» Auf ihre Meldung seien sie 5 Wochen ■ r :r r ! : ! später von den Hussen inhaftiert und nach hei KiflP in ein Waldlager deportiert worden. Hort seien sie his November 1941 feotgehalten worden. Sie hätten ohne Entgelt Waldarbeiten verrichten und unter völligem Entzug der Freiheit leben müssen. Ende 1941 seien sie freigelassen und in angesiedelt worden. Hort sei der Kläger Alter Schlüssel zur Arbeit in einem Kraftfahrzeugproduktionsbetrieb dienstverpflichtet worden unter Ausschluß jeder Freizügigkeit. Erst nach Kriegsende seien sie repatriiert worden. Im Januar 1946 seien sie nach KaUHHE zurückgekehrt. Hie Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie je eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 8. Mai 1943 zu zahlen. Las Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Has Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger je 1.8oo DM für Schaden an Freiheit zu zahlen. Hie weiter gehenden Berufungen der beiden Kläger hat es zurttckgewieeen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klagen in vollem Umfang abzuweisen* weiter. Hie Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Pie Revision ist begründet 1 • Pas Berufungsgericht hat den beiden Klägern je eine Entschädigung für eine während eines Zeitraums von 12 Monaten erlittene Freiheitsentziehung mit folgenden Erwägungen zugebilligts Pie Kläger, die innerhalb des Bundesgebietes ihren ersten Wohnsitz in München begründet hätten, seien deutsche Volkszugehörige und Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG. Volksdeutsche, die bis 26. Oktober 1939 die polnische Staatsangehörigkeit'besessen und an diesem Tage zu den Bewohnern der eingegliedorten Ostgebiete gehört hätten, seien mit diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 2 des Erlasses über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 und nach § 3 der Verordnung vom 4» März 1941 deutsche Staatsangehörige geworden. Per Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei bei den Klägern nur aus Vcr-folgungsgründen gescheitert. Sie hätten schon am 3« Oktober 1939 den San überschreiten müssen. Somit hätten sie aus Verfolgungsgründen nicht mehr Bewohner dieser Gebiete sein können und seien deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als ob sie am 26, Oktober 1939 deutsche Staatsangehörige geworden wären. Als solche hätten sie den Schutz des Peutsehen Reiches für sich in Anspruch nehmen können. Paher käme für sie ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG in Betracht. Pie Voraussetzungen dieser Bestimmung seien für die Zeit von Juni 1940 bis Juni 1941 gegeben, da sie in dieser Zeit in Maryjska unter völligem Entzug ihrer Freiheit unentgeltlich hätten Waldarbeit, . leisten müssen« Mit Beginn des deutsoh-russischen Krieges am 22« Juni 1941 sei die Möglichkeit des Schutzes deutscher Staatsangehöriger durch das Beutsehe Eeioh entfallen. Auch für die vor dem Aufenthalt in MdHA liegende Zeit bestehe kein Anspruch auf Entschädigung. Bio Entziehung der Freiheit! während des Sammeltransportes von KaVH^ in die Gegend von NflB) habe nur einen oder zwei Tage gedauert. Ein Freiheitsentzug durch russische Bienststellen unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze komme vor Anfang Juni 194o nicht in Betracht. 2. Bie Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet»«/. a) In Obereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13* Februar 1963 - IV ZR 199/62 RzW 1963» 368 Nr. 18) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen können. Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, weil die Kläger aus Verfolgungsgründen am 26« Oktober 1939 nicht mehr Bewohner dieser Gebiete hätten sein können und folglich entschädigungsrechtlich als deutsche Staatsangehörige seit diesem Zeitpunkt anzusehen seien. Bieser von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden» Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 Kr. 1 BEG erfüllt, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Volksgruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten hat und es dadurch ermöglicht worden ist, daß ihm ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat (Urteile vom 22* April 1959 - IV ZR 305/58 IM Nr. 12 zu § 43 BEG 1956 * RzW 1959, 396 Nr, 39 und vom 13. April i960 - IV ZR 279/59 IM Nr. 16 zu § 43 BEG 1956 * RzW i960, 38o Nr. 4o). Dies gilt jedoch nur, wenn der Verfolgte die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geltenden Stichtagsvoraussetzungen erfüllte. b) Die Stadt gehörte zu den eingeglie- dorten Ostgebieten. Die Eingliederung beruhte auf dem Erlaß Uber Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl I 2o42), nach dessen § 4 in der Provinz Schlesien unter Einbeziehung angrenzender Gebietsteile der Regierungsbezirk Kat-gebildet wurde. Die Kläger waren sonach bis zu ihrer Verbringung an die Demarkationslinie Bewohner eines in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebietesc Für die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebiete sah § 6 Abs, 1 des vorerwähnten Erlasses den Erwerb dei deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe näherer Vorschriften vor. Diese Voraussetzungen bestimmte ,, unter dem Vorbehalt einer abschließenden gesetzlichen Regelung, der Runderlaß des RMdl vom 25.November 1939 (RMB1 iV Sp. 2385). Nach Abs. 2 Ziff. 2 dieses Rund- erlasoes wurden deutsche Staatsangehörige diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die bis zu dem 26« Oktober 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besessen und in diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliederten Ostgebiete gehört haben« Die Kläger, die die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, hätten sonach, falls sie am 26« Oktober 1939 noch Bewohner von KaflHI^ gewesen wären, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie nicht als Juden von diesem Erwerb ausgeschlossen gewesen wären. Der vorerwähnte Stichtag wurde deshalb gewählt, weil der Erlaß vom 8. Oktober 1939 gemäß weiterem Erlaß vom 2o. Oktober 1939 (RGBl I 2o57) am 26« Oktober 1939 in Kraft getreten ist. Diese beiden, nach Beendigung der Kampfhandlungen in Polen verkündeten Erlasse können, entgegen der von den Klägern in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, nicht als Ausführungserlasse zu dem Runderlaß des RMdl vom 29« Mai 1939 (RMBl iV S. 783), der im Hinblick auf die für die Bewohner der ehemaligen Tschechoslowakei getroffenen Bestimmungen den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit umschrieb, gewertet werden. 0) Die Präge, ob die Kläger nach entsohädigunge-rechtlichen Grundsätzen als deutsche Staatsangehörige zu behandeln sind, ist allein darauf abzustellen, ob sie am 26. Oktober 1939 noch Bewohner von KaflBi waren. War dies der Pall, so haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum, also aus diskriminatorischen Gründen, nicht erlangt. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Kläger im vorerwähnten Zeitpunkt nicht mehr Bewohner der eingeglioderten Ostgebiete waren. Die Einführung eines Stichtages ist als solche keine diskriminatorische Maßnahmeo Denn ausnahmslos alle Personen, die dieses Gebiet bereits vor dem Stichtag, gleichgültig, aus welchen Gründen, verlassen hatten, kamen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht. Folglich kann es darauf nicht ankommen, ob die Kläger aus Gründen rassischer Verfolgung ihren Wohnort verlassen mußten und daher die Stichtagsvoraussetsungen nicht erfüllt haben. Wurden die Kläger aus dem eingegliederten Gebiet schon zu einer Zeit entfernt, als noch für keinen deutschen Volkszugehörigen die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bestand, so kann nicht gesagt werden, daß ihnen eine bereits gegebene Möglichkeit, deutscher Staatsangehöriger zu werden, aus Verfolgungsgründen nicht offenstand. Dies hat der erkennende Senat im ürteil vom 4. Dezember 1963 - IV ZR 116/63 RzW 1964, 169 Kr. 33, dargelegt. Er hat in. dieser Entscheidung ausgesprochon, daß ein früher in den eingegliederten Ostgebieten ansässig gewesener Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit nur dann nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, wenn er noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses vom 8. Oktober 1939, nämlich - am 26. Oktober 1939* Bewohner dieser Gebiete war» Eine Von ihm erlittene Auslandshaft ist daher nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr* 1 BEG ermöglicht worden, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt nicht mehr zu den Bewohnern der eingegliederten Ostgebiete gehörte« An dieser Auffassung, die bereits den vorerwähnten Senstsurteilen vom 22« April 1959 und vom 13. April I960 zugrundoliegt, ist festzu-halten« d) Als Bewohner im Sinne des RunderlasBes vom 25. November 1939 sind diejenigen Personen anzusehen, die sich am Stichtag in den in Frage kommenden Gebieten tatsächlich aufgehalten haben» Biesen Personen können auch diejenigen gleichgestellt werden, die am Stichtag aus irgendeinem Grunde vorübergehend abwesend gewesen sind. Bie auf einen Stichtag abgestellte Regelung hat der infolge der Kriegsereignisse eingetretenen Fluktuation der Bevölkerung Rechnung tragen und diejenigen Personen nicht erfassen wollen, die die in Frage kommenden Gebiete aus irgendwelchen Gründen bis auf weiteres verlassen haben. Entgegen der von den Klägern in der Rovisionserwiderung vertretenen Ansicht kann deshalb nicht gesagt werden, daß es sich um ein völlig willkürliches und folglich außer Betracht zu lassendes Datum handelt. Bie Kläger erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Sie haben sioh am Stichtag nicht mehr in den eingegliederten Gebieten aufgehalten. Auch kann angesichts der Tatsache, daß sie ohne eine Aussicht auf alsbaldige Rückkehr den von den deutschen fruppen besetzten Seil Polens hatten verlassen und sich in das russisch besetzte Gebiet Polens hatten begeben müssen, von einer nur vorübergehenden Abwesenheit nicht gesprochen werden. Io - 3. Aus diesen Gründen ist entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts die Präge, oh die Freiheitsentziehung der Kläger durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und dadurch des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist, zu verneinen« Da auch die Voraussetzungen des $ 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG ersichtlich nicht vorliegen, muß der Revision dos beklagten Bandes stattgegeben und unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das die Klagen abweisende Urteil des Bandgerichts wiederhergestellt werden« Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 * 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Wilden Br.Boewenheim Br. Graf