Straße Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 flHHK in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtör Baske* Johannsen* Wüstenberg* Maaß und Dr„ loewenheim für Recht erkannt: Er hat vorgetragen: In der Ehe habe es schon von Anfang an Schwierigkeiten gegeben; die Beklagte habe sich grundlos eifersüchtig gezeigt, habe ihn des Ehebruchs verdächtigt und durch Redereien Uber seine angeblichen Liebesbeziehungen gegenüber seinem Personal herabgesetzt. Sie habe dem Vorstand der Bruderschaft wahrheitewidrig erzählt, er, der Kläger, habe im Bezug auf dio Bruderschaft und den Geistlichen das Zitat aus dem GÖtz von Berlichingen gebraucht, ferner habe sie sich geweigert, ihm Diätnahrung zu bereiten, obwohl er seit 1950 stark zuckerkrank sei. Sie hat geltend gemacht, der Kläger unterhalte ehe-» brechex’ische Beziehungen zu seiner Angestellten Frau HUflHPo Dieses Verhältnis bestehe schon seit 1947» Auch gegenüber Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugclassen hat, ist sie nach § 547 Abs«, 1 ZPO nur insoweit zulässig, als es sich darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ihrer Ehe zu beachten ist« Nur in diesem In aller Regel ist es notwendig, den Urgrund der Zerrüttung zu erforschen, fest-zustellen, seit wann die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist und, falls ein Ehegatte sich von dem arideren abgewandt hat, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die Ehe in diesem Augenblick zerrüttet war. Im Zusammenhang mit der Erörterung der auf § 43 EheG gestützten Klage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ehewidrige Beziehungen des Klägers zu seiner Schwägerin, der geschiedenen Ehefrau Pa^^P, und ein ehewidriges oder intimes Verhältnis dos Klägers zu der bei ihm beschäftigten Zeugin Änne Mü^^p nicht bewiesen seien*. ehewidrig den Kläger des Umgangs mit anderen Frauen verdächtigt o Der Kläger habe sich nicht bereit gefunden, den Zweifeln der Beklagten an seiner ehelichen Treue Bechnung zu tragen« Dazu wäre nicht unbedingt erforderlich gewesen, daß er sich von der Zeugin als einer wertvollen Arbeitskraft seines Betriebes trennte« Es hätte genügt, daß er seinen Umgang mit Frau EfB betont auf die durch das Angestolltenverhältnis bedingten Beziehungen beschränkt hätte« Bas habe er nicht getan« Er habe mit Frau und ihren Angehörigen jeweils freundschaftlichen Verkehr gepflogen« Er habe mit ihr, und zwar in Gegenwart Dritter, aber immer ohne Dabeisein der Beklagten Autoausflüge unternommen, Im Jahre 1956 habe er sich sogar von ihr auf einer Reise nach Italien begleiten lassen« Biese Vorkommnisse seien geeignet gewesen, den Argwohn der Beklagten zu nähren, der Kläger habe damit in erheblichem Umfang gegen seine Verpflichtung zur Keidung dos bösen Scheins verstoßen, Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die eheliche Wohnung im Cktober 1955 verlassen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte sich bereits vor diesem Zeitpunkt gegenüber den Zeugen und die als Ualcrgcsellcn im Betriebe des Klägers tätig seien« sowie gegenüber dem Zeugen FflP, der für eine Lieferanten-firna des Klägers zuweiSLon Waren zu ihm gebracht habe, in unziemlicher Weise über die von ihr beargwöhnten Beziehungen des Klägers zu Frau Müf|p ausgelassen und dabei sogar Schimpf Worte wie '’Hurenbcngol1' über den Kläger gebraucht habe. Das Berufungsgericht scheint angenommen zu haben, daß der Kläger der Beklagten schon vor der Trennung der Parteien Anlaß gegeben habe, seine Beziehungen zu Frau Mü| argwöhnisch zu betrachten, Es hat ausgeführt, im Jahre 1953«, als die Beklagte der St* • Bruderschaft eine abfällige Äußerung des Klägers hinterbrachte, die schließlich zu seinem Ausschluß aus dieser Bruderschaft führte, sei das eheliche Verhältnis wegen des von der Beklagten mißbilligten Umgangs mit Frau Mü(^^ erheblich gestört gewesen,. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführtP daß auch das eigene Verhalten des Klägers der Anlaß zu den der Beklagten vorzuworfenden Äußerungen gegenüber den Zeugen V^^^, und PflP sei. Mit Recht rügt die Revision, daß nicht zu erkennen sei, worauf das Berufungsgericht diese Feststellung stützt. Die Beklagte hatte allerdings behauptet, daß der Kläger sie schon in der Zeit vor der Trennung ständig zurückgesetzt habe und häufig Vergnügungsfahrten, auch über mehrere Tage, mit der Zeugin Müd|0 im Auto gemacht habe, zu denen er sie niemals mitgenommen habe. Demgegenüber hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung erklärt, sie habe in den Jahren von 1946 bis 1955 mit dem Kläger ausschließlich geschäftlich zu tun gehabt. Aus dieser Bekundung der Zeugin ergibt sich nicht, daß sie bereits vor der Trennung der Parteien zusammen mit dem Kläger Autofahrten gemacht hat, die Anlaß zu dem Argwohn der Beklagten hätten geben können. Feststellung war notwendige Denn der Kläger hat sich darauf berufen, daß die She der Parteien durch ständige, jahrzehntelange unbegründete Eifersucht der Beklagten und ihre daraus folgenden Handlungen zerrüttet sei und daß er sich deswegen von ihr getrennt habe« Die Umstände aufzuklären, die schon vor der Trennung der Parteien der Beklagten Anlaß zu dem Argwohn gaben, war um so mehr geboten, als das Berufungsgericht allein mit diesem Argwohn die "grobe Bntgleisung" der Beklagten gegenüber der St«, MiflHHfe Bruderschaft, die für den Kläger unliebsame Folgen hatte und schließlich Anlaß zur Trennung der Parteien wazy entschuldigt hat. Die hiernach notwendigen Feststellungen darüber, ob der Kläger der Beklagten vor der Trennung der Parteien Anlaß gegeben hat, an seiner Treue zu zweifeln, wird das Berufungsgericht zu treffen haben«, Das Berufungsgericht wird sodann bei der Erörterung der Präge, ob und aus w.eichen Gründen die Ehe der Parteien im Zeitpunkt ihrer Trennung zerrüttet war, ein vielleicht die Beklagte treffendes Verschulden gegenüber einem etwaigen Verschulden des Klägers in seiner Schwere ab-wiegen müssen«. Daß dabei nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden könne, der von der Beklagten gehegte und geäußerte Verdacht ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen des Klägers sei begründet gewesen, ist, wie dargelegt, nicht ersichtliche Denn ec ist bisher nicht erkennbar, daß der Kläger in dieser Weise die eheliche Treuepflicht verletzt hat. Diese Erklärung könne nicht als unglaubwürdig abgetan werden«, D^e von der Zeugin 3chflH9 bekundete Äußerung der Beklagten, sie komme ohno den Kläger aus, der Kläger brauche nicht zu ihr zurückzukommen, er habe ihr zu weh getan, könne nur im Hinblick auf die noch jetzt weiter bestehenden Beziehungen des Klägers zu Frau gewertet werden«
IV ZR 176/62 Verkündet am 29o Mai 1965 Hocppe, Justizangeotellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Malermeisters Heinrich A___ Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr„ in gegen geb o Pa( die Ehefrau Helene Gertrud H Straße Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 flHHK in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtör Baske* Johannsen* Wüstenberg* Maaß und Dr„ loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 10<, Zivilsenats des öberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30o März 1962 wird aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen — 2 — Tatbestand: Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige katholischer Konfession. Sie haben am 11. April 1923 vor dem Standesbeamten in Ehe ge- schlossen. Dio beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind bereits erwachsen. Seit 1945 oder mindestens 1947 haben die Parteien nicht mehr ehelich miteinander verkehrt. Im Oktober 1953 hat der Kläger die eheliche Y/ohnung verlassen; seitdem leben die Parteien getrennt. Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten,, hilfsweise ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG. Er hat vorgetragen: In der Ehe habe es schon von Anfang an Schwierigkeiten gegeben; die Beklagte habe sich grundlos eifersüchtig gezeigt, habe ihn des Ehebruchs verdächtigt und durch Redereien Uber seine angeblichen Liebesbeziehungen gegenüber seinem Personal herabgesetzt. Im Oktober.1953 habe sie seinen Ausschluß aus der St, Bruderschaft in veranlaßt. Sie habe dem Vorstand der Bruderschaft wahrheitewidrig erzählt, er, der Kläger, habe im Bezug auf dio Bruderschaft und den Geistlichen das Zitat aus dem GÖtz von Berlichingen gebraucht, ferner habe sie sich geweigert, ihm Diätnahrung zu bereiten, obwohl er seit 1950 stark zuckerkrank sei. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat geltend gemacht, der Kläger unterhalte ehe-» brechex’ische Beziehungen zu seiner Angestellten Frau HUflHPo Dieses Verhältnis bestehe schon seit 1947» Auch gegenüber - 3 ~ anderen Frauen habe er sich ehewidrig verhalten, sie habe daher berechtigte 2weifel an seiner ehelichen Treue gehabt«. Einer Scheidung der Ehe aus § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandes* gericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, ohne die Bevision zuzulasson» Der Kläger hat Bevision eingelegte Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weitere Dio Beklagte hat geboten, die Bevision zurückzuweisen«, Entscheidungsgründ e: Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß der Kläger d.ie Scheidung der Ehe nicht nach § 43 EheG beanspruchen könne« Sodann hat es dargelegt, daß er auch kein Recht habe, eine Scheidung aus § 48 EheG zu begehren« Denn er habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet und es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen der Widerspruch der Beklagten unbeachtlich sei« Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugclassen hat, ist sie nach § 547 Abs«, 1 ZPO nur insoweit zulässig, als es sich darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ihrer Ehe zu beachten ist« Nur in diesem Umfang kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nachprüfon, -Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind begründet* Das angefochtene Urteil muß schon deswegen aufgehoben werden, weil es nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung seiner Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen ist» Bei der hiernach zu treffenden Feststellung ist davon auszugehen, daß als Ursache für die Zerrüttung einer Ehe sowohl das schuldhafte Verhalten der Ehegatten ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um schwere Eheverfehlungen handelt, oin Verhalten der Ehegatten, das keinen Schuldvorwurf begründet, und auch schicksalsbedingte, von dem Tun der Ehegatten unabhängige Umstände in Betracht kommen können. In aller Regel ist es notwendig, den Urgrund der Zerrüttung zu erforschen, fest-zustellen, seit wann die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist und, falls ein Ehegatte sich von dem arideren abgewandt hat, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die Ehe in diesem Augenblick zerrüttet war. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt in diesers- Richtung vollständig geprüft hat. Im Zusammenhang mit der Erörterung der auf § 43 EheG gestützten Klage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ehewidrige Beziehungen des Klägers zu seiner Schwägerin, der geschiedenen Ehefrau Pa^^P, und ein ehewidriges oder intimes Verhältnis dos Klägers zu der bei ihm beschäftigten Zeugin Änne Mü^^p nicht bewiesen seien*. Dennoch habe die Beklagte nicht grundlos und damit schuldhaft — 5 w ehewidrig den Kläger des Umgangs mit anderen Frauen verdächtigt o Der Kläger habe sich nicht bereit gefunden, den Zweifeln der Beklagten an seiner ehelichen Treue Bechnung zu tragen« Dazu wäre nicht unbedingt erforderlich gewesen, daß er sich von der Zeugin als einer wertvollen Arbeitskraft seines Betriebes trennte« Es hätte genügt, daß er seinen Umgang mit Frau EfB betont auf die durch das Angestolltenverhältnis bedingten Beziehungen beschränkt hätte« Bas habe er nicht getan« Er habe mit Frau und ihren Angehörigen jeweils freundschaftlichen Verkehr gepflogen« Er habe mit ihr, und zwar in Gegenwart Dritter, aber immer ohne Dabeisein der Beklagten Autoausflüge unternommen, Im Jahre 1956 habe er sich sogar von ihr auf einer Reise nach Italien begleiten lassen« Biese Vorkommnisse seien geeignet gewesen, den Argwohn der Beklagten zu nähren, der Kläger habe damit in erheblichem Umfang gegen seine Verpflichtung zur Keidung dos bösen Scheins verstoßen, Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die eheliche Wohnung im Cktober 1955 verlassen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte sich bereits vor diesem Zeitpunkt gegenüber den Zeugen und die als Ualcrgcsellcn im Betriebe des Klägers tätig seien« sowie gegenüber dem Zeugen FflP, der für eine Lieferanten-firna des Klägers zuweiSLon Waren zu ihm gebracht habe, in unziemlicher Weise über die von ihr beargwöhnten Beziehungen des Klägers zu Frau Müf|p ausgelassen und dabei sogar Schimpf Worte wie '’Hurenbcngol1' über den Kläger gebraucht habe. Das Berufungsgericht scheint angenommen zu haben, daß der Kläger der Beklagten schon vor der Trennung der Parteien Anlaß gegeben habe, seine Beziehungen zu Frau Mü| U- argwöhnisch zu betrachten, Es hat ausgeführt, im Jahre 1953«, als die Beklagte der St* • Bruderschaft eine abfällige Äußerung des Klägers hinterbrachte, die schließlich zu seinem Ausschluß aus dieser Bruderschaft führte, sei das eheliche Verhältnis wegen des von der Beklagten mißbilligten Umgangs mit Frau Mü(^^ erheblich gestört gewesen,. Hiermit entschuldigt das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten, das den letzten Anstoß für die Trennung der Parteien gegeben hat. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführtP daß auch das eigene Verhalten des Klägers der Anlaß zu den der Beklagten vorzuworfenden Äußerungen gegenüber den Zeugen V^^^, und PflP sei. Mit Recht rügt die Revision, daß nicht zu erkennen sei, worauf das Berufungsgericht diese Feststellung stützt. Die Beklagte hatte allerdings behauptet, daß der Kläger sie schon in der Zeit vor der Trennung ständig zurückgesetzt habe und häufig Vergnügungsfahrten, auch über mehrere Tage, mit der Zeugin Müd|0 im Auto gemacht habe, zu denen er sie niemals mitgenommen habe. Demgegenüber hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung erklärt, sie habe in den Jahren von 1946 bis 1955 mit dem Kläger ausschließlich geschäftlich zu tun gehabt. Sie sei niemals allein im Geschäft oder in der Wohnung mit ihm zusammen gewesen. Sodann hat sie auf Befragen angegeben, es stimme, daß sie manchmal mit dem Kläger gemeinsame AutoausflügeVc i.-o unternommen habe,. Sie seien jedoch niemals allein gewesen, sondern es seien immer Freunde oder Bekannte daboi gewesen. Im Jahre 1956 habe sie den Kläger auf einer Reise nach Italien begleitet. Aus dieser Bekundung der Zeugin ergibt sich nicht, daß sie bereits vor der Trennung der Parteien zusammen mit dem Kläger Autofahrten gemacht hat, die Anlaß zu dem Argwohn der Beklagten hätten geben können. Eine dahingehende Feststellung war notwendige Denn der Kläger hat sich darauf berufen, daß die She der Parteien durch ständige, jahrzehntelange unbegründete Eifersucht der Beklagten und ihre daraus folgenden Handlungen zerrüttet sei und daß er sich deswegen von ihr getrennt habe« Die Umstände aufzuklären, die schon vor der Trennung der Parteien der Beklagten Anlaß zu dem Argwohn gaben, war um so mehr geboten, als das Berufungsgericht allein mit diesem Argwohn die "grobe Bntgleisung" der Beklagten gegenüber der St«, MiflHHfe Bruderschaft, die für den Kläger unliebsame Folgen hatte und schließlich Anlaß zur Trennung der Parteien wazy entschuldigt hat. Die hiernach notwendigen Feststellungen darüber, ob der Kläger der Beklagten vor der Trennung der Parteien Anlaß gegeben hat, an seiner Treue zu zweifeln, wird das Berufungsgericht zu treffen haben«, Das Berufungsgericht wird sodann bei der Erörterung der Präge, ob und aus w.eichen Gründen die Ehe der Parteien im Zeitpunkt ihrer Trennung zerrüttet war, ein vielleicht die Beklagte treffendes Verschulden gegenüber einem etwaigen Verschulden des Klägers in seiner Schwere ab-wiegen müssen«. Daß dabei nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden könne, der von der Beklagten gehegte und geäußerte Verdacht ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen des Klägers sei begründet gewesen, ist, wie dargelegt, nicht ersichtliche Denn ec ist bisher nicht erkennbar, daß der Kläger in dieser Weise die eheliche Treuepflicht verletzt hat. Bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten ist zu beachten, daß ein Ehegatte seinen Ehepartner Dritten gegenüber grundsätzlich niemals eines ehrlosen oder unsittlichen 8 - Verhaltens bezichtigen darf«, Er darf dies schon gar nicht gegenüber solchen Personen, mit denen sein Ehegatte als Geschäftsfreunden9 Vorgesetzten oder Angestellten zusammen arbeiten muß«. Ein solches Verhalten kann dem Ehegatten nur nachgesehen werden«, wenn es die Polge erheblicher Kränkungen ist, die ihm sein Ehepartner zugefügt hat«, Es wird daher nicht lPurm-. zu prüfen sein, durch welche einzelnen Umstände der Kläger einen bösen Schein hervorgerufen hat* sondern auch ob und wie weit er mit Rücksicht auf die Erfordernisse seines Geschäfts und die Mitarbeit der Zeugin MüflBB in diesem Geschäft in der Lage v.nr, diesen Schein zu vermeiden«, Zutreffend rügt die Revision weiter* daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Präge, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei* die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, nicht alle in Betracht kommenden Tatsachen gewürdigt hat«, Bas Berufungsgericht hat hierzu nur ausgeführt9 die Ehe der Parteien habe bis zur Trennung 30 Jahre bestanden«, Bis dahin sei sie für die Beklagte der einzige Lebensinhalt gewesen«, S^e habe dem Kläger zwei Kinder geboren und großgezogen«, Baß die Beklagte sich nach der Trennung nicht für eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft eingesetzt habe, spreche nicht gegen ihre Bindung an die Ehe« .Denn nach wie vor hätten zwischen den Parteien die Beziehungen des Klägers zu Prau gestanden«, Die Beklagte habe darüber hinaus erklärt, daß sie zur Portsetzung der Ehe mit dem Kläger bereit soi«. Diese Erklärung könne nicht als unglaubwürdig abgetan werden«, D^e von der Zeugin 3chflH9 bekundete Äußerung der Beklagten, sie komme ohno den Kläger aus, der Kläger brauche nicht zu ihr zurückzukommen, er habe ihr zu weh getan, könne nur im Hinblick auf die noch jetzt weiter bestehenden Beziehungen des Klägers zu Frau gewertet werden« Sie böten keinen Anhalt dafürP daß sich die Beklagte einer Fortsetzung der Ehe widersetzen würde? wenn der Kläger sich bereit fände? diese Beziehungen endgültig abzubrochen« Der Kläger hatte sich demgegenüber darauf berufen? daß die Beklagte ihn überall*: bloßgestellt und verleumdet habe? um ihm zu schaden« Daraus sei zu folgern? daß ihr eine Bindung an die Ehe fehle« Das Berufungsgericht fiätte in diesem Zusammenhang? wie die Revision mit Recht rügt? die wirkliche Einstellung der Beklagten erforschen müssen« Dazu hätte es prüfen müssen? inwieweit die Beklagte sich noch für den Kläger verantwortlich fühlt und sittliche »Verte ihrer Ehe zu dem Tragen bringen will? wenn sie andererseits ihren Ehegatten in der Öffentlichkeit herabsetzt und ihm Schaden zufügt, Dabei hätte das Berufungsgericht auch? wie die Revision mit Recht rügt? die Bekundung der Zeugin SchflBB würdigen müssen. Diese Zeugin hat ausgesagt? die Beklagte habe? nachdem der Kläger sie verlassen gehabt habe? öfter der Zeugin gegenüber geäußert? daß sie den Kläger blamieren und geschäftlich schädigen wolle. Im Herbst 1961 habe sie nochmals gesagt? sie habe den Kläger überall blamiert? das Geschäft habe er nicht mehr in dem früheren Umfang, Ferner hätte das Berufungsgericht? wie die Revision gleichfalls mit Rocht rügt? auch die Zeugin Yolma Bi■■■) vernehmen müssen,. Der Kläger hatte diese Zeugin dafür benannt? daß die Beklagte ihr gegenüber gesagt habe? er der Kläger? könne bleiben wo er sei? sic wolle nichts „-mehr von ihm wissen? die Hauptsache sei? daß sie ihr Geld habe? sobald er tot sei? würde sie alles verkaufen* Die in das Wiesen dieser Zeugin I -10- gestellten Behauptungen hat das Berufungsgericht nur in anderem Zusammenhang bei der Erörterung der Frage? ob die Beklagte sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe? als wahr unterstellt0 Bas Berufungsgericht hätte aber prüfen müssen« ob aus einer solchen Äußerung hervorgeht? daß die Beklagte sich nicht mehr an ihre Ehe gebunden fühle= ßamit das Berufungsgericht die hiernach noch erforderlichen Beweise erheben und die notwendigen Feststellungen treffen kann? mußte das angefoohtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zürückverwiesen werden. Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Br. Loewenheim