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BGH · IV ZR 176/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 176/61

BBG § 57 Ein nach § 4 Abs. 1 Nr. la anspruchsberechtigter Verfolgter hat Anspruch auf Ersatz der Auswanderungs- und Rückwand erungskosten auch dann, wenn er in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt und von dort in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Der im Jahre 1881 geborene jüdische Kläger besaß früher in Berlin eine Zigarettenfabrik, Seit den zwanziger Jahren betätigte er sich in Berlin als Grundstücks-und Hypothekenmakler, Wegen der gegen die Juden ergriffenen Verfolgungsmäßnahmen begab er sich im Oktober/November 1933 nach Rumänien (Bukarest), dessen Staatsangehörigkeit er besaß. Der Kläger hat ferner Entschädigungsansprüche angemeldet für den Verlust des good will seines Maklerbüros, für die auf 5.000 RK geschätzten Kosten seiner Auswanderung nach Bukarest sowie dafür, daß er geliehene 50.000 US-Dollar an Schmiergeldern habe aufwenden müssen, um 1949 aus Rumänien nach Deutschland rückwandern zu können. Sl Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 75.000 DM zu zahlen. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung v/egen Verlustes des good will seines Maklerbüros verneint, jedoch dem Kläger, auch für seine Familienangehörigen, je die Höchstentschädigung von 5.000 DM für Ausund Rückwanderungskosten zuerkannt. 1. Das Berufungsgericht hat seinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will seines Maklergeschäfts jedoch verneint, weil sich im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach Bukarest für das Geschäft noch kein good will gebildet gehabt habe. Der good will, für dessen Verlust nach § 56 BEG eine Entschädigung gewährt wird, ist der Wert, der darin besteht, daß bei einem Verkauf des Unternehmens von dem Erv/erber ein höheres Entgelt bezahlt wird als nur der Gegenwert für die zu dem Unternehmen gehörenden Sachgüter und Rechte. Weiter hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtliehen Urteils ausgeführt, daß es sich bei der Vermittlung von Grundstücksverkäufen immer nur um einmalige Geschäfte handelt, aus denen sich im allgemeinen keine weiteren Geschäfte zu ent- Eigenerwerb und in der Weiterveräußerung von Grundstücken bestand und daß bei den Beziehungen zu dem Hypothekenmarkt die Persönlichkeit des betreffenden Maklers die entscheidende Rolle spielt, das Vertrauen zu einem bestimmten Makler aber unlöslich mit der Person des Büroinhabers verbunden ist. Nach der Darstellung der Revision sollen die Zeugen bekunden, daß der Kläger sich als Eigenhändler im Ankauf und Verkauf von Grundstücken, Hypotheken und Grund-schulden betätigt und das Vertrauen der Banken in derart hohem Maße genossen habe, daß diese mit ihm Ausbietungsabkommen abgeschlossen hätten. Das Berufungsgericht ist aber in Einklang mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Klägers überv/iegend im Eigenhandel bestand. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der als Schmiergelder aufgewendeten 50.000 US-Dollar für unbegründet erachtet, weil dieser Schaden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Verfolgung stehe und auch der Verfolgung nicht eigentümlich sei. Den Anspruch auf Ersatz der dem Kläger durch die Übersiedlung nach Bukarest entstandenen Kosten hat es abgewiesen, weil die Kosten einer Eisenbahnkarte 2. Klasse von Berlin nach Bukarest nur 78,20 RM betragen hätten, der Kläger für seine Übersiedlung nach Rumänien insgesamt nur etwa 100 RM, also weniger als 500 RM, auf-gewendet habe und bei der Intschädigungsbehörde nur Ersatz seiner eigenen Auswanderungskos ten, nicht aber diejenigen seiner Ehefrau und Tochter, die insoweit eigene Ansprüche angemeldet hätten, begehrt habe. Biese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung,des erkennenden Senats, nach der ein Ausländer, der in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist, nicht im Sinne des BEG ausgewandert ist, selbst wenn ihm Deutschland vor der Übersiedlung zur Heimat geworden war (Urteile vom 5. Das Berufungsgericht ist gleichwohl davon ausgegangen, daß der Kläger, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 BEG an sich anspruchsberechtigt ist, im Sinne des § 57 BEG ausgewandert ist. Bei einer Übersiedlung in das Land der Staatsangehörigkeit ist eine Auswanderung im Sinne der vorerwähnten Bestimmung des § 4 BEG deshalb zu verneinen, weil der Verfolgte in einem solchen Palle nicht hilflos einer ihm bis dahin fremden Welt preisgegeben war, sondern sich in den Schutz seines Heimatstaates begeben hatte. Auf die Vermögensschädigung, die der Verfolgte durch die zur Übersiedlung notwendigen Aufwendungen erlitten hat, ist es aber ohne Einfluß, ob er sich in das Band.seiner Staatsangehörigkeit oder in ein drittes Land begeben hat. Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a anspruchsberechtigte Verfolgte hat daher Anspruch auf Ersatz von Auswanderungskosten nach § 57 BEG auch dann, wenn er in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz von uSchmiergeldern" nicht wegen eines fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs oder wegen mangelnder Verfolgungseigentümlichkeit verneint werden. Der Gesetzgeber hat in § 57 BEG den Ersatz von Rückwanderungskosten vorgesehen und damit zu erkennen gegeben, daß auch die Entstehung solcher Kosten eine Auswirkung der Verfolgung ist, welche den Verfolgten zu dem Verlassen Deutschlands gezwungen hat. Hat der Kläger die behaupteten Aufwendungen gemacht und waren diese Aufwendungen für die Ermöglichung seiner und seiner Familienangehö rigen Ausreise aus Rumänien erforderlich, dann kann er hierfür Ersatz nach § 57 BEG verlangen. ZR 137/60 RzW 1961, 316 Nr. 24) ist ein Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, zur Geltendmachung des hieraus erwachsenen Ersatzanspruchs neben den verfolgten Familienangehörigen berechtigt. Die Berechtigung des Klägers hängt hier sonach davon ab, ob und in welcher Höhe seine Familienangehörigen den Anspruch auf Ersatz von Schmiergeldern, soweit sie auch für ihre Ausreise aufgewendet werden mußten, bereits angemeldet haben, und ob insoweit schon eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde ergangen ist. . Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Auswanderungs- und Rückwanderungskosten verneint hat, keinen Bestand haben.

Zitierte Normen: § 56 BEG § 287 ZPO § 4 BEG
LandErsatzBerlinBEGBerufungsgerichtAnspruchAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BBG § 57
Ein nach § 4 Abs. 1 Nr. la anspruchsberechtigter Verfolgter hat Anspruch auf Ersatz der Auswanderungs- und Rückwand erungskosten auch dann, wenn er in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt und von dort in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt ist.
BGH, ürt. v. 28. Februar 1962 - IV ZR 176/61
Kammergerieht LG Berlin
1 »
V.'?
IV ZR 176/61 Verkündet
 am 28. Februar 1962
Becker, Justizangestellter
 als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des K
tanns Rudolf Weg#,
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechts
 in
lt Br
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Re
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. April 1961 aufgehoben, soweit über die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 191. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. November I960 und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Bie weitergehende Revision des Klägers wird zurück-gev/iesen.
-la-
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, än das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand:
Der im Jahre 1881 geborene jüdische Kläger besaß früher in Berlin eine Zigarettenfabrik, Seit den zwanziger Jahren betätigte er sich in Berlin als Grundstücks-und Hypothekenmakler, Wegen der gegen die Juden ergriffenen Verfolgungsmäßnahmen begab er sich im Oktober/November 1933 nach Rumänien (Bukarest), dessen Staatsangehörigkeit er besaß. Seine gleichfalls jüdische Ehefrau Irma G^|^ geb,	folgte	ihm	zusammen mit der im Jahre 191*5 ge-
borenen Tochter Lotte im März 1934 nach„Anfang Juni 1949 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger, seiner Ehefrau und seiner Tochter Soforthilfe von je 6.000 DM gewährt.
Der Kläger hat ferner Entschädigungsansprüche angemeldet für den Verlust des good will seines Maklerbüros, für die auf 5.000 RK geschätzten Kosten seiner Auswanderung nach Bukarest sowie dafür, daß er geliehene 50.000 US-Dollar an Schmiergeldern habe aufwenden müssen, um 1949 aus Rumänien nach Deutschland rückwandern zu können.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
T
Sl
 Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 75.000 DM zu zahlen.
Das "Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 15.000 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung v/egen Verlustes des good will seines Maklerbüros verneint, jedoch dem Kläger, auch für seine Familienangehörigen, je die Höchstentschädigung von 5.000 DM für Ausund Rückwanderungskosten zuerkannt.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 60.000 DM zu verurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuv/eisen.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes in Abänderung des Ersturteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
*
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
V
Die Revision ist teilweise begründet.
Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. I Nr. la BEG.
1. Das Berufungsgericht hat seinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will seines Maklergeschäfts jedoch verneint, weil sich im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach Bukarest für das Geschäft noch kein good will gebildet gehabt habe.
Der good will, für dessen Verlust nach § 56 BEG eine Entschädigung gewährt wird, ist der Wert, der darin besteht, daß bei einem Verkauf des Unternehmens von dem Erv/erber ein höheres Entgelt bezahlt wird als nur der Gegenwert für die zu dem Unternehmen gehörenden Sachgüter und Rechte. Ein solcher besonderer Preis wird regelmäßig dann bezahlt, wenn dem Betriebe, unabhängig von der Person seines bisherigen Inhabers und der zu ihm gehörenden
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Vermögen8werte, Eigenschaften und Chancen anhaften, die bei einer Fortführung des Betriebes durch den Erwerber diesem besondere Gewinnaussichten eröffnen. Als entschädigungsfähiger good will kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Dezember 1959 -IV ZR 152/59 -, Nr, 17 zu § 56 BEG 1956 = RzW I960,
123 Nr, 24) der Wert in Betracht, der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hätte. Dies gilt auch, v/ie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, für das Unternehmen eines Grundstücksmaklers. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen als Einzelfirma oder in Form einer Gesellschaft betrieben wird.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verkannt. Es ist nicht davon ausgegangen, daß sich bei dem in Form einer Einzelfirma betriebenen Gewerbe eines Grundstücksund Hypothe-kenmaklers ein goöd will nicht bilden könne. Wenn es gleichwohl hier das Bestehen eines entschädigungsfähigen good will verneint hat, so beruht dies auf tatrichter* lichen Erwägungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger sein Maklergeschäft erst seit 1929 aufgenommen, den Beruf eines Grundstücksund Hypothekenmaklers also nicht einmal volle 5 Jahre lang ausgeübt. Gerade in diesen Jahren war aber das Vermittlungsgeschäft von Grundstückskäufen und von Hypotheken infolge der ungünstigen allgemeinen Wirtschaftslage äußerst rückläufig, wie das Berufungsgericht auf Grund einer schriftlichen Auskunft des Verbandes der Berliner Immobilienmakler festgestellt hat. Weiter hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtliehen Urteils ausgeführt, daß es sich bei der Vermittlung von Grundstücksverkäufen immer nur um einmalige Geschäfte handelt, aus denen sich im allgemeinen keine weiteren Geschäfte zu ent-
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wickeln pflegen, daß zudem die Tätigkeit des Klägers in überwiegendem Maße im. Eigenerwerb und in der Weiterveräußerung von Grundstücken bestand und daß bei den Beziehungen zu dem Hypothekenmarkt die Persönlichkeit des betreffenden Maklers die entscheidende Rolle spielt, das Vertrauen zu einem bestimmten Makler aber unlöslich mit der Person des Büroinhabers verbunden ist. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich bis zu dem Zeitpunkt der Aufgabe des Geschäfts nqch kein good will gebildet hatte.
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe aas Schreiben des Maklers
 vom 25. September I960 nicht ausreichend gewürdigt und es unterlassen, diesen Makler sowie weitere Zeugen zu vernehmen, ist unbegründet. Die Revision übersieht zunächst, daß die Feststellung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein good will besteht, nach § 287 ZPO zu treffen ist und daß der Tatrichter dabei eine freiere Stellung hat. Die NichtVernehmung der Zeugen kann aber auch aus anderen Erwägungen nicht mit Erfolg gerügt werden. Nach der Darstellung der Revision sollen die Zeugen bekunden, daß der Kläger sich als Eigenhändler im Ankauf und Verkauf von Grundstücken, Hypotheken und Grund-schulden betätigt und das Vertrauen der Banken in derart hohem Maße genossen habe, daß diese mit ihm Ausbietungsabkommen abgeschlossen hätten. Das Berufungsgericht ist aber in Einklang mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Klägers überv/iegend im Eigenhandel bestand. Hierüber bedurfte es folglich keiner Beweiserhebung. In gleicher Weise ist es davon ausgegangen, daß der Kläger über Beziehungen zu dem Hypothekenmarkt verfügte. Auch insoweit war daher eine Beweiserhebung entbehrlich. Im übrigen ist gerade ein solches, auf die Persönlich-
keit oder die Kapitalkraft eines Einzelunternehmers ge stützten Vertrauen nicht Übertragbai*.
Nach allem hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend das Bestehen eines entschädigungsfähigen good will des Maklerunternehmens des Klägers verneint.
Die Revision ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung dieses Anspruchs wendet.
2. Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz von Ausund Rückwanderungskosten bekämpft. Da das Berufungsgericht zugunsten des Klägers dessen Sachdarstellung über die Verwendung von 50.000 US-Dollar als Schmiergeld11 als wahr unterstellt hat, ist bei der rechtlichen Beurteilung im Revisionsrechtszug von der Richtigkeit dieser Darstellung auszugehen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der als Schmiergelder aufgewendeten 50.000 US-Dollar für unbegründet erachtet, weil dieser Schaden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Verfolgung stehe und auch der Verfolgung nicht eigentümlich sei. Den Anspruch auf Ersatz der dem Kläger durch die Übersiedlung nach Bukarest entstandenen Kosten hat es abgewiesen, weil die Kosten einer Eisenbahnkarte 2. Klasse von Berlin nach Bukarest nur 78,20 RM betragen hätten, der Kläger für seine Übersiedlung nach Rumänien insgesamt nur etwa 100 RM, also weniger als 500 RM, auf-gewendet habe und bei der Intschädigungsbehörde nur Ersatz seiner eigenen Auswanderungskos ten, nicht aber diejenigen seiner Ehefrau und Tochter, die insoweit eigene Ansprüche angemeldet hätten, begehrt habe.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung greifen durch.
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Das Berufungsgericht hat hei Prüfung der Anspruchs berechtigung des Klägers nach § 4 BEG festgestellt, daß der Kläger rumänischer Staatsangehöriger war. Hieraus hat es gefolgert, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht vorliegt. Biese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung,des erkennenden Senats, nach der ein Ausländer, der in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist, nicht im Sinne des BEG ausgewandert ist, selbst wenn ihm Deutschland vor der Übersiedlung zur Heimat geworden war (Urteile vom 5.	Juli	1957	- IV ZR	70/57	LM Nr. 4 zu § 4 BEG
1956 =	RzW 1957,	361 Nr.	22; vom	18. März 1959 - IV ZR
279/58 DM Nr. 8 zu § 4 BEG 1956 = RzW 1959, 312 Nr. 11 vom 3.	Juni	1959	- IV ZR	16/59	RzW 1959, 389 Nr. 31
und vom 29.	April 1959 -	IV ZR	301/58 -, RzW 1959, 389
Nr. 30). Das Berufungsgericht ist gleichwohl davon ausgegangen, daß der Kläger, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 BEG an sich anspruchsberechtigt ist, im Sinne des § 57 BEG ausgewandert ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar vertreten Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG § 57 Anm. 2 und van Dam/Loss BEG § 57 Anm. 2 a die Auffassung, daß dem Begriff der Auswanderung in § 57 Abs. 1 BEG dieselbe Bedeutung wie in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zukommt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Bei einer Übersiedlung in das Land der Staatsangehörigkeit ist eine Auswanderung im Sinne der vorerwähnten Bestimmung des § 4 BEG deshalb zu verneinen, weil der Verfolgte in einem solchen Palle nicht hilflos einer ihm bis dahin fremden Welt preisgegeben war, sondern sich in den Schutz seines Heimatstaates begeben hatte. Dieser Grundgedanke kann jedoch bei der Vorschrift des § 57 BEG, bei der es um den Ersatz der Ausreisekosten geht, nicht zu dem Zuge kommen. Die durch die Auswanderung oder Ausweisung entstandenen notwendigen Aufwendungen
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sind ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG, der lediglich durch die Bestimmung des § 57 BEG eine Sonderregelung erfahren hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1958 - IV ZR 225/58 -, LM Nr. 5 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1959, 170 Nr. 20). Auf die Vermögensschädigung, die der Verfolgte durch die zur Übersiedlung notwendigen Aufwendungen erlitten hat, ist es aber ohne Einfluß, ob er sich in das Band.seiner Staatsangehörigkeit oder in ein drittes Land begeben hat. In dem einen wie dem anderen Pall hat er für die Übersiedlung Aufwendungen machen müssen, die für ihn einen Schaden an Vermögen bedeuten. Es geht nicht an, den Ersatz dieses Schadens davon abhängig zu machen, daß der Kläger in ein, unter Umständen näher gelegenes und leichter erreichbares drittes Land ausgewandert und nicht in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist. Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a anspruchsberechtigte Verfolgte hat daher Anspruch auf Ersatz von Auswanderungskosten nach § 57 BEG auch dann, wenn er in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist. In gleicher Weise hat er auch Anspruch auf Ersatz von Rückwanderungsko s t en.
Der Kläger hat daher Anspruch auf Eisatz der durch seine Ausreise entstandenen notwendigen Aufwendungen v/ie auch der Aufwendungen, die für die Rückwanderung erforderlich waren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz von uSchmiergeldern" nicht wegen eines fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs oder wegen mangelnder Verfolgungseigentümlichkeit verneint werden. Der Gesetzgeber hat in § 57 BEG den Ersatz von Rückwanderungskosten vorgesehen und damit zu erkennen gegeben, daß auch die Entstehung solcher Kosten eine Auswirkung der Verfolgung ist, welche den Verfolgten zu dem Verlassen Deutschlands gezwungen hat. Es kommt,folglich nur darauf an, ob die behaupteten
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Aufwendungen notwendig waren, um die Rückwanderung zu ermöglichen oder durchzuführen. Auf die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen ist schon deshalb nicht abzustellen, weil in § 57 Abs. 3 BEG eine Höchstgrenze für die Entschädigung vorgesehen ist. Hat der Kläger die behaupteten Aufwendungen gemacht und waren diese Aufwendungen für die Ermöglichung seiner und seiner Familienangehö rigen Ausreise aus Rumänien erforderlich, dann kann er hierfür Ersatz nach § 57 BEG verlangen. Nach der Rechtsprechung
 des erkennenden Senats (Urteil vom 14. Dezember I960 - IV
%
ZR 137/60 RzW 1961, 316 Nr. 24) ist ein Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, zur Geltendmachung des hieraus erwachsenen Ersatzanspruchs neben den verfolgten Familienangehörigen berechtigt. Die Berechtigung des Klägers hängt hier sonach davon ab, ob und in welcher Höhe seine Familienangehörigen den Anspruch auf Ersatz von Schmiergeldern, soweit sie auch für ihre Ausreise aufgewendet werden mußten, bereits angemeldet haben, und ob insoweit schon eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde ergangen ist. Das Recht des Klägers zur klageweisen Geltendmachung auch dieser Ansprüche ist zu bejahen, da das beklagte Land aus sachlichen Gründen, nämlich wegen fehlender Anspruchsberechtigung des Klägers, Klageabweisung beantragt hat und ein solcher Antrag einem ablehnenden Bescheid gl ei chzus et z en ist.
.	Nach	allem kann das angefochtene Urteil, soweit
 es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Auswanderungs- und Rückwanderungskosten verneint hat, keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Rechtsstreit muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.
Das Berufungsgericht wird dabei gegebenenfalls auch die Frage einer Verrechnung der zuzubilligenden Entschädigung mit der Soforthilfe gemäß § 141 Abs. 2 BEG zu prüfen haben.
Raske	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß	Dr.	Graf