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BGH

Gericht: BGH

Marz 1957 ab (Io K 114/56), weil schuldhafte EheVerfehlungen der Beklagten nicht bewiesen seien und weil insbesondere gewisse Vorwürfe des Klägers mit Rücksicht darauf, daß er eine wesentlich ältere Prau geheiratet habe, die ihm aus England nach Deutschland gefolgt sei, nicht als schwere Eheverfehlungen angesehen werden könnten. Er sei im Mai 1956 ausgezogen, da die Parteien sich auseinandergelebt hätten» In den ersten Jahren habe er unter dem großen Mißtrauen der Beklagten gelitten, das soweit gegangen sei, daß sie lange Zeit ihr gesamtes Eigentum verschlossen gehalten habe« Sie habe sich nicht bemüht, sich in die deutschen Verhältnisse einzugewöhnen, sich ihm gegenüber stets kühl verhalten und jede Zärtlichkeit abgelehnt. Demgegenüber hat der Kläger ausgeführtr Außer mit Frau Gruenberg habe er mit keiner anderen Frau Beziehungen gehabt* Die Beklagte könne ohne Schwierigkeiten nach England zurückkehren* Als er sie kennengelernt habe, sei er sehr jung und unerfahren gewesen* Die Beklagte sei die erste Frau gewesen, die er näher kennengelernt habe* Sie habe ihn Uber ihr Alter getäuscht, das er erst viel später erfahren habe* Die Beklagte habe schon damals sehen müssen, daß sie niemals glücklich werden würden* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, nachdem es die Parteien gemäß § 619 ZPO zu dem Zwecke des Beweises gehört hatte, die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben* Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger bittet, die Revision zurück-zuweisen* Das Berufungsgericht konnte aus dem gesamten unstreitigen Verhalten des Klägers, insbesondere daraus, daß er die Beklagte bereits im April 1956 verlassen hat und seitdem - auch nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage - nicht zu ihr zurückgekehrt ist, sowie aus dem Umstand, daß bereits seit 1954 zwischen den Ehegatten kein ehelicher Verkehr mehr stattgefunden hat, bedenkenfrei den Schluß ziehen, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung unwiederbringlich verloren habe und unter keinen Umständen bereit sei, seine Einstellung gegenüber der Beklagten zu ändern und zu ihr zurückzukehren. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe, der von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen die Scheidung demnach zulässig sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hält eine Aufrechterhaltung der Ehe trotz des mindestens überwiegenden Verschuldens des Klägers an ihrer Zerrüttung deshalb nicht für gerechtfertigt, weil die Beklagte 13 Jahre älter ist als der Kläger. unterschied das eheliche Zusammenleben von vornherein derart belastet habe, daß er das Zustandekommen einer echten tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert habe» Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen habe auch der Bundesgerichtshof in seinen bei LM Nr. 3 und Nr. 14 zu § 48 Abs. 2 EheG veröffentlichten Entscheidungen die Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich nicht vertretbar angesehen. Davon, daß der Altersunterschied sich tatsächlich auf dreizehn Jahre belaufen habe, habe der Kläger erst erfahren, als man habe heiraten wollen und als er und die Beklagte deswegen auf das englische Konsulat in Hamburg gegangen seien. Daraufhin habe der Kläger Bedenken gegen die Heirat bekommen, und diese sei, wie die Vernehmung der Parteien vor dem Berufungsgericht ergeben habe, zunächst einmal verschoben worden. Die Beklagte sei dann den Bedenken des Klägers mit dem Hinweis begegnet, daß sie alle Brücken nach England abgebrochen, insbesondere ihren Beruf aufgegeben habe, und nun nicht mehr nach England zurück-kehren könne. Der Kläger, der, wie das Berufungsgericht auf Grund seines persönlichen Eindrucks glaube, infolge von Reichsarbeitsdienst, Wehrdienst, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft noch verhältnismäßig unerfahren gewesen sei, habe sich daher in der Hoffnung, daß es gut gehen werde** schließlich doch zu der Heirat mit der Beklagten entschlossene Die Ehe sei also schon unter etwas außergewöhnlichen Umständen zustandegekommen, und der Kläger habe sie nur^unter einem gewissen Vorbehalt und nach 'Überwindung nicht unerheblicher Bedenken wegen des ihm erst kurz vorher bekannt gewordenen außerordentlich großen Altersunterschiedes geschlossen« Das sei auch der Beklagten bekannt gewesen« Die Revision hat geltend gemacht, daß die in diesen Ausführungen enthaltenen Feststellungen vom Berufungsgericht unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen seien« Die Beklagte habe bei ihrer zu Beweiszwecken durchgeführten Vernehmung als Partei ausgesagt, daß der Kläger ihr Alter schon erhebliche Zeit vor der Eheschließung erfahren habe. Die einseitige Darstellung des Klägers, daß er erst beim englischen Konsulat den Altersunterschied erfahren habe und daß er daraufhin Bedenken geäußert habe, sei von der Beklagten bei ihrer Vernehmung nicht in dem Sinne bestätigt svorden, wie es das Berufungsgericht angenommen habe. Das Berufungsgericht habe die Aussage der Parteien im Tatbestand seines Urteils, wie dort auch angegeben sei, nur "im wesentlichen" wiedergegeben* Dabei sei die Aussage der Beklagten zu diesem Punkt nicht ihrem genauen Sinne nach festgestellt worden. Ob diese Rüge begründet ist, kann dahinstehen* Auch nach den von der Revision angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Alter der Beklagten bei der Eheschließung gekannt* Er hat sich danach trotz dieser Kenntnis, wenn auch unter Bedenken, entschlossen, die Beklagte zu heiraten* Diese Bedenken und die vom Beru- fungsgericht angeführte Tatsache, daß der Kläger sich irn Hinblick auf sein der Beklagten gegebenes Eheversprechen und die von ihr daraufhin getroffenen Maßnahmen in einer gewissen inneren Zwangslage befunden habe, vermögen nach der Lebenserfahrung allein noch nicht den Schluß zu rechtfertigen, daß die Ehe sich infolge des Altersunterschiedes in dem vom Berufungsgericht erörterten Sinne als eine Fehl-ehe erwiesen habe» Der endgültige Entschluß eines Verlobten zur Eheschließung wird nicht selten unter Überwindung entgegenstehender Bedenken auch mit üücksicht auf die vorangegangene Entwicklung des Verhältnisses der Verlobten oder auf sonstige äußere Umstände gefaßt« Ein typischer Fall dieser Art ist etwa der, daß die Ehe mit Rücksicht auf das Kind geschlossen wird, das aus dem vorehelichen Verkehr beider Verlobten erwartet wird« Die durch die Eingehung der Ehe bewirkte rechtliche und sittliche Bindung der Ehegatten wird durch solche Umstände, auch wenn sie die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft in gewisser Weise erschweren, nicht gemindert. Denn trotz einer solchen Er-schwerung hängt es entscheidend von dem freien Willen der Ehegatten ab, was sie aus ihrer Ehe machen« Unabhängig davon, was sie zur Heirat bewogen hat, steht die Ehe als eine von ihnen freiwillig übernommene und zu meisternde sittliche Aufgabe vor ihnen« Wenn beide diese Aufgabe in der rechten Weise in Angriff nehmen, so verheißt ihnen auch eine solche Ehe die Sinnerfüllung ihres Lebens, die nur dem von sich selbst freiwerdenden und zu dem Opfer bereiten Menschen zuteil wird (vgl. Penn bei allen übrigen Umständen, die es als ursächlich für die Zerrüttung der Ehe angesehen hat, ist nach seinen Ausführungen nicht ersichtlich, ob und inwiefern sie auf den Altersunterschied zwischen den Parteien zurückzuführen sind oder inwiefern sie mit den Umständen Zusammenhängen, unter denen die Ehe geschlossen wurde. Es zieht die Möglichkeit in Betracht, daß sie mit den Spannungen, die zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers bestanden, in Zusammenhang gestanden hätten, weil der Kläger dabei, wie die Beklagte behauptet habe, meistens für seine Mutter Partei ergriffen habe. 17) ferner die Möglichkeit erwogen, daß sich der Altersunterschied auch insofern ausgewirkt habe, als die Beklagte, wie der Kläger behauptet habe, von vornherein kühl und zu Zärtlichkeiten wenig geneigt gewesen sei. Aber auch insoweit trifft das Berufungsgericht keine bestimmten Feststellungen, Pagegen will das Berufungsgericht ersichtlich einen Zusammenhang zwischen dem Altersunterschied der Parteien und der Tatsache annehmen, daß der Kläger sich Ende Juni 195o Fräulein zuwandte und mit ihr in ehebrecherischen Die entscheidende Ursache dafür, daß der Kläger seine Gesinnung und seine Einstellung zu der Beklagten,wie sie noch in diesem Brief zu dem Ausdruck gekommen ist, bald darauf geändert hat, obwohl nunmehr Aussicht bestand, daß die Parteien demnächst eine eigene Wohnung erhielten, ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, das ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Fräulein J^m> Kann dieses aber niofof nachweisbar auf den Altersunterschied zwischen den Parteien zu^ rückgeführt werden, so fehlt es an einer wesentlichen Stütze für die Annahme des Berufungsgerichts, daß dieser Unterschied von vornherein das eheliche Verhältnis belastet und zu dessen Zerrüttung geführt habe. Es kann aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner der Ehegatten gegen den Widerspruch des anderen dadurch eine Auflösung der Ehe herbeiführen, daß er selbst die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten verletzt.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 91 ZPO
EnglandBerufungsgerichtParteiEheAltersunterschiedUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

2431 095
IV, 2R_j 76£6£
Verkündet am 15» Februar 1961
Jus tizanges tell ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Ehefrau Pi Hl
 Gwendoline Louise L flUHHHHK geb. traße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.	in
K<
gegen
 den Mechaniker Paul Wilhelm L \traße
 Kläger und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 in Kl
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, tr. Loewenheim und Pr« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2.. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17- Mai i960 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. «Januar i960
wird zurückgewiesen.
auch
 Per Kläger hat/die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist im Jahre 1918, die Beklagte im Jahre 19o5 geboren. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte besitzt als gebürtige Engländerin daneben die englische Staatsangehörigkeit. Die Parteien haben sich im Jahre 1946 in England kennengelernt, wo der Kläger in Kriegsgefangenschaft war. Die Beklagte ist ihm nach Deutschland gefolgt, und am 23* Oktober 1948 haben die Parteien in Hamburg geheiratet. Zunächst wohnten sie bei den Eltern des Klägers. Seit Dezember 195o hatten sie im gleichen Hause eine eigene Wohnung. Vom 3« März 195o bis zu dem 15. August 195o war die Beklagte in England. Während dieser Zeit knüpfte der Kläger Beziehungen zu einem Präule in JflBB? jetzt Prau	an,	äie	später	nach	Australien	ausgewan-
dert ist. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Der letzte eheliche Verkehr war im Juni 1954. Im Mai 1956 verließ der Kläger die eheliche Wohnung und zog zu seinen Eltern im gleichen Hause. Seitdem leben die Parteien getrennt.
Eine im April 1956 erhobene Scheidungsklage des Klägers, die auf § 43 EheG gestützt war, wies das Landgericht Hamburg durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Marz 1957 ab (Io K 114/56), weil schuldhafte EheVerfehlungen der Beklagten nicht bewiesen seien und weil insbesondere gewisse Vorwürfe des Klägers mit Rücksicht darauf, daß er eine wesentlich ältere Prau geheiratet habe, die ihm aus England nach Deutschland gefolgt sei, nicht als schwere Eheverfehlungen angesehen werden könnten. Der Kläger habe von Anfang an mit Schwierigkeiten in seiner Ehe rechnen müssen.
Mit der am 29. Mai 1959 erhobenen Klage begehrt der Kläger Scheidung gemäß § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen:
Er sei im Mai 1956 ausgezogen, da die Parteien sich auseinandergelebt hätten» In den ersten Jahren habe er unter dem großen Mißtrauen der Beklagten gelitten, das soweit gegangen sei, daß sie lange Zeit ihr gesamtes Eigentum verschlossen gehalten habe« Sie habe sich nicht bemüht, sich in die deutschen Verhältnisse einzugewöhnen, sich ihm gegenüber stets kühl verhalten und jede Zärtlichkeit abgelehnt. Die Zerrüttung der Ehe ergebe sich bereits daraus, daß der letzte eheliche Verkehr Jahre zurückliege. Er sei nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Es seien fast neun Jahre vergangen, als er sich einer anderen Frau zugewandt habe. Auch sei dies verziehen, da die Beklagte davon 195o, spätestens 1951,erfahren habe. Als sie damals nach England gegangen sei, habe sie völlig offengelassen, ob sie jemals nach Deutschland zurückkehren würde. Er habe annehmen müssen, sie würde nicht zurückkehren, da sie ihre Sachen, u. a. Küchengeräte und die Badewanne, mitgenommen bzw. verkauft habe. Erst als er ihr geschrieben habe, es sei wohl das beste, wenn sie sich endgültig trennten, sei sie zurückgekomrnen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Ehe der Parteien gemäß § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen:
Sie habe nur den Wunsch, daß der Kläger zu ihr ziirück-kehre. Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der Mutter des Klägers hätten die Ehe zerrüttet. Außer zu Frau GflHHB habe der Kläger auch zu anderen Frauen Beziehungen gehabt, wie ihr Frau G^BIIB^ einem Brief vom 3. Au • 1958 aus Australien geschrieben habe. Durch diesen
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Brief habe sie erst von den ehewidrigen Beziehungen erfahren» 3s liege daher keine Verzeihung vor* Ihr Widerspruch sei auch deshalb berechtigt, weil sie dem Kläger nach Deutschland gefolgt und seit über zehn Jahren von England abwesend seio Ihre Verbindungen nach dort hätten sich gelockerte Sie habe sich keine Verfehlung zuschulden kommen lassen, und der Kläger könne sie nicht nach Belieben nach Hause schicken*
Demgegenüber hat der Kläger ausgeführtr Außer mit Frau Gruenberg habe er mit keiner anderen Frau Beziehungen gehabt* Die Beklagte könne ohne Schwierigkeiten nach England zurückkehren* Als er sie kennengelernt habe, sei er sehr jung und unerfahren gewesen* Die Beklagte sei die erste Frau gewesen, die er näher kennengelernt habe* Sie habe ihn Uber ihr Alter getäuscht, das er erst viel später erfahren habe* Die Beklagte habe schon damals sehen müssen, daß sie niemals glücklich werden würden*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig und für beachtlich angesehen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, nachdem es die Parteien gemäß § 619 ZPO zu dem Zwecke des Beweises gehört hatte, die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben* Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger bittet, die Revision zurück-zuweisen*
 
Entscheidungsgründe :
Die Parteien leben unstreitig seit Juni 1956, also länger als drei Jahre, voneinander getrennt. Das Berufungs-gericht hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die von der Revision gegen diese Feststellung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Das Berufungsgericht konnte aus dem gesamten unstreitigen Verhalten des Klägers, insbesondere daraus, daß er die Beklagte bereits im April 1956 verlassen hat und seitdem - auch nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage - nicht zu ihr zurückgekehrt ist, sowie aus dem Umstand, daß bereits seit 1954 zwischen den Ehegatten kein ehelicher Verkehr mehr stattgefunden hat, bedenkenfrei den Schluß ziehen, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung unwiederbringlich verloren habe und unter keinen Umständen bereit sei, seine Einstellung gegenüber der Beklagten zu ändern und zu ihr zurückzukehren. Die in § 48 Abs. 1 EheG umschriebenen Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe sind somit gegeben.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe, der von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen die Scheidung demnach zulässig sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten unbeachtlich sei. Das Berufungsgericht hält eine Aufrechterhaltung der Ehe trotz des mindestens überwiegenden Verschuldens des Klägers an ihrer Zerrüttung deshalb nicht für gerechtfertigt, weil die Beklagte 13 Jahre älter ist als der Kläger. Es hat dazu ausgeführt, daß dieser Alters-
 
unterschied das eheliche Zusammenleben von vornherein derart belastet habe, daß er das Zustandekommen einer echten tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert habe» Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen habe auch der Bundesgerichtshof in seinen bei LM Nr. 3 und Nr. 14 zu § 48 Abs. 2 EheG veröffentlichten Entscheidungen die Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich nicht vertretbar angesehen.
Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Pall gegeben sei, in erster Linie auf die Feststellung, daß der Kläger bis kurz vor der Eheschließung geglaubt habe, die Beklagte, in deren Ausweis unstreitig fälschlicherweise das Jahr 1915 als ihr Geburtsjahr angegeben gewesen sei, sei nur drei bis vier Jahre älter als er. Gegen einen solchen nur geringen Altersunterschied habe er keine Bedenken gehabt. Davon, daß der Altersunterschied sich tatsächlich auf dreizehn Jahre belaufen habe, habe der Kläger erst erfahren, als man habe heiraten wollen und als er und die Beklagte deswegen auf das englische Konsulat in Hamburg gegangen seien. Hier hätten sich Unstimmigkeiten zwischen dem wirklichen und dem in dem Ausweis angegebenen Geburtsjahr der Beklagten ergeben. Daraufhin habe der Kläger Bedenken gegen die Heirat bekommen, und diese sei, wie die Vernehmung der Parteien vor dem Berufungsgericht ergeben habe, zunächst einmal verschoben worden. Die Beklagte sei dann den Bedenken des Klägers mit dem Hinweis begegnet, daß sie alle Brücken nach England abgebrochen, insbesondere ihren Beruf aufgegeben habe, und nun nicht mehr nach England zurück-kehren könne. Dadurch sei der Kläger innerlich in eine gewisse Zwangslage versetzt worden, da er sich unter den obwaltenden Umständen im Hinblick auf sein in England - wenn auch unter anderen Voraussetzungen - gegebenes
 
Eheversprechen und im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihm nach Deutschland gefolgt war, habe verpflichtet fühlen müssen, die Beklagte zu heiraten. Der Kläger, der, wie das Berufungsgericht auf Grund seines persönlichen Eindrucks glaube, infolge von Reichsarbeitsdienst, Wehrdienst, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft noch verhältnismäßig unerfahren gewesen sei, habe sich daher in der Hoffnung, daß es gut gehen werde** schließlich doch zu der Heirat mit der Beklagten entschlossene Die Ehe sei also schon unter etwas außergewöhnlichen Umständen zustandegekommen, und der Kläger habe sie nur^unter einem gewissen Vorbehalt und nach 'Überwindung nicht unerheblicher Bedenken wegen des ihm erst kurz vorher bekannt gewordenen außerordentlich großen Altersunterschiedes geschlossen« Das sei auch der Beklagten bekannt gewesen«
Die Revision hat geltend gemacht, daß die in diesen Ausführungen enthaltenen Feststellungen vom Berufungsgericht unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen seien« Die Beklagte habe bei ihrer zu Beweiszwecken durchgeführten Vernehmung als Partei ausgesagt, daß der Kläger ihr Alter schon erhebliche Zeit vor der Eheschließung erfahren habe. Diese ihre Aussage stehe im Einklang mit ihrer bereits im Vorprozeß im Schriftsatz vom 3o« Juli 1956 vorgetragenen Behauptung, daß sie ihr wahres Alter nie verschwiegen, daß der Kläger es auch ohne 'weiteres bei Erledigung der standesamtlichen Formalitäten ersehen habe und daß sie, wie sie sich genau erinnere, dem Kläger den genauen Umfang des Altersunterschiedes ausdrücklich erwähnt habe, als sie zusammen vor der standesamtlichen Heirat von einem Besuch beim englischen Konsulat zurückgekommen sei und daß der Kläger damals erklärt habe, auch ein derart beträchtlicher Altersunterschied mache ihm nichts aus. Die Beklagte sei auch im vorliegenden Prozeß
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im Schriftsatz vom Io. September 1956 der Behauptung entgegengetreten, daß der Kläger in der Zeit seiner Kriegsgefangenschaft über den vorhandenen Altersunterschied von dreizehn Jahren hinweggetäuscht worden sei. Im Schriftsatz vom 13. April i960 sei vorgetragen worden, daß sie, als der Kläger sie gebeten habe, nach Deutschland zu kommen und ihn zu heiraten, mehrfach auf den erheblichen Altersunterschied hingewiesen und gefragt habe, ob er seiner Sache wirklich sicher sei und daß der Kläger dann mit Überzeugung diese Frage bejaht habe. Die einseitige Darstellung des Klägers, daß er erst beim englischen Konsulat den Altersunterschied erfahren habe und daß er daraufhin Bedenken geäußert habe, sei von der Beklagten bei ihrer Vernehmung nicht in dem Sinne bestätigt svorden, wie es das Berufungsgericht angenommen habe. Das Berufungsgericht habe die Aussage der Parteien im Tatbestand seines Urteils, wie dort auch angegeben sei, nur "im wesentlichen" wiedergegeben* Dabei sei die Aussage der Beklagten zu diesem Punkt nicht ihrem genauen Sinne nach festgestellt worden. Die Vernehmung der Beklagten sei auch deshalb mangelhaft gewesen, weil sie ohne Zuziehung eines Dolmetschers vernommen worden sei, obwohl sie die deutsche Sprache nicht voll beherrsche und deshalb auch, wie im Berufungsurteil angegeben, teilweise englisch ausgesagt habe* Es sei aber nicht festgestellt, daß alle bei der Verhandlung beteiligten Personen der englischen Sprache mächtig gewesen seien. Damit habe das Berufungsgericht auch gegen § 185 GVG verstoßen*
Ob diese Rüge begründet ist, kann dahinstehen* Auch nach den von der Revision angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Alter der Beklagten bei der Eheschließung gekannt* Er hat sich danach trotz dieser Kenntnis, wenn auch unter Bedenken, entschlossen,
 die Beklagte zu heiraten* Diese Bedenken und die vom Beru-
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fungsgericht angeführte Tatsache, daß der Kläger sich irn Hinblick auf sein der Beklagten gegebenes Eheversprechen und die von ihr daraufhin getroffenen Maßnahmen in einer gewissen inneren Zwangslage befunden habe, vermögen nach der Lebenserfahrung allein noch nicht den Schluß zu rechtfertigen, daß die Ehe sich infolge des Altersunterschiedes in dem vom Berufungsgericht erörterten Sinne als eine Fehl-ehe erwiesen habe» Der endgültige Entschluß eines Verlobten zur Eheschließung wird nicht selten unter Überwindung entgegenstehender Bedenken auch mit üücksicht auf die vorangegangene Entwicklung des Verhältnisses der Verlobten oder auf sonstige äußere Umstände gefaßt« Ein typischer Fall dieser Art ist etwa der, daß die Ehe mit Rücksicht auf das Kind geschlossen wird, das aus dem vorehelichen Verkehr beider Verlobten erwartet wird« Die durch die Eingehung der Ehe bewirkte rechtliche und sittliche Bindung der Ehegatten wird durch solche Umstände, auch wenn sie die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft in gewisser Weise erschweren, nicht gemindert. Denn trotz einer solchen Er-schwerung hängt es entscheidend von dem freien Willen der Ehegatten ab, was sie aus ihrer Ehe machen« Unabhängig davon, was sie zur Heirat bewogen hat, steht die Ehe als eine von ihnen freiwillig übernommene und zu meisternde sittliche Aufgabe vor ihnen« Wenn beide diese Aufgabe in der rechten Weise in Angriff nehmen, so verheißt ihnen auch eine solche Ehe die Sinnerfüllung ihres Lebens, die nur dem von sich selbst freiwerdenden und zu dem Opfer bereiten Menschen zuteil wird (vgl. das bei LM EheG § 48 Abs« 2 Er. 13 abgedruckte Urteil des Senats sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 3o. November i960 - IV ZR 146/60 -)«
Es besteht aber auch kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß solche Ehen in der Regel unglücklich verlaufen und sich als Fehlehen erweisen« Demgemäß kann man Mißhelligkeiten und
j
Io
 Schwierigkeiten, die dann tatsächlich in solchen Ehen auf-treten und das eheliche Zusammenleben belasten und stören, nicht unter Ansehung von möglichen oder sogar naheliegenden anderen Ursachen, ohne weiteres auf die Umstände zurück.-.;-führen, unter denen die Ehe geschlossen wurde. Pas hat aber das Berufungsgericht getan. Penn bei allen übrigen Umständen, die es als ursächlich für die Zerrüttung der Ehe angesehen hat, ist nach seinen Ausführungen nicht ersichtlich, ob und inwiefern sie auf den Altersunterschied zwischen den Parteien zurückzuführen sind oder inwiefern sie mit den Umständen Zusammenhängen, unter denen die Ehe geschlossen wurde. Pas gilt zunächst von den Spannungen, zu denen es, wie das Berufungsgericht feststellt, schon in der ersten Zeit nach der Heirat bis zur Abreise der Beklagten nach England (2, 3*195o) zv/ischen den Ehegatten gekommen ist. Worauf diese Spannungen beruhten, läßt das Berufungsgericht offen. Es zieht die Möglichkeit in Betracht, daß sie mit den Spannungen, die zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers bestanden, in Zusammenhang gestanden hätten, weil der Kläger dabei, wie die Beklagte behauptet habe, meistens für seine Mutter Partei ergriffen habe. Pamit ist aber ein Zusammenhang dieser Spannungen mit dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht dargetan.
Pas Berufungsgericht hat (BU S. 17) ferner die Möglichkeit erwogen, daß sich der Altersunterschied auch insofern ausgewirkt habe, als die Beklagte, wie der Kläger behauptet habe, von vornherein kühl und zu Zärtlichkeiten wenig geneigt gewesen sei. Aber auch insoweit trifft das Berufungsgericht keine bestimmten Feststellungen,
 Pagegen will das Berufungsgericht ersichtlich einen Zusammenhang zwischen dem Altersunterschied der Parteien und der Tatsache annehmen, daß der Kläger sich Ende Juni 195o Fräulein	zuwandte	und	mit	ihr	in	ehebrecherischen
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Verkehr trat. Das Berufungsgericht bemerkt nämlich in diesem Zusammenhang, daß Fräulein	-	im	Gegensatz	zur
 Beklagten - hinsichtlich ihres Alters zu dem Kläger gepaßt habec Dieser Umstand läßt jedoch einen Schluß auf einen	!
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Alter der Beklagten der Anknüpfung der ehebrecherischen Beziehungen durch den Kläger nicht zu. Es läßt sich nicht feststellen, daß es zu diesen Beziehungen nicht oder doch mit großer Wahrschein-lichkeit nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte etwas zehn Jahre jünger gewesen wäre. Ob das Berufungsgericht eine solche Feststellung hat treffen wollen, ist seinen Ausführungen auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Sie würde bedeuten, daß von dem Willensentschluß des Klägers als der entscheidenden Ursache für die Aufnahme seiner Beziehungen zu Fräulein	abgesehen	würde.	Dieser Entschluß kann
 freilich auch durch die ungünstige Entwicklung seines ehelichen Verhältnisses motiviert gewesen sein. Für eine Feststellung darüber, ob und in welchem MaßoAdas der Fall gewesen ist, fehlt es jedoch in dem festgestellten Sachverhalt ; an einer sicheren Grundlage, zu demal der Kläger unstreitig noch unter dem 5. Juni 195o an die Beklagte einen sehr liebevollen Brief geschrieben und sie darin gebeten hatte, nach Hamburg zurückzukehren.
Die entscheidende Ursache dafür, daß der Kläger seine Gesinnung und seine Einstellung zu der Beklagten,wie sie noch in diesem Brief zu dem Ausdruck gekommen ist, bald darauf geändert hat, obwohl nunmehr Aussicht bestand, daß die Parteien demnächst eine eigene Wohnung erhielten, ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, das ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Fräulein J^m> Kann dieses aber niofof nachweisbar auf den Altersunterschied zwischen den Parteien zu^ rückgeführt werden, so fehlt es an einer wesentlichen Stütze für die Annahme des Berufungsgerichts, daß dieser Unterschied von vornherein das eheliche Verhältnis belastet und zu dessen Zerrüttung geführt habe.
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Sonstige Umstände, derentwegen die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich nicht vertretbar angesehen werden müßte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Beklagte aus sittlich nicht billigenswerten Gründen an der Ehe festhält. Die Ursache für das Scheitern der Ehe liegt vor allem in dem schuldhaften Verhalten des Klägers»
Es kann aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner der Ehegatten gegen den Widerspruch des anderen dadurch eine Auflösung der Ehe herbeiführen, daß er selbst die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten verletzt.
Nach allem war das Berufungsurteil, wie geschehen, zu ändern und das klageabweisende Urteil des Landgerichts zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Senatspräsident Ascher Baske Dr.Loewenheim Br.Graf und Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Baske