Zum 1» Vorfall hat es festgestellt, der Kläger habe die Erblasserin an den Schultern gepackt, sie geschüttelt | und gewaltsam auf einen Stuhl zurückgedrückt, nachdem er sie vorher einige Male hin- und hergezogen habe» Dabei habe er zu ihr gesagt; "Da bleibst hocken, Du alte Märre oder Schindmarre!"» Mai 1953 - hat es folgendes festgestellts Der Kläger sei am Abend des Io Mai.1953 gegen Mitternacht in angeheitertem Zustand nach Hause gekommene Er habe sich in den U Stock, in dem die Erblasserin 2 Zimmer bewohnt habe, begeben«, Hierbei habe er erheblichen Lärm gemacht, gegen die verschlossene Türe der Erblasserin geschlagen und zu wiederholten Malen geschriens "Heute nacht muß sie noch verrecken, heute nacht muß sie noch hin sein!" Es hat alsdann ausgeführt, in dem Verhalten des Klägers beim ersten und vierten Vorfall seien vorsätzliche körperliche Mißhandlungen der Erblasserin im Sinne des § 2333 Nr 2 BOB zu erblicken» Durch das festgestellte Anpacken, durch das Schütteln und Hin- und-herziehen, durch das gewaltsame Auf-denfeStuhl^tvszzsn der Erblasserin durch den Kläger seien Einwirkungen auf den Körper der Erblasserin erfolgt, durch die ihr körperliches Wohlbehagen in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei, besonders wenn man berücksichtige, daß es sich bei dem Kläger um einen Mann in den besten Lebensjahren und bei der Erblasserin um eine 81-jährige, körperlich anfällige, schwer beinleidende Frau, die sich nur an 2 Stöcken oder durch Vorsichherschieben eines Stuhles habe fortbewegen können, Das Berufungsgericht hat dann .weiter ausgeführt, daß der Kläger sich durch die Vorfälle Nummer 1, 3 und 4 eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 Nr 3 BGB gegen die Erblasserin schuldig gemacht habe, gleichgültig, ob man die festgestellten Beschimpfungen als Vergehen der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB oder als Vergehen der Bedrohung im Sinne des § 241 StGB rechtlich beurteile* Ob die einzelnen festgestellten - Beschimpfungen für sich allein betrachtet den Tatbestand eines schweren Vergehens im Sinne der angezogenen Vorschrift erfüll ten ,könne dahinstehen« Denn, auch wenn die einzelnen Beschimpfungen nicht als schwere Vergehen betrachtet werden könnten, so müsse doch ein schweres Vergehen angenommen werden, wenn man das Gesamtverhalten des Klägers der Erblasserin gegenüber in Betracht ziehe0 Auch die Mißhandlungen, die beim Vorfall oben Nummer 1 festgestellt seien, müßten bei der Frage, ob die Beschimpfungen als schwere Vergehen zu werten seien, herangezogen werden„ Die Revision rügt zunächst folgendess Das Berufungsgericht habe seine Annahme, daß die Erblasserin zu dem Rücktritt berechtigt gewesen sei, auf die Vorgänge 1, 3 und 4 gestützte Wenn aber das Berufungsgericht auch den Vorgang 1 für erforderlich halte, um den Rücktritt zu rechtfertigen, so habe der Berufungsrichter doch vergessen, was er selbst hierüber festgestellt habe, daß nämlich eine Reihe von der Erblasserin behaupteter Einzelheiten (Packen der Erblasserin an Brust und Hals; Herausreißen eines Kleider-. Diese Rüge verkennt, daß das Berufungsgericht nicht angenommen hat, der Rücktritt sei nur dann berechtigt, wenn die Vorfälle in dem von der Erblasserin behaupteten Umfang erwiesen seien» Seine Ausführungen ergeben vielmehr deutlich, daß es die Umstände, die es für erwiesen erachtete, für genügend hielt« Abgesehen hiervon aber geht diese Revisionsrüge daran vorbei, daß der Berufungsrichter das Gesamtverhalten des Klägers nur für die Frage,’ ob dieser sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Erblasserin schuldig gemacht habe, für erheblich bezeichnet hat. Was dagegen die Präge anlangt, ob der Kläger sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin schuldig gemacht habe, hat es - mit .Recht -auf den Zusammenhang der Vorfälle 1, 3 und 4 nicht abgestellt, sondern ausgeführt, daß die von ihm hinsichtlich der Vorfälle 1 und 4 getroffenen Feststellungen die Annahme vorsätzlicher körperlicher Mißhandlungen rechtfertigen. b) daß nach der Aussage der Frau des Klägers sie alle den Geburtstag der Erblasserin am 9o März 1953 "wie noch nie” gefeiert hätten und die Zeugin von der Erblasserin besonders dafür gelobt worden sei, ”was sie für gute Kuchen backen könne”j Soweit diese Rüge dahin zu verstehen ist, daß in den angeführten Umständen eine Verzeihung durch die Erblasserin liege, könnten die zu a) und b) genannten nur eine Verzeihung der Vorfälle vom Oktober 1952 sein, nicht dagegen der später liegenden, insbesondere also nicht des Vorfalls vom 2« Mai 1953» der für sich allein eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung darstellt, also für sich allein den Rücktritt der Erblasserin rechtfertigt «.§ 2333 Nr 2 BGB) * Baß die Erblasserin dem Kläger diese Mißhandlung verziehen habe» hat der Kläger selbst nicht behaupteto Er hat zwar die Aussage seiner Ehefrau, die Erblasserin habe sich am 3* Mai 1953 noch recht besorgt um sie und den Kläger gezeigt, in seinem Schriftsatz vom 3- November 1953 aufgegriffen, aber nicht, um einen Verzeihungswillen der Erblasserin darzutun, sondern um seine Behauptung zu stützen, es habe am Morgen des 2, Mai 1953 nur eine längere Aussprache über das gegenseitige Verhält nis stattgefunden, nach der er und seine Frau der Überzeu gung gewesen seien, es sei jetzt wieder alles in Ordnung* Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen ergeben zudem nichts Ausreichendes für eine Verzeihung0 Dies gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe die eigene Aussage der Erblasserin nicht beachtet, daß der Kläger sie noch nie geschlagen habe; daß er der beste Mensch gewesen sei, wenn er nüchtern gewesen sei, daß er aber wie ein wildes Tier gewesen sei, wenn er betrunken gewesen sei; daran sei nur seine Frau schuldig, die dem Kläger immer wieder gesagt habe'? Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussage zu dem Schluß zwingen sollte, der Kläger habe seine Verfehlungen nicht verschuldeto Insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 2« Mai 1953 hat der Kläger nicht behauptet, daß er betrunken gewesen sei« Da somit die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ohne Rechtsverstoß getroffen worden sind und schon die für den Vorfall vom 2« Mai 1953 getroffenen Fesfc Stellungen den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger die Erblasserin vorsätzlich körperlich mißhandelt habe, war gemäß den §§ 2294?
iy ZR " 76 ' Verkündet am 5o Januar 1955 Schorm5Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - •-5 047 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Kreis V nn S W! in 01 rawe Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt JR Dr. gegen Frau Frida geb* S in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigteri Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5° Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, DroKregeL Scheffler und Wüstenberg für Recht erkanntt Die Revision des Klägers gegen das am 24• Juni 1954 verkündete Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegto Von Rechts wegen 2 ~ Tatbestand Die am 1871 geborene, im Laufe des Rechts- streits am 30o Juni 1954 verstorbene Erblasserin und der 1952 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den die Erblasserin den Xläger zu dem Alleinerben einsetzte und ihn mit der Auflage beschwerte, die Erblasserin bis an ihr Lebensende zu verpflegen und zu versorgen«, Der Kläger nahm diese Verpflichtung an«, Am 8o Mai 1953 erklärte die Erblasserin zu notariellem Protokoll, daß sie gemäß § 2294 BGB vom Erbvertrag in vollem Umfang zu rückt rät e * Als Grund gab sie Io der Kläger sie Ende Oktober 1952 an Arm, Hals und Brust gepackt und heftig geschüttelt, auch ihre Kleiderärmel teilweise herausgerissen habe, 2o der Kläger am Abend desselben Tages in ihr Zimmer eingedrungen, sie auf ihr. Sofa geworfen und sie wiederholt mit den Worten bedroht habe? "Hin mußt Du sein", 3o der Kläger am 1, Mai 1953 in später Nachtstunde ihre Wohnzimmertür habe einschlagen wollen, wobei er ununterbrochen geschrien. habe: "Eins von uns beiden muß hin sein", 4o der Kläger am Morgen des 2« Mai 1953 wieder unbefugt in ihr Wohnzimmer eingedrungen sei, sie am Arm gepackt und sie, während sie sich an ihrer Bettstelle festgehalten habe, mit dieser in ihrer Wohnstube umhergezogen habe* Der Kläger hat darauf gegen die Erblasserin Klage auf Feststellung erhoben, daß der Erbvertrag trotz der Rücktrittserklärung der Beklagten rechtswirksam sei«, Er am 1899 geborene Kläger hatten am 7* März an, daß • ft hat zugegeben, daß es Ende Oktober 1952 und am 2, Mai 1953 zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Erblasserin gekommen sei, er hat aber bestritten, die Erblasserin bedroht oder körperlich mißhandelt zu haben» Eie Erblasserin hat ihre in der Rücktrittserklärung gegebenen Gründe auch im Rechtsstreit aufrechterhalten» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat Auf die Berufung der Erblasserin die Klage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung» Die Erblasserin^ die, wie erwähnt, am 30» Juni 1954 gestorben ist, hat durch ein Testament vom 8» Mai 1953 die jetzige Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt» Diese beantragt, die Revision zurückzuweisen« Ents c he idungs gründe; Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgrün-\ den die 4 Vorfälle vom Ende Oktober 1952 morgens, vom Ende Oktober 1952 abends, vom 1» Mai 1953 und vom 2» Mai 1953 nacheinander gepiüft und zu jedem Vorfall tatsächliche Feststellungen getroffen» Zum 1» Vorfall hat es festgestellt, der Kläger habe die Erblasserin an den Schultern gepackt, sie geschüttelt | und gewaltsam auf einen Stuhl zurückgedrückt, nachdem er sie vorher einige Male hin- und hergezogen habe» Dabei habe er zu ihr gesagt; "Da bleibst hocken, Du alte Märre oder Schindmarre!"» i Die Behauptungen der Beklagten zu dem 2> Vorfall - an einem Abend Ende Oktober 1952 - hat es nicht für erwiesen erachtete Zum 3» Vorfall - vom 1. Mai 1953 - hat es folgendes festgestellts Der Kläger sei am Abend des Io Mai.1953 gegen Mitternacht in angeheitertem Zustand nach Hause gekommene Er habe sich in den U Stock, in dem die Erblasserin 2 Zimmer bewohnt habe, begeben«, Hierbei habe er erheblichen Lärm gemacht, gegen die verschlossene Türe der Erblasserin geschlagen und zu wiederholten Malen geschriens "Heute nacht muß sie noch verrecken, heute nacht muß sie noch hin sein!" Daß der Kläger bei diesem Vorfall so betrunken gewesen sei, daß er für seine Tat nicht verantwortlich gemacht werden könnte, habe er selbst nicht behauptet« Zum 4o Vorfall - vom 2, Mai 1953 - hat es festgestellt % Am Morgen des 2. Mai 1953 habe das Abholen von Holz der Erblasserin im Wald durch den Kläger die Veranlassung zu einer neuen Auseinandersetzung gegeben, die 2-3 Stunden lang gedauert habe« Während des Aufenthalts des Klägers im Zimmer der Erblasserin sei die -Erblasserin ans Fenster getreten, um ihre Nachbarin, die Zeugin zu sich zu rufen. Da dies dem Kläger nicht gepaßt habe, habe er zur Erblasserin gesagt, sie brauche keine fremden Leute herbeizurufen, dazu seien sie jetzt da« Da die Erblasserin sich an ihrer am Fenster stehenden Bettlade festgehalten habe, habe der.Kläger die Erblasserin gepackt ufid sie mitsamt der Bettlade vom Fenster weg ins Zimmer hineingezogen, bis sie in die Knie gesunken sei und nur mühsam vom Boden an ihrem Korbsessel sich wieder habe aufrichten können« Während die Erblasserin darauf- hin in ihrem Korbsessel gesessen habe, habe der Kläger ihr wiederholt auf den Arm geklopft und gesagt* "Eines von uns beiden muß heute noch hin sein!"• Es hat alsdann ausgeführt, in dem Verhalten des Klägers beim ersten und vierten Vorfall seien vorsätzliche körperliche Mißhandlungen der Erblasserin im Sinne des § 2333 Nr 2 BOB zu erblicken» Durch das festgestellte Anpacken, durch das Schütteln und Hin- und-herziehen, durch das gewaltsame Auf-denfeStuhl^tvszzsn der Erblasserin durch den Kläger seien Einwirkungen auf den Körper der Erblasserin erfolgt, durch die ihr körperliches Wohlbehagen in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei, besonders wenn man berücksichtige, daß es sich bei dem Kläger um einen Mann in den besten Lebensjahren und bei der Erblasserin um eine 81-jährige, körperlich anfällige, schwer beinleidende Frau, die sich nur an 2 Stöcken oder durch Vorsichherschieben eines Stuhles habe fortbewegen können, < handele» Dasselbe gelte für das Verhalten des Klägers bei dem Vorfall am 2» Mai 1953^ Wenn das Wegziehen der Erblas-' serin vom Fenster eine solche Wirkung gehabt habe, daß die große 2-schläfrige Himmelbettlade der Erblasserin sich im Zimmer verschoben habe und die Erblasserin dabei zu Boden gekommen sei, so sei hieraus der Schluß zu ziehen, daß der’ Kläger eine erhebliche Kraftanstrengung gebraucht habe und; daß dadurch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Erblasserin verursacht wor den sei, die die Annahme einer körperlichen Mißhandlung begründe» Das Berufungsgericht hat dann .weiter ausgeführt, daß der Kläger sich durch die Vorfälle Nummer 1, 3 und 4 eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 Nr 3 BGB gegen die Erblasserin schuldig gemacht habe, gleichgültig, ob man die festgestellten Beschimpfungen als Vergehen der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB oder als Vergehen der Bedrohung im Sinne des § 241 StGB rechtlich beurteile* Ob die einzelnen festgestellten - Beschimpfungen für sich allein betrachtet den Tatbestand eines schweren Vergehens im Sinne der angezogenen Vorschrift erfüll ten ,könne dahinstehen« Denn, auch wenn die einzelnen Beschimpfungen nicht als schwere Vergehen betrachtet werden könnten, so müsse doch ein schweres Vergehen angenommen werden, wenn man das Gesamtverhalten des Klägers der Erblasserin gegenüber in Betracht ziehe0 Auch die Mißhandlungen, die beim Vorfall oben Nummer 1 festgestellt seien, müßten bei der Frage, ob die Beschimpfungen als schwere Vergehen zu werten seien, herangezogen werden„ Die Revision rügt zunächst folgendess Das Berufungsgericht habe seine Annahme, daß die Erblasserin zu dem Rücktritt berechtigt gewesen sei, auf die Vorgänge 1, 3 und 4 gestützte Wenn aber das Berufungsgericht auch den Vorgang 1 für erforderlich halte, um den Rücktritt zu rechtfertigen, so habe der Berufungsrichter doch vergessen, was er selbst hierüber festgestellt habe, daß nämlich eine Reihe von der Erblasserin behaupteter Einzelheiten (Packen der Erblasserin an Brust und Hals; Herausreißen eines Kleider-. ärmels; Würgen der Erblasserin) nicht erwiesen seien«, Diese Rüge verkennt, daß das Berufungsgericht nicht angenommen hat, der Rücktritt sei nur dann berechtigt, wenn die Vorfälle in dem von der Erblasserin behaupteten Umfang erwiesen seien» Seine Ausführungen ergeben vielmehr deutlich, daß es die Umstände, die es für erwiesen erachtete, für genügend hielt« Abgesehen hiervon aber geht diese Revisionsrüge daran vorbei, daß der Berufungsrichter das Gesamtverhalten des Klägers nur für die Frage,’ ob dieser sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Erblasserin schuldig gemacht habe, für erheblich bezeichnet hat. Was dagegen die Präge anlangt, ob der Kläger sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin schuldig gemacht habe, hat es - mit .Recht -auf den Zusammenhang der Vorfälle 1, 3 und 4 nicht abgestellt, sondern ausgeführt, daß die von ihm hinsichtlich der Vorfälle 1 und 4 getroffenen Feststellungen die Annahme vorsätzlicher körperlicher Mißhandlungen rechtfertigen. Ein Reöhtsirrtum liegt insoweit nicht vor. Entscheidend ist nicht, ob sich alle in dem Protokoll vom 8« Mai 1953 niedergelegten-Angaben haben feststellen lassen, sondern ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen einen Rücktritt rechtfertigen. Die Revision lügt weiter, der Berufungsriehter habe folgende "Feststellungen aus der Beweisaufnahme” nicht beachtet % a.) daß die Erblasserin hinsichtlich der Vorkommnisse vom Oktober 1952 nichts unternommen habe, bis sie dann erst am 8. Mai 1953 den Rücktritt erklärt habe; b) daß nach der Aussage der Frau des Klägers sie alle den Geburtstag der Erblasserin am 9o März 1953 "wie noch nie” gefeiert hätten und die Zeugin von der Erblasserin besonders dafür gelobt worden sei, ”was sie für gute Kuchen backen könne”j c) daß noch am 3. Mai die Erblasserin recht besorgt um die Zeugin und den Kläger gewesen sei, daß sie vom Besuch bei der Tochter in Unterriexingen wieder gut und rechtzeitig zurückkämen und daß die Zeugin gleich bei der Rückkehr der Erblasserin von dem Kuchen, den sie mitgebracht habe, gegeben habe. Soweit diese Rüge dahin zu verstehen ist, daß in den angeführten Umständen eine Verzeihung durch die Erblasserin liege, könnten die zu a) und b) genannten nur eine Verzeihung der Vorfälle vom Oktober 1952 sein, nicht dagegen der später liegenden, insbesondere also nicht des Vorfalls vom 2« Mai 1953» der für sich allein eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung darstellt, also für sich allein den Rücktritt der Erblasserin rechtfertigt «.§ 2333 Nr 2 BGB) * Baß die Erblasserin dem Kläger diese Mißhandlung verziehen habe» hat der Kläger selbst nicht behaupteto Er hat zwar die Aussage seiner Ehefrau, die Erblasserin habe sich am 3* Mai 1953 noch recht besorgt um sie und den Kläger gezeigt, in seinem Schriftsatz vom 3- November 1953 aufgegriffen, aber nicht, um einen Verzeihungswillen der Erblasserin darzutun, sondern um seine Behauptung zu stützen, es habe am Morgen des 2, Mai 1953 nur eine längere Aussprache über das gegenseitige Verhält nis stattgefunden, nach der er und seine Frau der Überzeu gung gewesen seien, es sei jetzt wieder alles in Ordnung* Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen ergeben zudem nichts Ausreichendes für eine Verzeihung0 Soweit die Revision mit der Rüge geltend machen will es könne wegen der genannten Umstände ein Verschulden des Klägers nicht angenommen werden, ist das Vorbringen nicht schlüssig«,- Dies gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe die eigene Aussage der Erblasserin nicht beachtet, daß der Kläger sie noch nie geschlagen habe; daß er der beste Mensch gewesen sei, wenn er nüchtern gewesen sei, daß er aber wie ein wildes Tier gewesen sei, wenn er betrunken gewesen sei; daran sei nur seine Frau schuldig, die dem Kläger immer wieder gesagt habe'? ”Das und das hat sie wieder getan oder gesagt0,r Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussage zu dem Schluß zwingen sollte, der Kläger habe seine Verfehlungen nicht verschuldeto Insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 2« Mai 1953 hat der Kläger nicht behauptet, daß er betrunken gewesen sei« Abgesehen hiervon kann daraus, daß das Berufungsgericht auf diese Erklärung der Erblasserin nicht eingegangen ist, nicht geschlossen werden, daß es sie übersehen habe« Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHZ 3, 162), bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachgemäße -Beurteilung überhaupt stattgefunden hat« Dies ist hier anzunehmen« Da somit die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ohne Rechtsverstoß getroffen worden sind und schon die für den Vorfall vom 2« Mai 1953 getroffenen Fesfc Stellungen den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger die Erblasserin vorsätzlich körperlich mißhandelt habe, war gemäß den §§ 2294? 2333 Nr.2 BGB die Erblasserin zu dem Rück-;' tritt vom Erbvertrag berechtigt. 10 - <tr, « • * Die Revision muß daher zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«, Schmidt Ascher Kregel Scheffler Wüstenberg