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BGH

Gericht: BGH

2) Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann im Regelfall nicht gegenüber Dritten mit \7irkung für den Verein die Verpflichtung eingehen, die Vereins Satzung in einer bestimmten Aeise zu ändern $ doch kann eine dahingehende von ihm eingegangene Verpflichtung von der Mitgliederversammlung oder dem sonst für Satzungsänderungen zuständigen Vereinsorgan genehmigt und damit für den Verein verbindlich werden* Der Kläger fühlt sich dadurch, dass der Beklagte den zuletzt von ihm angenommenen Hamen gebraucht, in seinen Interessen verletzt und hat den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, die Rührung des Hamens «Verband der steuerberatenden Berufe? Roch im selben Jahre sei aber eine Trennung zwischen diesen beiden Berufsgruppen durchgeführt und deshalb der Kläger als Organisation der Steuerberater gegründet worden,' während dem Beklagten nunmehr hauptsächlich Buchsachverstän-dige und Helfer in Steuersachen angehörten« denen gegenüber die Zahl der in ihm verbliebenen Steuerberater, die nur die Stellung von ausserordentlichen Mitgliedern innehaben könnten, nicht ins Ge\7icht falle«, Der Harne des Beklagten erwecke jedoch bei dem interessierten Publikum, selbst bei Behörden und Interessenvertretern anderer Berufsgruppen« den Eindruck, als ob der beklagte Verein auch Steuerberater in erheblichem Umfang zu seinen Mitgliedern zähle, und als ob er eine Dachorganisation aller Berufsverbände für die auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Berufsgruppen und diesen Verbänden übergeordnet sei* Er rufe ferner die Gefahr hervor, dass der Beklagte mit dem Kläger verwechselt werde* Ber Beklagte sei bei der Hemen-v;ahl auf Irreführung aus ge gangen. habe damals einen Kamen gewählt, der sich eng an denjenigen des Beklagten angelehnt habe, und könne sich deshalb nicht auf die von ihm selbst herbeigeführte Verwechslungsgefahr be- rufen* Verwechslungen seien im übrigen bei der Verschiedenheit der Hamen nicht zu befürchten* und Ton einer Irreführung der Öffentlichkeit durch den Beklagten könne keine Rede sein* Der von ihm gebrauchte ITame entspreche seinem Mitgliederkreis, der sich aus ingehörigen aller steuerberatenden Berufe zusammensetze * Eine Teilung der Berufsgruppen in verschiedene Vereine sei 1947 nicht vereinbart worden, und nur der vierte Teil der dem Beklagten angehö-rigen Steuerberater sei nach der Gründung des Klägers zu diesem übergetreten« Auch habe sich der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger zu einer ITamensänderung verpflichtet* I* Bas Berufungsgericht hat die Revision gegen die von dem Kläger mit diesem Rechtsmittel angefcchtene Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen; diese ist also nur statthaft, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch Gegenstand des Rechtsstreits ist und der :.7ert des Beschwerdegegenstandes 60OOO*— BLI übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO)« Beide Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind gegeben« Y/enn auch .der Zweck des klagenden Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§21 BGB), so hat der Kläger es sich doch zur Aufgabe gemacht, die beruflichen Belange der ihm als Mitglieder angehörenden Steuerberater wahrzunehmen* wie aus dem beiderseitigen Parteivortrag und den - in diesem und er will mit der von ihm erstrebten Verurteilung des Beklagten der Gefahr der Verwechslung beider Vereine verbeugen und erreichen, dass der beklagte Verein nicht nach aussen hin als eine Uber dem Kläger stehende Spitzenorgaiiisation und als zur Vertretung der Interessen der Steuerberater legitimiert erscheine* Damit aber will er - zu demindest neben der Verfolgung anderer, nicht wirtschaftlicher Zwecke - die vermögensrechtlichen Interessen seiner Uitglieder wahrnehmen, die er für beeinträchtigt hält, wenn er mit dem Beklagten verwechselt wird oder wenn* in der Öffentlichkeit unrichtige Vorstellungen über das Verhältnis beider Parteien zueinander bestehen. IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der von ihm unterstellten Vereinbarung, die im Jahre 1948 zwischen den Vorständen der Parteien über die von dem Beklagten durchzuführende ITamensänderung abgeschlossen worden sein soll, gegen die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB verstossen, indem es angenommen habe, dass der Vorstand des Beklagten* gegenüber dem Kläger eine Verbindlichkeit für die Zukunft nicht habe eingehen wollen. 511 /5l4/)o In gleicher Y/eise muss die Vertretungsmacht des Vorstandes als beschränkt gelten* soweit der Verein gegenüber Britten verpflichtet werden soll, seine Satzung in einer bestimmten Ueise zu ändern* Jedenfalls muss das dann der Pall sein, wenn andere Vereinsorgane als der Vorstand für die Änderung zuständig sind (§33 Abs 1, § 40 BGB) und diese Organe sich mit der Eingehung der Verpflichtung nicht einverstanden erklärt haben und auch keine besonderen Umstände dafür vorliegen« dass der Britte ein solches Einverständnis annehmen durfte* Denn wer ein Interesse daran hat, eine derartige Vereinbarung mit einem Verein abzuschliessen* kann sich durch Einsichtnahme in das Vereinsregister darüber unterrichten, welche Vereinsorgane bei Satzungsänderungen mitzuwirken haben, und er muss sich darüber klar sein, dass der Vorstand diese Organe nicht, ohne von ihnen ausdrücklich dazu ermächtigt zu sein, verpflichten kann, die Satzung zu ändern* Ihnlich wie die Vertretungsmacht der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft da eine Grenze findet, wo die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses in Präge stehen (RGZ 162, 370 Z^T47)> ist dem Handeln des Vorstandes hier aus dem Uesen der Sache heraus eine Schranke gesetzt, ohne dass diese Begrenzung der Vertretungsmacht der Eintragung in das Vereinsregister bedürfte (Soergel BGB 8* Aufl § 26, 4 a), Hier hat der Kläger jedoch vorgetragen und durch die Benennung der Zeugen Vf|^ und Sch^H^ unter Beweis gestellt, es sei zwischen den Vorständen der beiden Parteien vereinbart worden, dass der Beklagte seinen Namen so ändern solle, wie es auf Grund der Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 14« September 1948 geschehen sei« Darin kann, wie die Revision geltend gemacht hat, bei einer sinngemässen Auslegung zugleich die Behauptung liegen, dass die nach der Satzung für die Namengebung zuständige Uitglieder-versammlung des Beklagten die von den beiderseitigen Vereins Vorständen getroffene Vereinbarung als zu Recht beste-hend anerkannt habe« 7enn diese Behauptung richtig sein sollte, so könnte die Mitgliederversammlung die Vereinbarung dem Vorstand ihres Vereins gegenüber genehmigt habenj damit wäre das Abkommen in entsprechender Anwendung der den $§ 177 Abs lr 182 ;.bs 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken für den Beklagten verbindlich« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht nach dem Parteivortrag des Klägers ferner die Möglichkeit, dass der Beklagte in der Vereinbarung verpflichtet wurde, auch in Zukunft keinen Namen anzunehmen, der als Bestandteil den Ausdruck "Steuerberater” oder ein ähnliches fort enthält oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt werden, und dass der Beklagte durch die Annahme des zuletzt von ihm gewählten Namens dieser Verpflichtung zuwiderhandelte. Der mit der Klage geltend gemachte ITnterlassungsanspruch könnte dann aus schuldhafter Vertragsverletzung, die zu dem Schadensersatz und damit zur Ablegung des Namens verpflichten würde (§ 249 BGB)« oder als ein sich unmittelbar aus der Vereinbarung ergebendes vertragliches Recht begründet sein. HI« In. der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, das zutreffend juristischen Personen den ITamenschutz des § 12 BGB zubilligt, such prüfen müssen, ob das Begehren des Klägers ausser nach § 12 Satz 2 BGB nach § 16 Abs 1 UnlUG begründet ist« Die von dem Reichs geriht bisweilen vertretene Auffassung, dass die letztgenannte Vorschrift auf eingetragene Vereine nicht anwendbar sei (RG .?arn 1950 Rr 46), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig« Denn auch ein eingetragener Verein kann mit seinen Mitgliedern oder Dritten in geschäftlichem Verkehr, der keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraussetzt, stehen« Ist das der Pall, wozu es konkreter Peststellungen bedarf, so besteht • keine Veranlassung, ihm gegenüber die Bestimmung des § 16 UnlWGf sofern im Übrigen deren Voraussetzungen gegeben sind, nicht anzuwenden-(so auch RG Varn 1950 ITr 87; RG £TuU 1952, 537)o Im wesentlichen deckt sich im Bereich des geschäft- Bor Kläger hatte geltend gemacht, dass das aussenstehende Publikum, selbst Behörden und Interessenvertretungen anderer Berufsgruppen, durch den von dem Beklagten gebrauchten Namen irregeführt würden. Uenn die Parteien auch nicht am wirtschaftlichen \7ettbewerb teilnehmenf so steht es ihnen doch frei, mit anderen Berufsgruppen oder Behörden oder auch den Personenkroisen, die die Steuerberatung in Anspruch nehmen, in Verbindung zu treten, und der Kläger kann deshalb ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Kreise ihn nicht mit dem Beklagten verwechseln. allgemeinen Sprachgebrauch nach die Berufsbezeichnung für den Stand der Steuerberater bildet, und sein Name besagt dem ./ortsinn nach nichts weiter, als dass er eine Vereinigung von Steuerberatern darstellt. Pie Verwendung derartiger './orte zur lTamen-bildung kann der Kläger dem Beklagten, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen ihnen getroffen worden sind, grundsätzlich nicht verbieten, auch wenn er selbst sie vorher in seinen Hamen aufgenommen hatte (RG Warn 1930 ITr 87 /ß IST/). geltend machen, wenn sein Harne im Verkehr Unterscheidungskraft gewonnen hätte und weitere Kreise in dem Namen des Beklagten einen Hinweis auf den Kläger erblicken würden (EG Y/arn aaOj EG JT 1931? 1921 $ vgl auch EGZ 1?2, 129 Dazu aber würde es eines Nachweises dafür bedürfen, dass der Name des Klägers durch dessen ständige Verwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung für ihn selbst gleichsam zu dem Begriff gewor • den war, wenn auch nur im örtlichen Bereich von Hamburg. Ist ein Unterlassungsanspruch nach § 12 EGB und § 16 UniY;G nicht gegeben, so kommt ein solcher auch nicht auf Grund von § 823 Abs 1 BGB in Betracht, da dann eine Verletzung des Namensrechts des Klägers, die zunächst die erstgenannten Ansprüche ausgolöst hätte, nicht vorliegt* Dagegen wäre in diesem Pall ein Anspruch nach § 826 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen; denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügung durch den Gebrauch eines Namens, die gleichfalls einen Unterlassungsenspruch gewähren könnte, wäre auch dann denkbar, wenn das Namensrecht als solches nicht verletzt sein würde, wenn der Beklagte etwa aber curch die Annahme eines sachlich unzutreffenden Hamens die Öffentlichkeit bewusst zu dem Nachteil des Klägers in snst^ssiger Yfeise irreführen würde*

Zitierte Normen: § 12 BGB § 546 ZPO § 21 BGB § 5 ZPO § 26 BGB § 286 ZPO § 157 BGB § 554 ZPO § 12 BGB § 57 BeurtBeRi § 12 BGB
BGBNameVereinbarungHamburgvereinenKlägerSteuerberater

Volltext der Entscheidung

2514 098
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung
 Gesetz; ZPO § 546? BGB §§ 12, 26, 32, 33, 40, 177, 182? UnlWG § 16
Rechtssatzs
1)	Bin eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, die beruflichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, erhebt einen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er von einem anderen eingetragenen
' Verein verlangt, dass dieser es unterlasse, einen Namen zu führen, der die Gefahr der Verwechslung beider Vereine oder imrichtige Vorstellungen über das zwischen ihnen bestehende Verhältnis hervor-rufen könne*
2)	Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann im Regelfall nicht gegenüber Dritten mit \7irkung für den Verein die Verpflichtung eingehen, die Vereins Satzung in einer bestimmten Aeise zu ändern $ doch kann eine dahingehende von ihm eingegangene Verpflichtung von der Mitgliederversammlung oder dem sonst für Satzungsänderungen zuständigen Vereinsorgan genehmigt und damit für den Verein verbindlich werden*
3)	Auch gegenüber einem eingetragenen Verein können Ansprüche nach § 16 TJnlvVG geltend gemacht werden»
4)	Vrer einen Namen aus beschreibenden Bestandteilen gebildet hat, die einer besonderen Kennzeichnungskraft ermangeln, kann Ansprüche aus § 12 BGB und
§ 16 üni;fG nur geltend machen, wenn sein Name Unterscheidungskraft gewonnen hat und nach allgemeiner Verkehrsauffassung für ihn gleichsam zu dem Begriff geworden ist«
Aktenzeichens IV ZR 176/52
Urteil des BGH vom 30« lüärz 1953
OLG Hamburg
IV ZE 176/52
Verkündet am 30 «Uärz 1953 Pickemann, Just«Angest« als Urkundsbeamter der Ge s chäft s s t eile
 Im Hamen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Vereins der Steuerberater e.V, Sitz Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Vorstand, HfHP	■,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« UBB -
gegen
 den Verband der steuerberatenden Berufe Sitz Hamburg (VPB) e«Vo, vertreten durch den Vorstand, die Buchsachverständigen
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr«
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« llärz 1953 unter llitv/irkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Pr« Kregel, Pr«v«Werner und „ustenberg
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19• Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen p
Von Rechts wegen
 
gatbest gjftds
 Die Parteien sind eingetragene Vereine. Der Kreis ihrer Mitglieder setzt sich aus Personen zusammen, die auf dem Gebiete der Steuerberatung tätig sind. Dem Kläger gehören nur Steuerberater im engeren Sinne dieser Berufsbezeichnung an. Beide Vereinigungen verfolgen den Zweck, die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, und sind örtlich auf den Bereich von Hamburg beschränkt.
Der Beklagte wurde am 28. August 1947 als «Verband Deutscher Steuerberater und Buchsachverständiger e.V.? Sitz Hamburg” in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Hamburg eingetragen. Am 8. September 1947 erfolgte die Eintragung des Klägers unter dem jetzt noch von ihm geführten Hamen «Verein der Steuerberater e.V.? Sitz Hansestadt Hamburg« in dasselbe Register. Der Beklagte änderte zweimal seinen Hamen. Am 18. Oktober 1948 wurde in das Vereinsregister eingetragen '«Verband der Buchsachverständigen und Helfer in Steuersachen in der Hansestadt Hamburg (VDB) e.V.” und am 24«-August 1950 der .jetzige Harne «Verband der steuerberatenden Berufe. Sitz Hamburg (VDB) e.V.«
Der Kläger fühlt sich dadurch, dass der Beklagte den zuletzt von ihm angenommenen Hamen gebraucht, in seinen Interessen verletzt und hat den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, die Rührung des Hamens «Verband der steuerberatenden Berufe? Sitz Hamburg (VDB) e.V.” zu unterlassen.
Zur Begründung seines in erster Linie auf § 12 BGB gestützten Klagbegehrens hat er ausgeführt: Hach der im Januar 1947 erfolgten Gründung des Beklagten hätten zu dessen Mitgliedern zunächst die Berufsgruppen der Steuerberater und der Helfer in Steuersachen gehört. Roch im
 selben Jahre sei aber eine Trennung zwischen diesen beiden Berufsgruppen durchgeführt und deshalb der Kläger als Organisation der Steuerberater gegründet worden,' während dem Beklagten nunmehr hauptsächlich Buchsachverstän-dige und Helfer in Steuersachen angehörten« denen gegenüber die Zahl der in ihm verbliebenen Steuerberater, die nur die Stellung von ausserordentlichen Mitgliedern innehaben könnten, nicht ins Ge\7icht falle«, Der Harne des Beklagten erwecke jedoch bei dem interessierten Publikum, selbst bei Behörden und Interessenvertretern anderer Berufsgruppen« den Eindruck, als ob der beklagte Verein auch Steuerberater in erheblichem Umfang zu seinen Mitgliedern zähle, und als ob er eine Dachorganisation aller Berufsverbände für die auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Berufsgruppen und diesen Verbänden übergeordnet sei* Er rufe ferner die Gefahr hervor, dass der Beklagte mit dem Kläger verwechselt werde* Ber Beklagte sei bei der Hemen-v;ahl auf Irreführung aus ge gangen. Der Klaganspruch sei deshalb auch nach den J2 823« 826 BGB begründet. Ausserdem habe der Beklagte mit der Annahme seines jetzigen Hamens einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt. denn die Vorstände beider Vereinigungen hätten seinerzeit vereinbart, dass der Beklagte eine ITa-mensänderung derart vornehme, wie sie der Eintragung vom 18. Oktober 1948 entsprochen habe.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Er hält sich für befugt, den von ihm angenommenen Kamen weiterhin zu gebrauchen. Der Kläger, der später als der Beklagte in das Vereinsregister eingetragen worden sei? habe damals einen Kamen gewählt, der sich eng an denjenigen des Beklagten angelehnt habe, und könne sich deshalb nicht auf die von ihm selbst herbeigeführte Verwechslungsgefahr be-
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rufen* Verwechslungen seien im übrigen bei der Verschiedenheit der Hamen nicht zu befürchten* und Ton einer Irreführung der Öffentlichkeit durch den Beklagten könne keine Rede sein* Der von ihm gebrauchte ITame entspreche seinem Mitgliederkreis, der sich aus ingehörigen aller steuerberatenden Berufe zusammensetze * Eine Teilung der Berufsgruppen in verschiedene Vereine sei 1947 nicht vereinbart worden, und nur der vierte Teil der dem Beklagten angehö-rigen Steuerberater sei nach der Gründung des Klägers zu diesem übergetreten« Auch habe sich der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger zu einer ITamensänderung verpflichtet*
Bas landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, Ber Beklagte verlangt die Zurückweisung der Revision«
Ents che idungsgründes
I* Bas Berufungsgericht hat die Revision gegen die von dem Kläger mit diesem Rechtsmittel angefcchtene Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen; diese ist also nur statthaft, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch Gegenstand des Rechtsstreits ist und der :.7ert des Beschwerdegegenstandes 60OOO*— BLI übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO)«
Beide Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind gegeben« Y/enn auch .der Zweck des klagenden Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§21 BGB), so hat der Kläger es sich doch zur Aufgabe gemacht, die beruflichen Belange der ihm als Mitglieder angehörenden Steuerberater wahrzunehmen* wie aus dem beiderseitigen Parteivortrag und den - in diesem
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Zusammenhang nicht bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht. und er will mit der von ihm erstrebten Verurteilung des Beklagten der Gefahr der Verwechslung beider Vereine verbeugen und erreichen, dass der beklagte Verein nicht nach aussen hin als eine Uber dem Kläger stehende Spitzenorgaiiisation und als zur Vertretung der Interessen der Steuerberater legitimiert erscheine* Damit aber will er - zu demindest neben der Verfolgung anderer, nicht wirtschaftlicher Zwecke - die vermögensrechtlichen Interessen seiner Uitglieder wahrnehmen, die er für beeinträchtigt hält, wenn er mit dem Beklagten verwechselt wird oder wenn* in der Öffentlichkeit unrichtige Vorstellungen über das Verhältnis beider Parteien zueinander bestehen. Das aber reicht aus, um den von ihm geltend gemachten Unterlassungs-anspruch als einen solchen auf eine geldwerte Leistung und damit als einen vermögensrechtlichen erscheinen zu lassen (HG JV7 1931. 1919). Dass der 77ert des Beschwerdegegenstandes 6.000,— DK übersteigt, ist vom Kläger glaubhaft gemacht (§5 3, 4 Abs 1. 546 Abs 3 ZPO)*
IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der von ihm unterstellten Vereinbarung, die im Jahre 1948 zwischen den Vorständen der Parteien über die von dem Beklagten durchzuführende ITamensänderung abgeschlossen worden sein soll, gegen die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB verstossen, indem es angenommen habe, dass der Vorstand des Beklagten* gegenüber dem Kläger eine Verbindlichkeit für die Zukunft nicht habe eingehen wollen. Ausserdem habe es den § 286 ZPO verletzt, weil die für die Vereinbarung angetretenen Beweise nicht erhoben worden seien. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Auszugehen ist davon, dass die Vertretungsmacht des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins, auch wenn sie
 
nickt gemäss § 26 Abs 2 Satz 2 BGB durch die Satzung beschränkt ist, durch die Eigenart des Vereinszwecks begrenzt wird? und dass der Vorstand den Verein nicht verpflichten kann, soweit das abgeschlossene Geschäft erkennbar ausserhalb des Rahmens des Vereinszwecks liegt (RG Recht 1907 Nr 2497$ RGZ 145? 511 /5l4/)o In gleicher Y/eise muss die Vertretungsmacht des Vorstandes als beschränkt gelten* soweit der Verein gegenüber Britten verpflichtet werden soll, seine Satzung in einer bestimmten Ueise zu ändern* Jedenfalls muss das dann der Pall sein, wenn andere Vereinsorgane als der Vorstand für die Änderung zuständig sind (§33 Abs 1, § 40 BGB) und diese Organe sich mit der Eingehung der Verpflichtung nicht einverstanden erklärt haben und auch keine besonderen Umstände dafür vorliegen« dass der Britte ein solches Einverständnis annehmen durfte* Denn wer ein Interesse daran hat, eine derartige Vereinbarung mit einem Verein abzuschliessen* kann sich durch Einsichtnahme in das Vereinsregister darüber unterrichten, welche Vereinsorgane bei Satzungsänderungen mitzuwirken haben, und er muss sich darüber klar sein, dass der Vorstand diese Organe nicht, ohne von ihnen ausdrücklich dazu ermächtigt zu sein, verpflichten kann, die Satzung zu ändern* Ihnlich wie die Vertretungsmacht der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft da eine Grenze findet, wo die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses in Präge stehen (RGZ 162, 370 Z^T47)> ist dem Handeln des Vorstandes hier aus dem Uesen der Sache heraus eine Schranke gesetzt, ohne dass diese Begrenzung der Vertretungsmacht der Eintragung in das Vereinsregister bedürfte (Soergel BGB 8* Aufl § 26, 4 a),
Hun bildet der Harne eines eingetragenen Vereins nach zwingender gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Satzung (§ 57 -Ybs 1 BGB), und das Gesagte gilt deshalb, soweit dem Verein Beschränkungen in der Führung oder ln-
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derung seines Namens auferlegt werden sollen«
Hier hat der Kläger jedoch vorgetragen und durch die Benennung der Zeugen Vf|^ und Sch^H^ unter Beweis gestellt, es sei zwischen den Vorständen der beiden Parteien vereinbart worden, dass der Beklagte seinen Namen so ändern solle, wie es auf Grund der Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 14« September 1948 geschehen sei« Darin kann, wie die Revision geltend gemacht hat, bei einer sinngemässen Auslegung zugleich die Behauptung liegen, dass die nach der Satzung für die Namengebung zuständige Uitglieder-versammlung des Beklagten die von den beiderseitigen Vereins Vorständen getroffene Vereinbarung als zu Recht beste-hend anerkannt habe« 7enn diese Behauptung richtig sein sollte, so könnte die Mitgliederversammlung die Vereinbarung dem Vorstand ihres Vereins gegenüber genehmigt habenj damit wäre das Abkommen in entsprechender Anwendung der den $§ 177 Abs lr 182 ;.bs 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken für den Beklagten verbindlich« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht nach dem Parteivortrag des Klägers ferner die Möglichkeit, dass der Beklagte in der Vereinbarung verpflichtet wurde, auch in Zukunft keinen Namen anzunehmen, der als Bestandteil den Ausdruck "Steuerberater” oder ein ähnliches fort enthält oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt werden, und dass der Beklagte durch die Annahme des zuletzt von ihm gewählten Namens dieser Verpflichtung zuwiderhandelte. Der mit der Klage geltend gemachte ITnterlassungsanspruch könnte dann aus schuldhafter Vertragsverletzung, die zu dem Schadensersatz und damit zur Ablegung des Namens verpflichten würde (§ 249 BGB)« oder als ein sich unmittelbar aus der Vereinbarung ergebendes vertragliches Recht begründet sein.
Ob diese Voraussetzungen für ihn vorliegen, hätte von dem
 
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Berufungsgericht unter Erhebung der dafür angebotenen Beweise aufgeklärt werden müssen (§ 286 ZPO)« Die auf Grund der Zeugenvernehmungen etwa festgestellte Vereinbarung wäre gegebenenfalls gemäss § 157 BGB auszulegen gewesen, wobei die gesamten durch die Beweisaufnahme zu klärenden Verhältnisse, insbesondere der Anlass für das getroffene Abkommen und der mit ihm verfolgte Zweck, nicht hätten ausser acht gelassen werden dürfen« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die in Betracht kommenden Beweisanträge zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, entbehrt auch nicht der nötigen Bestimmtheit (§ 554 Abs 3 Rr 2 b ZPO)? denn trotz ihrer allgemeinen Passung ist ohne weiteres erkennbar, welche von dem Berufungsgericht übergangenen Beweisanträge . sie hier im Auge hat« Rach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden«
HI« In. der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, das zutreffend juristischen Personen den ITamenschutz des § 12 BGB zubilligt, such prüfen müssen, ob das Begehren des Klägers ausser nach § 12 Satz 2 BGB nach § 16 Abs 1 UnlUG begründet ist« Die von dem Reichs geriht bisweilen vertretene Auffassung, dass die letztgenannte Vorschrift auf eingetragene Vereine nicht anwendbar sei (RG .?arn 1950 Rr 46), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig« Denn auch ein eingetragener Verein kann mit seinen Mitgliedern oder Dritten in geschäftlichem Verkehr, der keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraussetzt, stehen« Ist das der Pall, wozu es konkreter Peststellungen bedarf, so besteht • keine Veranlassung, ihm gegenüber die Bestimmung des § 16 UnlWGf sofern im Übrigen deren Voraussetzungen gegeben sind, nicht anzuwenden-(so auch RG Varn 1950 ITr 87; RG £TuU 1952, 537)o Im wesentlichen deckt sich im Bereich des geschäft-
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liehen Verkehrs der Tatbestand des § 16 UnlY/G mit dem Begriff des unbefugten Hamengebrauchs im Sinne des § 12 BGB (RGZ 171, 147 /T55~*)j doch stellt § 16 UnlYJG in besonderer «»eise die Verwechslimgsgefahr in den Vordergrund. die auch gegeben sein kann* wenn der Verletzer njeht den gleichen Hanen wie der Betroffene gebraucht.
Uas diese Verwechslungsgefahr betrifft, so hat das Berufungsgericht nur die Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten auf diejenigen Personenkreise ins Auge gefasst, die selbst auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig sind. Bas erschöpfte den 3achverha.lt nicht. Bor Kläger hatte geltend gemacht, dass das aussenstehende Publikum, selbst Behörden und Interessenvertretungen anderer Berufsgruppen, durch den von dem Beklagten gebrauchten Namen irregeführt würden. Bieses Vorbringen durfte nicht unbeachtet bleiben. Uenn die Parteien auch nicht am wirtschaftlichen \7ettbewerb teilnehmenf so steht es ihnen doch frei, mit anderen Berufsgruppen oder Behörden oder auch den Personenkroisen, die die Steuerberatung in Anspruch nehmen, in Verbindung zu treten, und der Kläger kann deshalb ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Kreise ihn nicht mit dem Beklagten verwechseln. Auch eine solche Verwechslungsgefahr würde die Anwendung des § 16 UnlY/G und des § 12 BGB zu rechtfertigen vermögen.
In dem angefochtenen Urteil wird jedoch bereits darauf hingewiesen, dass beide Parteien ihre Namen aus beschreibenden Bestandteilen gebildet haben, die einer besonderen Kennzeichnungskräft ermangeln. Ber Kläger nimmt als Hauptbestandteile seines Namens nur zwei Y«’orte in Anspruch, von denen das eine erkennen lässt, dass er ein Verein ist, und von denen das andere dem
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allgemeinen Sprachgebrauch nach die Berufsbezeichnung für den Stand der Steuerberater bildet, und sein Name besagt dem ./ortsinn nach nichts weiter, als dass er eine Vereinigung von Steuerberatern darstellt. Auch bei dem Hamen des Beklagten handelt es sich um eine Zusammenstellung von Y/orten von ähnlich allgemeiner Bedeutung. Pie Verwendung derartiger './orte zur lTamen-bildung kann der Kläger dem Beklagten, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen ihnen getroffen worden sind, grundsätzlich nicht verbieten, auch wenn er selbst sie vorher in seinen Hamen aufgenommen hatte (RG Warn 1930 ITr 87 /ß IST/). Die Bestimmung des § 57 Abs 2 BOB, die sich nur an den Eegisterrichter wendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nur dann könnte der Kläger Ansprüche aus § 12 BGB und § 16 Unl.7G geltend machen, wenn sein Harne im Verkehr Unterscheidungskraft gewonnen hätte und weitere Kreise in dem Namen des Beklagten einen Hinweis auf den Kläger erblicken würden (EG Y/arn aaOj EG JT 1931? 1921 $ vgl auch EGZ 1?2, 129	Dazu	aber würde es eines Nachweises
 dafür bedürfen, dass der Name des Klägers durch dessen ständige Verwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung für ihn selbst gleichsam zu dem Begriff gewor • den war, wenn auch nur im örtlichen Bereich von Hamburg. Nur sofern dieser Zustand eingetreten war, konnte ein Schutz des eine reine Sachbezeichnung bildenden Namens gegen Vcrwechslungsgefahr in Betracht kommen.
Hier hatte der Kläger bei seiner Gründung die Bezeichnung «Steuerberater« in seinen Namen aufgenommen, obwohl damals der bereits bestehende Beklagte die gleiche Bezeichnung in seinem Namen führte. Y/enn der Beklagte später einen anderen Namen wählte? in dem das Nort nicht mehr vorkam, so konnte nunmehr .zwar ein Zustand ein-
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treten, in dem der Name des Klägers Unterscheidungs-kraft gewonnen hatte, so dass der Beklagte auf die Bezeichnung «Steuerberater” nicht mehr zurückkommen durfte; dass aber derartiges in der Zwischenzeit geschehen war, würde besondere und eingehende Darlegungen von seiten des Klägers erforderlich machen*
Ist ein Unterlassungsanspruch nach § 12 EGB und § 16 UniY;G nicht gegeben, so kommt ein solcher auch nicht auf Grund von § 823 Abs 1 BGB in Betracht, da dann eine Verletzung des Namensrechts des Klägers, die zunächst die erstgenannten Ansprüche ausgolöst hätte, nicht vorliegt* Dagegen wäre in diesem Pall ein Anspruch nach § 826 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen; denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügung durch den Gebrauch eines Namens, die gleichfalls einen Unterlassungsenspruch gewähren könnte, wäre auch dann denkbar, wenn das Namensrecht als solches nicht verletzt sein würde, wenn der Beklagte etwa aber curch die Annahme eines sachlich unzutreffenden Hamens die Öffentlichkeit bewusst zu dem Nachteil des Klägers in snst^ssiger Yfeise irreführen würde*
Ein derartiges Vorhalten des Beklagten ist jedoch bisher nicht dar get an *
In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision l'u befinden haben,,
Schmidt Ascher Kregel v.V.'erner Yfüstenberg

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