^ LI it der Behauptung, dem Beklagten den als Darlehen hingegebencn Betrag seit Anfang 1948 mit Schreiben vom 16* Februar 1948 und später wiederholt gekündigt zu ha-, bcn, hat der klüger in Jahre 1949 in den Akten 7 0 270/49 des Landgerichts Berlin zunächst einen Teilbetrag;von 2 *100,-111 West der im Verhältnis 10sa 1-- umgestellten. dem Stand dar Verkäufe .erkundigt habe Das Landgericht und das ■ Karatergerieht haben von der Vernehmung des Zeugen abgesehen, weil sich aus dessen Briefen nichts über eine Beteiligung des Klägers an den Bildergeschäften des Beklagten ergebe» Von den Kläger sei darin überhaupt nicht die Bede» In übrigen .sprächen zwingend gegen die Linie, c sung des Beklagten sowohl die Bat suche der Cicherheitsleistung durch Verpfändung eines Bildes als auch die wiederholten Mahnschreiben des Klägers, in denen stets .die "DarlehensforderungM erwähnt seio ■ ■ ,. Unter Wiederholung seiner Einlassung im Vorprozess sowie des Verlangens nach Vernehmung des Buchhändlers hat er eingewendet, die Parteien, hätten in persönlich getroffenen Vereinbarungen:das Unternehmen des Bildergcschäfts begründet» Der Klager sei Kaufmanns, Wenn seine Behauptung Uber die Darlehenshingabe sutreffe, dann müsse der Betrag von .200»000,- KM als Darlehen auch in seinen Geschäftsbüchern eingetragen sein» Das sei jedoch nicht der Pall0 in übrigen stehe dem Verlangan des Klägers ent-r-gegen, dass er das Geld zur Ermöglichung einer von der Alliierten Militärregierung verbotenen Kunstaucfuhr gegeben und damit gegen ein gesetzliches Verbot vorstossen liabe „ ‘ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die ..iderklagc abgevieson« 2c hat seine Entscheidung in erster Linie auf den Inhalt der Urkunde vom-25« Februar 1947 gestützt« Fas Oborlandesgcricht hat die hiergegen von geklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen« Eit der Revision verfolgt der B- klagte seinen Klagabweisungs-und Festctellungsantrag weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision« sprach dec Klägers behauptet der Beklagte, dass er den Betrag von 2C0o000,- IUI nicht als Darlehen sondern als .Einlage des Klägers in eine zwischen den Parteien vereinbarte Gesellschaft erhalten habe« Kit dieser Gesellschaft an der er, der Beklagte sich mit einer annähernd gleich hohen Einlage beteiligt hale, hätten die Parteien den' gemein sauen Zweck verfolgt, in Deutrchland für genie insane Rechnung Kunstgegenctünde einzukaufen, um. sodann auf den Umstand* dass der Beklagte:dem Kläger zur Sicherung für seine Forderung aus dein hier in Frag e stehenden Kechtsverhältnis ein^wertvolles Oelgemälde übereignet hat und schliesslich darauf? in denen stets von einer Rückzahlung des Darlehens die Bede ist, sachlich nicht beanstandet habe» Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, dass der Beklagte gegenüber diesen Tatsachen für seine gegenteilige Einlassung beweispflichtig sei?. dass das Berufungsgericht den von ihr durch Benennung: des Buchhändlers angebotenen Gegenbeweis nicht erhoben und dadurch gegen § 286 ZPO verstossen habe» Diese Büge: ist nicht begründet. te , nicht mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet waren« Darüber hinaus scheint das Berufungsgericht die üichtbe-i’ücksichtigung des vom Beklagten gestellten Beweisantrages auch auf die Überzeugung gründen zu wollen, dass der Beklagte, der mit seiner Einlassung wiederholt gewechselt und sowohl in diesem als auch in dem früheren Verfahren. In der Urkunde vom 250; Februar 1947 hat der Beklagte, wie er nicht bestreitet, anerkannt, den Betrag von 200oOOOf- ELI leihweise, also als Darlehen, erhalten zu haben* Diese seine förmliche Erklärung würde durch spätere anderslautende Äusserungen, die er schriftlich oder - durch Mittelsmänner - mündlich gegenüber äbgegeben hätte, selbst wenn sie durch dessen Aussage bewiesen würden, kaum entkräftet werden können, zu demal der Beklagte in diesem rechtsstreit keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben hat, warum er den Schuldschein vom 27, Februar 1947 in der vorliegenden Form ausgestellt hat, wenn er dem wirklichen Inhalt der zwischen ihm und dem Kläger getroffenen Vereinbarung nicht entsprach* Auch aus diesem Grunde konnte das Beruf un gs ge rieht insoweit eine Vernehmung des ohne Verstoss gegen § 286 ZPO ablehnen{ (vgl HG in Gruch Beitr 53? Ob das auch für ein zu verwerflichen Zwecken gegebenes Darlehen gilt, ist jedoch streitig (vgl RGR Komm 9o Aufl § 817 Satz 2 Anm 3 /richtig Anm 4/ S 680) » Die Präge kann indes hier dahingestellt bleiben» Die tatsächlichen Voraussetzungen seiner auf § 817 Satz 2 BGB gestützten rechtshindernden Einwendung, die der Kläger ausdrücklich bestreitet, indem er behauptet, von dem Vertrieb der Bilder durch den Beklagten erst später nach der Hingabe des Darlehens etwas erfahren zu haben, wären in jeden Palle vom Beklagten zu beweisen«, Auch insoweit hat dieser aber keine genauen Angaben darüber gemacht, \vann, durch wen bezw» in welcher Weise mit- geteilt ist, dass der Kläger dem Beklagten zu dem Ankauf der Kunstgegenstände ein Darlehen gegeben und dabei über dessen Verwendungszweck: unterrichtet gewesen sei» Die oben erörterten Gründe, aus denen das Berufungsgericht ohne Verfahrensveistoss von einer Vernehmung des Zeugen B^(^^ zu der! klageleugnenden Behauptungen des Beklagten abgesehen hat , konnte es demnaclr auch zu dem Anlass nehmen, eine ■Vernehmung dieses Zeugen zu der Einwendung des Beklagten aus §,817 Satz 2 BGB abzulehnen und den Beklagten insoweit als beveisfällig anzus£hen0 Die Revision bemängelt ferner, dass die Würdigung des Bachvorhalts durch das Berufungsgericht den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspreche0 Der Kläger sei Gastronom, der Beklagte ein bekannter Photograph» Da der Kläger nicht be- Eine Zinsvereinbarung kann, wenn es sich nicht um ein Gefälligkeit sdarlehen gehandelt hat, auch mit Rücksicht auf die damalige geringe Kaufkraft des Geldes oder deshalb unterblieben sein?weil das Darlehen nur kurzfristig gewährt werden
eio
tv ZjSt. 176/51
Verkündet am 8 o Uai 1952
Klett Justizangestellter als Urkundsbeamter der GeschuftssteUle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Photographen Hein G ?
^ftstrasse
Beklagten und Revisionsklägers«.
■ Prozessbevollmuchtigters-Rechtsanwalt Pr
gegen
den Gastronomen Pritz B R^J^strasse
Klägers und Revisionsbeklagten,
- Prozessvebollmächtigters Rechtsanwalt Pr
hat:der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher«, Raske« Pr0 Hartz«, pr0 von Berner und Scheffler für Recht erkannts
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 120 Juni 1951 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen0
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
Der l:la&te hat in der von ilm unterschriebenen Urkunde von 25o-Februar 1947 anerkannt, 200*000?--Fl!■ "leihweise” von Klüger erhalten zu haben* Zur Sicherung für diesen Betrag hat er den Kläger ein Oelgenälde "Bber und Sau11 von Franz Kare übergeben*
^ LI it der Behauptung, dem Beklagten den als Darlehen
hingegebencn Betrag seit Anfang 1948 mit Schreiben vom 16* Februar 1948 und später wiederholt gekündigt zu ha-, bcn, hat der klüger in Jahre 1949 in den Akten 7 0 270/49 des Landgerichts Berlin zunächst einen Teilbetrag;von 2 *100,-111 West der im Verhältnis 10sa 1-- umgestellten. Schuldsumme eingeklagt«r Durch Urteil;von; 29* Dezember 19<9 ist der Beklagte antragsgenäss verurteilt worden*
Das Urteil ist rechtskräftig*
In diesen Vororozess hatte der Beklagte unter Be-
zugnahme auf das Zeugnis des Buchhändlers Zi
m
eingewendet, dass der Betrag von ,200*000,- 1,1.1 entgegen den Wortlaut der Schuldurkunde vom;? 25* Februar 1947 die Binlage des lingers für ein gemeinschaftliches Unternehmen der Parteien gebildet habe* Diese hätten sich damals zusammen getan, um moderne' Kunstwerke in Deutschland aufzukaufen und sie in Amerika durch den Buchhändler mit Gewinn absetzen zu lassen* Da dort ein
gewinnbringender Verkauf jedoch noch nicht möglich gewesen sei, könne der Kläger seinen Geschäftsanteil zur Zeit nicht zurllckfordern* Der Buchhändler v:ir:se aus
dem Briefwechsel mit den Parteien und aus sonstigen Busserungen von Kittelsmännern von dem gemeinsamen Unternehmen der Parteien* Br könne bestätigen, dass sich der Klüger brieflich v;ie-auch> durch;seine.-. Bevollmächtigten nach
~ 3 -
dem Stand dar Verkäufe .erkundigt habe
Das Landgericht und das ■ Karatergerieht haben von der Vernehmung des Zeugen abgesehen, weil sich aus
dessen Briefen nichts über eine Beteiligung des Klägers an den Bildergeschäften des Beklagten ergebe» Von den Kläger sei darin überhaupt nicht die Bede» In übrigen .sprächen zwingend gegen die Linie, c sung des Beklagten sowohl die Bat suche der Cicherheitsleistung durch Verpfändung eines Bildes als auch die wiederholten Mahnschreiben des Klägers, in denen stets .die "DarlehensforderungM erwähnt seio ■ ■ ,.
LIit der vorliegenden Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Vorprozess einenweiteren Teilbetrag von 6o000f- DU nebst 4 fo Zinsen seit dem 1» IIärz 1948 eingeklagt o Der Beklagte hat Klagabweisung sowie im Kege der V.idcrklage Feststellung beantragt;): dass er aus dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis den Kläger auch weitere 100 Bll nicht' schulde0
Unter Wiederholung seiner Einlassung im Vorprozess sowie des Verlangens nach Vernehmung des Buchhändlers
hat er eingewendet, die Parteien, hätten in persönlich getroffenen Vereinbarungen:das Unternehmen des Bildergcschäfts begründet» Der Klager sei Kaufmanns, Wenn seine Behauptung Uber die Darlehenshingabe sutreffe, dann müsse der Betrag von .200»000,- KM als Darlehen auch in seinen Geschäftsbüchern eingetragen sein» Das sei jedoch nicht der Pall0 in übrigen stehe dem Verlangan des Klägers ent-r-gegen, dass er das Geld zur Ermöglichung einer von der Alliierten Militärregierung verbotenen Kunstaucfuhr gegeben und damit gegen ein gesetzliches Verbot vorstossen liabe „ ‘
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die ..iderklagc abgevieson« 2c hat seine Entscheidung in erster Linie auf den Inhalt der Urkunde vom-25« Februar 1947 gestützt« Fas Oborlandesgcricht hat die hiergegen von geklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen« Eit der Revision verfolgt der B- klagte seinen Klagabweisungs-und Festctellungsantrag weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe g Gegenüber den auf Barlehenshingabe gestützten kn-
:k:fKhKfKE:' f.:; ' '.Khk-::'k;' -V-.
sprach dec Klägers behauptet der Beklagte, dass er den Betrag von 2C0o000,- IUI nicht als Darlehen sondern als .Einlage des Klägers in eine zwischen den Parteien vereinbarte Gesellschaft erhalten habe« Kit dieser Gesellschaft an der er, der Beklagte sich mit einer annähernd gleich hohen Einlage beteiligt hale, hätten die Parteien den' gemein sauen Zweck verfolgt, in Deutrchland für genie insane Rechnung Kunstgegenctünde einzukaufen, um. diese durch den Buchhändler in wieder/vor IpeuTcn zu lac-
sen*'Zu diesen Zweck sei das von Kläger gegebene Geld auch verwendet worden« habe jedoch von den ihn über-
sandten Gegenständen noch nichts absetzen können«
Dieses Vorbringen des Beklagten stellt sich dar als ein leugnen des Klagegrundes mit der Behauptung, dass zwischen den Karteien ein anderes Rechtsverhältnis begründet sei-, als das, worauf die ■-.'Klage sich stütze« Pur die iclrgc- ■ begründenden Tatsachen trifft den Klüger die Beweislast«
Das Berufungsgericht hat sich:schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts davon überzeugt, dass das Gold, wievon Kläger behauptet, als Darlehen hingegeben sei« Im einzelnen
. j K i -*
stützt es diese seine Überzeugung einmal auf den Wortlaut der Urkunde vom 25° Februar 1947? in welcher der Beklagte bekennt o 200»000?~ KM leihweise erhalten zu haben? sodann auf den Umstand* dass der Beklagte:dem Kläger zur Sicherung für seine Forderung aus dein hier in Frag e stehenden Kechtsverhältnis ein^wertvolles Oelgemälde übereignet hat und schliesslich darauf? dass der Beklagte die verschiedenen Mahnschreiben des Klägers?; in denen stets von einer Rückzahlung des Darlehens die Bede ist, sachlich nicht beanstandet habe» Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, dass der Beklagte gegenüber diesen Tatsachen für seine gegenteilige Einlassung beweispflichtig sei?. so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Es handelt sich dabei nicht um eine von Berufungsgericht angenommene Umkehrung der an sich dem Klüger obliegenden Beweislast? sondern um den Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz? dass dem Gegner der beweispflichtigen Partei gegenüber einem bereits geführten Beweis der Gegenbeweis offen steht•(vgl Rosenberg? Lehrbuch des. Deut sehen Zivilprozessrechts 5° Aufl § 111 IV 3 a; § 114 III 3 d)•
Die Revision rügt in erster Linie? dass das Berufungsgericht den von ihr durch Benennung: des Buchhändlers angebotenen Gegenbeweis nicht erhoben und dadurch gegen § 286 ZPO verstossen habe» Diese Büge: ist nicht begründet. Nach der eigenen Behauptung des: Beklagten beruht das zwischen den Parteien bestellende Rechtsverhältnis auf einer zwischen ihnen persönlich getroffenen^Vereinbarung? von deren Inhalt unmittelbar keine; Kenntnis erlangt'
hato Unstreitig ist ferner, dass keine der Parteien mit Bfm über den Inhalt dieser Vereinbarung gesprochen hat .
konnte also nach dem Vortrag des Beklagten nur entweder brieflich von den Parteien oder mündlich durch Mittelsmänner unterrichtet worden sein* Nach beiden Richtungen hin fehlt es in dem Beweisanerbieten des Beklagten an der /ngabe näher .bestimmter Einzelheiten« Der Beklagte hat weder..Abschriften oder Durchschläge von Briefen an vorgelegt, aus denen sich etwas für
die Richtigkeit seiner Behauptungen ergeben könnte, noch vorgetragen, dass er sich um deren Beschaffung bemüht habe und dass sie ihm nicht möglich gewesen sei9 Ir hat lediglich einige Briefe an ihu vorgelegt, in denen
aber wie bereits im Vorprozess festgestellt, über die Herkunft des von Beklagten zu dem Ankauf der Kunstgegenstände verwendeten Geldes nicht die Rede und insbesondere der Harne des Klägers nicht erwähnt ist0 Auch über den genaueren Inhalt dieser angeblichen Briefe an und über
den Zeitpunkt ihrer Absendung hat der Beklagte keine Behauptung aufgestellt*, Ebenso hat er es an Einzelheiten über die Person der angeblichen Bevollmächtigten, über
den Inhalt ihres Auftrages und ihrer Unterredung mit sowie über den Zeitpunkt ihres Zusammentreffens»mit diesei fehlen lassen« Unter „diesen Umstünden konnte das Berufung gericht ohne gegen § 286 ZPO zu verstossen, zu der Auffas-sung gelangen, dass der Beweisantritt des Beklagten nicht der Vorschrift des § 373 ZPO genüge, weil darin die Tatsa-chen, über welche der Zeuge vernommen werden soll-
te , nicht mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet waren« Darüber hinaus scheint das Berufungsgericht die üichtbe-i’ücksichtigung des vom Beklagten gestellten Beweisantrages auch auf die Überzeugung gründen zu wollen, dass der Beklagte, der mit seiner Einlassung wiederholt gewechselt und sowohl in diesem als auch in dem früheren Verfahren.
■!
Ill
\ \; I
■4
I
l:
versucht habe, die Entscheidung des Hechtstreits möglichst large hinauszuzögern, seine Behauptungen bev;usst wahrheitswidrig lediglich zu dem Zweck aufgestellt habe, um eine Verschleppung des Verfahrens zu erreichen*
In diesem Halle hatte das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten auch auf Grund des § 138 Abs 1 ZPO unberücksichtigt lassen können*
In der Urkunde vom 250; Februar 1947 hat der Beklagte, wie er nicht bestreitet, anerkannt, den Betrag von 200oOOOf- ELI leihweise, also als Darlehen, erhalten zu haben* Diese seine förmliche Erklärung würde durch spätere anderslautende Äusserungen, die er schriftlich oder - durch Mittelsmänner - mündlich gegenüber äbgegeben hätte,
selbst wenn sie durch dessen Aussage bewiesen würden, kaum entkräftet werden können, zu demal der Beklagte in diesem rechtsstreit keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben hat, warum er den Schuldschein vom 27, Februar 1947 in der vorliegenden Form ausgestellt hat, wenn er dem wirklichen Inhalt der zwischen ihm und dem Kläger getroffenen Vereinbarung nicht entsprach* Auch aus diesem Grunde konnte das Beruf un gs ge rieht insoweit eine Vernehmung des ohne Verstoss gegen § 286 ZPO ablehnen{ (vgl HG in Gruch Beitr 53? 1111)*
Gegenüber der Darleliensforderung des Klägers wendet der Beklagte ferner ein, dass dem Kläger jedenfalls bei der Hingabe des Darlehens dessen Zweck, zu dem ;nkauf von Kunstgegenständen verwendet zu werden, die in Amerika hätten verkauft werden sollen, bekannt:gewesen sei* Ein derartiges Geschäft sei damals durch die Militärregierung verboten gewesen, so dass die Darlehcnshingabe gegen ein ge-
8
setzliches Verbat verstossen ha„eo Gemäss § 817 Satz 2 BGB sei deshalb die Rückforderung des Darlehens durch den Kläger ausgeschlossen0
ITach herrschender Rechtsprechung findet § 817 Satz 2 BGB auf Leistungen keine Anwendung, die nicht dazu bestimmt sind, das Vermögen des Empfängers dauernd zu vermehren., Ob das auch für ein zu verwerflichen Zwecken gegebenes Darlehen gilt, ist jedoch streitig (vgl RGR Komm 9o Aufl § 817 Satz 2 Anm 3 /richtig Anm 4/ S 680) » Die Präge kann indes hier dahingestellt bleiben» Die tatsächlichen Voraussetzungen seiner auf § 817 Satz 2 BGB gestützten rechtshindernden Einwendung, die der Kläger ausdrücklich bestreitet, indem er behauptet, von dem Vertrieb der Bilder durch den Beklagten erst später nach der Hingabe des Darlehens etwas erfahren zu haben, wären in jeden Palle vom Beklagten zu beweisen«, Auch insoweit hat dieser aber keine genauen Angaben darüber gemacht, \vann, durch wen bezw» in welcher Weise mit-
geteilt ist, dass der Kläger dem Beklagten zu dem Ankauf der Kunstgegenstände ein Darlehen gegeben und dabei über dessen Verwendungszweck: unterrichtet gewesen sei» Die oben erörterten Gründe, aus denen das Berufungsgericht ohne Verfahrensveistoss von einer Vernehmung des Zeugen B^(^^ zu der! klageleugnenden Behauptungen des Beklagten abgesehen hat , konnte es demnaclr auch zu dem Anlass nehmen, eine ■Vernehmung dieses Zeugen zu der Einwendung des Beklagten aus §,817 Satz 2 BGB abzulehnen und den Beklagten insoweit als beveisfällig anzus£hen0
Die Revision bemängelt ferner, dass die Würdigung des Bachvorhalts durch das Berufungsgericht den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspreche0 Der Kläger sei Gastronom, der Beklagte ein bekannter Photograph» Da der Kläger nicht be-
rufsmassig Geldverleihgeschäfte betreibe, spreche die Vermutung ohne .weiteres .'dafür«,; dass das Darlehen zu einem bestimmten Zweck gegeben sei, wenn der Beklagte dargelegt haben dass dieser Zweck in der Anschaffung von Bildern bestanden habe, so sei es Bache des Klägers gewesen., darzutun, aus welchen sonstigen Gründen er dem Beklagten den Betrag gegeben h&be0
Auch diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen0 Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Darlehensgeber sich in aller Regel über den Zweck den der Darlehensnehmer mit der Beschaffung des' Geldes verfolgt, unterrichte, besteht nicht. Dem Darlehensgeber ist in sehr vielen, wenn nicht in den meisten Pallen nur daran gelegen? sein Geld sicher und gewinnbringend anzulegen0 Auch andere Beweggründe verschiedenster Art können, ihn zur Hingabe des Geldes veranlassen, ohne dass es ihm auf die Kenntnis und Verwirklichung des Zweckes ankomnt? den der Darlehensnehmer mit den ihm überlassenen Geldmitteln zu erreichen strebte Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger im vorliegenden Falle nicht gewusst habe/ welche Geschäfte der Beklagte mit dem ihm geliehenen Geld betreiben werde? steht daher mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruche Auffällig ist allerdings, dass für das Darlehen keine Zinsen ausbedungen sind. Doch auch dieser Umstand steht der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht. entgegen. Eine Zinsvereinbarung kann, wenn es sich nicht um ein Gefälligkeit sdarlehen gehandelt hat, auch mit Rücksicht auf die damalige geringe Kaufkraft des Geldes oder deshalb unterblieben sein?weil das Darlehen nur kurzfristig gewährt werden
u
-
sollteu
Me Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht habe deni Beklagten nahelegen müssen, die eidliche Vernehmung des Klägers über seine, des Beklagten Behauptungen zu beantragen0 Eine solche Vernehmung kam indes gemäss § 445 Abs 2 ZrO nicht in Betracht, da das Berufungsgericht bereits das Gegenteil der Behauptung des Beklagten für erwiesen hielt a
Die Revision musste danach als unbegründet zurückgewiesen v/erden0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.,
Ascher Raske Dre Hartz
o Kerner
v
Scheffler