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BGH · IV ZR 176/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 176/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Soweit der Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der Systemänderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist.

Zitierte Normen: Art. 3 GG
27MayenRichterinHarsdorf-GebhardtBerechnungKlägerKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 176/10
vom 26. November 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 26. November 2012
gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: bis 22.000 €
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
 vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden.
2	Die	weiteren	Ausführungen	der	Revision	im	Schriftsatz	vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit der
 Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der Systemänderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist.
Mayen	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2009 - 6 0 41/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 U 247/09 -