Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Soweit der Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der Systemänderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 176/10 vom 26. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. November 2012 gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: bis 22.000 € Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden. 2 Die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der Systemänderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2009 - 6 0 41/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 U 247/09 -