Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs.1, 101 Abs.1, Halbsatz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 176/09 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die bei der Luftfahrthaftpflichtversicherung zu beachtenden Gepflogenheiten im Hangar weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO). Streitwert: 25.300 € Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 302 O 39/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2009 - 9 U 259/08 -