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BGH · IV ZR 176/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 176/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeFelschZPO18SacheKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 176/07
BESCHLUSS
vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 13.644 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2006 - 6 0 200/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2007 - 12 U 97/06 -