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BGH · IV ZR 176/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 176/05

Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. 76133 Karlsruhe www.Bundesgerichtshof.de Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 -VersR 2005, 1684 unter I 3 e klargestellt, dass mit dieser Regelung - die keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält - erkennbar vermieden werden soll, dass Rechtsschutzversicherungen mit Kosten von Rechtskonflikten belastet werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, mithin in diesem Sinne gewissermaßen "vorprogrammiert" sind. Sie soll den Versicherer dafür schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewähren, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen (vgl. der Rechtshandlung und dem Rechtsverstoß (Versicherungsfall) gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 2000 hinreichend festgelegt. Das Verständnis dieses Zusammenhangs über die Auslegung des Begriffes "aus-lösen" erscheint einer näheren abstrakt generellen Differenzierung nicht zugänglich. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Mit der Fassung des Risikoausschlusses ist darüber hinaus für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar festgeschrieben, dass es nicht darauf ankommt, ob die Willenserklärung bzw. Während dieses bereits schwebenden Verfahrens konnte sich die Klägerin nach dem vorgenannten Risikoausschluss Rechtsschutz für daraus möglicherweise erwachsende Rechtsstreitigkeiten gerade in Bezug auf die Voraussetzungen der begehrten Rentengewährung wegen unfallbedingter Erwerbsminderung nicht mehr verschaffen.

Zitierte Normen: § 14 ARB
AuslegungRechtsprechungARBVoraussetzungKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
- Der Vorsitzende -
Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe
1.	RA
2.	RA
Aktenzeichen IV ZR 176/05
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 Karlsruhe, den 5.4.2006
Betr.:
ersicherungs-AG
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
 der Senat hat die Sache beraten. Es ist beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. Einer Rechtssache kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2).
Dass dies bei dem zeitlich begrenzten Risikoausschluss des § 4 (3) a)
ARB 2000, der - soweit hier von Interesse - dem § 14 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 ARB 75 entspricht, der Fall ist, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt.
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76133 Karlsruhe	www.Bundesgerichtshof.de
 Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 -VersR 2005, 1684 unter I 3 e klargestellt, dass mit dieser Regelung - die keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält - erkennbar vermieden werden soll, dass Rechtsschutzversicherungen mit Kosten von Rechtskonflikten belastet werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, mithin in diesem Sinne gewissermaßen "vorprogrammiert" sind. Sie soll den Versicherer dafür schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewähren, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1986 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 4; OLG Köln NVersZ 2001, 367).
Damit ist der erforderliche Zusammenhang zwischen der Willenserklärung bzw. der Rechtshandlung und dem Rechtsverstoß (Versicherungsfall) gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 2000 hinreichend festgelegt. Das wird auch in der Rechtslehre nicht abweichend beurteilt (vgl. nur Harbau-er/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 14 ARB 75 Rdn. 69 ff., 74, 76; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 14 ARB 75 Rdn. 33, 41 f.; jeweils m.v.w.N. aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte). Das Verständnis dieses Zusammenhangs über die Auslegung des Begriffes "aus-lösen" erscheint einer näheren abstrakt generellen Differenzierung nicht zugänglich. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Mit der Fassung des Risikoausschlusses ist darüber hinaus für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar festgeschrieben, dass es nicht darauf ankommt, ob die Willenserklärung bzw. Rechtshandlung vom Versicherungsnehmer, dem Gegner oder einem Dritten
 vorgenommen wurde (Harbauer/Maier, Rdn. 69). Eine Beschränkung des daran anknüpfenden Risikoausschlusses auf Rechts Verstöße des Versicherungsnehmers, die - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, scheidet nach der uneingeschränkten Bezugnahme in § 4 (3) a) ARB 2000 auf alle Rechtsverstöße des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 2000 - also des Versicherungsnehmers und anderer - aus.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Rentenantrag ist ein Leistungsprüfungsverfahren mit nicht unerheblichem Streitpotential in Gang gesetzt worden. Während dieses bereits schwebenden Verfahrens konnte sich die Klägerin nach dem vorgenannten Risikoausschluss Rechtsschutz für daraus möglicherweise erwachsende Rechtsstreitigkeiten gerade in Bezug auf die Voraussetzungen der begehrten Rentengewährung wegen unfallbedingter Erwerbsminderung nicht mehr verschaffen. Das anschließende Verfahren vor dem Sozialgericht war zu diesem Zeitpunkt im vorgenannten Sinne bereits vorprogrammiert.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem
5. Mai 2006.
Mit freundlichen Grüßen
(Terno)