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BGH · IV m 175/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV m 175/91

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Peter BeBIH Bl/ als Konkursverwalter über das Vermögen der Friedrich ScSHIB iBHHHB/ GmbH & Co. KG, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. Schlichting am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat in Kenntnis der Berufungsbegründung ausweislich ihrer Berufungserwiderung ihren Vortrag "auf ein Minimum" beschränkt und kein einziges Beweismittel benannt. rieht ihrer Ansicht nicht folgen und die Berufungsbegründung der Streithelferin für schlüssig halten würde.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
StreithelferinmGmbHBerufungsbegründungPeterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV m 175/91,	BESCHLUSS
vom 4. Marz 1992
in dem Rechtsstreit
 der Dj führer Karl-Josef B]
GmbH, vertreten durch den Geschäfts
, SM AÜ,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Peter
 BeBIH Bl/ als Konkursverwalter über das Vermögen der Friedrich ScSHIB iBHHHB/ GmbH & Co. KG,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte I. Instanz:	^fl^B1, Ka^^Bstraße ,
und
 Streithelferin:
IVflB PflBHBH^ und
 vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hu^, Allee MIHI, Köl
- Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte Dr.
II. Instanz:	BBHHRBlr Wilhelm
 Stxa^ße^BfK m -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. Schlichting
 am 4. März 1992
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. April 1991 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich etwaiger solcher der Streithelferin.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Auf die fehlerhafte Hauptbegründung kommt es nicht an. Das Urteil wird von der Hilfsbegründung getragen. §§ 139,
278 Abs. 3 ZPO oder gar Art. 103 GG sind nicht verletzt. Die Beklagte hat in Kenntnis der Berufungsbegründung ausweislich ihrer Berufungserwiderung ihren Vortrag "auf ein Minimum" beschränkt und kein einziges Beweismittel benannt. Sie hat demgemäß bewußt das Risiko auf sich genommen, daß das Ge-
rieht ihrer Ansicht nicht folgen und die Berufungsbegründung der Streithelferin für schlüssig halten würde. Dann aber blieb ihr nur die Möglichkeit, ihre Gegenzeugen zur bereits angeordneten Beweisaufnahme zu stellen, wenn sie nicht die Gefahr einer Präklusion laufen wollte.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Schlichting