- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Peter BeBIH Bl/ als Konkursverwalter über das Vermögen der Friedrich ScSHIB iBHHHB/ GmbH & Co. KG, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. Schlichting am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat in Kenntnis der Berufungsbegründung ausweislich ihrer Berufungserwiderung ihren Vortrag "auf ein Minimum" beschränkt und kein einziges Beweismittel benannt. rieht ihrer Ansicht nicht folgen und die Berufungsbegründung der Streithelferin für schlüssig halten würde.
BUNDESGERICHTSHOF IV m 175/91, BESCHLUSS vom 4. Marz 1992 in dem Rechtsstreit der Dj führer Karl-Josef B] GmbH, vertreten durch den Geschäfts , SM AÜ, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Peter BeBIH Bl/ als Konkursverwalter über das Vermögen der Friedrich ScSHIB iBHHHB/ GmbH & Co. KG, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte I. Instanz: ^fl^B1, Ka^^Bstraße , und Streithelferin: IVflB PflBHBH^ und vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hu^, Allee MIHI, Köl - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: BBHHRBlr Wilhelm Stxa^ße^BfK m - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. Schlichting am 4. März 1992 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. April 1991 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich etwaiger solcher der Streithelferin. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf die fehlerhafte Hauptbegründung kommt es nicht an. Das Urteil wird von der Hilfsbegründung getragen. §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO oder gar Art. 103 GG sind nicht verletzt. Die Beklagte hat in Kenntnis der Berufungsbegründung ausweislich ihrer Berufungserwiderung ihren Vortrag "auf ein Minimum" beschränkt und kein einziges Beweismittel benannt. Sie hat demgemäß bewußt das Risiko auf sich genommen, daß das Ge- rieht ihrer Ansicht nicht folgen und die Berufungsbegründung der Streithelferin für schlüssig halten würde. Dann aber blieb ihr nur die Möglichkeit, ihre Gegenzeugen zur bereits angeordneten Beweisaufnahme zu stellen, wenn sie nicht die Gefahr einer Präklusion laufen wollte. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting