Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. 1. Das Berufungsgericht ist auf Grund der ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß nur die bei der Klägerin bestehenden vegetativen Störungen für die Zeit vom 1. Zwar seien, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, die genannten vegetativen Störungen - mit Hyperhidrosis der Handinnenflächen und deutlichem Dermographismus -während des genannten Zeitraums nicht abgeklungen, sondern bestünden bis zur Gegenwart fort, jedoch nur auf Grund der bei der Klägerin bestehenden Rentenneurose. Jedenfalls sei sie, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Psychiaters Dr. K^H^ angenommen hat, nicht krank, und im Kern ihrer Persönlichkeit nicht umgewandelt derart, daß sie einem unentrinnbaren Zwang zu dem Handeln unterliege. "Nach allem ist für die im Rentenbegehren wurzelnde Fehlhaltung der Klägerin die Verfolgung nicht verantwortlich zu machen. 2. a) Die Frage, ob die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit für das allgemeine Erwerbsleben beeinträchtigt ist, konnte das Berufungsgericht nicht mit der wiedergegebenen Begründung verneinen. 11) mit dem internistischen Gutachter Dr. angenommen, daß bei der Klägerin eine vegetative Fehlsteuerung bestehe, und zwar über das Jahr 1949 hinaus. Diese in ihrem Erscheinungsbild unverändert gebliebene vegetative Dystonie hatte nach der Schätzung des genannten Arztes für die Zeit bis 1949 zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 $ geführt. Diese Schätzung hatte der Berufung'srichter für das Jahr 1949 übernommen, es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grunde die unverändert förtbestehende vegetative Dystonie nach 1949 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr zur Folge haben sollte. Daß nach der Ansicht des psychiatrischen Gutachters Dr. die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, beruht, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, darauf, daß dieser Sachverständige den Erscheinungen der vegetativen Dystonie, die einer neurotischen Fehlhaltung entspringen, keinen Krankheitswert beimißt. Ob ein Verfolgter an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt ist und in welchem Umfang diese Schädigung zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt, richtet sich allein danach, ob die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben herabgesetzt ist (§§ 28, 33 BEG). Eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kann auch in den Fällen gegeben sein, in denen die Schädigung auf der besonderen seelischen Reaktionsweise des Verfolgten beruht und als neurotisches Fehlverhalten angesehen wird. b) Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß es zu der erwähnten seelischen Verfassung der Klägerin mit den genannten Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit ohne die Verfolgung nicht gekommen wäre. Der Berufungsrichter hatte durch Verfügung nach § 272 b ZPO den Sachverständigen gebeten, auf die Gesichtspunkte einzugehen, die in einem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten erörtert waren und insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Muß die jetzt evtl, vorhandene seelische Fehlhaltung als eine Auswirkung der Verfolgungsmaß-nahraen angesehen werden, weil diese Erlebnisse etwa in Angstvorstellungen derart in ihr weiterwirken, daß sie die den Menschen verliehene Fähigkeit, die Last ihres Lebensschicksals auf sich zu nehmen und durchzustehen, verloren und bis jetzt noch nicht wiedergewonnen hat?" Diese Fragen hat der Sachverständige vor allem mit dem Hinweis beantwortet, daß nach der Ansicht des Psychiaters Hans S^^^ in den Fällen einer Hysterie zwischen hysterischer Reaktion und Verfolgung kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. So blieb im wesentlichen ungeklärt, ob die Klägerin auf Grund ihres Verfolgungs-schicksals die Fähigkeit verloren hat, mit den Belastungen des Lebens fertig zu werden und aus diesem Grunde in eine neurotische Fehlhaltung hineingewachsen ist. Um die dem Gutachter gestellte Frage nach der Entstehung und Entwicklung dieser Fehlhaltung zu klären, genügte der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin in keiner Weise, weil es sich bei dieser Fehlhaltung um die Beteiligung anderer Schichten der Persönlichkeit handelt. Insbesondere hätte der Gutachter auf Grund der Prägen des Berufungsrichters erörtern müssen, aus welchen Gründen die fehlerhafte Reaktion der Klägerin noch Jahre nach den schädigenden Ereignissen fortbestand. Er konnte deshalb auf Grund dieses Gutachtens die für die Beurteilung der neurotischen Fehlhaltung entscheidenden psychiatrischen.Gesichtspunkte nicht sachgemäß berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 175/66 URTEIL Verkündet am 15» November 196? Broeske, Justizangestellte •is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Ester C USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ngj0, USA - Road, VI gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, München 22, O^fl^platz 0, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebtihren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1914 in Zdunska Wola in der Nähe von Lodz geborene Klägerin heiratete 1932. Von 1940 bis 1942 befand sie sich mit ihrer Familie im Ghetto ihrer Heimatstadt. Dort wurde 1941 ihr drittes Kind geboren. Bei Auflösung des Ghettos wurde die Klägerin von ihren drei Kindern gewaltsam getrennt. Die Kinder wurden uragebracht. In der folgenden Zeit befand sie sich im Ghetto von Lodz, 1944 kam sie nach Auschwitz. Im Januar 1945, auf dem I f Marach zu dem KZ-Lager Groß-Rosen, konnte sie flüchten I und bald darauf in ihre Heimat zurückkehren. Dort hielt sie sich nur kurze Zeit auf. Von 1945 bis 1951 lebte sie mit ihrem Ehemanne in Traunstein. Jetzt wohnen die Eheleute, denen inzwischen noch zwei Kinder geboren wurden, in Vineland (New Jersey). Der Ehemann der Klägerin betrieb eine Hühnerfarm. Die Klägerin fordert Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, die sie auf die schwere Arbeit während der Ghetto- und Lagerhaft, auf Mißhandlungen und die seelischen Belastungen, insbesondere den Verlust ihrer Kinder zurückführt. Der von der Entschädigungsbehörde beauftragte Arzt hat bei der Klägerin keine verfolgungsbedingten Krankheiten oder Körperschäden festgestellt. Wegen der langen Haft bewilligte ihr die Entschädigungsbehörde Heilfürsorge und Kapitalentschädigung. Der Berechnung der Kapitalentschädigung wurde eine MdE von 40 $> ’•wegen abklingender Dystrophie” für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. Dezember 1948 zugrundegelegt. Weitere Entschädigungsleistungen wurden von der Entschädigungsbehörde abgelehnt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage fordert die Klägerin eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente. Damit hatte sie beim Landgericht keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren wurde das beklagte Land verurteilt, der Klägerin eine Kapitalentschädigung auch für das Jahr 1949 zu zahlen. Im übrigen wurde die Berufung f zurückgewiesen. Die Revision an den Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht ist auf Grund der ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß nur die bei der Klägerin bestehenden vegetativen Störungen für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Dezember 1949 ihrem Verfolgungsschicksal zuzurechnen seien. Zwar seien, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, die genannten vegetativen Störungen - mit Hyperhidrosis der Handinnenflächen und deutlichem Dermographismus -während des genannten Zeitraums nicht abgeklungen, sondern bestünden bis zur Gegenwart fort, jedoch nur auf Grund der bei der Klägerin bestehenden Rentenneurose. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin allmählich in ungerechtfertigte Begehrensvorstellungen hineingewachsen, dabei könne es dahingestellt bleiben, ob sie ihre Umwelt zu täuschen suche, also simuliere, oder ob sie in ihre Fehlhaltung unbewußt hineingewachsen sei und sich nun gehen lasse, oder ob ihr Fehlverhalten teils bewußt und teils unbewußt sei. Jedenfalls sei sie, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Psychiaters Dr. K^H^ angenommen hat, nicht krank, und im Kern ihrer Persönlichkeit nicht umgewandelt derart, daß sie einem unentrinnbaren Zwang zu dem Handeln unterliege. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden mit den Sätzen abgeschlossen: "Nach allem ist für die im Rentenbegehren wurzelnde Fehlhaltung der Klägerin die Verfolgung nicht verantwortlich zu machen. Im übrigen ist ihre Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben nach den Schilderungen von Dr. dadurch keineswegs beeinträchtigt." 2. a) Die Frage, ob die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit für das allgemeine Erwerbsleben beeinträchtigt ist, konnte das Berufungsgericht nicht mit der wiedergegebenen Begründung verneinen. Es hat an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 11) mit dem internistischen Gutachter Dr. angenommen, daß bei der Klägerin eine vegetative Fehlsteuerung bestehe, und zwar über das Jahr 1949 hinaus. Diese in ihrem Erscheinungsbild unverändert gebliebene vegetative Dystonie hatte nach der Schätzung des genannten Arztes für die Zeit bis 1949 zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 $ geführt. Diese Schätzung hatte der Berufung'srichter für das Jahr 1949 übernommen, es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grunde die unverändert förtbestehende vegetative Dystonie nach 1949 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr zur Folge haben sollte. Daß nach der Ansicht des psychiatrischen Gutachters Dr. die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, beruht, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, darauf, daß dieser Sachverständige den Erscheinungen der vegetativen Dystonie, die einer neurotischen Fehlhaltung entspringen, keinen Krankheitswert beimißt. Diese Denk- und Betrachtungsweise darf der Richter nicht übernehmen, weil sie dem Gesetz widerspricht. - 6 Ob ein Verfolgter an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt ist und in welchem Umfang diese Schädigung zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt, richtet sich allein danach, ob die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben herabgesetzt ist (§§ 28, 33 BEG). Eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kann auch in den Fällen gegeben sein, in denen die Schädigung auf der besonderen seelischen Reaktionsweise des Verfolgten beruht und als neurotisches Fehlverhalten angesehen wird. Auch ein derartiges Verhalten, das regelmäßig die Betroffenen zur Arbeit wenig tauglich macht, mindert die Erwerbsfähigkeit (BGHZ 39, 3-13, 315). b) Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß es zu der erwähnten seelischen Verfassung der Klägerin mit den genannten Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit ohne die Verfolgung nicht gekommen wäre. Zwischen ihren Erlebnissen während der fünfjährigen Freiheitsentziehung und dem,was sie zur Begründung ihrer Ansprüche in Verbindung mit ihrer gesundheitlichen Verfassung vorbringt, besteht ein innerer Zusammenhang. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und neurotischer Fehlhaltung kann deshalb nicht in Frage gestellt v/erden. Zutreffend ist zwar, daß der Verfolgte die Pflicht, den einmal eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, (§ 254 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 1 BEG) verletzt, wenn er seine körperlichen und geistigen Kräfte nicht einsetzt, um die schweren Erlebnisse, die hinter ihm liegen, so zu verarbeiten, daß er den Anforderungen seines persönlichen und des sozialen Lebens gerecht werden kann. ! Diese Erlebnisverarbeitung, die auch bei einem Ver- [ folgten mit schweren Erlebnissen.auf der Linie einer natürlichen Verhaltensweise liegt, gelingt vielfach nicht, wenn der Verfolgte unter der Einwirkung von besonders schweren und andauernden Gewaltmaßnahmen, - mit ; Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen — in den j tiefen Schichten seiner Persönlichkeit so getroffen wurde, daß es au einer Umstrukturierung der Persönlichkeit gekommen ist (RzW. 1964, 26 Nr. 13} 1965* 27 Nr.. 19). ' ' '• V c) Der-Berufungsrichter meint, eine solche Einwirkung der Verfolgung auf die Klägerin verneinen zu können.' Eur Begiündungj seiner Auffassung hat er sich auf das Gutachten des bereits genannten Psychiaters Dr. berufen. Die Revision rügt (§ 286 ZPO), daß dieses Gutachten keine ausreichenden Erkenntnisse ' über die Zusammenhänge zwischen Verfolgung und:-Neurose vermitteln"könne, weil der Verfasser von überholten An-:i schauungfen über die Neurose ausgehe und'-damit seine Ansicht zugleich der richtigen Anwendung:des.§ 28 BEG in derartigen Fällen entgegenstehe. Die Rüge ist begründet. Der Berufungsrichter hatte durch Verfügung nach § 272 b ZPO den Sachverständigen gebeten, auf die Gesichtspunkte einzugehen, die in einem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten erörtert waren und insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: ’’Ist die Klägerin durch die Verfolgungsmaßnahmen im Kern ihrer Persönlichkeit "umgebildet? Hat diese Persönlichkeitsverbildung dazu geführt. daß ihr Verhalten ihr nicht zur Schuld angerechnet werden kann, auch wenn es auf einer seelischen, durch Begehrensvorstellungen bestimmten Fehlhaltung beruht? Muß die jetzt evtl, vorhandene seelische Fehlhaltung als eine Auswirkung der Verfolgungsmaß-nahraen angesehen werden, weil diese Erlebnisse etwa in Angstvorstellungen derart in ihr weiterwirken, daß sie die den Menschen verliehene Fähigkeit, die Last ihres Lebensschicksals auf sich zu nehmen und durchzustehen, verloren und bis jetzt noch nicht wiedergewonnen hat?" Diese Fragen hat der Sachverständige vor allem mit dem Hinweis beantwortet, daß nach der Ansicht des Psychiaters Hans S^^^ in den Fällen einer Hysterie zwischen hysterischer Reaktion und Verfolgung kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Er hat weiterhin dargelegt, daß Anzeichen für das Vorliegen einer seelischen oder hirnorganischen Erkrankung nicht festzustellen seien Urteilsvermögen, Selbstkontrolle, Zielstrebigkeit des Handelns und Auftretens seien intakt gewesen. Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige die vom Berufungsrichter gestellten Fragen in den entscheiden den Punkten nicht beantwortet. So blieb im wesentlichen ungeklärt, ob die Klägerin auf Grund ihres Verfolgungs-schicksals die Fähigkeit verloren hat, mit den Belastungen des Lebens fertig zu werden und aus diesem Grunde in eine neurotische Fehlhaltung hineingewachsen ist. Um die dem Gutachter gestellte Frage nach der Entstehung und Entwicklung dieser Fehlhaltung zu klären, genügte der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin in keiner Weise, weil es sich bei dieser Fehlhaltung um die Beteiligung anderer Schichten der Persönlichkeit handelt. Insbesondere hätte der Gutachter auf Grund der Prägen des Berufungsrichters erörtern müssen, aus welchen Gründen die fehlerhafte Reaktion der Klägerin noch Jahre nach den schädigenden Ereignissen fortbestand. Hierbei hätte der Gutachter vor allem auf die Schwere der Verfolgung und die seelische Belastungsfähigkeit der Klägerin eingehen müssen. Gerade in diesem Punkte kam es dem Berufungsrichter auf die Mitwirkung des Sachverständigen an. Ging der Gutachter auf die Fragen, die der Berufungsrichter auf Grund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung der Ursachen- und Verschuldensfrage gestellt hatte, nicht ein, so bot das Gutachten dem Richter nicht die notwendige Hilfe. Er konnte deshalb auf Grund dieses Gutachtens die für die Beurteilung der neurotischen Fehlhaltung entscheidenden psychiatrischen.Gesichtspunkte nicht sachgemäß berücksichtigen. 10 / /U<5 Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden. Ascher Raske J ohannsen Maaß Br. Graf