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BGH · IV ZR 175/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 175/65

BEG § 6 Eine Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs des BEG schließt von der Entschädigung auch dann nicht aus, wenn nach den Bestimmungen des StGB aus Gründen, die in der Person des Jäters liegen, eine strafbare Handlung nicht vorhanden ist. Im angefochtenen Urteil werden die Klageansprüche verneint, weil der Kläger durch seine Verurteilung zu dem Tode von der Entschädigung ausgeschlossen sei (§6 Abs. In seiner Entscheidung LM § 6 BEG 56 Nr. 28 * RzW 59» 501 hat der Senat dargelegt, daß die Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung eine weitere Bedingung des Ausschlusses von der Entschädigung ist und deswegen Zweifel daran zu Lasten des Entschädigungspflichtigen gehen. Zu den Einwänden des Klägers gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, auf dem seine Verurteilung beruht, führt das Berufungsurteil aus, der Ständige Militärgerichtshof sei als ein Sonder-, nicht als ein rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechendes Ausnahmegericht (Art. 101 Abs. 1 GG) tätig geworden, weil ihm durch eine Verordnung vom 28. Schließlich kann gegen die RechtsStaatlichkeit der Verurteilung des Klägers kein Bedenken daraus abgeleitet werden, daß der französische Staat die Strafgewalt wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen hat, die der Kläger als polnischer Staatsangehöriger an einem zu Polen gehörenden, von Deutschland annektierten Tatort "begangen hatte. Im Ergebnis ist der Berufungsrichter daher mit Recht davon ausgegangen, daß das Strafverfahren gegen den Kläger nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnet war. Soweit sie beanstandet, daß der Berufungsrichter seiner Entscheidung einen Urteilsauszug zugrundelege, aus dem nicht hervorgehe, ob das Militärgericht die wirkliche Überzeugung von der Tat gehabt oder nur allgemeine Vermutungen gehegt habe, ist ihre Rüge unbegründet. durch den Militärgerichtshof von Paris nicht auf Grund eines Verdachts zu dem Tode verurteilt worden ist. Da die entscheidende Präge dahin ging, ob der Kläger nach der inneren Überzeugung der Richter mehrere Mithäftlinge getötet habe, gewährleistet die Überprüfung des Urteils durch den Kassationshof, daß sie in dieser Form gestellt und mit der erforderlichen Mehrheit bejaht worden ist. Den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob er die Notwendigkeit erkannt hat, auch die strafrechtliche Würdigung der in einem rechtsstaatlich geordneten und geführten Verfahren festgestellten Handlungen und damit die ’’Verurteilung" im eigentlichen Sinne auf ihre Vereinbarkeit mit den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannten Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens zu prüfen. Den Hinweisen des Klägers, daß er nach deutschen Rechtsvorstellungen nicht als Mörder, sondern allenfalls wegen Beihilfe zu dem Totschlag hätte bestraft werden dürfen, und seinem seit Beginn des Rechtsstreits erhobenen Einwande, daß er die Tötungen - wenn er sie gegen sich gelten lassen müsse - jedenfalls in einem Notstände begangen habe, der seine Schuld ausschließe und nach deutschen RechtsvorStellungen bedeute, daß eine strafbare Handlung nicht vorhanden sei, schenkt das Berufungsurteil keine Beachtung. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG nur darum handelt, ob die Ahndung der festgestellten Taten mit einer Zuchthaus von mehr als drei Jahren gleichzuerachtenden Strafe übermäßig hart oder grausam oder aus einem anderen Grunde geeignet wäre, die Menschenwürde des Klägers zu verletzen. Zu bescheiden war jedoch im Urteil der Einwand des Klägers, er habe sich ohne sein Verschulden auf andere Weise als durch Tötung von Mithäftlingen aus gegenwärtiger Gefahr für sein eigenes Leben nicht retten können (§§ 52, 54 StGB). Darüber hinaus hatte der Berufungar/ichter auf eine Ergänzung des Vortrags hinzuwirken, da nicht von vorne-herein ausgeschlossen ist, daß sich der Kläger als jüdischer Blockältester eines Vernichtungslagers in einer außergewöhnlichen, die Frage seiner Schuld aufwerfenden Lage befand. So liegt es, wenn der Kläger sich seinerzeit auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben berufen hat und nach französischem Recht und der Strafpraxis französischer Strafgerichte ein Handeln unter dem behaupteten psychischen Zwange zur Freisprechung (oder zu einer Zuchthaus von nicht mehr als drei Jahren gleichstehenden Strafe) führen konnte. Zwar hat der Vorsitzende eines französischen Strafgerichts von amtswegen alle rechtserheblichen Fragen zur Schuld des Angeklagten an das Gericht zu stellen, die sich aus der Hauptverhandlung ergeben. Es genügte, glaubhaft zu machen, daß der Kläger die Tätlichkeiten gegen die ihm überantworteten Häftlinge, die er zugab, in seinen Plan habe aufnehmen und begehen müssen, um sich selbst zu retten; eine derartige Einlassung zwang das Gericht, von amtswegen zu prüfen, ob seine Lage ihn auch zu dem Töten von Mit-häftlingen genötigt hatte. Ergibt demnächst eine nachgebrachte genaue und glaubhafte Earstellung Zweifel an der Schuld des Klägers, so können sie für die Entscheidung nur erheblich werden, wenn der Kläger sich seinerzeit deswegen nicht auf einen Notstand berufen hat, weil das aus Rechts-gründen nicht zu dem Freispruch oder zu einer Strafe führen konnte, die ihn nicht von der Entschädigung ausschlösse. französischer Gerichte die Berufung auf eine Notlage versagt, in der nach deutschen Rechtsanschauungen ein Abstehen von der mit Strafe bedrohten Handlung nicht zu demutbar und deshalb eine strafbare Handlung nicht vorhanden ist (§§ 52, 54 StGB), weil es an der Schuld im Strafrechtssinne fehlt, dann dürfen die Entschädigungsorgane ihrer Entscheidung das französische Strafurteil nicht zugrundelegen. Denn der Schuldvorwurf ist nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannten Anschauungen die Grundlage staatlichen Stra-fens und die nach § 6 BEG allein in Betracht kommenden entehrenden Tatfolgen sind gänzlich unvereinbar mit der Zubilligung eines schuldausschließenden Notstandes. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit können die sittlichen Anschauungen des Gesetzgebers, die den §§ 52 und 54 StGB zugrundeliegen, auch nach deutscher Auffassung keine höhere Geltung beanspruchen als die sittlichen Anschauungen anderer Glieder dieser Völkergemeinschaft. Die Forderung, die eigene Vernichtung hinzunehmen, wenn eine Rettung aus Leib- oder Lebensgefahr nur durch die Vernichtung fremden Lebens möglich wäre, ist nicht unvereinbar mit Menschlichkeit und Gerechtigkeit, wie sie im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes verstanden werden. Strafgesetzgebers liegt vielmehr eine Abwägung zugrunde, die nicht ohne weiteres einschließt, daß jede höhere Anforderung bereits grausam oder unmenschlich und eine Bestrafung wegen der in dieser Lage begangenen Tat deshalb unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Strafens wäre. Als einer Teilnahme an der Entschädigung unwürdig kann nicht gelten, wer in einem nach deutschen Auffassungen die Schuld ausschließenden Notstände einen anderen Menschen getötet hat und dafür unter der Herrschaft strengerer sittlicher und rechtlicher Auffassungen eines anderen Volkes mit einer entehrenden Strafe belegt worden ist. Er hat die Entschädigungsorgane darauf beschränkt nachzuprüfen, ob Verfahren und strafrechtliche Würdigung außerhalb des Bundesgebiets mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind, wie sie im Geltungsbereich der Entschädigungsgesetze verstanden werden. Der Grund für die Außerachtlassung der ausländischen Verurteilung liegt vielmehr darin, daß in einem solchen Falle der Verfolgte nicht als entschädigungsunwürdig angesehen werden soll, obwohl er sich der Rechtsordnung seines Heimat- oder Gastlandes nicht gefügt hat und darin nach Lage des Falles selbst vom Standpunkt eines Ausländers (des deutschen Gesetzgebers) mitunter ein ehrenrühriges Verhalten liegen könnte. Im Sinne dieser Wertung des Entschädigungsgesetzgebers zwingend ist die Außerachtlassung einer Verurteilung jedenfalls dann, wenn nach deutschen Anschauungen aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, eine strafbare Handlung nicht vorhanden war. Verbleiben demnach bei erschöpfender Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im weiteren Berufungsverfahren Zweifel, ob die Schuld des Klägers bei Anwendung der Grundsätze der §§ 52, 54 StGB im Gegensatz zu dem französischen Recht zu verneinen wäre, dann schließt die Verurteilung den Kläger von der Entschädigung nicht aus. Die Aufhebung des Berufungsurteils beruht allein darauf, daß die Entscheidungsgründe nicht ergeben, ob der Berufungsrichter sich über den Umfang der durch § 6 Abs. 2 BEG gebotenen Prüfung und darüber im Klaren ist, zu wessen Möglicherweise empfiehlt es sich, zunächst zu klären, ob der ergänzte Vortrag des Klägers Anlaß bietet, einen schuldausschließenden Notstand im Sinne des deutschen Rechts in Betracht zu ziehen, alsdann zu ermitteln, wie der Kläger sich vor dem Militärgericht verteidigt hat - worüber das Urteil in seiner vollständigen Form und der Verteidiger des Klägers Aufschlüsse geben könnten und schließlich, wenn das entscheidungserheblich wird, durch einen französischen Sachverständigen begutachten zu lassen, ob die für glaubhaft erachtete Darstellung des Klägers Über seine Lage in Birkenau nach französischem Recht zu dem Freispruch oder zu einer von der Entschädigung nicht ausschließenden Strafe führen konnte, wenn sie im damaligen Verfahren vorgebracht wurde.

Zitierte Normen: § 6 BEG Art. 101 GG § 4 StGB § 6 BEG § 49 StGB § 6 BEG § 53 StGB § 6 BEG § 6 BBG
französischHandlungBEGfranzösischeKlägerstrafenVerurteilung

Volltext der Entscheidung

da
 nein
Nachschlagewerk: BGHZ: ... •
BEG § 6
Eine Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs des BEG schließt von der Entschädigung auch dann nicht aus, wenn nach den Bestimmungen des StGB aus Gründen, die in der Person des Jäters liegen, eine strafbare Handlung nicht vorhanden ist. In diesem Palle kommt es nicht darauf an, ob die abweichende Bewertung dieser Gründe im Strafrecht des anderen Staates mit den im Geltungsbereich des BEG anerkannten Auffassungen über die Grenzen rechtsStaatliehen Strafens vereinbar wäre, da jedenfalls eine Wiedergutmachungsunwürdigkeit , wie sie § 6 BEG im Auge hat, nicht vorliegt.
BGH, TJrt.v. 9. November 1966 - IV ZR 175/65 ”	*?.}n
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
175/65	URTEIL
Verkündet am
9. November 1966 Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtastreit
 des Händlers Pinkus
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4-8,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der MUhlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966 für Recht erkannt:
Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 1964 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird .zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1896 geborene Kläger ist als Jude polnischer Herkunft nach Deutschland einund während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nach Frankreich weitergewandert. 1941 wurde er in Paris im Zuge der deutschen Judenverfolgung verhaftet und 1942 nach Auschwitz deportiert. Dort wurde er Blockältester im Teillager Birkenau.
 
Nach seiner Befreiung verhafteten ihn im Sommer 1945 französische Behörden in Paris unter dem Verdacht des Menschlichkeitsverbrechens. Durch Urteil des Ständigen Militärgerichtshofs von Paris vom 29» März 1950 wurde er wegen Tötung von Mithäftlingen zu dem Tode verurteilt. Seine Strafe wurde demnächst gnadenweise in lebenslängliche Zwangsarbeit umgewandelt, der Strafreet 1956 erlassen.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers wegen Freiheits- und Berufsschadens abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos gewesen. Mit der Revision bittet der Kläger, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Im angefochtenen Urteil werden die Klageansprüche verneint, weil der Kläger durch seine Verurteilung zu dem Tode von der Entschädigung ausgeschlossen sei (§6 Abs.
 1	Nr. 4 BEG). Daß diese Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt sei - § 6 Abs.
2	BEG -, lasse sich nicht feststellen.
Wenn dem Berufungsurteil die Auffassung zugrundeliegen sollte, Absatz 2 der Vorschrift enthalte einen Ausnahmetatbestand, der die gesetzliche Folge der Ver-
 
urteilung aufhebe und vom Verfolgten zu beweisen sei, so stünde das mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang. In seiner Entscheidung LM § 6 BEG 56 Nr. 28 * RzW 59» 501 hat der Senat dargelegt, daß die Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung eine weitere Bedingung des Ausschlusses von der Entschädigung ist und deswegen Zweifel daran zu Lasten des Entschädigungspflichtigen gehen.
Zu den Einwänden des Klägers gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, auf dem seine Verurteilung beruht, führt das Berufungsurteil aus, der Ständige Militärgerichtshof sei als ein Sonder-, nicht als ein rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechendes Ausnahmegericht (Art. 101 Abs. 1 GG) tätig geworden, weil ihm durch eine Verordnung vom 28. August 1944 allgemein die Aburteilung von Straftaten zu dem Nachteil von Franzosen und französischen Schutzbefohlenen während des Krieges übertragen worden sei. Die Zuständigkeit dieses Gerichts beruhe zwar nicht auf einem formellen Gesetz (Art. 101 Abs. 2 GG).
Bei Erlaß jener Verordnung sei aber wegen der Kriegsverhältnisse eine Gesetzgebung durch das französische Parlament noch nicht möglich gewesen und andererseits habe ein Bedürfnis für eine alsbaldige Regelung bestanden. Im übrigen werde der rechtsstaatliche Schutz gegen Willkür noch nicht in Frage gestellt, wenn ein Staat die Aufgaben der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt anders verteile, al3 dies in der Bundesrepublik geschehen sei.
An sich wäre, so wird weiter dargelegt, nach französischem Recht für die Aburteilung der Anklagetat das
 Schwurgericht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit des Militärgerichts sei auch erst nach Begehung der Taten des Klägers begründet worden. Es handle sich jedoch um keine willkürliche Änderung. Denn bei der Fülle der abzuurteilenden Straftaten habe es nahe gelegen, sie dem umständlichen Schwurgerichtsverfahren zu entziehen. Überdies hätten die beisitzenden Militärrichter zur Aburteilung von im Kriege begangenen Taten als besonders sachkundig angesehen werden können*
Der vorliegende Fall ermöglicht keine Entscheidung der von der Hevision aufgegriffenen Frage, ob bereits der Mangel einer der Garantien, durch die das Grundgesetz der Bundesrepublik ein gerechtes Urteil auf Grund eines billigen und unbeeinflußten Verfahrens zu sichern versucht, der Verwertung eines ausländischen Urteils entgegensteht oder ob ein Anhalt dafür erforderlich ist, daß die Verurteilung auf diesem Mangel beruhen könnte. Denn zu den von der Hevision beanstandeten Erwägungen des Berufungsgerichts fehlt der Anlaß;
Die Militärgerichte in Friedenszeiten sind nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, durch die Verordnung der provisorischen Regierung der französischen Republik über die Ahndung von Kriegsverbrechen vom 28. August 1944 (deutsch bei Lummert, Strafverfahren gegen Deut sehe im Ausland wegen Kriegsverbrechens, Hamburg 1949,
S. 94-96) errichtet worden. Die Einrichtung des Ständigen Militärgerichtshofs von Paris beruhte im Zeitpunkt der Aburteilung des Klägers auf dem Code de justice militaire - armäe de terre - von 1928.
 
Die Zuständigkeit dieser Gerichte wurde durch die Verordnung vom 28. August 1944 auf die Aburteilung aller nicht durch die Gesetze und Gebräuche des Krieges gerechtfertigten strafbaren Handlungen erstreckt, die von feindlichen Staatsangehörigen oder nichtfranzösischen Gehilfen (agents) des Feindes während des Krieges zu dem Nachteil von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen begangen worden waren. Diese Verordnung ist durch das Gesetz der IV. Republik vom 15. September 1948 (Lummert aaO S.97) geändert und ergänzt worden. Das Verfahren des Militärgerichtshofs gegen den Kläger beruhte daher bei seiner Aburteilung auf einem formellen Gesetz.
Eine Veränderung in der Zuständigkeit der französischen Strafgerichte für die Taten, deren der Kläger beschuldigt wurde, ist nicht eingetreten. Nach Art. 7 des bei Erlaß der Verordnung vom 28. August 1944 geltenden Code d*instruction criminelle nahm der französische Staat die Strafgewalt wegen solcher Handlungen, die von Ausländern im Ausland begangen worden waren, nur in bestimmten hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen in Anspruch. Die Verordnung hat den Strafanspruch auf Handlungen, wie sie dem Kläger vorgeworfen wurden, ausgedehnt und zugleich die Zuständigkeit der Ständigen Militärgerichte festgelegt.
Aus der Aburteilung durch ein Militärgericht anstelle eines zivilen Strafgerichts wäre für den Kläger nichts herzuleiten. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer dieses
 
Gerichts waren Richter der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit (Art. 10 Code de justice militaire). Die sechs militärischen Beisitzer wurden nach einer im voraus erstellten liste in der Reihenfolge ihrer Aufführung zugezogen (Art. 11). Alle Richter beantworteten die ihnen gestellten Prägen zur äußeren und inneren Tatseite geheim auf Zetteln mit ’'Ja" oder '‘Nein" und legten diese Zettel in eine Urne (Art. 9o, 91). Sie brauchten ihre innere Überzeugung nicht zu begründen und hatten keine Nachprüfung zu besorgen. Die richterliche Unabhängigkeit der militärischen Beisitzer war daher, auch was die äusseren Garantien betrifft, in gleicher Weise gesichert wie die der Laienrichter des französischen Schwurgerichts.
Nach Art. 5 des Gesetzes vom 15. September 1948 sollte die Mehrzahl der Militärrichter den Streitkräften des Mutterlandes oder den Organisationen der Resistance angehört haben. Es bedarf keiner Erörterung, ob sich aus einer entsprechenden Besetzung Bedenken gegen die Aburteilung von Vergehen gegen französische Soldaten, Kriegsgefangene, Widerstandskämpfer, Geiseln und Zivilpersonen im Zuge der Eroberung und Besetzung Frankreichs ergeben könnten. Denn zu strafbaren Handlungen, wie sie dem Kläger vorgeworfen waren, besaßen Angehörige der von Deutschland besiegten Armee oder der Resistance nicht generell eine andere innere Einstellung als französische Bürger in der Stellung eines Geschworenen.
Schließlich kann gegen die RechtsStaatlichkeit der Verurteilung des Klägers kein Bedenken daraus abgeleitet
 werden, daß der französische Staat die Strafgewalt wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen hat, die der Kläger als polnischer Staatsangehöriger an einem zu Polen gehörenden, von Deutschland annektierten Tatort "begangen hatte. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird auch deutsches Strafrecht auf Auslandstaten von Ausländern angewandt, wenn sie sich gegen einen deutschen Staatsangehörigen richteten. Das polnische Heimatrecht des Klägers ging darüber hinaus, indem es unter bestimmten Üm-ständen auch von der Verletzung polnischer Interessen absah (Art. 5, 10 des StGB von 1931). Rechtsstaatliche Bedenken, die sich darauf gründen könnten, daß mit der rückwirkenden Inanspruchnahme der Strafgewalt die Tat einer zur Zeit der Begehung nicht angedrohten Strafe unterworfen wird, kommen, wie darzulegen sein wird, im vorliegenden Palle nicht zu dem Tragen.
Im Ergebnis ist der Berufungsrichter daher mit Recht davon ausgegangen, daß das Strafverfahren gegen den Kläger nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnet war. Weiter ist er zu der Überzeugung gelangt, daß es durch den Militärgerichtshof zugleich prozeßordnungsmäßig und rechtsstaatlich geführt worden ist. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
Soweit sie beanstandet, daß der Berufungsrichter seiner Entscheidung einen Urteilsauszug zugrundelege, aus dem nicht hervorgehe, ob das Militärgericht die wirkliche Überzeugung von der Tat gehabt oder nur allgemeine Vermutungen gehegt habe, ist ihre Rüge unbegründet. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, daß der Kläger
 
durch den Militärgerichtshof von Paris nicht auf Grund eines Verdachts zu dem Tode verurteilt worden ist. Im Übrigen enthält das Urteil eines französischen Militäroder Schwurgerichts auch in seiner vollständigen Passung nur die Prägen, die der Vorsitzende den Richtern zur Bejahung oder Verneinung vorlegt. Da die entscheidende Präge dahin ging, ob der Kläger nach der inneren Überzeugung der Richter mehrere Mithäftlinge getötet habe, gewährleistet die Überprüfung des Urteils durch den Kassationshof, daß sie in dieser Form gestellt und mit der erforderlichen Mehrheit bejaht worden ist.
Mit Recht legt daher der Berufungsrichter seiner Entscheidung zugrunde, daß der Kläger mehrere Mithäftlinge nach einem vorgefaßten Entschluß (Art. 296, 297 Code p6nal) getötet habe. Den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob er die Notwendigkeit erkannt hat, auch die strafrechtliche Würdigung der in einem rechtsstaatlich geordneten und geführten Verfahren festgestellten Handlungen und damit die ’’Verurteilung" im eigentlichen Sinne auf ihre Vereinbarkeit mit den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannten Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens zu prüfen.
Dazu wird ausgeführt, wenn die RechtsStaatlichkeit des Verfahrens nicht anzuzweifeln sei, habe der Entschädigungsrichter die Tatsache der Verurteilung hinzunehmen; er habe nicht die Aufgabe, ein nichtdeutsches Strafverfahren wiederaufzurollen und womöglich anders zu entscheiden. Die weitere Prüfung habe sich vielmehr auf den Ver-
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gleich der Strafnormen zu "beschränken. Dem Verfolgten stehe nur die Möglichkeit offen, ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem ausländischen Gericht zu betreiben.
Den Hinweisen des Klägers, daß er nach deutschen Rechtsvorstellungen nicht als Mörder, sondern allenfalls wegen Beihilfe zu dem Totschlag hätte bestraft werden dürfen, und seinem seit Beginn des Rechtsstreits erhobenen Einwande, daß er die Tötungen - wenn er sie gegen sich gelten lassen müsse - jedenfalls in einem Notstände begangen habe, der seine Schuld ausschließe und nach deutschen RechtsvorStellungen bedeute, daß eine strafbare Handlung nicht vorhanden sei, schenkt das Berufungsurteil keine Beachtung.
Die im Bundesgebiet anerkannten und für die Anwendung des § 6 Abs. 2 BEG maßgeblichen Vorstellungen von Menschlichkeit und Gerechtigkeit staatlichen Strafens werden freilich noch nicht dadurch verletzt, daß die Tötung eines Menschen unter den hier festgestellten Bedingungen eines der Tat vorausgegangenen Entschlusses (Assassinat - Art. 296, 297 C.p.) an dem Täter wie an dem Teilnehmer (Art. 59, 60) grundsätzlich mit der gleichen Strafe geahndet wird (Art. 302). Auch nach deutschem Strafrecht braucht der Gehilfe nicht milder bestraft zu werden als der Täter (§ 49 StGB).
Die Vereinbarkeit einer absoluten, und zwar der Todesstrafe mit den deutschen Anschauungen (vgl.BVerfG MDR 64, 903) bedarf hier keiner Erörterung, da es sich
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nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG nur darum handelt, ob die Ahndung der festgestellten Taten mit einer Zuchthaus von mehr als drei Jahren gleichzuerachtenden Strafe übermäßig hart oder grausam oder aus einem anderen Grunde geeignet wäre, die Menschenwürde des Klägers zu verletzen. Eine Strafe in dieser Höhe läge aber unzweifelhaft im Rahmen des strafrichterlichen Ermessens, sofern dem Täter nicht Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe zur Seite stehen.
Entgegen der Meinung der Revision bot der Streitstoff ernstlich keinen Anlaß, eine Notwehrläge im Sinne des § 53 StGB in Erwägung zu ziehen.
Zu bescheiden war jedoch im Urteil der Einwand des Klägers, er habe sich ohne sein Verschulden auf andere Weise als durch Tötung von Mithäftlingen aus gegenwärtiger Gefahr für sein eigenes Leben nicht retten können (§§ 52, 54 StGB). Denn mindestens diese Tatsachenbehauptung enthielt seine Berufung auf Notstand. Darüber hinaus hatte der Berufungar/ichter auf eine Ergänzung des Vortrags hinzuwirken, da nicht von vorne-herein ausgeschlossen ist, daß sich der Kläger als jüdischer Blockältester eines Vernichtungslagers in einer außergewöhnlichen, die Frage seiner Schuld aufwerfenden Lage befand.
Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Schuldausschließungsgrundes können allerdings bereits dadurch verneint worden sein, daß das französische Gericht den Kläger schuldig gesprochen hat.
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So liegt es, wenn der Kläger sich seinerzeit auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben berufen hat und nach französischem Recht und der Strafpraxis französischer Strafgerichte ein Handeln unter dem behaupteten psychischen Zwange zur Freisprechung (oder zu einer Zuchthaus von nicht mehr als drei Jahren gleichstehenden Strafe) führen konnte. Denn in diesem Falle ist davon auszugehen, daß er nicht im Notstand gehandelt hat: die tatsächlichen Feststellungen, die in einem ausländischen Strafverfahren getroffen worden sind, haben die Entschädigungsorgane nicht zu prü fen.
Ebenso liegt es, wenn bei Zubilligung eines Not-Standes eine Strafe von nicht mehr als drei Jahren Zuchthaus hätte verhängt werden können, wenn der Kläger sich aber nicht in diesem Sinne verteidigt hat.
Zwar hat der Vorsitzende eines französischen Strafgerichts von amtswegen alle rechtserheblichen Fragen zur Schuld des Angeklagten an das Gericht zu stellen, die sich aus der Hauptverhandlung ergeben. Nach Lage dieses Falles war es aber Sache der Verteidigung, also des Klägers und seines Anwalts, die objektiven und subjektiven tatsächlichen Umstände vorzubringen, die den Verzicht auf Tötung unzu demutbar machten. Denn selbst im Entschädigungsrechtsstreit hat der Kläger noch nicht dargelegt, worin nach seiner Auffassung seine Notstandssituation bestand. Eine Verurteilung widerspricht aber rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht, wenn der Angeklagte die äußeren und inneren Voraussetzungen eines Schuld-
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ausschließungsgrundes, für die das Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung keinen Anhalt bietet, nicht vorbningt.
Eie Verteidigung war, wenn sie einen Notstand des Klägers zur Geltung bringen wollte, auch nicht etwa genötigt, die Tötung von Mithäftlingen einzuräu-raen. Es genügte, glaubhaft zu machen, daß der Kläger die Tätlichkeiten gegen die ihm überantworteten Häftlinge, die er zugab, in seinen Plan habe aufnehmen und begehen müssen, um sich selbst zu retten; eine derartige Einlassung zwang das Gericht, von amtswegen zu prüfen, ob seine Lage ihn auch zu dem Töten von Mit-häftlingen genötigt hatte.
Ergibt demnächst eine nachgebrachte genaue und glaubhafte Earstellung Zweifel an der Schuld des Klägers, so können sie für die Entscheidung nur erheblich werden, wenn der Kläger sich seinerzeit deswegen nicht auf einen Notstand berufen hat, weil das aus Rechts-gründen nicht zu dem Freispruch oder zu einer Strafe führen konnte, die ihn nicht von der Entschädigung ausschlösse. Es würde nicht genügen, daß er - worauf sein Prozeßvortrag deutet - im Jahre 1950 in Paris noch kein Gehör zu finden hoffte. Eenn solche Erwägungen der Verteidigung bewirken nicht, daß die richterliche Verurteilung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wird.
Wurde dem Kläger jedoch durch das französische materielle Strafrecht oder die allgemeine Strafpraxis
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französischer Gerichte die Berufung auf eine Notlage versagt, in der nach deutschen Rechtsanschauungen ein Abstehen von der mit Strafe bedrohten Handlung nicht zu demutbar und deshalb eine strafbare Handlung nicht vorhanden ist (§§ 52, 54 StGB), weil es an der Schuld im Strafrechtssinne fehlt, dann dürfen die Entschädigungsorgane ihrer Entscheidung das französische Strafurteil nicht zugrundelegen. Denn der Schuldvorwurf ist nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannten Anschauungen die Grundlage staatlichen Stra-fens und die nach § 6 BEG allein in Betracht kommenden entehrenden Tatfolgen sind gänzlich unvereinbar mit der Zubilligung eines schuldausschließenden Notstandes.
Diese Auffassung teilen allerdings alle Rechtsstaaten der westlichen Völkergemeinschaft. Eine unterschiedliche Beurteilung der einzelnen Tat kann sich deshalb nur daraus ergeben, daß die Grenzen der Zumutbarkeit anderen Verhaltens unter Leib- und Lebensgefahr in den verschiedenen Rechtsordnungen enger oder weiter gezogen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit können die sittlichen Anschauungen des Gesetzgebers, die den §§ 52 und 54 StGB zugrundeliegen, auch nach deutscher Auffassung keine höhere Geltung beanspruchen als die sittlichen Anschauungen anderer Glieder dieser Völkergemeinschaft. Die Forderung, die eigene Vernichtung hinzunehmen, wenn eine Rettung aus Leib- oder Lebensgefahr nur durch die Vernichtung fremden Lebens möglich wäre, ist nicht unvereinbar mit Menschlichkeit und Gerechtigkeit, wie sie im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes verstanden werden. Der Entscheidung des
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Strafgesetzgebers liegt vielmehr eine Abwägung zugrunde, die nicht ohne weiteres einschließt, daß jede höhere Anforderung bereits grausam oder unmenschlich und eine Bestrafung wegen der in dieser Lage begangenen Tat deshalb unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Strafens wäre.
Diese Überlegung zeigt aber, daß die Anknüpfung an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in § 6 Abs.
2 BEG die Absichten des Gesetzgebers und den offenbaren Sinn der Ausschlußbestimmung, den der Senat RzW 66, 450 dargelegt hat, nicht vollständig deckt. Als einer Teilnahme an der Entschädigung unwürdig kann nicht gelten, wer in einem nach deutschen Auffassungen die Schuld ausschließenden Notstände einen anderen Menschen getötet hat und dafür unter der Herrschaft strengerer sittlicher und rechtlicher Auffassungen eines anderen Volkes mit einer entehrenden Strafe belegt worden ist.
Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist eine Aufgabe, die die Bundesrepublik übernommen hat. Daher müßten an sich die Maßstäbe für die Wiedergutmachungswürdigkeit des einzelnen Verfolgten in vollem Umfange den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes herrschenden Anschauungen entnommen werden. Das war undurchführbar; denn die Entschädigungsorgane sind nicht in der Lage, außerhalb eines geordneten Strafverfahrens strafbare Handlungen zu würdigen.
Der Gesetzgeber hat deshalb den Ergebnissen eines ausländischen richterlichen Strafverfahrens den Vorzug vor dem Versuch solcher Wertungen im Entschädigungsverfahren
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gegeben. Er hat die Entschädigungsorgane darauf beschränkt nachzuprüfen, ob Verfahren und strafrechtliche Würdigung außerhalb des Bundesgebiets mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind, wie sie im Geltungsbereich der Entschädigungsgesetze verstanden werden.
Biese Grenze dürfen und müssen die Entschädigungsorgane dann überschreiten und eine ausländische (oder sowjetzonale) Verurteilung außer Betracht lassen, wenn bei Zugrundelegung des in einem rechtsstaatlich geordneten und geführten Strafverfahren festgestellten Sachverhalts eine Wiedergutmachungsunwürdigkeit des Verfolgten überhaupt nicht in Erwägung gezogen werden kann. Bas gilt insbesondere, wenn es nach der Entscheidung des deutschen Strafgesetzgebers wegen eines Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgrundes an einer strafbaren Handlung fehlt. In einem solchen Palle tritt die ausländische strafrichterliche Würdigung unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit deutschen Auffassungen von der Rechtsstaatlichkeit des Strafens zurück.
Baß dies im Sinne des Entschädigungsgesetzgebers liegt, zeigt auch die erste Alternative des § 6 Abs. 2 BBG. Hach ihr bleibt eine Bestrafung im Auslande außer Betracht, wenn die begangene Handlung im Bundesgebiet nicht mit Strafe bedroht ist. Ber Entschluß des deutschen Strafgesetzgebers, eine bestimmte Handlungsweise nicht unter Strafe zu stellen, schließt aber selbstverständlich nicht die Feststellung ein, sie könne nach deutschen Vorstellungen aus Gründen der Rechtsstaat-
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lichkeit nicht strafrechtlich geahndet werden. Der Grund für die Außerachtlassung der ausländischen Verurteilung liegt vielmehr darin, daß in einem solchen Falle der Verfolgte nicht als entschädigungsunwürdig angesehen werden soll, obwohl er sich der Rechtsordnung seines Heimat- oder Gastlandes nicht gefügt hat und darin nach Lage des Falles selbst vom Standpunkt eines Ausländers (des deutschen Gesetzgebers) mitunter ein ehrenrühriges Verhalten liegen könnte. Im Sinne dieser Wertung des Entschädigungsgesetzgebers zwingend ist die Außerachtlassung einer Verurteilung jedenfalls dann, wenn nach deutschen Anschauungen aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, eine strafbare Handlung nicht vorhanden war.
Verbleiben demnach bei erschöpfender Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im weiteren Berufungsverfahren Zweifel, ob die Schuld des Klägers bei Anwendung der Grundsätze der §§ 52, 54 StGB im Gegensatz zu dem französischen Recht zu verneinen wäre, dann schließt die Verurteilung den Kläger von der Entschädigung nicht aus.
Eine Grundlage für einen solchen Zweifel kann freilich nur eine umfassende und genaue Darlegung des Klägers abgeben. Sein bisheriger Vortrag bietet keine Ansatzpunkte für eine Ermittlung von amtswegen. Die Aufhebung des Berufungsurteils beruht allein darauf, daß die Entscheidungsgründe nicht ergeben, ob der Berufungsrichter sich über den Umfang der durch § 6 Abs. 2 BEG gebotenen Prüfung und darüber im Klaren ist, zu wessen
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Lasten der Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit einer ausländischen oder Sowjetzonalen Verurteilung geht.
Möglicherweise empfiehlt es sich, zunächst zu klären, ob der ergänzte Vortrag des Klägers Anlaß bietet, einen schuldausschließenden Notstand im Sinne des deutschen Rechts in Betracht zu ziehen, alsdann zu ermitteln, wie der Kläger sich vor dem Militärgericht verteidigt hat - worüber das Urteil in seiner vollständigen Form und der Verteidiger des Klägers Aufschlüsse geben könnten und schließlich, wenn das entscheidungserheblich wird, durch einen französischen Sachverständigen begutachten zu lassen, ob die für glaubhaft erachtete Darstellung des Klägers Über seine Lage in Birkenau nach französischem Recht zu dem Freispruch oder zu einer von der Entschädigung nicht ausschließenden Strafe führen konnte, wenn sie im damaligen Verfahren vorgebracht wurde.
Senatspräsident Ascher
 ist erkrankt und an der Wüstenberg Wilden
 Unterschrift verhindert.
Wüstenberg	Dr.Loewenheim v.d.Mühlen