Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericbts zu Hamburg vom 8. Bis 1939 wohnte die Klägerin in Vom Januar 1940 bis zu dem April 1943 war sie in Ghetto- und KZ-Haft in :rjod;;, Auschwitz, Hambühren Nach der Befreiung hielt sie sich zunächst noch io Bergen-Belsen auf und wohnte dann einige Jahre in Hamburg» Zum Ende des Jahres 1949 oder zu Beginn des Jahres 1950 «änderte die Klägerin nach den USA aus. Sie selbst sei von 1940 bis zu dem April 1945 in Gbetto-und KZ-Haft gewesen. Januar 1953 (Bl. 25, 26, 28 EA) gab das beklagte Land der Klägerin auf, nähere Angaben zu dem Haftentschädigungsantrag nach ihren Eltern zu machen und Nachweise beizubringen. Die Nachricht vom Tode der Eltern habe sie durch den Magistrat von erhalten, als sie noch in Bergen-Belsen gelebt habe. Februar 1953 (Bl. 29 EA) schrieb die Klägerin an das beklagte Land, oie habe an den Magistrat in geschrieben und werde, sobald sie eine Antwort erhalte, dies sofort mitteilen. Für den Fall, daß ihr Antrag nicht fristgerecht gestellt sei, bitte sie um Nachsicht. Mit diesem - in der Klage auf Entschädigung flir Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Das Landgericht bat die Klage abgewiesen, weil der Antrag nicht innerhalb der Friot des § 189 Abs. 1 BEG gestellt worden sei und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege. Naob der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verspätet, nämlich erst nach dem 1. Dies gelte jedoch nicht, wenn die angemeldeten Ansprache endgültig besebieden worden seien, wie das hier der Pall sei. Darauf, daß die Klägerin nicht nur einen eigenen Anspruch, der endgültig besebieden worden sei, sondern auch Ansprüche auf Haftentscbädigung nach ihren Eltern, Uber die noch keine Entscheidung ergangen sei, erhoben habe, komme es nicht an. Der Klägerin sei auch nicht auf ihren Antrag um Nachsicht gegen die Fristversäumung gemäß § 189 Abs.3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Nr, 34 und 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs, 1 BEG abgelaufen war, weitere Entachä-digungsansprücbe, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die FristVersäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Denn ihre eigenen HaftentSchädigungsansprüche waren erledigt, und die fristgemäße Anmeldung von ererbten Entschädigungsansprüchen wirkte nicht fristwahrend für etwaige Entschädigungsansprüche aus eigener Verfolgung der Klägerin (für den umgekehrten Fall: BGH in RzW 1961, 83 Nr. 44; vgl. Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Denn § 189 a BEG setzt seinem Y'ort-laut und seinem Sinn nach voraus, daß der Verfolgte, der Ansprüche rechtswirksam nacbschieben will, einen Antrag auf Entschädigung 2ach_$_189_BEG rechtzeitig gestellt bat. Die Klägerin hat ihren Antrag wegen Schadens an Freiheit nicht nach § 189 BEG, sondern nach dem Hamburgischen Landesrecht gestellt. Da Uber diesen Anspruch vor dem Inkrafttreten des BEG rechtskräftig entschieden worden war, ging das Verfahren Uber diesen Anspruch nicht automatisch in ein solches nach dem BEG Uber, vielmehr mußte die Klägerin, um dies zu erreichen, einen neuen Entschädigungsantrag nach dem BEG stellen, was sie nicht getan bat, vgl. Wie Brunn/Hebenstreit (BEG, § 234f An. 1 Seite 507) zutreffend ausfUhren, ist ein Antrag nach § 189 BEG in seinem V/esen vom Ausgang eines früheren Verfahrens nach Landesrecht unabhängig, weil das BEG im Gegensatz zu dem BKrgG sich nicht nur als Ergänzung des damals bestehenden Hechtes versteht, sondern eine grundlegende Neuregelung darstellt. Da die Klägerin einen Antrag nach dem BKG nicht gestellt batte, hätte sie also wegen ihrer Entschädigung fUr Schaden an Freiheit vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes keine Schritte mit Erfolg bei den Entschädigungsorganen mehr unternehmen können. Der Verfolgte dagegen, der nach Landesrecht abschließend beschieden worden war und keinen neuen Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt hatte, war nicht berechtigt, gemäß § 189 a BEG bis zu dem 31.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 189, 18g__a, 234 Ein Antrag auf Entschädigung nach dem bis zu dem 1. Oktober 1953 geltenden Landesrecht, über den vor dem Inkrafttreten des Bundeoergänzungsgesetzes rechtskräftig entschieden worden ist, ist kein rechtswirksam gestellter Antrag i.S. des § 189 a. BGH, Urt. v. 2. März 1966 - IV ZR 175/64 “ OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünde« in 2. März 1966 Broeske Juatizangeoteilte 1I1 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entscbädigungsrecbtestreit der Frau Irma 9 - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und RevisionsKlägerin. Rechtsanwalt Br 1 gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbebörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drebbabn 54, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat ohne mündliche Verhandlung am 23« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, i)r. Loewenbeim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericbts zu Hamburg vom 8. April 1964 wird zurückgev/iesen. Das Verfahren des levisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie wurde im April 1917 in I4flHB/Vestpreußen geboren, das damals zu Deutschland gehörte unc nach dem 1. Weltkrieg polnisches Gebiet wurde. Bis 1939 wohnte die Klägerin in Vom Januar 1940 bis zu dem April 1943 war sie in Ghetto- und KZ-Haft in :rjod;;, Auschwitz, Hambühren ~ 3 - und Bergen-Belsen. Nach der Befreiung hielt sie sich zunächst noch io Bergen-Belsen auf und wohnte dann einige Jahre in Hamburg» Zum Ende des Jahres 1949 oder zu Beginn des Jahres 1950 «änderte die Klägerin nach den USA aus. Sie ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Dallas/Texas. Das 1947 geborene Kind ist geistig zurückgeblieben. Das 1953 geborene Kind ist blind zur Welt gekommen. Im Februar 1946 füllte die Klägerin ein Antragsformular des Sonderhilfsausscbusses Hamburg aus (Bl. 21 EA). Im Herbst 1949 beantragte sie für sich selbst Haftentschädigung für 62 Monate und 14 Tage auf Grund der Vorschriften des Hamburgischen Haftentsebädigunge-geoetzes (Bl. 1 EA). Bei ihrer persönlichen Vernehmung durch die Entschädigungsbehörde am 2. November 1949 erklärte sie: Sie sei 1939 wegen der zunehmenden Judenverfolgung in nach gegangen und habe sich dort bei Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges befunden. Ihre Eltern seien am 24. oder 25. November 1939 in bei einem Pogrom von der Gestapo ermordet worden» Die Behörden in hätten nach 1945 eine Bescheinigung darüber ausgestellt» die zur Zeit ihr in Amerika befindlicher Bruder in Händen habe. Außer ihren Eltern seien drei Brüder umgekommen. Sie selbst sei von 1940 bis zu dem April 1945 in Gbetto-und KZ-Haft gewesen. Die Klägerin beantragte weiter am 22. September 1949 ebenfalls unter Bezugnahme auf das Hamburgische Haftentschädigungsgesetz formularmäßig als Erbin Haft-entochudigung für ihre Eltern (Bl. 11-14 EA). Sie erklärte, ihr Vater sei am 6. September 1939» ihre Mutter am 23. November 1939 in Haft genommen worden. Die Dauer der Haft sei ihr unbekannt. Ihre Eltern hätten insgesamt sechs Kinder gehabt. Durch Beschluß der Wiedergutmachungsstelle vom 3. November 1949 (Bl. 15 EA) wurde der Klägerin eine Haftentscbädigung von 9.450 DM für eine Freiheitsentziehung von 63 Monaten zuerkannt. Durch Schreiben vom 5. Juli 1952, 4. November 1952 und io. Januar 1953 (Bl. 25, 26, 28 EA) gab das beklagte Land der Klägerin auf, nähere Angaben zu dem Haftentschädigungsantrag nach ihren Eltern zu machen und Nachweise beizubringen. Die Klägerin schrieb dem beklagten Land am 30. Dezember 1952 (Bl. 27 EA), sie habe keine Unterlagen über den Tod ihrer Eltern» eie seien in IdfllRl im Walde ermordet worden. Die Nachricht vom Tode der Eltern habe sie durch den Magistrat von erhalten, als sie noch in Bergen-Belsen gelebt habe. Am 17. Februar 1953 (Bl. 29 EA) schrieb die Klägerin an das beklagte Land, oie habe an den Magistrat in geschrieben und werde, sobald sie eine Antwort erhalte, dies sofort mitteilen. Sie bitte um Mitteilung, bei welcher Behörde der Erbschein zu erlangen sei. Am 7. August 1962 (Bl. 32 EA) schrieb die Klägerin, die sich zu dieser Zeit in Hamburg aufbielt, an das beklagte Land: Das Schreiben betreffe die Gewährung einer Entschädigung für Einkommensausfälle sowie für Gcsundheitsscbäden. Sie bitte jetzt um Gewährung einer Entschädigung flir Schaden am Einkommen. Für den Fall, daß ihr Antrag nicht fristgerecht gestellt sei, bitte sie um Nachsicht. Sie sei durch das Sohicksal ihrer Kinder außerordentlich belastet. Gerade auch wegen der Koston, die die Behandlung der Kinder mache, sei sie auf Entsobädigungsleistungen besonders angewiesen. Mit diesem - in der Klage auf Entschädigung flir Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31. Dezember 1934 beschränk» ton - Anspruch hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht bat die Klage abgewiesen, weil der Antrag nicht innerhalb der Friot des § 189 Abs. 1 BEG gestellt worden sei und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege. Mit der im Be-rufungsurteil zugelaasenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bat sich, vor dem Revisionsgericbt nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. I. Naob der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verspätet, nämlich erst nach dem 1. April 1938, angemeldet (§ 189 Abs. 1 BEG). Allerdings verträten die Entscbädigungsbehörden und die Gerichte in feststehender Praxis und Rechtsprechung die Ansicht, daß der Antragsteller, der einen Anspruch rechtzeitig angemoldet habe, auch nach Ablauf der Anmeldefrist andere Ansprüche nachschieben könne. Dies gelte jedoch nicht, wenn die angemeldeten Ansprache endgültig besebieden worden seien, wie das hier der Pall sei. Darauf, daß die Klägerin nicht nur einen eigenen Anspruch, der endgültig besebieden worden sei, sondern auch Ansprüche auf Haftentscbädigung nach ihren Eltern, Uber die noch keine Entscheidung ergangen sei, erhoben habe, komme es nicht an. Der Bundesgerichtshof sei der Ansicht, daß ein Antragsteller, der eigene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe, diesen Ansprüchen ererbte Ansprüche nach dem 1. April 1958 nicht nachschieben könne. Das gelte auch für den umgekehrten Pall, daß ein Antragsteller ererbten Ansprüchen eigene Ansprüche nacbschiebe. Der Klägerin sei auch nicht auf ihren Antrag um Nachsicht gegen die Fristversäumung gemäß § 189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar dürfe v/obl nicht angenommen werden, daß die Klägerin gevmßt habe oder habe wissen können, wie einfach eine rechtzeitige Anmeldung gewesen wäre. Auch unabhängig hiervon habe aber die Klägerin nicht dargetan und sei auob nicht anzunebmen, daß sie ohne ihr Verschulden gebindert gewesen sei, die Antragsfriet einzuhalten. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revioion haben keinen Erfolg. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Nr, 34 und 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs, 1 BEG abgelaufen war, weitere Entachä-digungsansprücbe, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die FristVersäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Bas Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 1962 wäre als verspätet anzusehen gewesen. Denn ihre eigenen HaftentSchädigungsansprüche waren erledigt, und die fristgemäße Anmeldung von ererbten Entschädigungsansprüchen wirkte nicht fristwahrend für etwaige Entschädigungsansprüche aus eigener Verfolgung der Klägerin (für den umgekehrten Fall: BGH in RzW 1961, 83 Nr. 44; vgl. auch RzW 1961, 412 Nr. 45 und 1962, 323 Nr. 37). Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1965 - IV ZR 214/64 - (RzW 1966, 35 Nr. 29) ausgesprochen bat, ist diese Rechtsprechung durch § 189 a Abs. 1 BEG, eingeführt durch das BEG-Scbluß-Gesetz vom 14. September 1965 (BGBl X» 1315) und gemäß Art. XII Nr. 6 aaO mit dessen Verkündung am 18. September 1965 in Kraft getreten, überholt. Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Bezember 1965 angemeldet werden. Bie Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit bereits in den Jahren 1946 bzw. 1949 vor Inkrafttreten dee Bundesergänzungs- und des Bundesentscbädigungsgesetzes gestellt. Ihr - auf Berufsschäden beschränkter - Antrag vom 7. August 1962 ist nunmehr aber trotzdem nicht als. rechtzeitig gestellt anzuseben. Denn § 189 a BEG setzt seinem Y'ort-laut und seinem Sinn nach voraus, daß der Verfolgte, der Ansprüche rechtswirksam nacbschieben will, einen Antrag auf Entschädigung 2ach_$_189_BEG rechtzeitig gestellt bat. Die Klägerin hat ihren Antrag wegen Schadens an Freiheit nicht nach § 189 BEG, sondern nach dem Hamburgischen Landesrecht gestellt. Da Uber diesen Anspruch vor dem Inkrafttreten des BEG rechtskräftig entschieden worden war, ging das Verfahren Uber diesen Anspruch nicht automatisch in ein solches nach dem BEG Uber, vielmehr mußte die Klägerin, um dies zu erreichen, einen neuen Entschädigungsantrag nach dem BEG stellen, was sie nicht getan bat, vgl. § 234 BEG, Art. III Er. 8, 9 des Dritten ÄndG/BErgG. Wie Brunn/Hebenstreit (BEG, § 234f Anm. 1 Seite 507) zutreffend ausfUhren, ist ein Antrag nach § 189 BEG in seinem V/esen vom Ausgang eines früheren Verfahrens nach Landesrecht unabhängig, weil das BEG im Gegensatz zu dem BKrgG sich nicht nur als Ergänzung des damals bestehenden Hechtes versteht, sondern eine grundlegende Neuregelung darstellt. Da die Klägerin einen Antrag nach dem BKG nicht gestellt batte, hätte sie also wegen ihrer Entschädigung fUr Schaden an Freiheit vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes keine Schritte mit Erfolg bei den Entschädigungsorganen mehr unternehmen können. Deshalb kann sie auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr auf ihre früher nach Landesrecht gestellten Haftentschädigungsanträge zurUck- kommen. Mur der Verfolgte, der nach § 189 BEG rechte-wirksam einen Entschädigungsantrag gestellt hatte, konnte nach § 189 a BEG bis zu dem 31. Dezember 1965 weitere Ansprüche nachschieben, da das Entscbädigungsverfähren nach dem BEG einen einheitlichen Entschädigungsanspruch zu dem Gegenstände bat (Urteil des Senats RzW 1964, 272 Nr. 34). Der Verfolgte dagegen, der nach Landesrecht abschließend beschieden worden war und keinen neuen Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt hatte, war nicht berechtigt, gemäß § 189 a BEG bis zu dem 31. Dezember 1963 weitere Entschädigungsansprüche nachzuschieben. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 223 Abs. 1 BEG, 97 Abo, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuweisen. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim v.d. Mühlen