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BGH · IV ZH 175/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 175/63

23 Juli 1957, BGBl I 7349 § 13 Ein Anspruch auf Entschädigung wegen "Imstichlassens" von Sachen besteht nach § 51 Abs.3 BEG nur dann» wenn die im Stich gelassenen Sachen sich zur Zeit des Imstichlassens im Beichsgebiet nach dem Stande vom 31. Entaohei dungsaründet Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Anspruch nach § 5t Abs.3 BEG nur gegeben sei, wenn sich die im Stich gelassenen Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes war Schaden an Eigentum wiedergutzu demachen, wenn ein Verfolgter in der Zeit zwischen dem 3o. Wiedergutmachung wurde in den Ländern der amerikanischen Zone, in denen das USEG galt, nach Abs^jJer.-.ge-nannton Vorschrift nur für Schaden an Eigentum geleistet, das sich im Roiobsgebiet nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 befand. Die gleiche Begrenzung enthielt auch das BErgG« Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes hatte der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Eine Erweiterung der Ansprüche wegen Schadens an Eigentum brachte das BErgG in Satz 2 des Abs. 1 des § 18, indem es bestimmte, daß der Verfolgte auch Anspruch auf Entschädigung hätte, wenn er, um Verfolgungsmaß-nahraen zu entgehen, ins Ausland geflohen oder ausgewandert war und hierbei ihm gehörende Sachen im Stich lassen mußte. Der unmittelbare Zusammenhang der Schadenstatbestfinde in einem Absatz und die Formulierung» daß der Verfolgte "auch" Anspruch auf Entschädigung habe, lassen keinen Zweifel daran, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Imstichlassens des Eigentums nur bestehen sollte, wenn sich die im Stich gelassenen Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Das ist aber ersichtlich nur aus gesetzestechnischen Gründen geschehen» weil der in Abs. 1 neben den Tatbeständen der Zerstörung und Verunstaltung normierte Schadenstatbestand der Plünderung in Abs. 2 näher umschrieben wurde» Die Gleichstellung des Schadenstatbestandes des Imstichlassens mit den Tatbeständen der Zerstörung und Verunstaltung ergibt sich aus der in Abs.3 in Übereinstimmung mit der Regelung des BErgG gewählten Formulierung» daß der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung "auch" dann habe, wenn er ihm gehörende Sachen habe im Stich lassen müssen. Diese Formulierung läßt auch für den Geltungsbereich des BEG keinen Zweifel daran, daß ein Eigentumsanspruch wegen dieses Schadens nur besteht, wenn die im Stich gelassenen Sachen sich im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Die amtliche Begründung und die Materialien ergeben nichts dafür, daß der Anspruch des Abs.3 anders als die in Abs. 1 geregelten Ansprüche auch dann bestehen sollte» wenn die Sachen außerhalb des Reichsgebietes im Stich gelassen worden waren« Dezember 1937 nicht nur für den Pall der Zerstörung, Verunstaltung oder Preisgabe zur Plünderung, sondern auch für die Fälle des Imstichlassens des Eigentums als unerläßliche Anspruchsvoraussetzung, ansieht, Ist danach Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs des BRüG gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 12 des Gesetzes Schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Diese Regelung beruht auf der von der Bundesregierung im Protokoll Nr. 1 zu dem Israel-Abkommen übernommenen Verpflichtung, "dafür zu sorgen, daß die Bundesrepublik auch für die Entziehung von Ufflzugsgut haftet, das in einem außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Hafen vom Deutschen Reich entzogen worden ist, soweit das Umzugsgut Verfolgten gehörte, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgewandert sind (vgl. § 51 BSG gewährt Entschädigung für jedes Eigentum, das der Verfolgte im Stich gelassen hat und das auf diese Weise verloren gegangen ist. § 51 BEG eine Entschädigung auch dann zuzusprechen» wenn es sich um den Verlust von Eigentum handelt, das der Verfolgte außerhalb des Reichsgebietes im Stich gelassen hat.

Zitierte Normen: § 51 BEG § 51 SaarBSG § 51 BEG
VorschriftEntschädigungGesetzBEGStichKlägerinSacheEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BEG § 51 Abs. 3j BundesrtickerstattungsG v. 23 Juli 1957, BGBl I 7349 § 13
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen "Imstichlassens" von Sachen besteht nach § 51 Abs. 3 BEG nur dann» wenn die im Stich gelassenen Sachen sich zur Zeit des Imstichlassens im Beichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befanden.
BGH, ürt. v® 28. Februar 1964 - IV ZH 175/63 - OLG Hamburg
IG Hamburg
IV ZR 175/63
Verkündet am
28* Februar 1964
Shrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit.
der Frau Emmy K D*F*,
- Prozeßbevollmächtigte:
geh.

Klägerin und Re vi s ionsklägerin, Rechtsanwälte Bres* *	»,
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung,
 Hamburg 56, Drehbahn 54»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der IV*. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Johannsen* Wüstenberg, Wilden und Br» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5* Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 16* Dezember 1952 in UflBP verstorbenen Hutter Ida	geb.
Die jüdische Erblasserin ist im Jahre 1939 aus rassischen Gründen zunächst nach Luxemburg und von dort nach Belgien ausgewandert. Sie wohnte im Jahro 194o in To^H^in Belgien» Beim Herannahmen der deutschen Truppen flüchtete sie nach Nordfrankreich, wobei sie die in„der Anlage 2 zur Klageschrift verzeichnoten Sachen - im wesentlichen Kleidungsstücke, Bott-und Tischwäsche - zurückließ. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum aus ererbtem Recht geltend gemacht. Die Klage hat sie darauf gestutzt, daß die von der Erblasserin auf der Flucht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Stich gelassenen Sachen durch Plünderung abhanden gekommen seien« Sie verlangt wegen Eigentumeschadens eine Entschädigung in Höhe von 8«95o DH»
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch den Bescheid vom 16» Oktober 196t zurückgewiesen» Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage der Klägerin blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagcanspruch weiter«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entaohei dungsaründet
 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Anspruch nach § 5t Abs. 3 BEG nur gegeben sei, wenn sich die im Stich gelassenen Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befunden hätten, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
 
1. Kir die Auffassung des Berufungsgerichts spricht entscheidend die Entstehung und der Aufbau der Vorschrift des § 51 BEG. Diese Vorschrift regelt den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Eigentum« Dieser Schaden berechtigte bereits im TJSEG zur Entschädigung. Nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes war Schaden an Eigentum wiedergutzu demachen, wenn ein Verfolgter in der Zeit zwischen dem 3o. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung auf Veranlassung oder mit Billigung einer der in § 13 Abs. 1 TJSEG auf geführten Dienststellen oder Amtsträger im Eigentum einor Sache durch Zerstörung oder Verunstaltung beieinträchtigt wurde. Wenn dieses Gesetz als Schadenstatbestände nur Zer-. Störung und Verunstaltung des Eigentums anerkannte, so beruht* dies auf der Erwägung, daß die Entziehungsfälle im Rückerstattungsrecht geregelt waren, so daß sie für eine Entschädigung ausschieden. Wiedergutmachung wurde in den Ländern der amerikanischen Zone, in denen das USEG galt, nach Abs^jJer.-.ge-nannton Vorschrift nur für Schaden an Eigentum geleistet, das sich im Roiobsgebiet nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 befand. Schon das USEG gewährte also eine Entschädigung nur für das im Reichsgebiet belegene Eigentum. Die gleiche Begrenzung enthielt auch das BErgG« Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes hatte der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben wurde. Eine Erweiterung der Ansprüche wegen Schadens an Eigentum brachte das BErgG in Satz 2 des Abs. 1 des § 18, indem es bestimmte, daß der Verfolgte auch Anspruch auf Entschädigung hätte, wenn er, um Verfolgungsmaß-nahraen zu entgehen, ins Ausland geflohen oder ausgewandert war und hierbei ihm gehörende Sachen im Stich lassen mußte.
 
Der unmittelbare Zusammenhang der Schadenstatbestfinde in einem Absatz und die Formulierung» daß der Verfolgte "auch" Anspruch auf Entschädigung habe, lassen keinen Zweifel daran, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Imstichlassens des Eigentums nur bestehen sollte, wenn sich die im Stich gelassenen Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befanden. Das BEG enthält gegenüber dem BErgG keine sachliche Xnderung der Regelung. Zwar ist nunmehr der Eigentumsanspruch wegen Imstichlassens in einem besonderen dritten Absatz geregelt. Das ist aber ersichtlich nur aus gesetzestechnischen Gründen geschehen» weil der in Abs. 1 neben den Tatbeständen der Zerstörung und Verunstaltung normierte Schadenstatbestand der Plünderung in Abs. 2 näher umschrieben wurde» Die Gleichstellung des Schadenstatbestandes des Imstichlassens mit den Tatbeständen der Zerstörung und Verunstaltung ergibt sich aus der in Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Regelung des BErgG gewählten Formulierung» daß der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung "auch" dann habe, wenn er ihm gehörende Sachen habe im Stich lassen müssen. Diese Formulierung läßt auch für den Geltungsbereich des BEG keinen Zweifel daran, daß ein Eigentumsanspruch wegen dieses Schadens nur besteht, wenn die im Stich gelassenen Sachen sich im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befunden haben. Die amtliche Begründung und die Materialien ergeben nichts dafür, daß der Anspruch des Abs. 3 anders als die in Abs. 1 geregelten Ansprüche auch dann bestehen sollte» wenn die Sachen außerhalb des Reichsgebietes im Stich gelassen worden waren«
2. Bei dieser Beurteilung kann auch nicht außer acht ge- . lassen werden, daß nicht das Imstichlassen als solches den Eigentumsanspruch auslöst. Der Anspruoh nach Abs, 3 hängt '
 
vielmehr davon ab» daß die im Stich gelassenen Sachen wegen dea Imstichlassens abhanden gekommen sind» wobei die Verursachung des Verlustes selbst keine Bedeutung hat. In Abs. 3 handelt es sich daher genau so wie in Abs. 1 um Ansprüche wegen Schadens an Eigentum. Aus diesem Grunde ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, diese Ansprüche verschiedenen Voraussetzungen zu unterwerfen, je nachdem ob der Schaden durch Zerstörung, Verunstaltung öder Preisgabe zur Plünderung einerseits oder durch ein Imstichlassen andererseits entstanden ist. Der erkennende Senat hat zu dieser Rechtsfrage bisher allerdings noch keine abschließende Stellung genommen. Die Entscheidung vom 9. April 1958 - IV ZR 322/57 -, RzW 1958, 262 Nr. 26, läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß er die Belegenheit des Eigentums im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 nicht nur für den Pall der Zerstörung, Verunstaltung oder Preisgabe zur Plünderung, sondern auch für die Fälle des Imstichlassens des Eigentums als unerläßliche Anspruchsvoraussetzung, ansieht,
3« Auch § 13 BRÜG kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Ist danach Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs des BRüG gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 12 des Gesetzes Schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. lüt dieser Vorschrift verläßt das BRüG das die Rückerstattungsgesetze beherrschende sachlich Territorialitätoprinzip, nach dem die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände keine
 
Anwendung finden, wenn die Entziehung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften erfolgt und der entzogene Gegenstand auch nicht in diesen Geltungsbereich verbracht worden ist. Diese Regelung beruht auf der von der Bundesregierung im Protokoll Nr. 1 zu dem Israel-Abkommen übernommenen Verpflichtung, "dafür zu sorgen, daß die Bundesrepublik auch für die Entziehung von Ufflzugsgut haftet, das in einem außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Hafen vom Deutschen Reich entzogen worden ist, soweit das Umzugsgut Verfolgten gehörte, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgewandert sind (vgl. Protokoll Nr. 1 II 2 - BGBl 1953 II, S. 85 - )". Die Bundesregierung ist in § 13 3RUG über die im Israel-Abkommen übernommene Verpflichtung insoweit hinausgegangen, als im Protokoll Nr. 1 als maßgebender Entziehungsort nur ein außerhalb des Bundesgebietes gelegener europäischer Hafen genannt war, während jetzt generell von einem außerhalb des Geltungen bereichs des Gesetzes gelegenen europäischen Ort gesprochen wird. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hier um eine Ausnahmebestimmung handelt, die einer ausdehnenden Anwendung, zu demal auf eine in einem anderen Gesetz getroffene Regelung, nicht fähig ist. Die Regelung des § 13 BRÜG betrifft allein die RUckerstattungspflicht des Deutschen Reiches, das durch seine Organe das auf dem feg befindliche Umzugsgut eingeholt und entzogen hat. § 51 BSG gewährt Entschädigung für jedes Eigentum, das der Verfolgte im Stich gelassen hat und das auf diese Weise verloren gegangen ist. Auf welche Weise der Verlust eingetröten ist und wer für diesen Verlust unmittelbar verantwortlich ist, spielt in § 51 BEG im Gegensatz zu § 13 BRÜG keine Rolle. Beide Vorschriften regeln daher ganz verschiedene Schadenstatbestände, so daß auch aus diesem Grunde die Regelung des § 13 BRÜG dem erkennenden Senat keine Veranlassung geben kann, im Rahmen des
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§ 51 BEG eine Entschädigung auch dann zuzusprechen» wenn es sich um den Verlust von Eigentum handelt, das der Verfolgte außerhalb des Reichsgebietes im Stich gelassen hat.
4» Nach alledem kann der abweichenden Auffassung von Blesein/Ehrig/Wilden, BEG, Anm. 17 zu § 51 und van Dam/Loos, BEG, Anm. 7a zur gleichen Vorschrift, ftlr die die Verfasser keine ausreichende Begründung geben, nicht zugestimmt werden»
Die Revision der Klägerin ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen»
Ascher Johanneen Wüstenberg Wilden Dr* Loewenheim