Ein Verwandter der aufsteigenden Linie ist auch dann bedürftig im Sinne des § 17 Abs. 1 Ziff.5 BEG, wenn er seinen Unterhalt allein dadurch bestritten hat, daß er, durch die Not gezwungen, solche Arbeiten ausführte, die ihm mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht zu demutbar waren« Januar 1949 bis 1„ November 1953 in Höhe von 19 049,20 DM, eine Reutennachzahlung für die Zeit nach dem 1„ November 1953 in Höhe von 24 957 DM und ab Io Juli 1959 eine monatliche Rente in Höhe von 438 DM zucrlcannt worden, nachdem ihm bereits am 7» August 1958 eine Abschlags Zahlung auf diesen Anspruch in Hohe von 6 000 DM bewilligt worden war, die ihm im September 1958 ausgezahlt wurde, Wegen Schadens an Freiheit hat der Kläger gemäß Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 7o November 1955 weitere 3 750 DM erhaltenv Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Loben nach seinen verstorbenen Kindern» Das beklagte Land hat seinen Antrag abgewiesen0 Der Kläger hat Klage erhoben, Er hat behauptet, er sei bedürftig gewesen und seine Kinder hätten ihn, wenn sie nicht getötet worden wären, ganz oder überwiegend unterhalten» Seine Bedürftigkeit sei erst mit der am 19» Juni 1959 erfolgten Auszahlung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens weggefallen» Im stehe daher die Elternrente nach seinem Sohn Isak, der nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Klägers in den gehobenen Dienst einzustufen sei, vom 0, 1951, dem Tage an dem leak sein 18» Lebensjahr vollendet hätte, bis zu dem 30» Juni 1959 su. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn an Renten-rückstäuden für die Seit vom 1, November 1952 bis 50» Juni 1959 11 301 DM zu zahlen, ferner für die Zeit vor dem 10 November1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe, von 4 650 DM» Das Berufungsgericht meintp daß der Anspruch auf eine Elternrente nach § 17 Abs. 1 Nr«, 5 BEG dann entfalle, wenn der Elternteil die Unterhaltspflicht des verstorbenen Verfolgten, falls dieser noch leben würde, nicht hätte in Anspruch nehmen können, falls die zur Entschädigung führende eigene Verfolgung weggedacht werde«, Das treffe für den Kläger zu«, Wenn man bei ihm die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 60 Vo Ho hinwegdenke, wäre er in der Lage gewesen, ausreichend für sich selbst zu sorgen-, und hätte seine Kinder nicht auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen brauchen. Seine Bedürftigkeit sei daher allein auf die gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzUfUhren«, Hierfür werde er durch die Körperschadenrente entschädigte Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht«, den Anspruch dos Klägers auf eine Elternrente zu verneinen«, § 17 Abs. 1 Nr. 5 gewährt den Eltern eine Entschädigung dafür, daß sie während einer bestimmten Zeit Not gelitten haben oder noch leiden werden, weil ein Abkömmling, der sie durch seine Unterstützung vor dieser Not bewahrt hätte, durch Verfolgungs mafinahmen getötetworden ist (vgl, das 'äffentlichte'..Urteil vom 26. teil nach anderen Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzeo Anspruch auf Entschädigung hat (vgl* das in RzW 1962p 545 veröffentlichte Urteil vom 4o Juli 1962 - IV ZR 71/62 - )* Die vom Berufungsgericht unterstellte Bedürftigkeit des Klägers hat ihren Grund darin, daß der Kläger infolge seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig isto Dabei ist seine Brwerbsfähigkeit teilweise, nach den Feststellungen des Sachverständigen zu 60 durch solche Gesundheitsschäden gemindert, die auf nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sind und für die der Kläger eine Gesundheitsschadenrente bezieht* Seine Bedürftigkeit wäre nur dann allein auf diesen ver-f olgungsbedingten- Gesundheitsschaden zurückzuführen, wenn dieser Schaden allein ihn außerstande gesetzt hätte, für seinen Unterhalt zu sorgen* Ob das sutrifft, kann nicht nach den allgemeinen Hegeln, die für das Sozialversiche-rungcrecht gelten, festgestelljb werden^ sondern es kommt auf die bestimmten Lebensverhältnisse des jeweils in Betracht kommenden Hinterbliebenen an* Es muß geprüft werden, wie weit er beiiLden für ihn gegebenen Verhältnissen für seinen Unterhalt noch selbst hatte sorgen können, wenn er nur die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden erlitten hätte* Dabei ist zu berücksichtigen, daß Personen, deren Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben, in erheblichem Grade gemindert ist, sehr oft dennoch in der Lage sind, ihre Arbeitskraft zu nutzen und sich selbst zu unterhalten* Hätte sich der Kläger selbst unterhalten können, wenn er nur die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden erlitten hätte, und ist er Jetzt arbeitsunfähig, weil- seine Gesundheit auch durch andere umstände beeinträchtigt ist, dann kann ihm die Elternrente nicht deswegen versagt werden, weil er für die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 28 ff BEG hat (vgl. hätte ihm nicht zugemutet werden können,, Selbst wenn der Kläger damit so viel verdient hätte, daß er wirtschaftlich keine Not gelitten hat, muß doch der Schaden berücksichtigt werden, den er damit seiner Gesundheit zugefügt hat* Deswegen ist es gerechtfertigt, ihm die Elternrente auch für die Zeit suzusprechen, in der er seinen Unterhalt allein dadurch bestritten hat, daß er eine Tätigkeit ausübte, die seiner Gesundheit nachteilig war. der 1, DV-BSG und das RsW 1961, 400 veröffentlichte Urteil ML des Senats, Dabei bleibt jedoch ein Einkommen nicht schon deswegen unberücksichtigt, weil die Tätigkeit, durch die es erzielt worden ist, dem Klager nach § 13 Abs, 4 der 1. DV-BEG nicht zuzu demuten gewesen wäre, Nach der Lebenserfahrung sorgen Eltern, solange sie gesund und arbeitsfähig sind, selbst für ihren Unterhalt, Sie nehmen ihre Kinder nicht schon deswegen in Anspruch, weil sie das 65» Lebensjahr überschritten haben. Für die Frage, ob der Kläger als bedürftig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und deswegen von seinem Sohn überwiegend unterhalten worden wäre, obwohl er für seinen Unterhalt durch seine Arbeit gesorgt hat, kommt es
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG § 17 Abs, ? Nr. 5 Bin Anspruch auf Elternrente kann einem arbeitsunfähigen und deswegen bedürftigen Blfernteil auch dann zustehen, wenn seine Erwerbsfähigkeit au 70 v. H. durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden gemindert ist, für die ein Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG besteht» BEG § 17 Abso T Nr» 13 Ein Verwandter der aufsteigenden Linie ist auch dann bedürftig im Sinne des § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG, wenn er seinen Unterhalt allein dadurch bestritten hat, daß er, durch die Not gezwungen, solche Arbeiten ausführte, die ihm mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht zu demutbar waren« BGH, Ürto v. 3o„ Januar 1963 - 17 ZH 175/62 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Verkündet am So» Januar T9 63 Hoeppe, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m IT a men de s |ö l k e s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Jakob L i - Prozeßbevollmächtigter2 m hi Street Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt in das Land Nordrh0in--Westfalens> vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf5 Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro in hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 250 Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatöpräsidonten Ascher und der Bundesrichter johannsen3 Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Pas Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2» November 1961 wird aufgehoben» Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und,Entscheidung, auch über die Kosten " " der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen >' 2 :*** Tatbestand^ Der am Bl. Bfe 1889 in ?BHBflHB (Polen) geborene jüdische Kläger ist der Vater der im Jahre 1923 geborenen Elsa 1BHB9 und der im BIP 1953 geborenen Zwillings-brüdor Isak und Mechel LBHH0* Diese wurden mit ihrer Mutter im Sommer 1943 in der Umgebung von DflflBHHB aus rassischen Gründen durch SS-Leute erschosseno Dem Kläger, der selbst nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, ist durch Bescheid der Landesrentenbehörde Nordrhein-V/estfalen vom 27 o Mai 1959 wogen Schadens•an Körper und Gesundheit unter Anerkennung . einer verfolgungsbedihgten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % bei einer Gesamt-MdE von 1 CO Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und Festsetzung des Hundertsätzes auf 46 eine Kapitalentschädigung für die Seit vom 1 *. Januar 1949 bis 1„ November 1953 in Höhe von 19 049,20 DM, eine Reutennachzahlung für die Zeit nach dem 1„ November 1953 in Höhe von 24 957 DM und ab Io Juli 1959 eine monatliche Rente in Höhe von 438 DM zucrlcannt worden, nachdem ihm bereits am 7» August 1958 eine Abschlags Zahlung auf diesen Anspruch in Hohe von 6 000 DM bewilligt worden war, die ihm im September 1958 ausgezahlt wurde, Wegen Schadens an Freiheit hat der Kläger gemäß Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 7o November 1955 weitere 3 750 DM erhaltenv Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Loben nach seinen verstorbenen Kindern» Das beklagte Land hat seinen Antrag abgewiesen0 Der Kläger hat Klage erhoben, Er hat behauptet, er sei bedürftig gewesen und seine Kinder hätten ihn, wenn sie nicht getötet worden wären, ganz oder überwiegend unterhalten» Seine Bedürftigkeit sei erst mit der am 19» Juni 1959 erfolgten Auszahlung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens weggefallen» Im stehe daher die Elternrente nach seinem Sohn Isak, der nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Klägers in den gehobenen Dienst einzustufen sei, vom 0, 1951, dem Tage an dem leak sein 18» Lebensjahr vollendet hätte, bis zu dem 30» Juni 1959 su. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn an Renten-rückstäuden für die Seit vom 1, November 1952 bis 50» Juni 1959 11 301 DM zu zahlen, ferner für die Zeit vor dem 10 November1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe, von 4 650 DM» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen» Das Landgn'icht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, jedoch die Hevision zugelassen» Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen im ersten Rcchtszug gestellten Antrag, weiter» Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuvveisen» Die Revision ist begründet» Dag Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen? ob der Kläger in dem von ihm behaupteten Zeitraum .bedürftig gewesen ist. Es hat den geltend gemachten Anspruch versagt, da es der Ansicht ist«, der Kläger habe mit Rücksicht auf seinen verfolgungsbedingte.n Gesundheits-schadenp für den ihm eine Gesundheitsschadenrente zustehe, keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben«, Das Berufungsgericht meintp daß der Anspruch auf eine Elternrente nach § 17 Abs. 1 Nr«, 5 BEG dann entfalle, wenn der Elternteil die Unterhaltspflicht des verstorbenen Verfolgten, falls dieser noch leben würde, nicht hätte in Anspruch nehmen können, falls die zur Entschädigung führende eigene Verfolgung weggedacht werde«, Das treffe für den Kläger zu«, Wenn man bei ihm die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 60 Vo Ho hinwegdenke, wäre er in der Lage gewesen, ausreichend für sich selbst zu sorgen-, und hätte seine Kinder nicht auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen brauchen. Seine Bedürftigkeit sei daher allein auf die gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzUfUhren«, Hierfür werde er durch die Körperschadenrente entschädigte Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht«, den Anspruch dos Klägers auf eine Elternrente zu verneinen«, § 17 Abs. 1 Nr. 5 gewährt den Eltern eine Entschädigung dafür, daß sie während einer bestimmten Zeit Not gelitten haben oder noch leiden werden, weil ein Abkömmling, der sie durch seine Unterstützung vor dieser Not bewahrt hätte, durch Verfolgungs mafinahmen getötetworden ist (vgl, das 'äffentlichte'..Urteil vom 26. September 1962 - IV ZU 95/62 - ):♦ Der Anspruch auf die Elternrente besteht nicht, wenn die Bedürftigkeit des Elternteils allein auf nationalsozialistische Verfolgungen zurückzuführen ist, für die der Eltern- teil nach anderen Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzeo Anspruch auf Entschädigung hat (vgl* das in RzW 1962p 545 veröffentlichte Urteil vom 4o Juli 1962 - IV ZR 71/62 - )* Die vom Berufungsgericht unterstellte Bedürftigkeit des Klägers hat ihren Grund darin, daß der Kläger infolge seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig isto Dabei ist seine Brwerbsfähigkeit teilweise, nach den Feststellungen des Sachverständigen zu 60 durch solche Gesundheitsschäden gemindert, die auf nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sind und für die der Kläger eine Gesundheitsschadenrente bezieht* Seine Bedürftigkeit wäre nur dann allein auf diesen ver-f olgungsbedingten- Gesundheitsschaden zurückzuführen, wenn dieser Schaden allein ihn außerstande gesetzt hätte, für seinen Unterhalt zu sorgen* Ob das sutrifft, kann nicht nach den allgemeinen Hegeln, die für das Sozialversiche-rungcrecht gelten, festgestelljb werden^ sondern es kommt auf die bestimmten Lebensverhältnisse des jeweils in Betracht kommenden Hinterbliebenen an* Es muß geprüft werden, wie weit er beiiLden für ihn gegebenen Verhältnissen für seinen Unterhalt noch selbst hatte sorgen können, wenn er nur die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden erlitten hätte* Dabei ist zu berücksichtigen, daß Personen, deren Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben, in erheblichem Grade gemindert ist, sehr oft dennoch in der Lage sind, ihre Arbeitskraft zu nutzen und sich selbst zu unterhalten* Hätte sich der Kläger selbst unterhalten können, wenn er nur die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden erlitten hätte, und ist er Jetzt arbeitsunfähig, weil- seine Gesundheit auch durch andere umstände beeinträchtigt ist, dann kann ihm die Elternrente nicht deswegen versagt werden, weil er für die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 28 ff BEG hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26o September 1962 - IV ZR 54/62 -)„ Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach diesem rechtlichen Gesichtspunkt neu prüfen kann, muß das angefoehtene Urteil aufgehoben werden. Soweit es für die Entscheidung auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers onkommt, ist zu beachten, daß dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente nur für die Seiträume zustehen, für die festgestellt werden kann, daß der verfolgte und getötete Sohn während dieser Seit den Kläger ganz oder überwiegend unterhalten hätte«, Dabei ist zu berücksichtigen, welches Arbeitseinkommen der Kläger selbst erzielt hato Selbst wenn dieses Arbeitseinkommen nicht ausgereicht haben sollte, um den Bebensbedarf des Klägers zu befriedigen, so daß der getötete Verfolgte ihm einen Zuschuß gewährt hätte, würde der Anspruch auf die Elternrente dennoch nicht bestehen, wenn dieser Zuschuß so gering gewesen wäre, daß in Anbetracht des eigenen Einkommens des Klägers nicht gesagt werden kann, der Getötete hätte den Unterhalt übe^iegend bestritten«, .. Der Zuschuß, den der Kläger von seinem Sohn benötigt und erhalten hätte, um seinen angemessenen Lebensbedarf zu befriedigen, hätte größer sein müssen als das eigene Einkommen des Klägers«, Kur dann hätte; der Sohn den Kläger überwiegend unterhalten«, Hierbei wäre allerdings ein Einkommen nicht zu berück sichtigen, das der Kläger vielleicht nur deswegen gehabt hat weil er durch seine Notlage gezwungen gearbeitet hat, obwohl er dadurch seine Gesundheit schädigte«, Eine solche Arbeit - 7 *- hätte ihm nicht zugemutet werden können,, Selbst wenn der Kläger damit so viel verdient hätte, daß er wirtschaftlich keine Not gelitten hat, muß doch der Schaden berücksichtigt werden, den er damit seiner Gesundheit zugefügt hat* Deswegen ist es gerechtfertigt, ihm die Elternrente auch für die Zeit suzusprechen, in der er seinen Unterhalt allein dadurch bestritten hat, daß er eine Tätigkeit ausübte, die seiner Gesundheit nachteilig war. Diesen Schaden hätte er nicht erlitten, wenn ihm nicht der Ernährer genommen worden wäre«, Auf ähnlichen Erwägungen beruhen § 13 Abs» 3 Ziff. 1 der 1, DV-BSG und das RsW 1961, 400 veröffentlichte Urteil ML des Senats, Dabei bleibt jedoch ein Einkommen nicht schon deswegen unberücksichtigt, weil die Tätigkeit, durch die es erzielt worden ist, dem Klager nach § 13 Abs, 4 der 1. DV-BEG nicht zuzu demuten gewesen wäre, Nach der Lebenserfahrung sorgen Eltern, solange sie gesund und arbeitsfähig sind, selbst für ihren Unterhalt, Sie nehmen ihre Kinder nicht schon deswegen in Anspruch, weil sie das 65» Lebensjahr überschritten haben. Ebenso tun sie es dann nicht, wenn ihre allgemeine Erwerbs-fähigkeit zwar mehr oder weniger gemindert ist, sie aber ihren oder einen anderen gleichwertigen Beruf weiter aus- ^ üben können, ohne sich gesundheitlich zu schädigen. Derjenige, der unter solchen Umständen selbst für seinen Unterhalt sorgt, hat dadurch, daß er einen Sohn verloren hat, nicht einen Schaden erlitten, der nach § 17 Abs» 1 Ziffo 5 BEG zu ersetzen ist. Für die Frage, ob der Kläger als bedürftig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und deswegen von seinem Sohn überwiegend unterhalten worden wäre, obwohl er für seinen Unterhalt durch seine Arbeit gesorgt hat, kommt es - 8 K daher allein darauf an, ob der Kläger solche Arbeiten verrichtet hat, die er mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht hätte übernehmen dürfen« Das auf diese Weise erzielte Einkommen hätte außer Betracht zu bleiben*. Schließlich besteht kein Anspruch auf eine Eltern-rente für Zeiträume, in denen der Kläger in der Lage gewesen wäre, Vorschüsse auf die ihm zustehendon Entschädigungsansprüche zu erlangen und dadurch für seinen Unterhalt zu sorgen» Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 225 Abs« 1 BEO» Ascher J ohannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Wilden ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben» v' . Ascher