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BGH · IV ZR 175/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 175/59

Dann mußte sie wegen ihrer jüdischen Abstammung die Schauspielschule verlassen« Bald danach gab der Vater sein Geschäft wegen des gegen ihn gerichteten Boykotts auf.Er wanderte im Februar 1934 nach Palästina aus< Im November folgten seine Ehefrau mit der Klägerin und einer jüngeren Tochter nach, während ein.1911 geborener Bruder der Klägerin sich nach der Schweiz begab. Ihren Antrag, Soforthilfe für Rückwanderer zu leisten, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil Personen, die in Deutschland unter bewußter Aufrechterhaltung ihrer fremden Staatsangehörigkeit gelebt und sich nicht zu dem deutschen Volkstum bekannt hätten, nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 141 BBG sein könnten. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist der Anspruch der Klägerin, die erst im Jahre 1957 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, aus § 141 BEO begründet, wenn sie zur Zeit ihrer Auswanderung nach Palästina im Jahre 1934 deutsche Volkszugehörige war. Andererseits ist nach Ansicht des Berufungsgerichts als positives Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit von wesentlicher Bedeutung, ob der verfolgte Ausländer Deutschland als seine Heimat auch ohne ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum betrachtet hat. Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Berufungsgericht auf Grund des im wesentlichen unbestrittenen Klagvortrags ein Bekenntnis der Klägerin zu einem fremden, insbesondere dem schweizerischen Volkstum, verneint, ihre Verbundenheit mit ihrer Heimat Deutschland bejaht und deshalb die deutsche Volkszugehörigkeit anerkannt. Für die inhaltliche Bestimmung des hier umstrittenen Begriffs sei, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, § 6 BVFG insofern maßgebend, als zwar ein Ausländer sich nicht ausdrücklich zu dem deutschen Volkstum bekannt, aber wenigstens die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, .nämlich deutsche Abstammung, Sprache, Erziehung und Zugehörigkeit zu dem deutschen Kulturkreis erfüllt haben müsse. Dort wird auch weiter ausgeführt, daß es für die Anwendung des § 141 BEG ausreicht, wenn der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (§4 Abs. 2 BEG). Daraus folgt ohne weiteres, daß ein Ausländer, der zwar im Reichsgebiet gelebt, aber seine Zugehörigkeit zu einem fremden Volk durch seine gesamte Lebensführung bewiesen und sich zu diesem Volk bekannt hat, nicht deutscher Volkszugehöriger sein kann. Die Assimilation zu dem deutschen Volkszugehörigen kann bejaht werden, wenn deutsche Sprache und Kultur die Wertvorstellungen des fremden Staatsbürgers oder Staatenlosen seine Sitten, Gebräuche und seine Verhaltensweise beim Umgang mit anderen Deutschen überwiegend geprägt haben, er sich also den Lebensformen in Deutschland, insbesondere auch denen der alteingesessenen Juden, angeglichen hat. Trotz seines teilweise abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts ist es dabei zutreffend zu einem Ergebnis gelangt, daß die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Volkstum im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes im Zeitpunkt ihrer Auswanderung bejaht werden muß«. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist es erwiesen, daß die Klägerin mit ihrer Familie bis 1934 in Leipzig ein Leben geführt hat, das nicht auf eine außerdeutsche, insbesondere schweizerische, Volkszugehörigkeit hinweisto Es ist dabei auch berücksichtigt, daß die Familie der Xlägerin während des ersten Weltkrieges bis 1921 in der Schweiz gelebt hat«, Der Berufungsrichter hat diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil nach den gesamten Lebensverhültnissen der Familie, insbesondere auch der Einstellung der bereits in frühester Jugend in Deutschland aufgewachsenen und dort erzogenen Mutter, nicht erkennbar sei, daß die Xlägerin und ihre Angehörigen außer dem formalen Band der Schweizer Staatsbürgerschaft sich in Sprache, Sitte und Kultur dem besonderen schweizerischen Volkstum angehörig gefühlt und das nach außen zu erkennen gegeben haben. Was das Berufungsgericht weiter ausführt, um die Verbundenheit der Klägerin mit ihrer Heimat Deutschland zu begründen, rechtfertigt den Schluß, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat: Es wird festgestellt, daß die in Deutschland geborene Klägerin die Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, wenn es seine Überzeugung, daß die Klägerin volkstumsmäßig Deutsche sei, auch auf die Tatsache stützt, daß die Klägerin mit ihren Angehörigen unter dem Druck der Verfolgung sich nicht in ihren Heimatstaat, die Schweiz, oder das Geburtsland der Eltern, sondern nach Palästina begeben hat, wo die Klägerin einen deutschen Auswanderer heiratete.

Zitierte Normen: § 141 BBG § 6 BVFG § 141 BEG § 97 ZPO
fremdDeutschlandBerufungsgerichtSchweizKlägerinVolkszugehörigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 175/59
u
Verkündet am 29 -> Januar I960 3chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Niedersachsen , vertreten durch den Kiedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
Frau Ruth Ch
 geh» M' träße • bei Sc
 in Bi
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ’9	Straße	€)	-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 in
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 8. Mai 1959 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen. Bas beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
 Die jüdische Klägerin ist am^P* mV 1914 in H geboren. Ihr Vater stammte aus PrPHP in Rußland. Kr war zu dem Teil in Deutschland ausgebildet worden, hatte an der Handelshochschule in LpHHP studiert und im Jahre 1908 sein Examen abgelegt. Unmittelbar danach eröffnete er ein Holzhandelsgeschäft. Im Jahre 1909 heiratete er in I die 1888 in Moskau geborene Frieda Löflpppp^ Sie war im Alter von 4 Jahren mit ihren Eltern, die seit 1892 in Leipzig ein Lederwarengeschäft betrieben, nach Deutschland gekommen, hatte die höhere Mädchenschule und anschließend ein Kindergärtnerinnenseminar besucht. Ende 1914 wich der Vater, weil er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, nach der Schweiz aus. Sein Geschäft in	ließ	er	durch
 einen Angestellten verwalten. Die Mutter begab sich Anfang 1915 mit den Kindern ebenfalls in die Schweiz. Gegen Ende des lo Weltkrieges erwarb der Vater der Klägerin die schwei-zerische Staatsangehörigkeit. 1921 kehrte er mit seiner Familie nach Lfl^^p zurück. Dort betrieb er sein üolzhandelsgeschäft weiter. Die Klägerin besuchte in I4|^^ die deutsche Grundschule und anschließend bis 1931 die höhere Töchterschule. Sie hatte als Ausländerin das doppelte Schulgeld zu entrichten. Nach kurzem Besuch eines Gymnasiums bestand sie die Aufnahmeprüf jung der Städtischen Schauspielschule in	und	nahm	dort	bis	1933	am
 Unterricht teil. Dann mußte sie wegen ihrer jüdischen Abstammung die Schauspielschule verlassen« Bald danach gab der Vater sein Geschäft wegen des gegen ihn gerichteten Boykotts auf. Er wanderte im Februar 1934 nach Palästina aus< Im November folgten seine Ehefrau mit der Klägerin und einer jüngeren Tochter nach, während ein.1911 geborener Bruder der Klägerin sich nach der Schweiz begab. In Palästina fand die Klägerin als Büroangestellte ein bescheidenes Auskommen.
 
Im April 1938 heiratete eie ihren ebenfalls aus Deutschland stammenden Ehemann« Mit ihm und den 1940 und 1944 geborenen Kindern erwarb sie am 5« März 1957 die deutsche Staatsangehörigkeit» Seit Herbst 1957 wohnt die Klägerin mit ihrer Familie in Berlin»
Ihren Antrag, Soforthilfe für Rückwanderer zu leisten, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil Personen, die in Deutschland unter bewußter Aufrechterhaltung ihrer fremden Staatsangehörigkeit gelebt und sich nicht zu dem deutschen Volkstum bekannt hätten, nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 141 BBG sein könnten.
Der hiergegen gerichteten Klage auf Zahlung von 6,000 DM haben das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist der Anspruch der Klägerin, die erst im Jahre 1957 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, aus § 141 BEO begründet, wenn sie zur Zeit ihrer Auswanderung nach Palästina im Jahre 1934 deutsche Volkszugehörige war.
In rechtlicher Hinsicht hat das angefochtene Urteil den im § 141 BEG verwendeten Begriff der deutschen Volks-
Zugehörigkeit einmal negativ dahin gefaßt, daß alle diejenigen auszuschließen seien, die zwar in Deutschland bis zur Auswanderung, Deportation oder Ausweisung gewohnt, aber eine fremde Volkszugehörigkeit besessen und sich zu ihr bekannt hätten. Andererseits ist nach Ansicht des Berufungsgerichts als positives Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit von wesentlicher Bedeutung, ob der verfolgte Ausländer Deutschland als seine Heimat auch ohne ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum betrachtet hat. Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Berufungsgericht auf Grund des im wesentlichen unbestrittenen Klagvortrags ein Bekenntnis der Klägerin zu einem fremden, insbesondere dem schweizerischen Volkstum, verneint, ihre Verbundenheit mit ihrer Heimat Deutschland bejaht und deshalb die deutsche Volkszugehörigkeit anerkannt.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß der festgestellte Sachverhalt, gleichgültig.wie der Begriff der Volkszugehörigkeit aufzufassen sei, nicht ausreiche, die Klägerin als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Für die inhaltliche Bestimmung des hier umstrittenen Begriffs sei, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, § 6 BVFG insofern maßgebend, als zwar ein Ausländer sich nicht ausdrücklich zu dem deutschen Volkstum bekannt, aber wenigstens die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, .nämlich deutsche Abstammung, Sprache, Erziehung und Zugehörigkeit zu dem deutschen Kulturkreis erfüllt haben müsse.
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, da der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis beizutreten ist.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, daß die Frage, ob dem Verfolgten die deutsche Volkszugehörigkeit zuzusprechen ist, nicht davon abhängt, ob die Voraus-
Setzungen des § 6 BVFG in seiner Person erfüllt sind. Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 34/59 - näher dargelegt; auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Dort wird auch weiter ausgeführt, daß es für die Anwendung des § 141 BEG ausreicht, wenn der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (§4 Abs. 2 BEG). Daraus folgt ohne weiteres, daß ein Ausländer, der zwar im Reichsgebiet gelebt, aber seine Zugehörigkeit zu einem fremden Volk durch seine gesamte Lebensführung bewiesen und sich zu diesem Volk bekannt hat, nicht deutscher Volkszugehöriger sein kann. Insoweit ist dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen. Die Bereitschaft, deutsche Sprache und Kultur aufzunehmen und sich anzueignen, muß vorhanden gewesen sein. Entscheidend ist, in welchem Maße diese innere Aufgeschlossenheit zu einer Assimilation des Ausländers oder schon seiner Vorfahren in Deutschland geführt hat.
Die Assimilation zu dem deutschen Volkszugehörigen kann bejaht werden, wenn deutsche Sprache und Kultur die Wertvorstellungen des fremden Staatsbürgers oder Staatenlosen seine Sitten, Gebräuche und seine Verhaltensweise beim Umgang mit anderen Deutschen überwiegend geprägt haben, er sich also den Lebensformen in Deutschland, insbesondere auch denen der alteingesessenen Juden, angeglichen hat. Das wird eher der Fall sein bei einem in Deutschland auf gewachsenen Verfolgten als bei einem Eingewanderten, der im Ausland erzogen und die vom Herkunftsland mitgebrachte Kultur und nationale Eigenart bewußt zurücktreten lassen muß, um im deutschen Sprach- und Kulturkreis auf gehen zu können.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden,
 
wie ebenfalls in der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgesprochen ist«,
Bas Berufungsgericht hat die hier maßgebenden Umstände erschöpfend gewürdigt«. Trotz seines teilweise abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts ist es dabei zutreffend zu einem Ergebnis gelangt, daß die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Volkstum im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes im Zeitpunkt ihrer Auswanderung bejaht werden muß«.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist es erwiesen, daß die Klägerin mit ihrer Familie bis 1934 in Leipzig ein Leben geführt hat, das nicht auf eine außerdeutsche, insbesondere schweizerische, Volkszugehörigkeit hinweisto Es ist dabei auch berücksichtigt, daß die Familie der Xlägerin während des ersten Weltkrieges bis 1921 in der Schweiz gelebt hat«, Der Berufungsrichter hat diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil nach den gesamten Lebensverhültnissen der Familie, insbesondere auch der Einstellung der bereits in frühester Jugend in Deutschland aufgewachsenen und dort erzogenen Mutter, nicht erkennbar sei, daß die Xlägerin und ihre Angehörigen außer dem formalen Band der Schweizer Staatsbürgerschaft sich in Sprache, Sitte und Kultur dem besonderen schweizerischen Volkstum angehörig gefühlt und das nach außen zu erkennen gegeben haben. Biese tatsächliche Würdigung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Was das Berufungsgericht weiter ausführt, um die Verbundenheit der Klägerin mit ihrer Heimat Deutschland zu begründen, rechtfertigt den Schluß, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat: Es wird festgestellt, daß die in Deutschland geborene Klägerin die
 
für die Prägung der Persönlichkeit und ihrer Anschauungen entscheidenden Jahre in Deutschland verbracht und sich auf Grund ihrer Erziehung der deutschen Sprache, Sitte und Kultur völlig angeglichen hat. Das bewußte Aufgehen der Klägerin im deutschen Sprach- und Kulturkreis wird durch ihre Berufswahl und später unterbrochene Ausbildung deutlich. Sie wollte Schauspielerin werden und genoß auch Unterricht an einer deutschen Schauspielschule, Sie hatte dabei Gelegenheit, tiefer in die deutsche Literatur und Geisteswelt einzudringen, als die große Anzahl der deutschen Staatsangehörigen je vermag. Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, wenn es seine Überzeugung, daß die Klägerin volkstumsmäßig Deutsche sei, auch auf die Tatsache stützt, daß die Klägerin mit ihren Angehörigen unter dem Druck der Verfolgung sich nicht in ihren Heimatstaat, die Schweiz, oder das Geburtsland der Eltern, sondern nach Palästina begeben hat, wo die Klägerin einen deutschen Auswanderer heiratete.
Aus diesen Gründen muß die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1,
; 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	v.Werner	Bundesrichter Wilden Lr.Graf
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher