Auch Bescheide, dutrch die Renten zugebiiligt worden sind, können, falls ein Verwirkungsgrund vorliegt, nur nach Maßgabe der Vorschriften des .Bundesentschädigungsgesetzes widerrufen werden; sie behalten daher ihre Rechtswirksamkeit, wenn die im § 203 BEO vorgesehene Widerrufsfrist versäumt ist. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.v. Werner, Wustenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das für den erst nach Inkrafttreten, des Bundesentschädigungsgesetses erfolgten Widerruf die Bestimmung des § 203 Abs. 2 BEG zu gelten habe, nach der ein V/iderruf nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Tage an zulässig sei, an dem die iünt-schädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt habe. Cktr* ber 1953 in Kraft getreten sei, könne dahinstehen; denn auf jeden Fall sei diese Frist mit der Verkündung des Bunde sent sch:*-digungsgesetzes am 29* Juni 1956 für die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und dem beklagten Land bekannten V/iderrufs-gründe in Lauf gesetzt worden. Juni 1957 - RzW 1957 * 3232** = LK Kr. 2 zu § 7 BEG - ausgesprochen hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Verfahrensvorschrift, die als solche nicht auf Vorgänge angewendet werden kann, die sich bereits vor ihrem Erlaß ereignet haben. Dementsprechend kann das beklagte Land sich für seinen erst am 21# Januar 1957 erfolgten Widerruf nicht auf Gründe berufen, die ihm bis zu dem 29- Juni 1956 bekannt geworden sind. Abgesehen davon, daß mit dieser Auffassung die vom beklagten Land auf verfassungswidrige Tätigkeit des Klägers gestutzte Versagung einer Entschädigung wegen Berufsschadens vom 18. Wenn das beklagte Land Zweifel über die politische Betätigung des Klagers gehabt haben sollte, so können diese, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur solche hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieser Betätigung gewesen sein« Derartige Zweifel gehen aber zu Lasten des beklagten Landes (vgl«, auch die oben angeführte Entscheidung vom 5* November 195®)° Bei einer solchen wird allerdings die Auffassung vertreten, daß auch auf Grund all- % gemeinen Verwaltungsrechts, unabhängig von den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, ein Widerruf zulässig sei, soweit es sich um zukünftige Rentenzahlungen handele (Schüler in RzW 5S, 3379 339? 88*0* Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden» Hierbei kann dahinstehen, inwieweit sonst in einem solchen Falle Verwaltungsakte einem Widerruf unterliegen» Denn das Bundesentschädigungsgesetz hat die Frage, wann Bescheide widerrufen werden können, in seinen §§ 20C ff geregelt« Wie 7&9 An. 1 zu § 2C0 BEG)„ Wenn nun § 203 Abs. 2 BEG ausdrücklich eine Widerrufsfrist auch für die Fälle bestimmt, in denen ein Antragsteller eine für ihn festgesetzte Entschädigung nach § 6 Abs.3 BEG verwirkt hat, so ergibt sich hieraus zwingend, daß das Bundesentschädigungs-gesetz bei einer Versäumung der Frist den zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid trotz Verwirkung des Anspruchs auf Entschädigung aufrecht erhalten haben will. Es kann daher nicht, wie die Revision meint, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn ein Antragsteller in einem solchen Fall die Weitergewährung der ihm bewilligten Entschädigung fordert. Schließlich ist für die Frage des Widerrufs auch nicht, wie die Revision meint3 entscheidend, ob ein zu Gunsten eines Antragstellers ergangener Bescheid keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 200, 203 Auch Bescheide, dutrch die Renten zugebiiligt worden sind, können, falls ein Verwirkungsgrund vorliegt, nur nach Maßgabe der Vorschriften des .Bundesentschädigungsgesetzes widerrufen werden; sie behalten daher ihre Rechtswirksamkeit, wenn die im § 203 BEO vorgesehene Widerrufsfrist versäumt ist. • li,'-** • »f \ 'frjr- . > * . ' •»s - <• .. ' < »V v - -\ % t ' ,* , * w 2514 049 BGH, Ort. v. 5. Dezember 1958 - IV ZB l?j/58 - OLG Koblenz ■ *x H* ’ iv zn 175/58 Verkündet am 5«, Dezember 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem kntschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz *f, Beklagten und Revisionsklager, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von in Kt gegen Wilhelm TrtBI, Gesehw.-St(|(fc-8traße(B>, Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in 9 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.v. Werner, Wustenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Januar 1958 wird zurückgewiesen„ Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1916 geborene Kläger hat sich seit seinem l6« Lebensjahr politisch,im Sinne der KPD betätigt* Wegen einer derartigen Betätigung ist er im April 1933 verhaftet und bis März 193^ festgehalten worden* Im April 1936 wurde er erneut verhaftet und wegen Hochverrats zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt* Diese Strafe hat er bis Mai 19^3 zu dem Teil verbüßt* Wegen der Freiheitsentziehung hat ihm die SntSchädigung sbehör de eine Entschädigung von 1*+ *+00 DK gewährt* Die Entschädigungsbehörde hat ihm sodann durch Bescheide vom iß* Februar 195*+ und 25- März 1955 eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens, und zwar eine vorläufige Rente für November und Dezember 1953 in Höhe von 125 DM, für die Folgezeit bis April 1955. von 150 DM und ab Mai 1955 von 100 DK monatlich zugebilligt. Eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 18. Januar 1956 abgelehnt und dies damit begründet: Es sei ihr nach Erlaß der vorgenannten Bentenbescheide bekannt geworden,' daß der Kläger seit 19*+5 wieder Mitglied der KPD geworden sei, sich als Kreisekre-tär und politischer Instrukteur bei der Landesleitung der KPD aktiv für die Ziele der KPD einsetze und entsprechend diesen Zielen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe* Am 22* Januar 1957 hat die Ent Schädigungsbehörde die Bescheide vom 18. Februar 195*+ und 25« März 1955 mit derselben Begründung widerrufen, mit der sie am 18. Januar 1956 eine Entschädigung des Klägers wegen Berufs Schadens abgelehnt hatte* Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hatte sowohl beim Landgericht, wie beim Oberlandesgericht Erfolg. Kit der vom Bevisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage* Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* I 3Snt s cheldung s gründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das für den erst nach Inkrafttreten, des Bundesentschädigungsgesetses erfolgten Widerruf die Bestimmung des § 203 Abs. 2 BEG zu gelten habe, nach der ein V/iderruf nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Tage an zulässig sei, an dem die iünt-schädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis habe das beklagte Land bereits bei Kr-la£ des Bescheides vom 18. Januar 1956 besessen. Ob damals schon die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe, weil das Bundesentschädigungsgesetz gemäß seinem § 2^1 mit dem 1. Cktr* ber 1953 in Kraft getreten sei, könne dahinstehen; denn auf jeden Fall sei diese Frist mit der Verkündung des Bunde sent sch:*-digungsgesetzes am 29* Juni 1956 für die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und dem beklagten Land bekannten V/iderrufs-gründe in Lauf gesetzt worden. Der erst am 22. Januar 1957 ausgesprochene Widerruf sei daher verspätet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Zwar wurde eine Auffassung rechtsirrtümlich sein, die im § 203 Abs. 2 BEG bestimmte Widerrufsfrist habe schon vor dem Erlaß dieser Bestimmung begonnen. Denn, wie der* erkennen- • de Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1957 - RzW 1957 * 3232** = LK Kr. 2 zu § 7 BEG - ausgesprochen hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Verfahrensvorschrift, die als solche nicht auf Vorgänge angewendet werden kann, die sich bereits vor ihrem Erlaß ereignet haben. Infolgedessen kann diese Frist erst seit dem 29o Juni 1957 gelten. Soweit Widerrufsgründe der Entschädigungsbehörde bis zu diesem Tage bekannt geworden sind, kann daher ein V/iderruf auf diese noch bis zu dem 29» Dezember 1957 gestützt ’./erden. Wird allerdings in derartigen willen ein Widerruf bis zu diesem Tage nicht ausgesprochen, so entfällt die Möglichkeit hierzu (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 5- November 1958 - IV ZR 1^2/58 -)» Dementsprechend kann das beklagte Land sich für seinen erst am 21# Januar 1957 erfolgten Widerruf nicht auf Gründe berufen, die ihm bis zu dem 29- Juni 1956 bekannt geworden sind. Das Berufungsgericht hat in dem hier vorliegenden Fall eine solche Kenntnis des Landes angenommen. Es hat dies daraus geschlossen, daß das beklagte Land seinen Widerruf mit denselben Tatsachen begründet hat, aus denen es bereits ein Jahr vorher dem Kläger eine laitschädigung wegen Berufsschadens versagt hatte. Die Revision meint allerdings, erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956, mit dem die KPD für verfassungswidrig erklärt und ihre.Auflösung angeordnet'wurde, sei dem beklagten Land die Tragweite der aktiven Betätigung der KPD-Funktionäre bekannt geworden. Bis zu diesem Tage hätten die Funktionäre sich auch darauf berufen können, daß ihre politische Tätigkeit im Rahmen einer nicht verbotenen politischen Partei erfolge und deshalb nicht als verfassungswidrig angesehen werden könnte, die Funktionäre auch nicht schlechter gestellt werden dürften, als die Partei selbst. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich. Abgesehen davon, daß mit dieser Auffassung die vom beklagten Land auf verfassungswidrige Tätigkeit des Klägers gestutzte Versagung einer Entschädigung wegen Berufsschadens vom 18. Januar 1956 nicht vereinbar sein würde, übersieht die Revision, daß Handlungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ihre Gesetzwidrigkeit nicht dadurch verlieren, daß der Täter sich auf seine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei -.5 - 1 oder auf seine Immunität als Abgeordneter berufen kann«. Auch das Verhalten einer Partei, die sich verfassungswidrig im Sinne des Art« 21 GG betätigt, ist schon vor einer Ifinc-scheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, und das Bundesverfassungsgericht stellt dies nur entsprechend dem Art» 21 Abs« 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § *f6 BVerfGG fest und ordnet die Auflösung der Partei an- Grundlage einer solchen Entscheidung bilden die Ziele und vor allem das verfassungswidrige Verhalten ihrer Anhänger- Daß Parteien in ihrem Bestand bis zu einer solchen geschützt werden, besagt daher nichts über die rechtliche Wertung der -Handlungen ihrer Anhänger (vgl* auch BGHSt 11, 233 ff)« ^ Wenn das beklagte Land Zweifel über die politische Betätigung des Klagers gehabt haben sollte, so können diese, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur solche hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieser Betätigung gewesen sein« Derartige Zweifel gehen aber zu Lasten des beklagten Landes (vgl«, auch die oben angeführte Entscheidung vom 5* November 195®)° In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall handelt e* sich um den Widerruf einer Rente«. Bei einer solchen wird allerdings die Auffassung vertreten, daß auch auf Grund all- % gemeinen Verwaltungsrechts, unabhängig von den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, ein Widerruf zulässig sei, soweit es sich um zukünftige Rentenzahlungen handele (Schüler in RzW 5S, 3379 339? unter .Berufung auf Haueisen in NJW 55? 1^57 und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in NJW 58? 88*0* Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden» Hierbei kann dahinstehen, inwieweit sonst in einem solchen Falle Verwaltungsakte einem Widerruf unterliegen» Denn das Bundesentschädigungsgesetz hat die Frage, wann Bescheide widerrufen werden können, in seinen §§ 20C ff geregelt« Wie j sich aus § 206 BEG ergibt, werden von dieser Regelung auch Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt.. Aus dieser ins einzelne gehenden Regelung kann nur entnommen werden, daß mit ihr abschließend die Bälle geordnet sein sollen, in denen rechtskräftige Bescheide nachträglich geändert werden können (vgl. auch Blessin-Wilden S. 85? /him* ^ zu § 2C0 BEG und van Xanr -Loos S. 7&9 Anm. 1 zu § 2C0 BEG)„ Wenn nun § 203 Abs. 2 BEG ausdrücklich eine Widerrufsfrist auch für die Fälle bestimmt, in denen ein Antragsteller eine für ihn festgesetzte Entschädigung nach § 6 Abs. 3 BEG verwirkt hat, so ergibt sich hieraus zwingend, daß das Bundesentschädigungs-gesetz bei einer Versäumung der Frist den zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid trotz Verwirkung des Anspruchs auf Entschädigung aufrecht erhalten haben will. Es kann daher nicht, wie die Revision meint, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn ein Antragsteller in einem solchen Fall die Weitergewährung der ihm bewilligten Entschädigung fordert. Schließlich ist für die Frage des Widerrufs auch nicht, wie die Revision meint3 entscheidend, ob ein zu Gunsten eines Antragstellers ergangener Bescheid keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung hat. Denn ein rechtskräftiger Bescheid hat nach dem Bundesentschadigungsgesetz grundsätzlich die'Recht's Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Ob der ergangene Bescheid der wirklichen Rechtslage entspricht, ist somit nach Eintritt seiner Rechtskraft grundsätzlich unerheblich. Aus diesen Gründen mußte die Revision zurückgewiesen werden« Die Entscheidung über die Rosten beruht auf § 97 ZPO und § 225 BEG» Ascher Wilden v« Werner WUstenberg Dr„ Loewenheim