* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 175/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 175/57

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatcninisterium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilssnat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Oktober 1957 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr»v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 1. Im übrigen ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht gebühren- und auslagenfrei. Nach seinen An-gaben wurde er zv/angsweise als Fremdarbeiter zu dem Arbeitseinsatz gebracht5 er ist der Auffassung* daß diese Zeit sum Teil wie eine Zeit der Inhaftierung angesehen werden müsse Der Kläger verlangt* daß die Zeit seiner Arbeitslosig- Gunst en b erücksichtigt werd e.Das Bayerische Band es ent Schädigung samt hat durch Bescheid vom 25« Februar 1955 festgestellt* daß die tatsäch-liehen Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 1* § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht vorlägen. Der Kläger hat Klage erhoben* die am 14« Juli 1955 bei dem Landgericht eingegangen ist. bis 30.9.-1940 und vom 15.11.1941 bis 25.4.1942 als Zeiten des Minderverdienstes gemäß § 4 Abs. 5 Y/GSozV zu gelten haben. keit, der Inhaftierung und des Minderverdienstes nach Die Sache wird im Umfang der Hr. II in Entscheidungs satz des angefochtenen Urteils an das Sozialgericht und äuslägejifrei ist, hat der Kläger zu tragen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aüfzuheben und die Sache zu:, anderweitiger Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverv/eisen. Die Frist des.§ 99 Satz 2 BErgG gilt deshalb nach-§ 98 Abs.3 BErgG, § 261 b Abs.3 ZPO als gewahrt (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Auch die Frist zur Einlegung der Berufung ist von dem Kläger eingehalten worden, obwohl, während sie lief, das Ändei'ungsgesetz verkündet wurde und diese Frist für den Kläger nach § 218 Abs* 2 BEG nur noch drei Monate betragen würde (§ 99 Satz 2, § 101 Abs- 2 BErgG, Art, III Nr- 14 KndG)o Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind zur Entscheidung über Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des National Sozialismus in der Sozialversicherung ergeben, in vollen Umfang die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen (Urteile vom 6o Juni.1956 IV ZR 53/56, IM § 81.BVerwGG Nr, 9\. erweiterte Fassung des § 175 Abs. 1 BEG die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichtc im Interesse einer einheitlichen und sachgemäßen Anwendung des Entschildigungsrechts über den bisherigen Bereich hinaus erweitert (Wilden bei.Bi Wilden, Bundesehtschüdigungsgesetze 2. Sr 789 f), die Erweiterung der Zuständigkeit bezieht sich jedoch ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht ohne weiteres auf Entscheidungen über die Entschädigung wegen national-sozialistischer Verfolgung,, die auf Grund anderer Gesetze su treffen sind, mag auch das Bundesentschädigungsgesetz Hinweise auf derartige andere Gesetze enthalten, wie es in den §§ 138, 159 geschieht* Insbesondere hat die Neuregelung des Entschädigungsrechts nichts daran geändert, daß in gewissen selbst zu beurteilen haben, wie das etwa tene Vorschrift des § 26 Abs* 4 BVfGöB ergibt Für die Lösung der Frage, welche Gerichte Versicherung zu ergehen haben, sind nach wie vor diejenigen Erwägungen maßgebend, die der erkennende Senat in den er- . • • • • setz die Zuständigkeit anderer Gerichte.als der Sozialgerichte er/xibt.* nähme seiner Zuständigkeit einem Teil der Klage stattgegeben hat und die Entscheidung insoweit rechtskräftig gewor- . Klage die Zuständigkeit des Sosialgerichts beachtet wird, daß das Klagbegehren trotz der inneren Zusammengehörigkeit seiner beiden Teile im Rahmen verschiedener Gerichts barkeiten seine Erledigung findet, Ein solches Ergebnis berechtigt jedoch nicht dazu,. Rechtsfehler zu wiederholen und die Zuständigkeitsregelung auch iilr den noch anhängigen Teil der Klage zu miß-achten. Ras Berufungsgericht hat den Rechtsstreit, -soweit die Klage von dem Landgericht abgewiesen ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aber in entsprechender Anwen-dung der . in § 52 Abs- 3- SozGG zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken durch Urteil an das nach seiner Auffassung im‘ ersten Rechtssug zuständige Sozialgericht verwiesen* Senat des .Bundesverwaltungsgerichts hat 'dies verneint mit der Begründung, daß keine gesetzliche Lücke vorliege, die hofes, zu dem Teil auch noch nach jener Entscheidung des Bunded Verwaltungsgerichts, die gegenteilige Auffassung vertreten* Insbesondere in einem Urteil des III. die Vorschriften des positiven Rechts eine lückenlose Regelung der Verweisungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Gerichtssv/eigen noch, nicht enthielten» daß sie aber in Vor-bindung mit den vorliegenden Entwürfen für weitere Prozeß-Ordnungen ein modernes prozeßreclitli'ches Prinzip erkennen ließen* dessen Anwendung auch im Verhältnis der übrigen Ge- hoben,, daß die Verweisung eines Rechtsstreits von der .einen In cTer Tat kann eine Lösung der Schwierigkeiten, wie sie infolge der kasuistischen und lückenhaften Vorschriften des geltenden Rechts auf treten, nur auf dem von Böttichor Schon das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, daß ein für Gerichte verschiedener Rechtszweige bestimmtes Vcrweisungssystem in besonderem üaße auf eine eindeutige und swingende Rechtsgrundlage angewiesen sei. hier doch besondere Grenzen gesetzt, weil eine Verweisung gerade dann die sachliche Erledigung des Rechtsstreits hindern und zu Rochtsunsicherheit und Schwierigkeiten führen kann, wenn nicht gewährleistet ist, daß innerhalb der Gerichtsbarlzeit, an die der Rechtsstreit gelangt, das von den abgebenden Gericht eingeschlagene Verfahren anerkannt wird. Dabei braucht es nichts auszu demachen, ob das ange-gangene Gericht an die Verweisung derart gebunden ist, daß ihm auch eine etwaige Yfeiterverweisung an eine dritte Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gericht der eigenen Ge- tige Bindung dos Gerichts, an das die Sache gelangt, an die Auffassung des verweisenden Gerichts darüber, daß sen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. eine solche wechselseitige Bindung nach den ausdrücklichen Vorschriften des § 52 Abs. 1 Satz 2 und r'.bzjo 2 SozGCt*. gerichte tätig werden, denn wenn auch die Entschädigungen sachen nicht eigentlich bürgerliche Rcchtcstreitigkciten sind» so wird über sie doch im Rahmen der ordentlichen Zivilgericlitsbarkeit entschieden (Y/ildenbei Blessin-Y/ilden § 208 An. 1 S. Bei dieser Rechtslage ist die entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1, 2 SozGG durch ein Gericht der Zivil- gerichtsbarkeit, das nicht zu den oberen Bundesgerichten gehört, in Verhältnis zur Sozialgcrichtsbarlceit und damit die von dem Berufungsgericht auf den Hilfsantrag des Klägers durch Urteil ausgesprochene Verweisung an das Sozialgericht rechtlich nicht zu beanstanden« Da die Sozialgcrichtc kraft zwingender gesetzlicher Vorschrift Entscheidungen der Gerichte der Zivilgeriehtsba Li, der Rechtsweg vor ihnen sei unzulässig, anzuerkennen haben, ist auch den Zivilgerichten in derartigen Fällen allgemein die Befugnis zur Verweisung Abs« 3 SozGG auch auf § 48 a Abs.3 ArbGG sowie in gewissem die oberen Umfang auf § 81 BVerwGG, wobei freilich die Bundesgerichte im besonderen getroffene Regelung mit der erweiterten 3 in dungs Wirkung des Verweisungsurteils nicht verallgerae inert werden kann. Es entspricht dem Sinn der ge-nannten Vorschriften, daß eine Verweisung von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit an diejenigen der Sozialgerichts- barkeit ebenso zu erfolgen hat, wie die Sozialgeriehfce nach § 52 Abs« 3 Satz 1« 2 SozGG und die Gerichte für Arbeitssachen nach § 48 a Abs.3 Satz 1, 2 ArbGG Vorweisungen an andere Gerichtsbarkeiten vorzunehinen haben. Diese simigemäße Ergänzung des Gesetzes ist vor allem mit Rücksicht auf die Rechtsuchenden geboten, denen nach Möglichkeit Klagabweisungen wegen Anrufung der unrichtigen Gerichtsbarkeit erspart bleiben müssen. Hach der Auffas-sung des erkennenden Senats haben deshalb die mit dem Recht*-streit befaßten Sozialgerichte, nachdem das Urteil dos Berufungsgerichts rechtskräftig geworden ist, nicht nur dessen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den Sntschädigungsgerichten, sondern auch die Vorweisung an die Sozialgorichtsbarkeit als für sic verbind- Hit der Rechtskraft des Verwcisungsurteils gilt deshalb die Rechtshängigkeit bei dem im Urteil bezoich-ne.ten Sozialgericht als begründet (§52 Abs.3 Satz 3 SozGG, § 48 a Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Sozialgerichte auch die Vorschriften des § 52 Abs.3 Satz 4? den haben, nach denendie fristwahrendo Wirkung sowie bestimmte andere Wirkungen der Rechtshängigkeit im Ralle der Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit bereits mit der Erhebung der Klage bei dem Gericht der unzuständigen Gericht sbarkeit als eingetreten gelten (vgl. geltend Rieht zu erörtern ist hier,, wie der Kläger seine/gemachten Ansprüche nach der Verweisung weiterzuverfolgen hat, und ob der Jetzige Beklagte Jedenfalls bis zur Klärung der in § 7 Abs* 1 der Bayer.V0 vom 8* August 1950 genannten Voraussetzungen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit passiv legitimiert bleibt. Da mithin die durch das angefochtene Urteil erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an das nach § 57 Abs* 5 SozGG zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges der Rechtslage entspricht, ist die Revision gegen dieses Urteil als imbegründet zurückzuweisen. Ber Kläger muß Jedoch nach § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs.i 3EG die außergerichtlichen Kosten der Bern- ein sachliches Erkenntnis über den noch anhängigen Teil der Klage zu erhalten, nicht erreicht hat (Urteil des Senats LM § 81 BVerwGG Hr. 9) und seine Revision erfolg-. wird das Sozialgericht zu entscheiden haben, und zwar auch, soweit diese Kosten, über die einheitlich befunden werden muß, sich auf den bereits erledigten Teil des Verfahrens beziehen.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 52 ArbGG § 225 BEG § 97 ZPO
VorschriftZeitVerweisungKläger

Volltext der Entscheidung

« x/ *<•> W
„_______________ «uv^wtru^4lt
 Mr die Amtliche Sammlung!
Gesetz«	BVerwGG	§	315 SGG- § 52? ArbGG § 48 aj
 Rechtssatzs Abgesehen von der für den Bundesgerichtshof bestehenden Verv/eisungsmöglichkeit nach § 81 BVorv/GG
«
naben die sonstigen Zivilgerichte? wenn sie nicht
1	•
den zu ihnen beschrittcnen Rechtsweg, sondern den , Rechtsweg an die Sozialgorichtsbarkeit für gege-
A
ben halten, den Rechtsstreit nach Maßgabe des eiit-• %
sprechend an zuwend eiiden § 52 Abs». 5 Satz 1? 2 SGG*
§ 48 a Abs* 3 Satz 1, 2 ArbGG durch Urteil an das :
* »
zuständige .Sozialgericht des ersten Rechtszuges, zu verweisen*
9	•
Aktenzeichens IV ZR 175/57 Urteil des BGH vom 11* Oktober 1957
LG München I OLG München :
IV.ZH J75/51 (9 3U 767/56)
Verkündet am 11, Oktober 1957 Schorn9 Justisangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hanen des Volkes In den Entschädigungsrechtsstreit
 dos Witold 0
casse
 in W
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatcninisterium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilssnat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Oktober 1957 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr»v. ferner, Tmstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 1. März 1957 wird zurückgewiesen,
« •
Ü)ie außergerichtlichen Kosten der Revision
«
«
hat der Kläger zu tragen» .
■ «
Im übrigen ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der Kläger; der die polnische Staatsangehörigkeit besaß und jetzt in \7ien lebt« war im Jahre 1939 Angestellter einer Vor3.agsgesellschaft in Krakau. Er wurde nach der deutschen Ecoctzimg Polens wegen seiner jüdischen Abstammung von seiner Arbeitsstelle entlassen. In der Folgezeit
 war er zu dem Teil arbeitslos* zu dem Teil fand er vorübergehend
*
Beschäftigung gegen eine geringere Entlohnung; als er sie
 früher erhalten hatte. Um sich der rassischen Verfolgung
»
zu entziehen* gab er sich im Jahre 1942 als der Pole Josef
 aus. Unter diesem Namen kam er nach Deutschland*
wo er verschiedene Beschäftigungen hatte. Nach seinen An-gaben wurde er zv/angsweise als Fremdarbeiter zu dem Arbeitseinsatz gebracht5 er ist der Auffassung* daß diese Zeit sum Teil wie eine Zeit der Inhaftierung angesehen werden
 müsse
Der Kläger verlangt* daß die Zeit seiner Arbeitslosig-
.
keit und des Minderverdienstes sowie des zwangsweisen Ar-
beitscinsatzes nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes
■
über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 zu seinen
• * •
■
Gunst en b erücksichtigt werd e.
Das Bayerische Band es ent Schädigung samt hat durch Bescheid vom 25« Februar 1955 festgestellt* daß die tatsäch-liehen Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 1* § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht vorlägen.
Der Kläger hat Klage erhoben* die am 14« Juli 1955 bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie ist dem beklag-
 
ten Land nicht zugestellt worden. Am 11, November 1955 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung .statt. die vertagt, wurde. Am 16. Dezember 1955 wurde streitig zur Sache verhandelt. In beiden Verhandlungen wurde nicht gerügt, daß die Klage nicht zugestellt worden war.
Der Kläger hat beantragt, zu erkennen*
■
I,	Es v/ird festgestellt, daß die Zeiten der Arbeits-
losigkeit
 vom	4.. 9.	1939	bis	6.11*1939,
i«	1.10*	19.40	i)	14.11.1941?
a %	15. 5*	1943	n	26, 6,1943,
fi	1,. 5.	1945	li	8, 5.1945 und
 die	Zeiten	der	Inhaftierung	
vom	26, 4.	1942	bis	.4. 5.1942,
!?	5* 5.	1942	i»	14. 5.1945,
ü	S. 11.	1944	tt	25. 5.1945,
. als rentensteigernde Ersatzzeiten für Anwartschaft
 und Wartezeit in der Sozialversicherung gelten,
• •	■ .
II,	Es wird festgestellt, daß die Zeiten des Minder-
Verdienstes
 vom	.7*11.1959	bis	50.	9*1940,
"	15.11.1941	"	25..4.1942,
27. 6.1945	"	7.11.1944,.
»	26... 5.1945	»	51.	5.1945
als Zeiten des Kinderverdienstes im Sinne von
■
• • .
§ 4 Abs, 5 vrG-SozV gelten,
■
III,	Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits.. zu tragen*
Das beklagte Land hat beantragt,
■
die Klage abzuweisen,
 Val
 
Das Landgericht hat am 27. Januar 1956 das folgende Urteil erlassene
• •
• •
Io Es wird festgestellt, daß die tatsächlichen Voraus Setzungen dafür.vörliegen, daß die Zeiten vom 4.9*1939 his 6,11.1939 und vom 1.10.1940 bis 14.11.-1941 als Ersatzzeiten für Wartezeit und Anwartschaft in der Rentenversicherung und die Zeiten, vom 7.11.1939. bis 30.9.-1940 und vom 15.11.1941 bis 25.4.1942 als Zeiten des Minderverdienstes gemäß § 4 Abs. 5 Y/GSozV zu gelten haben.	*
■
II- Im übrigen wird die Klage abgewiesen,
m •
. •
III. Gcrichtskosten und -auslagen bleiben äußer Ansatz.
IV,	Im übrigen werden, die Kosten gegeneinander auf ge-
■ ■
hoben.
•	A	•
• •
•	• •	■ •
* •
• •
‘
Soweit der Klage stattgegeben worden ist, haben beide
• • •
* . •
Parteien auf Rechtsmittel verzichtet« Soweit die Klage, ab-
■ •
gewiesen ist, hat der Kluger am 10* August 1956 Berufung
 eingelegt. Er hat beantragt,	'	' >' ;'
* . • *
• •
. festzustellen, daß auch die Zeiten der Arbeitslosig-
• • • 1
keit, der Inhaftierung und des Minderverdienstes nach
• • •
« •
dem April 1942 als rentensteigornde Ersatzzeiten und.
■	m
m	•	•	"
Wartezeiten oder als Zeiten des Hinderverdienstes in-
; “
• * • * •
der Sozialversicherung gelten.
• •
• * • • .
.
Vorsorglich hat er beantragt,
• * ■
■
die Sache an das zuständige. Sozialgericht zu
• •
verweisen.
 
Das beklagte Land hat beantragt;
■
■
die Berufung zurückzuweisen.
%
Das Oberlandesgericht hat am 1. März 1957 wie folgt erlc&nnts
■
I.	Auf die Berufung des Klägers werden Hr. II und IV im F*ntscheidung3satz des Endurteils des Landgerichts München I, 6. Entschädigiingskammer, vom 27* Januar 1956 aufgehoben.
II.	Der Rechtsweg vor den Entschädigungsgerichten wird
 für unzulässig erklärt.
« •
■
III.	Die Sache wird im Umfang der Hr. II in Entscheidungs
 satz des angefochtenen Urteils an das Sozialgericht
■
in München verwieseii, das auch über die bei dem
m
Landgericht München I angefallenen Kosten zu ent-
■
*
scheiden hat.
• •
P/. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das gebühren-
und äuslägejifrei ist, hat der Kläger zu tragen.
• « »
V.	Die Revision v/ird zugelassen.
• • .
• •
« •
• •
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
 das Urteil des Oberlandesgerichts aüfzuheben
• • •
und die Sache zu:, anderweitiger Entscheidung an
 das zuständige Gericht zurückzuverv/eisen. .
• • • 1 •	m
•	w	•
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug
■
■
nicht vertreten lassen.
 
En t s ch e i dung s grün & e t
Da die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht aufgetreten ist, obwohl sie in der Ladung auf die Vorschrift des § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG hingewiesen worden war, ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden.
II.
\
1. Rach § 99 Satz 2 BErgG mußte der im europäischen
*
• •
Ausland wohnende Kläger die Klage, mit der der.Bescheid
• •
des Landesentschädigungsamts vom 25. Februar 1955 ange-
fochten werden sollte, innerhalb einer Frist von 6 Monaten
* • •
• ■
seit der Zustellung des Bescheides erheben. Eine Zustel-
» *
lung der am H. Juli 1955, also innerhalb der Frist, bei
.
dem Gericht eingegangenen Klage ist nicht erfolgt. Es mag
. . ■ '•
■
auf sich beruhen, ob in dem Termin, der am 11. Rovember 1955
• .
vor dem Landgericht stattfand, bereits zur Sache verhandelt
• • •
wurde. Jedenfalls geschah dies in der Verhandlung vom 16, Dezember 1955, und da das beklagte Land in keinen der beiden Ter-
■ • •
• •
«
mine das Fehlen der KlageZustellung rügte, ist das Verfah-
• *
ren spätestens an diesem Tage vor dem Landgericht rechts-
• •
hängig geworden. Dieser Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
.
hängigkeit steht zu demjenigen der Klageeinreichung den. :
• •
ganzen Umstünden nach noch in demjenigen Verhältnis, das einer der Einreichung folgenden demnächstigen Zustellung entspricht. Die Frist des.§ 99 Satz 2 BErgG gilt deshalb nach-§ 98 Abs. 3 BErgG, § 261 b Abs. 3 ZPO als gewahrt (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57 -
■
zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).
*

r
7 -■
2o. Auch die Frist zur Einlegung der Berufung ist von dem Kläger eingehalten worden, obwohl, während sie lief, das Ändei'ungsgesetz verkündet wurde und diese Frist für den Kläger nach § 218 Abs* 2 BEG nur noch drei Monate betragen würde (§ 99 Satz 2, § 101 Abs- 2 BErgG, Art, III Nr- 14 KndG)o
III.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind zur Entscheidung über Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des National Sozialismus in der Sozialversicherung ergeben, in vollen Umfang die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen (Urteile vom 6o Juni.1956 IV ZR 53/56, IM § 81.BVerwGG Nr, 9\. vom 7. Juli 1956 IV ZR 93/56, Rz\7. 1956, 3715. ebenso Urteil vom 28. November 1956 ly ZR 171/56, RzU 1957, 59 für Ansprüche auf Wiedergutmachung von Schäden in der Kriegsopfer-Versorgung) . An dieser. Auffassung, der auch das Berufungsge-rieht beigetreten ist, ist festzuhalten. Die Ansicht des Revisionsbeklagten, seitdem das Bundesentschädigungsgesetz • ♦
durch das Änderungsgesetz vom 29. Jimi 1956 seine jetzt gel-t'ende-Fassung* erhalten habe, seien die Entschädigungsge-
richte auch für die nach dem erwähnten Gesetz zu treffen-
den gerichtlichen Fntscheidungen zuständig, ist nicht rieh-
■
•tigi Zwar wird durch die gegenüber.dem § 82 Abs. 1 BErgG
• .
erweiterte Fassung des § 175 Abs. 1 BEG die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichtc im Interesse einer einheitlichen und sachgemäßen Anwendung des Entschildigungsrechts über den
 bisherigen Bereich hinaus erweitert (Wilden bei.Bi Wilden, Bundesehtschüdigungsgesetze 2. Aufl, § 175 Anm
1,2
Sr 789 f), die Erweiterung der Zuständigkeit bezieht sich
 jedoch ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht ohne weiteres
■
auf Entscheidungen über die Entschädigung wegen national-sozialistischer Verfolgung,, die auf Grund anderer Gesetze su treffen sind, mag auch das Bundesentschädigungsgesetz Hinweise auf derartige andere Gesetze enthalten, wie es in den §§ 138, 159 geschieht* Insbesondere hat die Neuregelung des
 Entschädigungsrechts nichts daran geändert, daß in gewissen
■
Fälien auch andere
 iclite als die Entschädigungsgcrichtc
 bei der 3ntScheidung über Entschädigungsansprüche die eigent-
■
liehen entschädigungsrechtlichen Grundlagen solcher Ansprüche
 auf rocht e rhal-
■
selbst zu beurteilen haben, wie das etwa tene Vorschrift des § 26 Abs* 4 BVfGöB ergibt
 Für die Lösung der Frage, welche Gerichte

Entschei-
• • » düngen zuständig sind, die nach dem Gesetz über die Behänd-
lung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozial-
Versicherung zu ergehen haben, sind nach wie vor diejenigen
 Erwägungen maßgebend, die der erkennende Senat in den er-
■ • ■ •
wähnten Entscheidungen niedergelegt hat. Die Bayerische Vor-
■
ordnung' zur Lurchführung des Gesetzes über' die Behandlung der
■ ■ ■
Verfolgten des Nationalsozialicmu.3 in der Sozialversicherung
■ • ■
vom 8* August 1950 (GVB1 117) ist deshalb nicht mehr anzuwon-
» • •
*	*	■	A	•
Ge-
den, soweit sieh aus ihr für Entscheidungen nach die*
mm
. • • • • setz die Zuständigkeit anderer Gerichte.als der Sozialgerichte er/xibt.*
• •
An der Zuständigkeit der Sozialgefichte ändert
• ■
sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
«
deshalb etwas, weil das Landgericht unter rechtsirriger An-
• *
nähme seiner Zuständigkeit einem Teil der Klage stattgegeben hat und die Entscheidung insoweit rechtskräftig gewor- . den ist* Zwar ergibt sich, wenn nunmehr für den Rest der
 
Klage die Zuständigkeit des Sosialgerichts beachtet wird, daß das Klagbegehren trotz der inneren Zusammengehörigkeit seiner beiden Teile im Rahmen verschiedener Gerichts barkeiten seine Erledigung findet, Ein solches Ergebnis
 berechtigt jedoch nicht dazu,. einen einmal.begangenen
■
Rechtsfehler zu wiederholen und die Zuständigkeitsregelung auch iilr den noch anhängigen Teil der Klage zu miß-achten.
IV
Ras Berufungsgericht hat den Rechtsstreit, -soweit die Klage von dem Landgericht abgewiesen ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aber in entsprechender Anwen-dung der . in § 52 Abs- 3- SozGG zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken durch Urteil an das nach seiner Auffassung im‘ ersten Rechtssug zuständige Sozialgericht verwiesen*
Es ist umstritten, ob eine solche Verweisung von der
• •
einen Gerichtsbarkeit an die andere auch dort statthaft ist,
* •
\ • * wo entsprechende.gesetzliche Vorschriften fehlen. Rer II,
Senat des .Bundesverwaltungsgerichts hat 'dies verneint mit
 der Begründung, daß keine gesetzliche Lücke vorliege, die
■ ■
• •
Präge vielmehr weder beim Erlaß der verschiedenen Gerichts
• •
verf&hrensorenungen übersehen worden noch nach deren Erlaß erst entstanden, sei.; sie sei vielmehr im geltenden Recht geregelt (RJ\7 1956, 604; ebenso Hastier NJVT 1954, 1831)= Rage-
gen haben mehrere Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
■ *
hofes, zu dem Teil auch noch nach jener Entscheidung des Bunded Verwaltungsgerichts, die gegenteilige Auffassung vertreten* Insbesondere in einem Urteil des III. Senats dieses Gericht vom 1.6. Mai 1955 ist eingehend dargelegt worden, daß zwar
%
TA
die Vorschriften des positiven Rechts eine lückenlose Regelung der Verweisungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Gerichtssv/eigen noch, nicht enthielten» daß sie aber in Vor-bindung mit den vorliegenden Entwürfen für weitere Prozeß-Ordnungen ein modernes prozeßreclitli'ches Prinzip erkennen
 ließen* dessen Anwendung auch im Verhältnis der übrigen Ge-
■
richtszweige untereinander dem richtig verstandenen Ttfil-len des Gesetzgebers entspreche (JR. 1955? 312« 314? ebenso der VIII* Senat BayVerwBl. 1956, 317, anders jedoch der
II« Senat dort Fußn« 1)« Die Entscheidung des III« Senats
■
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ha.t im Schrifttum Zustimmung gefunden (Haueisen, DÖV 1955, 474? Hüller JR 1956, 48), während die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach abgelehnt worden ist (Monger DÖV .1956, 277? Better-mann, JZ 1957, 321 ; Bachof JZ 1957, 374, 375)#'
Gegenüber diesen Stellungnahmen hat Bötticher hervorge-
. • • . * / ■
hoben,, daß die Verweisung eines Rechtsstreits von der .einen
' • • ♦ • • •
• •
Gerichtsbarkeit an die andere kraft Rechtsanalogie nur dann
* • •
in Trage kommen könne, wenn das Gericht, an das verwiesen s
an die die Verweisung anssprechende Entscheidung derart ge-
* ■ • •
bdndcn sei, daß es seinerseits das verweisende. Gericht nicht
* •
-
mehr .für zusbündig halten dürfe. Habe der Gesetzgeber eine
• * • • a •
• • • •
wechselseitige Bindung der Gerichte verschiedener Gerichts-
■ •
barkeiten vorgesehen, aber eine Verweisungsermächtigung nur
• •
für die eine Gerichtsbarkeit ausgesprochen, so v/erde. man nicht zögern dürfen, sie in Y,'ege der Lückenergänzüng auch auf die andere Gerichtsbarkeit auszudehnen, an die nach
 der ausdrücklichen Vorschrift der Verfahrens Ordnung verv/ie-
sen werden könne, zu demal wenn, wie es hier der Fall sei,
*
rein gesetzestechnische Gründe diese Regelung bisher.verzögert hätten (JZ-1956, 753, 754, 755? vgl. auch JZ 1957? 568) ,
In cTer Tat kann eine Lösung der Schwierigkeiten, wie
 sie infolge der kasuistischen und lückenhaften Vorschriften
 des geltenden Rechts auf treten, nur auf dem von Böttichor
■
auf gezeigten Yfege gewonnen worden. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, daß ein für Gerichte verschiedener Rechtszweige bestimmtes Vcrweisungssystem in besonderem üaße auf eine eindeutige und swingende Rechtsgrundlage angewiesen sei. Zwar geht es zu weit, die MÖg-
lichkeit einer richterlichen Fortbildung des Rechts auf dem
*
in Rede stehenden Gebiet unter Zurückstellung der Gebote
 der Prozeßökonomie schlechthin abzulehnen, aber es sind
• . •
hier doch besondere Grenzen gesetzt, weil eine Verweisung
 gerade dann die sachliche Erledigung des Rechtsstreits hindern und zu Rochtsunsicherheit und Schwierigkeiten führen kann, wenn nicht gewährleistet ist, daß innerhalb der Gerichtsbarlzeit, an die der Rechtsstreit gelangt, das von den abgebenden Gericht eingeschlagene Verfahren anerkannt wird. Dabei braucht es nichts auszu demachen, ob das ange-gangene Gericht an die Verweisung derart gebunden ist, daß ihm auch eine etwaige Yfeiterverweisung an eine dritte
 Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gericht der eigenen Ge-
• »
riehtsbarkeit untersagt ist« Unerläßliche Voraussetzung für
 Zulässigkeit einer Verweisung ist jedoch eine eindeu-
■
• •
tige Bindung dos Gerichts, an das die Sache gelangt, an die Auffassung des verweisenden Gerichts darüber, daß sen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Im Verhältnis zwischen den Gerichten der .Zivilgerichtsbarkeit und denjenigen der Sozialgcrichtsbarkeit besteht .
* *
eine solche wechselseitige Bindung nach den ausdrücklichen Vorschriften des § 52 Abs. 1 Satz 2 und r'.bzjo 2 SozGCt*. ,
Das gilt auch, soweit die Zivilgerichte als EntschäaigungS"
- 12-
gerichte tätig werden, denn wenn auch die Entschädigungen sachen nicht eigentlich bürgerliche Rcchtcstreitigkciten sind» so wird über sie doch im Rahmen der ordentlichen Zivilgericlitsbarkeit entschieden (Y/ildenbei Blessin-Y/ilden § 208 Anm. 1 S. 874).
Bei dieser Rechtslage ist die entsprechende Anwendung
 des § 52 Abs. 5 Satz 1, 2 SozGG durch ein Gericht der Zivil-
■
gerichtsbarkeit, das nicht zu den oberen Bundesgerichten gehört, in Verhältnis zur Sozialgcrichtsbarlceit und damit die von dem Berufungsgericht auf den Hilfsantrag des Klägers durch Urteil ausgesprochene Verweisung an das Sozialgericht rechtlich nicht zu beanstanden« Da die Sozialgcrichtc kraft
 zwingender gesetzlicher Vorschrift
 Entscheidungen der
 Gerichte der Zivilgeriehtsba
 Li, der Rechtsweg vor ihnen sei
 unzulässig, anzuerkennen haben, ist auch den Zivilgerichten
 in derartigen Fällen allgemein die Befugnis zur Verweisung
■
von Rechtsstreitigkeiten an die Sozialgerichte, die durch
■ •
■
Urteil zu erfolgen hat, zuzusprechen, obwohl ep dafür noch an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Die Verwoisungsbe-
-P
JL
ügnis ist hier aus den .Grundgedanken der Vorschriften ab-
■ * •
• •
zuleiten, die die Verweisungen von einer Gerichtsbarkeit
• *
• •
in die andere bisher bruchstückhaft geordnet haben, dabei
• ■ ■
• * • •
aber erkennen lassen, in welcher Yfeisc die Gesamtregelung erfol
 gen soll. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang außer auf § 52
■ ■
Abs« 3 SozGG auch auf § 48 a Abs. 3 ArbGG sowie in gewissem
 die oberen
 Umfang auf § 81 BVerwGG, wobei freilich die Bundesgerichte im besonderen getroffene Regelung mit der
 erweiterten 3 in dungs Wirkung des Verweisungsurteils nicht verallgerae inert werden kann. Es entspricht dem Sinn der ge-nannten Vorschriften, daß eine Verweisung von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit an diejenigen der Sozialgerichts-
-13-
barkeit ebenso zu erfolgen hat, wie die Sozialgeriehfce nach § 52 Abs« 3 Satz 1« 2 SozGG und die Gerichte für Arbeitssachen nach § 48 a Abs. 3 Satz 1, 2 ArbGG Vorweisungen an andere Gerichtsbarkeiten vorzunehinen haben.
Diese simigemäße Ergänzung des Gesetzes ist vor allem mit Rücksicht auf die Rechtsuchenden geboten, denen nach Möglichkeit Klagabweisungen wegen Anrufung der unrichtigen Gerichtsbarkeit erspart bleiben müssen. Hach der Auffas-sung des erkennenden Senats haben deshalb die mit dem Recht*-streit befaßten Sozialgerichte, nachdem das Urteil dos Berufungsgerichts rechtskräftig geworden ist, nicht nur dessen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den Sntschädigungsgerichten, sondern auch die Vorweisung an die Sozialgorichtsbarkeit als für sic verbind-
*
lieh hinzunehmen, abgesehen davon, daß ihnen gegebenenfalls, eine V."eiterverv/eisung an ein anderes Gericht der eigenen Gerichtsbarkeit oder an eine dritte Gerichtsbarkeit möglich bliebe. Hit der Rechtskraft des Verwcisungsurteils gilt deshalb die Rechtshängigkeit bei dem im Urteil bezoich-ne.ten Sozialgericht als begründet (§52 Abs. 3 Satz 3 SozGG, § 48 a Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Grundsätzlich werden di.o Sozialgerichte auch die Vorschriften des § 52 Abs. 3 Satz 4? 5
SozGG, § 48 a Abs. 3 Satz 4, 5 ArbGG entsprechend anzuwen-
■
den haben, nach denendie fristwahrendo Wirkung sowie bestimmte andere Wirkungen der Rechtshängigkeit im Ralle der Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit bereits mit der Erhebung der Klage bei dem Gericht der unzuständigen Gericht sbarkeit als eingetreten gelten (vgl. auch § 81 Satz 2 BVerv/GG).
geltend
 Rieht zu erörtern ist hier,, wie der Kläger seine/gemachten Ansprüche nach der Verweisung weiterzuverfolgen hat, und
 ob der Jetzige Beklagte Jedenfalls bis zur Klärung der in § 7 Abs* 1 der Bayer.V0 vom 8* August 1950 genannten Voraussetzungen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit passiv legitimiert bleibt.
Da mithin die durch das angefochtene Urteil erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an das nach § 57 Abs* 5 SozGG zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges der Rechtslage entspricht, ist die Revision gegen dieses Urteil als
 imbegründet zurückzuweisen. Eine Verweisung durch den er-
*
kennenden Senat nach § 81 BVerwGG kommt daneben nicht mehr in Betracht.
Vo
 Bas bisherige Verfahren ist in entsprechender Anweil-
ft
 dung des § 225 Abs. 1 BEG gebühren- und auslagenfrei. Ber Kläger muß Jedoch nach § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. i 3EG die außergerichtlichen Kosten der Bern-
fung und Revision tragen, weil er das damit verfolgte Ziel,
%
ein sachliches Erkenntnis über den noch anhängigen Teil der Klage zu erhalten, nicht erreicht hat (Urteil des
 Senats LM § 81 BVerwGG Hr. 9) und seine Revision erfolg-.
■
I03 geblieben ist. Über die vor der rntschädigüngskammer
■ • *
des Landgerichts entstandenen außergerichtlichen Kosten
m
wird das Sozialgericht zu entscheiden haben, und zwar auch, soweit diese Kosten, über die einheitlich befunden werden muß, sich auf den bereits erledigten Teil des Verfahrens beziehen.
Dem entspricht die Kosten ent Scheidung.« wie sie sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts und aus dem vorliegenden Erkenntnis ergibt.
Schmidt
 Uiis teilberg
 Ascher
Wilden
v, V/erner