Rechtssatzs' Die Beweislast dafür, daß ein unter Verstoß gegen Formvorschriften errichtetes Nottestament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers enthält, trifft denjenigen, der sich auf die Rechtswirksamkeit des NottestLments beruft,, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21»Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br»Kregel, Br »v»Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: - * Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Miterben nach der am 9.Juni 1946 verstorbenen witwe Hosa die Übereignung eines zu dem Nachlaß der Verstorbenen gehörigen Hausgrundstücks nebst Garten und Inventar» Sie beruft sich hierfür auf eine am Todestag der Erblasserin errichtete Niederschrift folgenden Wortlautss Die den 9«Juni 1946 eugen (gez») Wilh.H: vilh.A Hilda Diese Niederschrift sieht sie als ein nach § 24 TestG rechtswirksames Testament an» Die Beklagten sind gegenteiliger Auffassung» Diese begründen sie einmal damit, daß die aufgenommene Niederschrift nicht den Bestimmungen genüge, die das Gesetz für die Errichtung eines solchen Testaments vorschreibe, und sodann damit, daß die Verstorbene, die unmittelbar nach dem Verlesen der Niederschrift gestorben sei, bei deren Errichtung nicht mehr in der Lage gewesen wäie, den ihr verlesenen Inhalt in sich aufzunehmen und daß sie diesen auch nicht gebilligt habe» Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die bei der Aufnahme der Niederschrift unterlaufenen Formverstöße auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs 6 TestG der Gültigkeit der Niederschrift als Testament.entgegenstehen. Die Beklagten hätten daher die Unrichtigkeit der Urkunde beweisen müssen, ein Beweis, den sie nicht führen könnten, da dies- nur durch vollkommen einwandfreie Zeugenaussagen möglich sei und als solche die von den 3 Testamentszeugen 7 Jahre nach dem Vorgang gemachten Aussagen nicht anzuerkennen seien', da diese sich sämtlich einer sehr bedenklichen Handlung bezichtigten«, ’ in so naher Todesgefahr befand, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhielt, oder dessen Stellvertreter nicht möglich war (z.B.infolge eines Unfalls im Gebirge), das Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen errichten. Dagegen hat das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getrof-fen, ob die Errichtung des Testaments vor dem JÜrger-meister oder seihem Stellvertreter entsprechend dem § 23 TestG nicht möglich oder zu demindest eine derartige Besorgnis nach dem pflichtgemässen Ermessen aller 3 Zeugen gerechtfertigt gewesen ist (vgl hierzu BGHZ 3, 372 f). Nach dieser Vorschrift sollen - entgegen der Regel des § 123 BGB - Formfehler bei der Abfassung der Niederschrift der Gültigkeit des Testaments nicht entgegenstehen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält. Das Berufungsgericht hat daher zu riecht die Klägerin dafür beweispflichtig angesehen* daß die Niederschrift eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung der Erblasserin enthalte. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht gegen die Vorschrift des § 415 ZPO verstoßen, wie dies die Revision wohl durch ihre Bezugnahme auf die Entscheidung OGHZ 3, 389 rügen will. Denn bei einem nach § 24 TestGr aufgenommenen Testament handelt es sich nur um eine Privaturkunde (so auch RGRK Anm 7 zu § 24 TestGr), die, da sie in dem hier streitigen Pall von der Erblasserin nicht unterzeichtet ist, einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt (vgl Stein-Jonas-SchÖnke Anm V zu § 416)„
Für das Nachschlagewerk ! * Nicht für die amtliche Sammlung ! Gesetz? TestG* §§ 23 und 24 Rechtssatzs' Die Beweislast dafür, daß ein unter Verstoß gegen Formvorschriften errichtetes Nottestament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers enthält, trifft denjenigen, der sich auf die Rechtswirksamkeit des NottestLments beruft,, Gesetz? festG § 24; ZPO § 416 Rechtssatz? Ein vor drei JZeugen errichtetes Nottestament ist eine Privaturkunde, die einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt«, Aktenzeichen: IV ZR 175/53 Urteil äes RGHoV. 21„Januar 1954 OLG» Freiburg i.Br«, i-t- ■ *4.,' * - « - ' ■ % IV 2R 175/53 Verkündet am 21.Januar 1954 Romacker«. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 41 I: 'it s X«: - Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Elisabeth Kr, L^HB» Kf^str Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.i 1. Wilhelm 2. Hermann 3. Alfx’ed P gegen Porstwart, Landwirt und Bürgermeister, Landwirt.,, 4» Karl Heinrich Baumwart sämtliche wohnhaft in H^0|^Kr. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21»Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br»Kregel, Br »v»Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: - * iv- Bie Revision der Klägerin gegen das an Verkündungs Statt am 24oJuli 1953 zugestellte Urteil des 4.Zivil-il Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Preiburg ;:v. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands i Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Miterben nach der am 9.Juni 1946 verstorbenen witwe Hosa die Übereignung eines zu dem Nachlaß der Verstorbenen gehörigen Hausgrundstücks nebst Garten und Inventar» Sie beruft sich hierfür auf eine am Todestag der Erblasserin errichtete Niederschrift folgenden Wortlautss "Mein Testament; Zu meinen Erben setze benen Brüder Johann Kinüerjdes Johann PflP^^LMargare ta bethnA, Johann des David , Alfred ie Kinder mei und David Anna P Adeline Lina Wilhelm ilhelmine verstor-ein» geh» , Elisa- Hermann II III. Meiner Nichte Elisabeth mir tätig ist» gebe ich als Lo mein Haus mit Hausgarten, mei und den Garten neben August die seit 1911 bei n für ihre Dienste amtliches Inventar Wwe» Mein Land und zu teilen» Wald ist unter meine sämtlichen Erben Umseitiges Schriftstück wurde der Frau noch bei vollem Bewußtsein, daß das ihr voller Wille sei, gutgeheissen. Die den 9«Juni 1946 eugen (gez») Wilh.H: vilh.A Hilda Diese Niederschrift sieht sie als ein nach § 24 TestG rechtswirksames Testament an» Die Beklagten sind gegenteiliger Auffassung» Diese begründen sie einmal damit, daß die aufgenommene Niederschrift nicht den Bestimmungen genüge, die das Gesetz für die Errichtung eines solchen Testaments vorschreibe, und sodann damit, daß die Verstorbene, die unmittelbar nach dem Verlesen der Niederschrift gestorben sei, bei deren Errichtung nicht mehr in der Lage gewesen wäie, den ihr verlesenen Inhalt in sich aufzunehmen und daß sie diesen auch nicht gebilligt habe» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen• Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter«, Entscheidungsgründeg I. Gegen die Zulässig;eit der Klage, die lediglich gegen den Teil der Miterben der Verstorbenen gerichtet ist, die eine Auflassung ablehnen, bestehen rechtlich keine Bedenken (vgl insbes RGZ 111, 338* OGHZ 1,47 und 163j Kipp-Coing § 112 III 2 d und 3 S 420)«, II. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die bei der Aufnahme der Niederschrift unterlaufenen Formverstöße auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs 6 TestG der Gültigkeit der Niederschrift als Testament.entgegenstehen. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, daß die Verstorbene bei Errichtung der Urkunde noch bei vollem Bewußtsein gewesen sei und die Vorgänge in sich auf genommen und gebilligt habe«. Die Revision rügx, daß das Gericht der Klägerin die Beweislast für die Billigung des Inhalts der Urkunde durch die Verstorbene auferlegt habe, da bereits der Wortlaut der Urkunde die Billigung ergebe. Die Beklagten hätten daher die Unrichtigkeit der Urkunde beweisen müssen, ein Beweis, den sie nicht führen könnten, da dies- nur durch vollkommen einwandfreie Zeugenaussagen möglich sei und als solche die von den 3 Testamentszeugen 7 Jahre nach dem Vorgang gemachten Aussagen nicht anzuerkennen seien', da diese sich sämtlich einer sehr bedenklichen Handlung bezichtigten«, ’ Bei der-streitigen Urkunde handelt es sich um eine von 3 Zeugen Unterzeichnete Niederschrift einer Verfügung von Todes wegen. Nach dem zur Zeit der Errichtung geltenden § 24 Abs 2 des TestG konnte ein Erblasser, der sich ;$V ♦♦V* 4'" V Ax X m- ^ . & &V' * h % 4*' in so naher Todesgefahr befand, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhielt, oder dessen Stellvertreter nicht möglich war (z.B.infolge eines Unfalls im Gebirge), das Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen errichten. Da die Erblasserin unmittelbar nach Aufnahme der Urkunde verstorben ist, lag zweifelsfrei eine nahe Todesgefahr vor. Dagegen hat das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getrof-fen, ob die Errichtung des Testaments vor dem JÜrger-meister oder seihem Stellvertreter entsprechend dem § 23 TestG nicht möglich oder zu demindest eine derartige Besorgnis nach dem pflichtgemässen Ermessen aller 3 Zeugen gerechtfertigt gewesen ist (vgl hierzu BGHZ 3, 372 f). Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß die Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments gemäß § 24 Abs 2 TestG Vorgelegen haben, ist die Revision nicht begründet. Die von den 3 Zeugen abgefaßte Niederschrift weist eine Reihe von Fori,fehlem aufr Es fehlen insbesondere die Bezeichnung der Erblasserin und deren Unterschrift oder die Feststellung ihrer Unfähigkeit zu schreiben. Gemäß § 24 Abs 3 TestG ist die Vorschrift des § 23 Abs 6 entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sollen - entgegen der Regel des § 123 BGB - Formfehler bei der Abfassung der Niederschrift der Gültigkeit des Testaments nicht entgegenstehen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält. Nach allgemeinen. Rechtsgrundsätzen muß derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die diesen Anspruch begründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitungsfalle auch beweisen, ^ine solche Tatsache ist hier die zuverlässige Wiedergabe der I Erklärung des Erblassers. Das Berufungsgericht hat daher zu riecht die Klägerin dafür beweispflichtig angesehen* daß die Niederschrift eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung der Erblasserin enthalte. Wenn es dann unter „'ürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme diesen Beweis als nicht geführt ansieht, so kann dies als tatsächliche Feststellung in der Revisionsinstanz nicht angegriffen werden, weil diese Y»urdigung weder gegen Verfahrensvorschriften, noch Denkgesetze, noch £r~ fahrungssätze verstößt. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht gegen die Vorschrift des § 415 ZPO verstoßen, wie dies die Revision wohl durch ihre Bezugnahme auf die Entscheidung OGHZ 3, 389 rügen will. Denn bei einem nach § 24 TestGr aufgenommenen Testament handelt es sich nur um eine Privaturkunde (so auch RGRK Anm 7 zu § 24 TestGr), die, da sie in dem hier streitigen Pall von der Erblasserin nicht unterzeichtet ist, einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt (vgl Stein-Jonas-SchÖnke Anm V zu § 416)„ Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen Kregel v. Werner Wüstenberg