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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV, Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raskef Br, Kregel, Dr,v.Werner und Scheffler für Recht erkannt: Des Berufungsgericht geht zutreffend davon, aus, daß eine Ehe wegen Ehebruchs gemäß § 42 EheG nur geschieden werden kann, wenn den Ehegatten, der deswegen auf Scheidung verklagt wird, ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist« Von einen solchen kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Ehebruch unter besonderen Umständen begangen ist, die nach den §§ 51, 52, 54 u 59 StGB bei der strafrechtlichen Beurteilung einer Handlung als SchuldausschließungsgrUnde gewertet werden müßten« Das hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (QGEZ 1, 122) bereits in seinen Urteil von 9« Juli 1951 - IV SE 94/50 - lindenmaier-IIöhring !7r 1 zu § 42 EheG - ausgesprochen« Bes Berufungsgericht stellt nun fest, daß die Beklagte im vorliegenden Palle den Ehebruch in einem unverschuldeten, auf andere '»Veiso nicht zu beseitigenden Notstand begangen habe, um sich und ihre Kinder aus einer gegenwärtigen Gefahr für leib und Leben zu retten„ im Schriftsatz vom 3* Oktober 1950 vorgetragen, die Beklagte würde, wenn sie gewußt hätte, daß der Kläger noch lebte, trotz ihrer schweren Lebensverhältnisse damals noch den Opfermut aufgebracht haben, um sich mit den Kindern bis zur Wiedervereinigung mit dem Kläger durchzuschlagen« Damit, so meint die Revision, habe die Beklagte selbst zugegeben, daß eine unausweichliche Notlage für sie nicht bestanden habe* Der Ehebruch, aus dem das am 1. Die angeblich erste Nachricht vom Kläger seit 1945 habe die Beklagte am 6» Mai 1948 erhalten« Wenn sie sich und die Kinder von dieser Zeit an ohne ehebrecherische Hingabe an den Polen habe durchbringen können, so sei * ihr dies, wie sie ja auch selbst zugestanden habe, auch vorher,, wenn auch unter Aufbringung eines größeren Opfermuts, möglich gewesen« Wenn das Berufungsgericht unter Außerachtlassung dieser Erklärungen der Beklagten zu einer gegenteiligen Feststellung gekommen sei, so beruhe das auf« einer Verletzung des § 286 ZPO« Diese Rüge könnte nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn anzunehmen wäre, daß das Berufungsgericht in der Tat die obigen schriftsätzlichen Erklärungen der Beklagten bei der Würdigung des Inhalts der Verhandlung und ihrer Briefe nicht berücksichtigt hätte« Für diese Annahme besteht jedoch * obwohl das Berufungsgericht sich mit den oben erwähnten schriftsätzlichen Angaben der Beklagten in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein ausreichender Anhalt» Im Tatbestand des Berufungsurteils (S 2 unten) ist der Parteivortrag der Beklagten dahin wiedergegeben 9 daß sie den Ehebruch nur in Ungewißheit darüber, ob der Häger noch am Leben sei und aus Not begangen habe« Das entspricht im wesentlichen dem Inhalt des Schriftsatzes vom 1. Juli 1950» Im übrigen ist im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich vermerkt, daß der Inhalt der Schriftsätze der Parteien vorgetragen sei» Es muß deshalb angenommen werden, daß er dem Berufungsgericht auch gegenwärtig gewesen ist, als es sich seine endgültige Überzeugung Über die tatsächlichen Verhältnisse bildete, unter denen die Beklagte zu dem Ehebruch gekommen ist» Es lag aber für das Berufungsgericht besonders nahe, sich dabei in erster Linie unmittelbar an die eigenen brieflichen Erklärungen der Beklagten zu halten, weil auch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten keinerlei Gelegenheit gehabt hatte, sich durch diese mündlich über den Sachverhalt unterrichten zu lassen, sondern sich darauf beschränken mußte, ihre schriftlichen Mitteilungen schriftsätzlich zu verarbeiten o Ob er dabei $eren Inhalt in allen Punkten richtig wiedergegeben hat, steht dahin» In jedem Palle war das Berufungsgericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 617 ZPO nicht gehalten, die in dieser. Vi geschrieben, daß sie der Not hätte standhalten können, wenn sie gewußt hätte, daß der Kläger noch lebe, s:n-dern erklärt, daß sie dann bereit gewesen sei, mit ihren Kindern lieber in der Hot zu sterben, als einen Ehebruch zu begehen« Daß das Berufungsgericht dieser Darstellung der Beklagten Glauben geschenkt hat, ist.aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Nun hat allerdings die Beklagte die in ihrem Schriftsatz vom 1.« Juli 1950 enthaltene Behauptung, sie habe sich nach Empfang des ersten nach 1945 an.sie gerichteten Briefs des Klägers (also nach dem 6«5«1948 - Bl 70) nicht mehr vergangen, in ihren vom Berufungsgericht erörterten Briefen nicht widerrufen« Das Berufungsgericht mußte deshalb davon ausgehen, daß die Beklagte und ihre Kinder sich seit dieser Zeit nicht mehr in einer gegenwärtigen Gefahr für leib oder Leben befunden haben, aus der sie nur durch »eitere geschleciic-liche Hingabe der Beklagten an den Polen hätten gerettet werden können« Das steht aber mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß.zur Zeit ihrer früheren Eingabe (bis etwa März/April 1948) diese Notlage bestanden habe, nicht in Widerspruch*' Die Beklagte hatte vorgetragen (Schriftsatz vom 3.10«1950) , daß sie auf Grund ihrer Schwangerschaft und im Hinblick auf ihre Krankheit (Krampfadern an den Füssen) einen Gemeindezuschuß und die nötigen Lebensmittel erhalten habe, so daß nunmehr die Ernährung ihrer Kinder gesichert gewesen sei« Diese ihre Angaben waren vom Kläger nicht bestritten worden« Danach war aber die Annahme berechtigt, daß tatsächlich um diese Zeit in der Versorgungslage der Beklagten und Wenn die Revision schließlich vorträgt, es fehle in den Angaben der Beklagten und in den Ausführungen des Berufungsgerichts an einer eindeutigen Feststellung dariiber, daß der Pole ohne Gewährung des geschlechtlichen Verkehrs nicht bereit gewesen wäre, die Beklagte und ihre Kinder zu unterstützen, so ist dem entgegenzuhalten, daß sowohl die Beklagte als auch das Berufungsgericht offenbar von dieser Annahme ausgegangen sind„ Wenn die Beklagte erklärt, sie hätte es bei Kenntnis des Umstandes, daß ihr Mann noch am Leben sei, vorgezogen, mit den Kindern zu sterben, anstatt sich dem Po-lefc hinzugeben, so kann das nur so verstanden werden und ist das auch vom Berufungsgericht so verstanden worden, daß die Beklagte ihren und der Kinder Untergang vor Augen hatte für den Pall, daß sie dem Polen die Hingabe verweigerte« Das bedeutet, daß sie bei Begehung des Ehebruchs mindestens in dem Glauben gehandelt hat, der Pole werde ihr keine Unterstützung gewähren, oder die bereits begonnene Unterstützung wieder einstellen, wenn sie sich ihm versagen würde.

Zitierte Normen: § 42 EheG § 286 ZPO § 59 StGB § 48 EheG § 559 ZPO
KindBerufungsgerichtBriefEheGZPOEhebruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet am 29* Mai 1952 Klett, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Johann 17 UMBBHBßtrafie A.
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 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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die Ehefrau Wanda iKreis S Polen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV, Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raskef Br, Kregel, Dr,v.Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil.des 2« Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts in Düsseldorf vom 27« Juli 1951
%
wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen. Von Rechts wegen
~ 2 — Tatbestand:
.Die Parteien, beide deutsch und katholisch, haben am 51» December 1939 vor dem Standesbeamten in Pe3tlin., Kreis Stuhra, in *7estpreußen - heute Postolin pow S2tum i7oj Gdansk Polen - die Ehe geschlossen, aus der zwei am 27« Hai 1941 und am 27. Juni 1944 geborene Kinder her-vorgegangen sind* Sie hatten früher ihren Wohnsitz in P(B; wo die Beklagte auch jetzt noch wohnt. Per Häger war während des Krieges Soldat. Er wurde 1948 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen und begab sich nach Duisburg. Die Beklagte hat im Jahre 1948 Verkehr mit einem polnischen Staatsangehörigen aufgenommen. Aus diesem Verkehr ist an 1. Januar 1949 ein Kind hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien war im Jahre 1943«
Der Xläger hat beantragt, die Ehe wegen Ehebruchs der Beklagten zu scheiden und die Beklagte für scinu.-uig zu erklären«
Die Beklagte war im ersten Rechtszuge nicht vertreten. Schriftlich hatte sie unter dein 14. Februar 1950 mitgeteilt, sie habe den Ehebruch nur aus ITot begangen, um ihre Kinder zu retten«
Das Landgericht hat den Kläger.persönlich vernommen und durch Urteil vom 25» April 1950 der Klage statt-gegeben.
Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger seine Scheidungsklage
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hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützte
 Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgeric! teilweise abgeändert« Es hat das Scheidungsbegehren des Klägers aus § 42 EheG für ungerechtfertigt angesehen, die Ehe aber auf Grund des § 43 EheG ohne Schuldausspruch geschieden«
Hit der xtevision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der ilevision«
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Des Berufungsgericht geht zutreffend davon, aus, daß eine Ehe wegen Ehebruchs gemäß § 42 EheG nur geschieden werden kann, wenn den Ehegatten, der deswegen auf Scheidung verklagt wird, ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist« Von einen solchen kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Ehebruch unter besonderen Umständen begangen ist, die nach den §§ 51, 52, 54 u 59 StGB bei der strafrechtlichen Beurteilung einer Handlung als SchuldausschließungsgrUnde gewertet werden müßten« Das hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (QGEZ 1, 122) bereits in seinen Urteil von 9« Juli 1951 - IV SE 94/50 - lindenmaier-IIöhring !7r 1 zu § 42 EheG - ausgesprochen«
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Bes Berufungsgericht stellt nun fest, daß die Beklagte im vorliegenden Palle den Ehebruch in einem unverschuldeten, auf andere '»Veiso nicht zu beseitigenden Notstand begangen habe, um sich und ihre Kinder aus einer gegenwärtigen Gefahr für leib und Leben zu retten„
Es sieht den Tatbestand des §’54 StGB als gegeben an«, Seine Überzeugung gründet es auf die Angaben dergeklagten in ihren Briefen, die sie im Laufe des Scheidüngs-verfahrens an das Landgericht, an den Kläger und an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtet hato Ihren darin enthaltenen eindringlichen Schilderungen über die Verzweiflung und die Notlage, die sie zu dem Ehebruch getrieben hätten, sei, so führt das Berufungsgericht aus, Glauben zu schenken« Banach müsse angenommen werden, daß der Mangel an Nahrungsmitteln und Brennstoff, die Krankheit der Beklagten sowie der Umstand, daß sie keine Unterstützung erhalten habe und auch bei Verwandten oder Bekannten keine Hilfe habe finden können, für sie und vor allem für ihre beiden damals erst 4 und 7 Jahre alten Kinder eine schwere unmittelbare Leibesgefahr, für die Kinder sogar Lebensgefahr begründet hätten« Biesen Notstand habe die Beklagte nicht anders als dadurch beseitigen können, daß sie sich dem hilfsbereiten polnischen Staatsangehörigen angeschlossen und sich ihn schließlich hingegeben habe«
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Revision hierzu zunächst bemängelt, daß das Berufungsgericht seine dargelegte Überzeugung von der Notlage der Beklagten aus dem Inhalt ihrer Briefe geschöpft habe« Biese seien als Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Behauptungen
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Dem kann nicht beigetreten werden« Das Berufungsgericht hatte mit Beweisbeschluß.vom 14« ITovcuber 1950 auf Grund der Bestimmung des § 619 ZPO die Vernehmung beider Parteien ungeordnet« Die Vernehmung der Belvlsg-ten konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da sie weder persönlich vor dem Prozeßgericht erscheinen noch auf Grund eines Rechtshilfeersuchens vernommen werden konnte« Bei dieser Sachlage war eine ersatzweise Verwertung ihrer Briefe als Urkunden ebenso zulässig, wie unter Umständen die schriftliche Erklärung eines Zeugen anstelle seiner Vernehmung als Srsatzbeweisnittel verwendet werden kann (vgl Stein-Jonas-Schönke Ann III 4 a zu § 286 ZPO)« «Teichen Beweiswert es dabei den schriftlichen Erklärungen der Beklagten zunessen wollte, hatte das Berufungsgericht in freier Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Inhalts der Briefe zu entscheiden« Es war dabei auch nicht gehindert, den eigenen Angaben der Beklagten in ihren Briefen vor dem Inhalt der von ihrem Prozeßbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze;, und mündlichen Ausführungen den Vorzug zu geben«
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte, wie die Revision bemerkt, in seinem Schriftsatz von 1. Juli 1950 vorgetragen, daß sie zu dem unehelichen Geschlechtsverkehr nur gekommen sei aus Hot und’ weil sie nichts darüber gewußt habe, ob der Kläger noch lebe« Seitdem sie wisse,daß er noch am Leben sei, habe sie sich reicht' mehr vergangen und von allen fern gehalten« Demgemäß war
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im Schriftsatz vom 3* Oktober 1950 vorgetragen, die Beklagte würde, wenn sie gewußt hätte, daß der Kläger noch lebte, trotz ihrer schweren Lebensverhältnisse damals noch den Opfermut aufgebracht haben, um sich mit den Kindern bis zur Wiedervereinigung mit dem Kläger durchzuschlagen« Damit, so meint die Revision, habe die Beklagte selbst zugegeben, daß eine unausweichliche Notlage für sie nicht bestanden habe* Der Ehebruch, aus dem das am 1. Januar 1949 geborene Kind stamme, müsse etwa im März/April 1948 gegangen.sein«
Die angeblich erste Nachricht vom Kläger seit 1945 habe die Beklagte am 6» Mai 1948 erhalten« Wenn sie sich und die Kinder von dieser Zeit an ohne ehebrecherische Hingabe an den Polen habe durchbringen können, so sei * ihr dies, wie sie ja auch selbst zugestanden habe, auch vorher,, wenn auch unter Aufbringung eines größeren Opfermuts, möglich gewesen« Wenn das Berufungsgericht unter Außerachtlassung dieser Erklärungen der Beklagten zu einer gegenteiligen Feststellung gekommen sei, so beruhe das auf« einer Verletzung des § 286 ZPO«
Diese Rüge könnte nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn anzunehmen wäre, daß das Berufungsgericht in der Tat die obigen schriftsätzlichen Erklärungen der Beklagten bei der Würdigung des Inhalts der Verhandlung und ihrer Briefe nicht berücksichtigt hätte« Für diese Annahme besteht jedoch * obwohl das Berufungsgericht sich mit den oben erwähnten schriftsätzlichen Angaben der Beklagten in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein ausreichender Anhalt»

Im Tatbestand des Berufungsurteils (S 2 unten) ist der Parteivortrag der Beklagten dahin wiedergegeben 9 daß sie den Ehebruch nur in Ungewißheit darüber, ob der Häger noch am Leben sei und aus Not begangen habe« Das entspricht im wesentlichen dem Inhalt des Schriftsatzes vom 1. Juli 1950» Im übrigen ist im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich vermerkt, daß der Inhalt der Schriftsätze der Parteien vorgetragen sei» Es muß deshalb angenommen werden, daß er dem Berufungsgericht auch gegenwärtig gewesen ist, als es sich seine endgültige Überzeugung Über die tatsächlichen Verhältnisse bildete, unter denen die Beklagte zu dem Ehebruch gekommen ist» Es lag aber für das Berufungsgericht besonders nahe, sich dabei in erster Linie unmittelbar an die eigenen brieflichen Erklärungen der Beklagten zu halten, weil auch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten keinerlei Gelegenheit gehabt hatte, sich durch diese mündlich über den Sachverhalt unterrichten zu lassen, sondern sich darauf beschränken mußte, ihre schriftlichen Mitteilungen schriftsätzlich zu verarbeiten o Ob er dabei $eren Inhalt in allen Punkten richtig wiedergegeben hat, steht dahin» In jedem Palle war das Berufungsgericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 617 ZPO nicht gehalten, die in dieser. Schriftsätzen vorgebrachten Tatsachen, soweit sie zu Ungunsten der Beklagten gegen das Vorliegen eines unausweichlichen Notstandes sprachen, als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu werten»
In ihrem Brief (Bl 118 d a) aber hatte die Beklag- . te, wie das Berufungsgericht besonders hervorhebt, nichi
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 geschrieben, daß sie der Not hätte standhalten können, wenn sie gewußt hätte, daß der Kläger noch lebe, s:n-dern erklärt, daß sie dann bereit gewesen sei, mit ihren Kindern lieber in der Hot zu sterben, als einen Ehebruch zu begehen« Daß das Berufungsgericht dieser Darstellung der Beklagten Glauben geschenkt hat, ist.aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«
Nun hat allerdings die Beklagte die in ihrem Schriftsatz vom 1.« Juli 1950 enthaltene Behauptung, sie habe sich nach Empfang des ersten nach 1945 an.sie gerichteten Briefs des Klägers (also nach dem 6«5«1948 - Bl 70) nicht mehr vergangen, in ihren vom Berufungsgericht erörterten Briefen nicht widerrufen« Das Berufungsgericht mußte deshalb davon ausgehen, daß die Beklagte und ihre Kinder sich seit dieser Zeit nicht mehr in einer gegenwärtigen Gefahr für leib oder Leben befunden haben, aus der sie nur durch »eitere geschleciic-liche Hingabe der Beklagten an den Polen hätten gerettet werden können« Das steht aber mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß.zur Zeit ihrer früheren Eingabe (bis etwa März/April 1948) diese Notlage bestanden habe, nicht in Widerspruch*' Die Beklagte hatte vorgetragen (Schriftsatz vom 3.10«1950) , daß sie auf Grund ihrer Schwangerschaft und im Hinblick auf ihre Krankheit (Krampfadern an den Füssen) einen Gemeindezuschuß und die nötigen Lebensmittel erhalten habe, so daß nunmehr die Ernährung ihrer Kinder gesichert gewesen sei« Diese ihre Angaben waren vom Kläger nicht bestritten worden« Danach war aber die Annahme berechtigt, daß tatsächlich um diese Zeit in der Versorgungslage der Beklagten und
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ihrer Kinder eine merkliche Wendung zu dem Besseren eingetreten war, zu demal auch der Eintritt der wärmeren Jahreszeit jetzt für sie gewisse Erleichterungen mit sich brachte <,
Wenn die Revision schließlich vorträgt, es fehle in den Angaben der Beklagten und in den Ausführungen des Berufungsgerichts an einer eindeutigen Feststellung dariiber, daß der Pole ohne Gewährung des geschlechtlichen Verkehrs nicht bereit gewesen wäre, die Beklagte und ihre Kinder zu unterstützen, so ist dem entgegenzuhalten, daß sowohl die Beklagte als auch das Berufungsgericht offenbar von dieser Annahme ausgegangen sind„
Wenn die Beklagte erklärt, sie hätte es bei Kenntnis des Umstandes, daß ihr Mann noch am Leben sei, vorgezogen, mit den Kindern zu sterben, anstatt sich dem Po-lefc hinzugeben, so kann das nur so verstanden werden und ist das auch vom Berufungsgericht so verstanden worden, daß die Beklagte ihren und der Kinder Untergang vor Augen hatte für den Pall, daß sie dem Polen die Hingabe verweigerte« Das bedeutet, daß sie bei Begehung des Ehebruchs mindestens in dem Glauben gehandelt hat, der Pole werde ihr keine Unterstützung gewähren, oder die bereits begonnene Unterstützung wieder einstellen, wenn sie sich ihm versagen würde. Eine solche Vorstellung der Beklagten, die im übrigen durchaus der Lebenserfahrung entsprach, würde aber bei der hier gebotenen Anwendung des aus § 59 StGB sich ergehenden Rechtsgedankens genügen, um ein Verschulden der Beklagten bei der Begehung des Ehebruchs auszuschließen (vgl OGKZ 1, 225)o
Eie Revision konnte danach nicht zu dem'Erfolg führen*
Soweit das Berufungsgericht auf Scheidung der Ehe nach § 48 EheG erkannt hat, ist seine Entscheidung nicht angefochten worden und daher auch vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (§ 559 ZPO)*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO*
Ascher Baske	Kregel	v.Wenrter	Scheffler