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BGH · IY ZR 175/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 175/5

20) 1st durch den gesetzwidrigen und-deshalb aufgehobenen Hoheitsakt das Recht einer dritten Person begründet norden« so steht dieses dem Widerruf nicht entgegen, in} Pie ordentlichen Gerichte haben den Widerruf eines Yerwaltungsaktes grundsätzlich als gültig zu behandeln«, Ob der widerrufene't ■ !V-, Yerwaltungsakt; gesetzwidrig^1 war j UH-.. Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des Eigentümerin des Wagens zu sein0 ihre Vorstellungen hei dem Landkreis 1<j4^ führten dazu., dass der 0 b e r k r e i s d i r ektor durch "Verfügung vom 2oc August 1948 die B e s chla gn sh m ey e r f ügun g auf ho'b 0 ln dieser Verfügung wird aus ge führt ? Lie Klägerin macht geltend, die Beschlagnahmeverfügung sei schon wegen Pehlens einer jeden gesetzlichen Grundlage nichtig gewesen, jedenfalls sei aber durch die Aufhebung der Beschlagnahme ihr Eigentum wieder hergestellt worden<. Lie Beklagte hat Klagabweisung beantragt Sie har bestritten, dass die Klägerin Eigentumerin des wagens genesen sei <, Jhr etwaiges Eigentum sei aber auch dadurch untergegangen, dass der wagen von den Besatzungstrup-pen auf Grund der Haager Landkriegscrdnung in Anspruch genommen vjorden sei 0 Der wagen sei dann herrenlos auf gefunden 9 von dem damaligen 'britischen Tr e n s p o r t o f f i z i er in Brechern am 9*Bebruär 1916 'beschlagnahmt und ihr, der Beklagten, zugewiesen worden» Die Beschlagnahme des BIG/ durch den Landrat'unterliege aber nicht der Nachprüfung des Gerichtsda sie auf Grund einer allgemeinen, im wahre 1948 ergangenen .Anweisung der Kilitärregierung schlechthin rechtsgültig sei0 Die .Aufhebung der Beschlagnahme sei unwirksame, da sie, die Beklagte , durch die Zuweisung Eigentum erworben habe,, Auch habe die Klägerin den Sehät zun gsw ert des wagens rnit lo25o GM zuzüglich eines ledigen Harteausgleichs• angenommen0 wegen dieses Betrages macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht; geltend» Die Klägerin hat das 'Vorbringen der Beklagten insoweit bestritten, als diese eine Beschlagnahme des Transportoffiziers behaupteto Eine solche sei niemals erfolgt» Das Landgericht in Köln hat die Beklagte zur Herausgabe des Personenkraftwagens verurteilto Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung ist zprückgewiesen wordene Die Revision ist zugelassen » Anlass zu der von .Lilts'Vieren vorzunehmenden Prüfung der Drage, ob die Beklagte parteifähig ist und deshalb verklagt werden kann» nach deutschem Verwaltungsrecht sind Behörden in der Regel Organe einer öffentlich-rechtlichen Person? eine Art Selbst-vervVaitungskörperschaften (nleinrahr gro) 0 Diese Eigenschaft hat die privatrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit ( § 5o ZPO) zur Polgeo Die Beklagte ist auch ordnungsgemäss im Sinne des 5 56 aaO vertreten * dass das Eigentum der Klägerin an dem • herausverlangten PKk durch die Beschlagnahme des Landrats und dis Zuteilung an die Beklagte nicht berührt worden ist. weil die Beschlagnahme wegen Fehlens jeder gesetzlichen Grundlage nichtig sei, in zweiter Linie darauf, dass sie wegen Oesetzwidrigkeit rechtsgültig aufgehoben und das Eigentum wieder hergestellt? weil mit der Klage nicht die Beseitigung einer durch einen öffen11 ich'••rechtlichen Akt geschaffenen Rechtslage erstrebt wird und das auf die Klage ergehende Urteil kein unstatthafter Bingriff des Gerichts in den Zustüna lgkeiteherei ch einer Verwaltungsbehörde ist« Die ms-Rührungen des Berufungsurteils darüber, dass vor der Beschlagnahne der P1R7 im Eigentum der Klägerin gestanden hat, werden von der Revision nicht angegriffen9 sie lassen auch einen Rechtsirrium nicht erkennen. weil die Beschlagnahme und die damit zusammenhängende Zuteilung zu Gunsten der nicht zu den gleichen Behördencrganismus wie der Landrat gehörenden Beklagten ausgesprochen worden ist0 Der ~iiiderruf greift daher in bestehende Rechte einer dritten Person ein» Riese stehen zwar der sonst vorhandenen freien Widerrufliehkeit eines die "Verwaltung 'begünstigenden Yerwaltungsaktes entgegen. 5.) Das öberlanöesgericht geht davon aus, dass die von dem Landrat ausgesprochene Beschlagnahme von Anfang an wegen des Pehlens jeder gesetzlichen Grundlage nichtig gewesen sei. rieht- richtig gemacht habe, so sei Widrigkeit durch der Beschluss des rechtswirksam aufgehoben und damit Eigentum der Klägerin v/iederherges der 'Verfügung sie sie wegen Gesetz-Ob er kr ei sdirektors sei das frühere teilto Auf die frage der anfänglichen Dichtigkeit der -beschlagnahme kann es aber erst in zweiter Linie ankommen , rmmlieb dann, wenn der widerruf jeder rechtlichen Wirksamkeit entbehrt» Auch der Widerruf einer vemal-m tungsverfägung ir:t ein Terwsltungsakt„ hach deutschem 7erwaltungsrecht besteht daher für ihn die Vermutung der hechtsbesiändigkeito "Verletzt der Widerruf das Gesetz 5 so folgt daraus nicht ohne weiteres seine Dichtigkeit«, er kann vielmehr in der Hegel nur wegen Gesetzes-Verletzung auf Anfechtungsklage des durch die Aufhebung in seiner Rechtsstellung Betroffenen durch Urteil eines Yerwaltungsgerichts für unwirksam erklärt werden« Bis zur Aufhebung ist er wirksam (vergl0Bayer»TGH in DY 1949? zulässig und ebne weiteres nichtig wird der widerruf ZoBo dsiiUj wenn er durch das Gesetz oder durch eine 'feindende Anweisung der Besaizangsmacht verdoten ist, V/ird durch den 'Widerruf eines Terwa 1 tung s akt e s das durch ihn begründete Hecht einer drizien rerson berührte so steht dies der Gültlgreif des Widerrufs nicht entgegen o wenn der v; erwöJ.'üungsaht 57) * niemand kann die Gültigkeit des «iderrufs darnit bestreiten, dass er sich auf ein Hecht beruf to das auf dem gesetzwidrigen Verwaltung^- a akt beruhto Ob aber die voraussetzungen für die Gültigkeit des Y.;iderrufs gegeben sind, hat die h da es sich um eine sachliche 7craussetzung i für diesen Verwal bungs akt handelte Wie oei .jedem anderen Yerwaltungsakt sind die ordentlichen Gerichte nicht befugt nachzuprüfen, ob die widerrufen- , de Behörde diese Voraussetzungen zu hecht begabt hat v; ries kann nur das Yerwsltungsgericht? ’’Anordnungen (orders) der Militärregierung sind und als solche nicht innige-stosseil oder abgeändert werden können9 es sei denn durch ausdrückliche und bestimmte Anordnung der Militärregierung" o wie sich aus dem Aortlaut dieser Anweisung ergibt? bezieht sich die Anweisung vom 11 * August 1948 nur auf Krrftfahrzeugbeorderungen des ABv« der SVD und der ihnen nachgeordneten Stellen» üin eine solche handelt es sich aber hier nicht? kann nicht hergeleitet werden9 dass der Besch1agnahmeverfügung des Landrats vom 9oNovember 1945 eine solche Wirksamkeit verliehen war, dass sie nichtzu-rückgenoimaen werden kennte* 7er allem ist es rechtsirrig anzunehmen? dass die Anweisung des 8aKorps eine materielle Grundlage für die Besch 1 agnahrneverfügung bildet» Der unmittelbare Geltungsbereich dieser inweisung -ist nur das Gebiet der heutigen Länder Schleswig-Holstein und Hamburg» Daran hat auch die Verfügung des Zonal Office of the Legal Adviser nichts geändert? dass dadurch das Eigentum der Klägerin wieder hergestellt worden int» Ob dies mit rückwirkender Kraft oder nur vom Zeitpunkt des Widerrufs ab geschehen ist Ivergl hierzu Jellinek? Die Beklagte, der ein Hecht auf den Besitz des Döiv-zeuges nickt mehr zustebt, ist daher zur Herausgabe au die ivligei'in als Eigentümerin nach § Soa BC5 ve:-:pflück tet 0 Dass sie ein Zurückbehaltungsrecht ir.cbt geltend zisch eta kann, bat das Drteil des Oberlandesgerichts zutreffend aue-geführt.

BeschlagnahmeLandnichtigBehördewiderrufenVerfügungKlägerinAnweisungRevision

Volltext der Entscheidung

Bür das Hachsehlag ewer k !
G- e s e i z % § 9 8 5 BQ- B 0
Recht ss atz §	10) Bin nicht - I- di glich 'die Y e rv» altun • s b eh Ör ö e be
 gunstigender Y er w a 1 tun g s a kt hr.:.:.-} grundsätz-, lieh you der erlassenden Ye'r-t' ocungsbehörde wegen Gesetzwidrigkeit wider:,-ulen' werden, sei ss« dass er wegen Gesetzwidrigkeit nichtig, sei es, dass er deswegen nur•aufhebbar icl«
20) 1st durch den gesetzwidrigen und-deshalb aufgehobenen Hoheitsakt das Recht einer dritten Person begründet norden« so steht dieses dem Widerruf nicht entgegen,
 in} Pie ordentlichen Gerichte haben den Widerruf eines Yerwaltungsaktes grundsätzlich als gültig zu behandeln«, Ob der widerrufene't ■ !V-, Yerwaltungsakt; gesetzwidrig^1 war j UH-..	1	-z-
terliegt nur der iJachpfüfung durch, die widerrufende Behörde, nicht aber der durch die o rd en11 i ch en G-e ri cht e „
Akt,n Zeichens IY ZR 175/5o Urteil y026 •Pebruar 1951 OLG Köln0
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im BR 175 f'5o
Tor! and .,h am 25 0 15'bri.iar 1951 gez 0Kielt Jiistizanggstellt8r als Hrkundskeernier der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes ,
<fm Kamen des Tolles !
ln Sachen
 der Belize!Behörde des Regierungsbezirks	vertreten durch den lolizeiausschuss»	B^B|^s er?
Beklagte und Revisionsklägerin.
-Broz es Bevollmächtigt er?
Rech
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gegen
 die Bhefrau Blisaheth
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 Klage: in und Revisionsbeklafrce«,
- arosesshevollmüchtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der Bundesgerichtshof? IT» Zivilsenat? auf die mündliche Terhanalung vom 19oFebruar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Undersell* Baske* lisch er* loh arm sen
 und BroHartz
 für Recht erkannt %
Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des
2 o Zivilsenats des 0‘ber 1 andesgerichts in Kein vom doxvlai 195o - 2 ü 5/ 5o - wird auf Kosten der Re-Visionsklägerin zuräckgewieseno
 Ton Beehrs wegeno

.Am 9 *November 1945 b e s chi a gn ah rat 8 der Land rat des Landkreises K00 - Bes eh a f f un gs amt und Baue insaizabtei lun g ~ einen hei der Birma B04 in Kalscheuren stehend en Personenkraftwagen Marke Bord-Bifel«, Motornummer 69 o6o? mit dem früheren Kennzeichens 44^^410 und stellte hierüber einen Bequisition.sschein,f aus« Ben Lagen überwies der Landrat der Beklagten, die ihn noch in Besitz hat9
Die Klägerin "behauptet. Eigentümerin des Wagens zu sein0 ihre Vorstellungen hei dem Landkreis 1<j4^ führten dazu., dass der 0 b e r k r e i s d i r ektor durch "Verfügung vom 2oc August 1948 die B e s chla gn sh m ey e r f ügun g auf ho'b 0 ln dieser Verfügung wird aus ge führt ? ,f eine Nachprüfung. d er Angelegenheit hohe ergehen, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtlich nicht vertretbar sei , da die Hequisition weder auf das -^eichsleistungsgesehz noch auf Grund eines Sonderauftrages der Militärregierung erfolgt sei?u
Lie Klägerin macht geltend, die Beschlagnahmeverfügung sei schon wegen Pehlens einer jeden gesetzlichen Grundlage nichtig gewesen, jedenfalls sei aber durch die Aufhebung der Beschlagnahme ihr Eigentum wieder hergestellt worden<.
La die Beklag be die Herausgabe des Kraftwagens’verweigert , hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zur Herausgabe des Personenkraft-
wagens Marke Ford-Eifel«, Motomuiirmer 69 o6or früheres polizeiliches Kennzeichen 40 vorläufig vollstreckbar zu verurteilen*
Lie Beklagte hat Klagabweisung beantragt
 Sie har bestritten, dass die Klägerin Eigentumerin des wagens genesen sei <, Jhr etwaiges Eigentum sei aber auch dadurch untergegangen, dass der wagen von den Besatzungstrup-pen auf Grund der Haager Landkriegscrdnung in Anspruch genommen vjorden sei 0 Der wagen sei dann herrenlos auf gefunden 9 von dem damaligen 'britischen Tr e n s p o r t o f f i z i er in Brechern am 9*Bebruär 1916 'beschlagnahmt und ihr, der Beklagten, zugewiesen worden» Die Beschlagnahme des BIG/ durch den Landrat'unterliege aber nicht der Nachprüfung des Gerichtsda sie auf Grund einer allgemeinen, im wahre 1948 ergangenen .Anweisung der Kilitärregierung schlechthin rechtsgültig sei0 Die .Aufhebung der Beschlagnahme sei unwirksame, da sie, die Beklagte , durch die Zuweisung Eigentum erworben habe,, Auch habe die Klägerin den Sehät zun gsw ert des wagens rnit lo25o GM zuzüglich eines ledigen Harteausgleichs• angenommen0 wegen dieses Betrages macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht; geltend»
Die Klägerin hat das 'Vorbringen der Beklagten insoweit bestritten, als diese eine Beschlagnahme des Transportoffiziers behaupteto Eine solche sei niemals erfolgt»
Das Landgericht in Köln hat die Beklagte zur Herausgabe des Personenkraftwagens verurteilto
 Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung ist zprückgewiesen wordene Die Revision ist zugelassen »
Mit der Revision beantragt die Beklagte.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den ■ fchlussanträgen der Revisicnsklägerin in der Bern-
A
fungsinstanz zu erkennen., hilfsweise die lache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beruf ungsgeri cht zurückzuverwei sen0
Die Revision rügt Verletzung der §J 139? 286 ZPO, der Auwei sung des Zonal Office cf the Legal Adviser vom 5 « September 1945 (JMB1 RRv/ 1949? 211)? der Anweisung des Land Legal Department? Land Commissioners Office, vom 150September 1949 (dS.iBl !IR\7 1949 ? 219)? der Anweisung (des len-deshsuptquartiers in Düsseldorf vom 110August 1948 \ JMB1 1948? 199)? des 5 985 BOB sowie der sonstigen 'Vorschriften des materiellen Rechts«
Die Klägerin "bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidun ^ sgrün d
Die Revision ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch unbegründet«
lo) Die Erhebung der Klage gegen eine Behörde gibt* bevor auf die Sache selbst einzugehen ist? Anlass zu der von .Lilts'Vieren vorzunehmenden Prüfung der Drage, ob die Beklagte parteifähig ist und deshalb verklagt werden kann» nach deutschem Verwaltungsrecht sind Behörden in der Regel Organe einer öffentlich-rechtlichen Person? daher nicht selbst rechtsfähig und infolgedessen ohne Parteifähigkeit (§ 5n Abs 1 ZPO) <> für die Polizeibehörden im. Land ITordrhein-Lestfalen ist jedoch eine abweichende Rechtslage geschaffen . werden? wie der 0&HBZ in seinem Urteil vom 22«September 195o - II ZS 247/49 ~ (QG-HZ 4? 255 ff) auf Grund der Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei im Anschluss an das Schrifttum (Ule in DY 1948, 12?
 KI ein rahm in JLPJ. RR\Y 1949? 131) dargelegt Lato
 Danacfl ist dis .Polizei in der britischen Zone mit ihren. Aufgaben und ihrer Organisation aus der allgemeinen 8taatsyerwa 1 tung ausgegliedert und verselbständigt wor-öeiio hie lolizeieinheiten und die Polizei aus s chlls s e sind Körperschaften des offentliehen.Rechts? eine Art Selbst-vervVaitungskörperschaften (nleinrahr gro) 0 Diese Eigenschaft hat die privatrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit ( § 5o ZPO) zur Polgeo Die Beklagte ist auch ordnungsgemäss im Sinne des 5 56 aaO vertreten *
) Es ist ferner von Amts wegen zu prüfen? ob der ordent..
liehe Rechtsweg gegeben ist0 Auch dies ist ohne Bedenken zu bejahen? da es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des ' § 15 CfVO handelt o Die Klage wird darauf gestützt? dass das Eigentum der Klägerin an dem • herausverlangten PKk durch die Beschlagnahme des Landrats und dis Zuteilung an die Beklagte nicht berührt worden ist. weil die Beschlagnahme wegen Fehlens jeder gesetzlichen Grundlage nichtig sei, in zweiter Linie darauf, dass sie wegen Oesetzwidrigkeit rechtsgültig aufgehoben und das Eigentum wieder hergestellt? die Beklagte daher nach § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet sei» Lin solcher Anspruch ist ein bürgerlich-rechtlicher? insbesondere auch deshalb? weil mit der Klage nicht die Beseitigung einer durch einen öffen11 ich'••rechtlichen Akt geschaffenen Rechtslage erstrebt wird und das auf die Klage ergehende Urteil kein unstatthafter Bingriff des Gerichts in den Zustüna lgkeiteherei ch einer Verwaltungsbehörde ist«
3o) Die Ent Scheidung über die Revision hängt deshalb davon a'b? ob die 'Voraussetzungen des § 985 RIB für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch verliegen. Die ms-Rührungen des Berufungsurteils darüber, dass vor der Beschlagnahne der P1R7 im Eigentum der Klägerin gestanden hat, werden von der Revision nicht angegriffen9 sie lassen auch einen Rechtsirrium nicht erkennen.
4«)Das Landgericht hatte die Entscheidung darauf gestützt, dass die Beschlagnahme widerrufen werden sei. Der Land-rat bzWo der an seine Stelle getretene Oberkreisdirelcccr des Landkreises	sei	auch	zu diesem Kiderruf jeder-
zeit berechtigt gewesen, da es sich um eine lediglich die 'Verwaltung begünstigende 'Verfügung gehandelt habe, Riese Ansicht ist deshalb bedenklich ? weil die Beschlagnahme und die damit zusammenhängende Zuteilung zu Gunsten der nicht zu den gleichen Behördencrganismus wie der Landrat gehörenden Beklagten ausgesprochen worden ist0 Der ~iiiderruf greift daher in bestehende Rechte einer dritten Person ein» Riese stehen zwar der sonst vorhandenen freien Widerrufliehkeit eines die "Verwaltung 'begünstigenden Yerwaltungsaktes entgegen. Damit ist aber ' nicht die Drage entschieden, ob ein solcher Terwaltungs-akt nicht doch wegen Gesetzwidrigkeit widerrufen werden kann0 Dies muss bejaht werden.
5.) Das öberlanöesgericht geht davon aus, dass die von dem Landrat ausgesprochene Beschlagnahme von Anfang an wegen des Pehlens jeder gesetzlichen Grundlage nichtig gewesen sei. Kur wenn man annehnen wolle, so führt es
 hilf sw eise au s ? dass dieser Hange! rieht- richtig gemacht habe, so sei Widrigkeit durch der Beschluss des rechtswirksam aufgehoben und damit Eigentum der Klägerin v/iederherges
 der 'Verfügung sie sie wegen Gesetz-Ob er kr ei sdirektors sei das frühere teilto
 Auf die frage der anfänglichen Dichtigkeit der -beschlagnahme kann es aber erst in zweiter Linie ankommen , rmmlieb dann, wenn der widerruf jeder rechtlichen Wirksamkeit entbehrt» Auch der Widerruf einer vemal-m tungsverfägung ir:t ein Terwsltungsakt„ hach deutschem 7erwaltungsrecht besteht daher für ihn die Vermutung der hechtsbesiändigkeito "Verletzt der Widerruf das Gesetz 5 so folgt daraus nicht ohne weiteres seine Dichtigkeit«, er kann vielmehr in der Hegel nur wegen Gesetzes-Verletzung auf Anfechtungsklage des durch die Aufhebung in seiner Rechtsstellung Betroffenen durch Urteil eines Yerwaltungsgerichts für unwirksam erklärt werden« Bis zur Aufhebung ist er wirksam (vergl0Bayer»TGH in DY 1949? 27)-
Die ordentlichen Gerichte dürfen daher den Widerruf einer 7erna1iungsverfügung.als nichtig nur dann behandeln. wenn er entwieder von einer sachlich oder örtlich unbedingt unzuständigen Behörde erklärt worden ist oder wenn er an besonders schweren fehlem leidet (RGZ 164, 176; 168o 137? OGHBZ 4? 34? forsthoff.Lehrbuch des 7er-Yv’altungsrechts, S 175; Jellinek vH S 26?)« Grundsätzlich darf jede Behörde einen von ihr erlassenen gesetzwidrigen oder nichtigen Yerv-altungoakt widerrufen«, iJn--
zulässig und ebne weiteres nichtig wird der widerruf ZoBo dsiiUj wenn er durch das Gesetz oder durch eine 'feindende Anweisung der Besaizangsmacht verdoten ist,
V/ird durch den 'Widerruf eines Terwa 1 tung s akt e s das durch ihn begründete Hecht einer drizien rerson berührte so steht dies der Gültlgreif des Widerrufs nicht entgegen o wenn der v; erwöJ.'üungsaht 'wegen Gesetzwidrigkeit widerrufen wird«, sei es, o;r>ss der "/erstess gegen des besetz ihn ohne weiteres unwirksam oder nur aufhebbar nacht gBerkenacrif hsh 1949? , ■ 771; Jellineh Yerwaltungsrechi S 28h; QYG- Hamb arg.
MX>K 1949?: 57) * niemand kann die Gültigkeit des «iderrufs darnit bestreiten, dass er sich auf ein Hecht beruf to das auf dem gesetzwidrigen Verwaltung^- a akt beruhto Ob aber die voraussetzungen für die Gültigkeit des Y.;iderrufs gegeben sind, hat die	h
widerruf ende Behörde grundsätzlich selbst zu entscheiden ? da es sich um eine sachliche 7craussetzung i für diesen Verwal bungs akt handelte Wie oei .jedem anderen Yerwaltungsakt sind die ordentlichen Gerichte nicht befugt nachzuprüfen, ob die widerrufen- , de Behörde diese Voraussetzungen zu hecht begabt hat v; ries kann nur das Yerwsltungsgericht? wenn der 'widerruf formund fristgerecht mit der Verwaltungsklage engefochten würde,
 Jm vorliegenden Ball sind Gründe, die den Widerruf als rechtsunwirksam. erscheinen lassen, nicht verb an-
’

Bedenken können in dieser Beziehung insbesondere nicht aus der auch vom. Oberlendesgericht herangezogenen und in ihrer Bedeutung erörterten Anweisung des Landeshauptquertiers in lüsseldorf an den u'erkehr srniiii s ter des Landes Aordrhein-Aestfalen vom 110August 1943 ALIiU E urHT/lb:oA b) k~JMBI LEA 1948,1997 hergeloitet vverden0 ’
Jn Li ffer 4 dieser Anweisung wird ausgeführt ? dass Verfügungen des Bevollmächtigten für den Nahverkehr (IIBv) und der an seine Stelle getretenen 'Strassenvor kehrs-direktiaii (SYI))? die Ligeniuosübertregungen nun G-egen-stand haben und in den Jahren 194b und 1916 erlassen worden, sind (Ziff 2 der Anweisung) ? ’’Anordnungen (orders) der Militärregierung sind und als solche nicht innige-stosseil oder abgeändert werden können9 es sei denn durch ausdrückliche und bestimmte Anordnung der Militärregierung" o wie sich aus dem Aortlaut dieser Anweisung ergibt? bezieht sich die Anweisung vom 11 * August 1948 nur auf Krrftfahrzeugbeorderungen des ABv« der SVD und der ihnen nachgeordneten Stellen» üin eine solche handelt es sich aber hier nicht? denn der Landrat gehört nicht zu den der SVD oder dem IJBv nachgeordneten St eilen 0 Lies waren damals - vergleiche über die Organisation der Strassenverkehrsbehörden des Landes Nord-rhein - Westfalen in den Jahren 1945 und 194-6 Schmidt-Tophoff in IDT 195o ? 165 die fahrbereitschalrsleiter bzwu die Gruppen!ahrbereitochaftsleiter* Die'Strassen-verkehrs'behörden bilden eine selbständige Senderverwal-tungy so auch QGHBZ in OGHZ 4, 57 o -Dass dies auch der
 Stan cl pun kt der Besä t zun g sb eh ör d en war? ergibt sich aus deni Bescheid des Zonal Office vom 5oSeptember 1943 (JM31 BW 1949? 251)? dessen Ziffer 4 c Sain 2 als nur Bigentumsuber-tragung zuständige Behörden neben den Oberpräsidenten, den Hegierungspräsidenten und den Bürgermeistern auch die deutschen Verkehr sbehcrden auf führt 0 Damit erledigen sich al-ie Demisicnsrügen? die sich auf die im Berufungsurteil erörterte Drage beziehen ? ob das IJachpr nfungsreoht der deutschen Gerichte durch die Verfügung vom 110August 1948 ausgeschlossen war? insbesondere kann es nicht darauf ankern-men? ob der Bescheid vom 150September 1949 bereits in Kraft getreten Vvsr? als der Oberhrei sdirektor die Beschlagnahme vom 9 * Hovember 1945 durch Verfügung vom 2o »August 1948 zurücknahm-
huch aus den in der Verfügung des Zonal Office vom 5<>September 1949 als verbindlich behandelten Anweisungen der Britischen 21»Heeresgruppe vom 6„Juli 1945 und des Britischen 8oKorps von Juni 1945? in Kraft seit dem 1» Juli 1945 (J91B1 KEY/ 194Sr 224) ? kann nicht hergeleitet werden9 dass der Besch1agnahmeverfügung des Landrats vom 9oNovember 1945 eine solche Wirksamkeit verliehen war, dass sie nichtzu-rückgenoimaen werden kennte* 7er allem ist es rechtsirrig anzunehmen? dass die Anweisung des 8aKorps eine materielle Grundlage für die Besch 1 agnahrneverfügung bildet» Der unmittelbare Geltungsbereich dieser inweisung -ist nur das Gebiet der heutigen Länder Schleswig-Holstein und Hamburg» Daran hat auch die Verfügung des Zonal Office of the Legal Adviser nichts geändert? wie sich a us Ziffer 2b ergibt»
4
jC
- xl -
Bs ist nur für zulässig erklärt worden? diese Anweisung zur .Auslegung der Anweisung der 21„Heeresgruppe heranzuzieben? die aber im übrigen9 soweit ein Y/idorspruch zwischen Ihr und der Anweisung des 8»Korps besteht, den 'Vorrang hat (differ 2 e des Bescheides)o Zu einer Heranziehung der Herrsannei sung zun Zweck der Auslegung der Anweisung der 21 eHeeresgruppe besteht hier kein Grund. Diese .Anweisung besieht sich ihrem Inhalt nach nur auf die Regelung des Verfahrens ? das bei der -^igentuiiisübertragung ' von .uraftfahrzeu-gen zu be- ehten war» hie das Berufungsgericht hierzu richtig ausführt? bedurfte es nach dei Anweisung Irr 122 der 21 c Heeresgruppe zur Beschlagnahme durch die deutsche Behörde jeweils einer besonderen Anordnung der Militärregierung nach Ziffer t asO»
8o)Aus diesen Grunden schliessen weder die Grundsätze des
 deutschen Yerwaltungsreclvcs noch irgendwelche mit bindender Kraft ‘versehene Bestimmungen der britischen Besatzungsraacht die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Yer-waltungsreckts ergebende Befupnis des Oberkreisdi:- ektors aus. die von ihm für gesetzwidrig erachtete Yerwaltungs-Bescblagnahmeverfügung des Land rats des Landkreises vom fohovember 134? zurückzunarmen„ Der ausgesprochene Y/id erruf ist daher gültig? ohne dass es darauf ankommt,ob die widerrufene Beschlagnahme von vornherein nichtig wäre»
Ar bewirkt notwendig? dass dadurch das Eigentum der Klägerin wieder hergestellt worden int» Ob dies mit rückwirkender Kraft oder nur vom Zeitpunkt des Widerrufs ab geschehen ist Ivergl hierzu Jellinek? Yorwaltungsrecht? 287? Benkendorff
TIJw j.949, 77l)o kann dahingestellt bleiben, Der biedernesu Stellung des klägeri selben Di gen turns stent such Ziffer 7e
der TnweLsung des 80 Britischen Korps nicht entgegen , da
 ocnlesvdg--HoXstein und Ilemturg Deansproeben kann.
Die Beklagte, der ein Hecht auf den Besitz des Döiv-zeuges nickt mehr zustebt, ist daher zur Herausgabe au die ivligei'in als Eigentümerin nach § Soa BC5 ve:-:pflück tet 0 Dass sie ein Zurückbehaltungsrecht ir.cbt geltend zisch eta kann, bat das Drteil des Oberlandesgerichts zutreffend aue-geführt. Yen der Revision ist auch insoweit eine lüge nicht erhöhen norden0
Die Revision ist daher als unbegründet mit der sich aus 1 ST ZrO ergebenden Kos ten folge zurnckz uv.» ei s en
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