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BGH · IV ZR 175/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 175/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verteilung der Darlegungsund Beweislast sind durch das Senatsurteil vom 25. 5 a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. 7 aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eingezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zu dem Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu dem weiteren Ablauf - zu dem Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt die vom Berufungsgericht ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages, dass es der Versicherungsnehmerin nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst Dem letztgenannten Verfahren lag ein anderer Transportvertrag zugrunde, in dessen Kontext das Berufungsgericht der Vereinbarung einer "gleichtägigen" Gutschrift lediglich eine geringere Bedeutung für die Vertragsauslegung beigemessen hat als im vorliegenden Fall. Im Übrigen lässt sich ausschließen, dass das Berufungsurteil auf der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts zu den vermeintlich vereinbarten Entgelten für Überweisungen beruht. Für seine Auslegung des Transportvertrages entscheidend war vielmehr der Umstand, dass - wie im Berufungsurteil ausführlich dargelegt - sich kein eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung des so genannten Nicht-Konto-Verfahrens findet. 160 übrigen Filialen Geltung hatte oder - wie das Berufungsgericht vermutet - für diese noch anderweitige, von der Klägerin nicht vorgetragene Leistungsverzeichnisse existierten. 17 d) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 246 StGB Art. 103 GG
KontoNichtzulassungsbeschwerdeVerlustBerufungsgerichtVersicherungsschutzesVereinbarungKlägerinBargeldVersicherungsnehmerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 175/10
vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
 am 27. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: bis 230.000 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
2	1.	Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-
weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verteilung der Darlegungsund Beweislast sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.
 
3	Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
4	2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.
5	a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
 
6	b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
7	aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eingezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zu dem Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu dem weiteren Ablauf - zu dem Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.
8	bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Transportguts lässt sich nicht feststellen.
9	(1) Ein solcher Verlust ist nicht durch eine Vermischung mit Bargeld aus anderen Transporten eingetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 64).
10	(2) Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt die vom Berufungsgericht ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages, dass es der Versicherungsnehmerin nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst
 
auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen.
11	Entgegen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt
 eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Berufungsgerichts in der Sache 8 U 170/08 nicht vor. Dem letztgenannten Verfahren lag ein anderer Transportvertrag zugrunde, in dessen Kontext das Berufungsgericht der Vereinbarung einer "gleichtägigen" Gutschrift lediglich eine geringere Bedeutung für die Vertragsauslegung beigemessen hat als im vorliegenden Fall.
12	Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht ersicht-
lich, welchem Leistungsverzeichnis das Berufungsgericht Entgelte entnommen habe, welche sich unter der Rubrik Bankgebühren auf Überweisungen beziehen sollen, deckt sie möglicherweise einen Fehler des Berufungsgerichts, nicht jedoch einen Revisionszulassungsgrund auf. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt. Im Übrigen lässt sich ausschließen, dass das Berufungsurteil auf der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts zu den vermeintlich vereinbarten Entgelten für Überweisungen beruht. Für seine Auslegung des Transportvertrages entscheidend war vielmehr der Umstand, dass - wie im Berufungsurteil ausführlich dargelegt - sich kein eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung des so genannten Nicht-Konto-Verfahrens findet.
 
13	(3)	Lässt sich die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens be-
reits dem jedenfalls für 41 Filialen der Klägerin gültigen Leistungsverzeichnis nicht entnehmen, so kommt es im Weiteren nicht mehr darauf an, ob - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - dieses Leistungsverzeichnis auch für die ca. 160 übrigen Filialen Geltung hatte oder - wie das Berufungsgericht vermutet - für diese noch anderweitige, von der Klägerin nicht vorgetragene Leistungsverzeichnisse existierten. In beiden Fällen scheidet die Feststellung einer Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens aus.
14	(4)	Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch ein-
getreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem -Buchgeld.
15	cc)	Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen
 wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versicherungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.
16	c)	Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht
 aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).
 
17	d)	Auf	die	von	der	Beklagten	erklärte	Arglistanfechtung	kommt	es
 nach allem nicht mehr an.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2009 - 6 0 122/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 129/09 -