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BGH · IV ZR 175/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 175/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich durch das Senatsurteil vom 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Arglistanfechtung zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an führt und § 21 VVG nicht anwendbar ist.

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 21 VVG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 175/04
vom 25. April 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 25. April 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 39.880,88 € (Rentenrückstände für 10 Monate und laufende Rente gern. § 9 ZPO)
Gründe:
1	Die	Beschwerde	hat	keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für
 die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 erledigt (BGHZ 163, 148, 150 f.; das Oberlandesgericht Nürnberg hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, VersR 2006, 1627 f.). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Arglistanfechtung zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an führt und § 21 VVG nicht anwendbar ist.
 
2	Die	bei	nachträglichem	Wegfall	eines	Zulassungsgrundes	vorzu-
nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.10.2003 - 8 0 150/03 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 8 U 178/03 -