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BGH

Gericht: BGH

In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer den Bestimmungen des Versicherungsvertrags zuwider ohne Einwilligung des Versicherers einen weiteren Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld für di-' versicherten Personen abgeschlossen hat und in denen der Versicherer von seinem vertrag!ich vereinbarten Recht zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch gemacht hat und nach diesen Bestimmungen auch von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, findet § 6 Abs. 2 VVG keine Anwendung. Ein weiterer Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld darf für die versicherten Personen nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit, auch vor jeweils eingetretener völliger Arbeitsunfähigkeit, von dem Versicherten den Nachweis zu verlangen, daß das versicherte Krankentagegeld das tägliche Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Monate nicht übersteigt. § 14) und kann den Vertrag innerhalb ei nes Monats nach Ablauf der Frist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen 'S+ Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, daß der Kläger eine weitere Krankentagegeld-Versicherung bei dem "Leipziger Verein (im folgenden genannt) abgeschlossen hatte, hat sie mit Schreiben vom 23. Auf den Hinweis des Klägers, daß er bereits im Dezember 1967 einem Mitarbeiter der Beklagten berichtet habe, daß er auch Leistungen von der erwarten habe, nahm die Beklagte unter dem 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte in dem hier zu entscheidenden Falle nicht nach § 11 Abs.7. Die Beklagte gewährt das vereinbarte Krankentagegeld nur bis zur Höhe des tcäglichen Durchschnittsnettoeinkommens, das der Versicherungsnehmer in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Der Abschluß einer solchen Versicherung setzt den Versicherer der Gefahr aus, daß er zu Unrecht in Anspruch genommen wird, sei es dadurch, daß der Versicherungsfall vorgetäuscht oder dadurch, daß das Nettoeinkommen geringer ist, als der Betrag des festgesetzten Tagegeldes (Vertragsgefahr, vgl. Diese Gefahren sind umso größer, je höher die Summe ist, die der Versicherungsnehmer als Krankentagegeld nach den Vereinbarungen höchstens zu erwarten hat. Der Umfang der Gefahr, die besteht, wenn der Versicherungsnehmer nur bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen hat, gehört zu dem normalen Risiko dieser Gesellschaft. Der Umfang dieser Gefahr ist aber erheblich größer, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Versicherungen auch bei anderen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hat, von deren Bestehen die jeweils andere Gesellschaft keine Kenntnis hat. Um diese Gefahr auszuschließen, ist es dem Versicherungsnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVB untersagt, ohne Einwilligung seines Versicherers einen weiteren Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld abzuschließen. Damit das Risiko nicht nachträglich ohne sein Zutun erhöht werden kann, darf der Versicherungsnehmer nach § 11 Abs. 1 AVB weitere Versicherungsverträge auf Krankentagegeld für die versicherten Personen nur mit Einwilligung des Versicherers abschließen. Um die Erfüllung dieser vertraglich ausbedungenen Obliegenheiten zu sichern, wird weiter bestimmt, daß der Versicherer bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten von der Verpflichtung zur Leistung frei und zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Bei dem in § 11 Abs. 1 AVB enthaltenen Verbot handelt es sich um eine Obliegenheit, die eine Erhöhung der mit der Versicherung verbundenen Vertragsgefahr verhindern soll. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, daß auchaif diese Obliegenheiten § 6 Abs. 2 WG Anwendung finde und daß die Beklagte nach dieser Vorschrift nicht von der Leistung frei geworden seii weil die Verletzung dieses Verbots in dem hier zu entscheidenden Fall auf den Eintritt des Versicherungs-fails und den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung keinen Einfluß gehabt habe. Das in § 11 Abs. 1 AVB enthaltene Gebot bezweckt, dem Versicherer die Entscheidung zu überlassen, ob er das durch den Abschluß einer weiteren Versicherung eingetretene erhöhte vertragliche Risiko in Kauf nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann in einem solchen Fall nicht nach § 6 Abs. 2 VVG geltend machen, daß die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe. Denn § 6 Abs. 2 WG bezieht sich nicht auf Obliegenheiten, die eine Erhöhung der Vertragsgefahr ausschließen sollen, sondern nur auf solche, die dazu dienen, die objektive Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls zu verhindern oder zu verhüten, daß die Gefahr hierfür erhöht wird. Verletzt er sie schuldhaft, dann kann er, auch wenn der Versicherer in einem solchen Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, diese beanspruchen, wenn er nachweist, daß die Verletzung der Obliegenheit auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ohne Einfluß gewesen ist (§6 Abs. 2 WG). In den Fällen aber, in denen es sich wie hier um das subjektive Risiko, um die allgemeine mit dem Vertrag verbundene Gefahr, wegen eines Versicherungsfalls in Anspruch genommen zu werden, handelt, ist der Einredebeweis der Bedeutungslosigkeit der Pflichtverletzung nicht zugelassen. Der vom Reichsgericht durch das JW 1934, 2334 veröffentlichte Urteil entschiedene Fall betrifft einen anderen Sachverhalt, der mit dem hier zu entscheidenden nicht verglichen werden kann. November 1967 eine weitere Krankentagegeldversicherung abschloß, die für die Regulierung des hier behandelten Versicherungsfalls bestehenden Interessen der Beklagten nicht berührt worden sind. Es besteht daher auch nicht die Möglichkeit, daß er mit Rücksicht auf ein zu erwartendes höheres Krankengeld seine berufliche Tätigkeit erst später wieder aufgenommen hat, als er es getan hätte, wenn er den Vertrag mit der krankenversicherungs AG nicht geschlossen hätte. Unter diesen besonderen Umständen kann es der Beklagten zwar nicht verargt werden, wenn sie wegen der Obliegenheitsverletzung, die der Kläger begangen hat, das Versicherungsverhältnis fristlos kündigt.

Zitierte Normen: § 6 VVG § 6 WG § 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 6 WG § 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 6 WG § 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 6 VVG § 6 WG
VersichererVersicherungsnehmerFallKlägerAVB

Volltext der Entscheidung

Nach sohl agcwerk.:	,in
BGIIZ:	nein
VVG- 5 6 Abs. 2: BGB 1 242 Cd; AVB .7. Krankheitsko st en-u. Krankenhaustageg^idv^rs. v 9_ Ab.s. 5; AVB f. Kranken-tageg^idvers. (genehmigt durch Vfg. v. 25.1.1968) 1 11
In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer den Bestimmungen des Versicherungsvertrags zuwider ohne Einwilligung des Versicherers einen weiteren Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld für di-' versicherten Personen abgeschlossen hat und in denen der Versicherer von seinem vertrag!ich vereinbarten Recht zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch gemacht hat und nach diesen Bestimmungen auch von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, findet § 6 Abs. 2 VVG keine Anwendung. Jedoch kann die Leistung nicht verweigert werden, wenn nach den besonderen Umstanden des Falles die Interessen des Versicherers durch die Zuwiderhandlung des Versicherungsnehmers in keiner Weise gefährdet worden sind und eine solche Gefährdung (in diesem Fall) auch nicht denkbar ist.
BGII, Urt. v. 28. Avril 1971 _ jV 7R 174/69 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 174/69
Verkündet am
28. April 1971 B 1 e c h e r . Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit:
der Deutschen Krankenversicherungs-AG, ring vertreten durch den Vorstand: Werner Ki Gunther ABeren	Dr.	Horst	G
Heinz P|
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Zahnarzt Hans Jürgen Po^straße 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Marz 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haul's und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht »rkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1b. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
I.	Der	Kläger	ist	selbständiger	Zahnarzt. Unter dem
7. Dezember 1965 schloß er mit der Beklagten eine Krankentagegeld-Versicherung nach Tarif TA mit Wirkung ab 1. Dezember 1965 über ein Tagegeld von 2.00 DM ab. Inhalt des Vertrages wurden u.a. die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankentagegeld-Versicherungen nach den Tarifen TA 1 und TA 2" (fortan: AVB). Hervorzuheben sind die folgenden Bestimmungen :
§ 2 Versicherungsfähigkeit, Abs. 1. Versicherungsfähig sind alle im Geschäftsgebiet der Gesellschaft wohnenden als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt tätigen gesunden Personen vom vollendeten 21. bis zu dem voll-
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endeten 60. Lebensjahr, vorausgesetzt, daß sie selbständig, also einkommensteuerpflichtig sind.
§11 I. Doppelversicherung. Ein weiterer Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld darf für die versicherten Personen nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages auf Krankheitskostenersatz ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Wird hiergegen verstoßen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und zur fristlosen Kündigung berechtigt. § 6 Abs. 1 WG findet Anwendung.
§ 20 Obliegenheiten des Versicherten.
2.	Jeder nachträgliche Beitritt zu einer anderen Kranken- oder Unfallversicherung ist der Gesellschaft unverzüglich unter Angabe der Höhe des anderweitig versicherten Tagegeldes mitzuteilen (vgl. § 11, I).
3.	Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit, auch vor jeweils eingetretener völliger Arbeitsunfähigkeit, von dem Versicherten den Nachweis zu verlangen, daß das versicherte Krankentagegeld das tägliche Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Monate nicht übersteigt. Erbringt der Versicherte diesen Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen, so isl die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistun! frei (vgl. § 14) und kann den Vertrag innerhalb ei nes Monats nach Ablauf der Frist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen 'S+
f 14 IV Satz 1. Das Tagegeld wird in der Regel in Abständen von einer Woche gezahlt, jedoch nicht eher, als die Leistungspflicht der Gesellschaft festgestellt ist.
Etwa 5/4 Jahre später, unter dem 7C. März 1967 und mit Wirkung ab 1. März 1967, schloß der Kläger eine zweite Kranken-tagogeld-Versichcrung ab, diesmal rnit der B^BHU-Kranken-versicherungs a.G.,	und	zwar	gleichfalls über
 ein Tagegeld von 900,- DM.
Wieder 3 Monate später, unter dem 20. November 1967 und mit Wirkung ab 1. November 196?, schloß der Kläger für sich und seine Ehefrau Waltraud mit der C®(BU-Krankenver-sicherung AG, KÜft eine dritte, diesmal kombinierte Krankenversicherung ab, u.a. über ein Tagegeld von 100,- DM.
Der Abschluß dieser beiden zusätzlichen Versicherungsverträgen erfolgte ohne Benachrichtigung der Beklagten.
Noch vor Abschluß dieses dritten und letzten Vertrages erkrankte der Kläger an Oholepathie Hepatitis und intermittierendem Ikturus. Er war deshalb in der Zeit vom 10. November 1967 bis einschließlich 4. Februar 1968 voll arbeitsunfähig.
Die Beklagte bezahlte an ihn das vertragliche Krankentagegeld bis einschließlich 28. Dezember 1967, somit insgesamt für 49 Tage zu 200,- DM - 9.800,- DM.
Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, daß der Kläger eine weitere Krankentagegeld-Versicherung bei dem "Leipziger Verein	(im	folgenden
 genannt) abgeschlossen hatte, hat sie mit Schreiben vom 23. Februar 1968 auf § 11 ihrer AVB hingewiesen und die bei ihr bestehende Versicherung fristlos gekündigt.
 
Auf den Hinweis des Klägers, daß er bereits im Dezember 1967 einem Mitarbeiter der Beklagten berichtet habe, daß er auch Leistungen von der	erwarten	habe,
 nahm die Beklagte unter dem 3. April 1968 ihre Kündigung zurück.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1968 kündigte sie erneut fristlos mit der Begründung, sie habe inzwischen erfahren, daß der Kläger auch mit der	Krankenver-
sicherung AG eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen habe, ohne zuvor gemäß § 11 AVB ihre Einwilligung einzuholen.
Mit der Klage verlangt der Kläger das vertragliche Krankengeld für weitere 37 Tage mit DM 7.400,-nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Mai 1968 und ferner die Feststellung, daß die Kündigung der Beklagten vom 10. Mai 1968 unwirksam sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers entsprochen und den Feststellungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision .ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte in dem hier zu entscheidenden Falle nicht nach § 11 Abs. 7. Satz 1 AVB von der Leistung frei geworden ist.
Die Krankentagegeld-Versicherung ist eine Summen-Versicherung. Die Beklagte gewährt das vereinbarte Krankentagegeld nur bis zur Höhe des tcäglichen Durchschnittsnettoeinkommens, das der Versicherungsnehmer in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Der Abschluß einer solchen Versicherung setzt den Versicherer der Gefahr aus, daß er zu Unrecht in Anspruch genommen wird, sei es dadurch, daß der Versicherungsfall vorgetäuscht oder dadurch, daß das Nettoeinkommen geringer ist, als der Betrag des festgesetzten Tagegeldes (Vertragsgefahr, vgl. Prölss/Martin WG 18. Aufl. §§ 16, 17 Anm. 1 b). Diese Gefahren sind umso größer, je höher die Summe ist, die der Versicherungsnehmer als Krankentagegeld nach den Vereinbarungen höchstens zu erwarten hat. Der Umfang der Gefahr, die besteht, wenn der Versicherungsnehmer nur bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen hat, gehört zu dem normalen Risiko dieser Gesellschaft. Es ist überschaubar. Der Umfang dieser Gefahr ist aber erheblich größer, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Versicherungen auch bei anderen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hat, von deren Bestehen die jeweils andere Gesellschaft keine Kenntnis hat. Es kann dann den Anschein erwecken, als sei nur ein geringes Tagegeld versichert, das keinen Anreiz zu betrü-
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gerischen Machenschaften gibt, während der Versicherungsnehmer in Wahrheit von allen Versicherern zusammen, mit denen er einen Vertrag geschlossen hat, ein sehr erhebliches Tagegeld zu erwarten hat. Um diese Gefahr auszuschließen, ist es dem Versicherungsnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVB untersagt, ohne Einwilligung seines Versicherers einen weiteren Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld abzuschließen. Um dieses Risiko überschauen zu können, verlangt der Versicherer, daß der Versicherungsnehmer ihm vor Abschluß einer Krankentagegeld-Versicherung mitteilt, ob und in welcher Höhe er solche Versicherung bereits bei anderen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hat. Nur wenn das eingegangene Risiko tragbar erscheint, schließt er den Versicherungsvertrag ab. Damit das Risiko nicht nachträglich ohne sein Zutun erhöht werden kann, darf der Versicherungsnehmer nach § 11 Abs. 1 AVB weitere Versicherungsverträge auf Krankentagegeld für die versicherten Personen nur mit Einwilligung des Versicherers abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages auf Krankheitskostenersatz ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Um die Erfüllung dieser vertraglich ausbedungenen Obliegenheiten zu sichern, wird weiter bestimmt, daß der Versicherer bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten von der Verpflichtung zur Leistung frei und zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dabei soll § 6 Abs. 1 WG Anwendung finden. Auf § 6 Abs. 2 WG ist nicht verwiesen.
Bei dem in § 11 Abs. 1 AVB enthaltenen Verbot handelt es sich um eine Obliegenheit, die eine Erhöhung der mit der Versicherung verbundenen Vertragsgefahr verhindern soll. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, daß auchaif diese Obliegenheiten § 6 Abs. 2 WG Anwendung finde und daß die Beklagte nach dieser Vorschrift nicht von der Leistung frei geworden seii
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weil die Verletzung dieses Verbots in dem hier zu entscheidenden Fall auf den Eintritt des Versicherungs-fails und den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung keinen Einfluß gehabt habe.
Das in § 11 Abs. 1 AVB enthaltene Gebot bezweckt, dem Versicherer die Entscheidung zu überlassen, ob er das durch den Abschluß einer weiteren Versicherung eingetretene erhöhte vertragliche Risiko in Kauf nehmen will. Wird dem Verbot zuwider eine solche Versicherung abgeschlossen, dann ist das Vertragsrisiko in jedem Fall objektiv größer geworden. Der Versicherer ist deswegen nach §11 Abs. 1 AVB i.V. mit § 6 WG berechtigt, den Vertrag, nachdem er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt hat, fristlos zu kündigen. Das hat die Beklagte getan. In dem anhängigen Verfahren ist rechtskräftig festgestellt, daß sie hierzu berechtigt gewesen ist. Zugleich ist der Versicherer nach § 11 Abs. 1 AVB i.V. mit § 6 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherungsnehmer kann in einem solchen Fall nicht nach § 6 Abs. 2 VVG geltend machen, daß die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe. Denn § 6 Abs. 2 WG bezieht sich nicht auf Obliegenheiten, die eine Erhöhung der Vertragsgefahr ausschließen sollen, sondern nur auf solche, die dazu dienen, die objektive Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls zu verhindern oder zu verhüten, daß die Gefahr hierfür erhöht wird. Dazu sind dem Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten auferlegt. Verletzt er sie schuldhaft, dann kann er, auch wenn der Versicherer in einem solchen Fall von der Verpflichtung zur Leistung
 frei sein soll, diese beanspruchen, wenn er nachweist, daß die Verletzung der Obliegenheit auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ohne Einfluß gewesen ist (§6 Abs. 2 WG). In den Fällen aber, in denen es sich wie hier um das subjektive Risiko, um die allgemeine mit dem Vertrag verbundene Gefahr, wegen eines Versicherungsfalls in Anspruch genommen zu werden, handelt, ist der Einredebeweis der Bedeutungslosigkeit der Pflichtverletzung nicht zugelassen. Er paßt seiner Natur nach nicht dafür. Denn er würde die dem Versicherungsnehmer auferlegte Pflicht, durch die eine Erhöhung dieser Gefahr ausgeschlossen werden soll, in aller Regel erheblich entwerten und weitgehend gegenstandslos werden lassen (vgl. Ehrenzweig, Deutsches Versicherungsvertragsrecht 1952 S. 178). Die Verletzung der dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, durch die verhütet werden soll, daß die allgemeine Vertragsgefahr erhöht wird, würde in vielen Fällen sanktionslos bleiben. Dann aber hätten diese den Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheiten für den Versicherer nicht die Bedeutung, die ihnen nach den vertraglichen Vereinbarungen beigelegt worden ist. Der vom Reichsgericht durch das JW 1934, 2334 veröffentlichte Urteil entschiedene Fall betrifft einen anderen Sachverhalt, der mit dem hier zu entscheidenden nicht verglichen werden kann.
Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, daß die Beklagte sich in dem hier zu entscheidenden, besonders gelagerten Fall nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann. Denn sie verstößt dadurch gegen die Gebote von Treu und Glauben, die für die gesamte Rechtsordnung gelten und im besonderen Maße das Versicherungsverhältnis beherrschen (BGH
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 VersR 1964, 156 f; LM VVG § 6 Nr. 20; Fischer VersR 1965, 197 ra.w.Nachw.). Ein solcher Verstoß liegt vor, weil dadurch, daß der Kläger mit der C^HB^kranken-versicherungs AG am 20. November 1967 eine weitere Krankentagegeldversicherung abschloß, die für die Regulierung des hier behandelten Versicherungsfalls bestehenden Interessen der Beklagten nicht berührt worden sind. Dieser Versicherungsfall war bereits am 10. November 1967 eingetreten, bevor der Kläger die weitere Krankentagegeldversicherung bei der OpBHPkrankenver Sicherung AG abgeschlossen hatte. Die Beklagte konnte daher nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls kündigen und dadurch das Vertragsverhältnis beenden. Der Abschluß der Versicherung bei der C^B^pkrankenversicherungs AG hat auch keinen Einfluß auf den Versicherungsfall und den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt. Denn der Kläger hat wegen dieses Versicherungsfalls unstreitig keine Ansprüche gegen die Gj^PJ^krankenversicherungs AG. Es besteht daher auch nicht die Möglichkeit, daß er mit Rücksicht auf ein zu erwartendes höheres Krankengeld seine berufliche Tätigkeit erst später wieder aufgenommen hat, als er es getan hätte, wenn er den Vertrag mit der krankenversicherungs AG nicht geschlossen hätte.
Unter diesen besonderen Umständen kann es der Beklagten zwar nicht verargt werden, wenn sie wegen der Obliegenheitsverletzung, die der Kläger begangen hat, das Versicherungsverhältnis fristlos kündigt. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn sie darüber hinaus die hier geforderte Leistung verweigert. Denn damit nutzt sie eine formale Rechtsposition in einem Fall aus, in dem objektiv durch die Verletzung eine Gefährdung der Interessen der Beklagten weder eingetreten noch überhaupt denkbar ist. Ein solches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich.
Dr. Hauß ist infolge dienstlicher Ortsabwesenheit verhindert	Johannsen	Wüstenberg
 zu unterschreiben
 Johannsen
Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow