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BGH

Gericht: BGH

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt. Von Rechts wegen Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits "bildenden Klage begehrt der Kläger eine Entschädigung von 2 700 EM für einen Rreiheitsschaden und eine solche von 1 000 DM für einen Vermögensschaden0 Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Vermögensschaden hat das Landgericht die Klage als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht "aus proseßrechtliehen Gründen" zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger mindestens für die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Angelegenheiten schon zur Zeit der Klagerhebung und während der ganzen Dauer des Verfahrens nicht prozeß-fähig gewesen sei. Der Kläger hat nach Verstreichen der Revisionsfrist Revision eingelegt und um die 7/iederein^ setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 'Revisionsfrist gebeten. Dem Kläger war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. des Armenrechts raitgeteilt worden ist, hat er Revision eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Rach dieser Vorschrift sind die Parteien in der Ladung darauf hinzuweisen, daß das Entschadigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann, wenn die Partei sich in dem zur Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten läßt. Der Kläger ist zu der ersten, auf den 7» März 1961 anberaumten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geladen worden. Aus diesem Gutachten konnte das Berufungsgericht, ohne gegen Verfahrensnormen zu verstoßen, entnehmen, daß sich der Kläger wenigstens soweit es sich um die Durchsetzung seiner Entschädigungsansprüche handelt, nach der Überzeugung des Sachverständigen in einem die freie Willensbestiramung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der nicht nur vorübergehender Natur ist. Mit diesen Auslassungen wollte der Sachverständige nur darlegen, daß es seiner Überzeugung nach nicht notwendig sei, die Folgerung aus dem von ihm 'festgestellten medizinischen Befund zu ziehen und den Klüger zu entmündigen, da dieser den an ihn normalerweise zu stellenden bescheidenen Anforderungen noch gewachsen war. Dos angefochtene Urteil mußte indes aufgehoben werden, weil aas Berufungsgericht wegen der Prozeßunfähigkeit des Klägers die Berufung "aus prozeßrechtlichen Gründen zurückgewiesen" hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungVerhandlungRevisionsfristBerufungsgerichtParteiLadungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2077 OM
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_174/64
URTEIL	Verkündet	am
3o März tcj65 Broeske J ustizange sie11te
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ir dem Sntschädigungsrechtsstreit
 des Karl-W’ilhelm

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Röhricht -
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtcs für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	AI
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1965 unter ilitvjirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.
Das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7» Januar 1964 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 8o Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 29. April i960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die -ft-lage als unzulässig abgewiesen bleibt. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits "bildenden Klage begehrt der Kläger eine Entschädigung von 2 700 EM für einen Rreiheitsschaden und eine solche von 1 000 DM für einen Vermögensschaden0 Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Vermögensschaden hat das Landgericht die Klage als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht "aus proseßrechtliehen Gründen" zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger mindestens für die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Angelegenheiten schon zur Zeit der Klagerhebung und während der ganzen Dauer des Verfahrens nicht prozeß-fähig gewesen sei. Der Kläger hat nach Verstreichen der Revisionsfrist Revision eingelegt und um die 7/iederein^ setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 'Revisionsfrist gebeten. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründö:
Dem Kläger war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Denn er hat rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts für die Revision nachgesucht. Alsbald nachdem ihm die Bewilligung
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des Armenrechts raitgeteilt worden ist, hat er Revision eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ihm nach £§ 233? 234, 236 ZPO zu erteilen.
Die Revision ist begründet.
Dadurch, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gefällt hat, hat es zwar nicht gegen § 209 3 Abs. 3 BEG verstoßen. Rach dieser Vorschrift sind die Parteien in der Ladung darauf hinzuweisen, daß das Entschadigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann, wenn die Partei sich in dem zur Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten läßt. Der Kläger ist zu der ersten, auf den 7» März 1961 anberaumten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geladen worden. Dabei ist er, wie das von seinem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Empfangsbekenntnis vom 19» November I960 ergibt, auf die Bestimmung des i 209 BEG hingewiesen worden. Zu den folgenden Verhandlungsterminen ist keine neue Ladung erfolgt. Sie sind jeweils in dem zuvor anberaumten Termin verkündet worden. Dadurch war nach * 218 ZPO eine Ladung nicht mehr erforderlich. Das Gesetz verlangt auch nicht, daß die Partei bei der Verkündung des Terrains jeweils erneut auf die Bestimmung des % 209 BEG hingewiesen wird. Der Hinweis in der Ladung gilt für alle folgenden Verhandlungen, su denen keine neue Ladung notwendig ist oder erfolgt.
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2. Ebenso sind dis Angriffe unbegründet, die die i-i-3 vision gegen die h eststellungen des Berufungsgerichts richtet, daß der Kläger nicht prozeßfähig ist. Es ist unerheblich, ob der Kläger allgemein geschäftsunfähig oder ob er dies nur auf dom Gebiete ist, das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet. Bas Berufungsgericht hatte dem Sachverständigen keine bestimmte Frage vorgelegt.
Br hat seinen Auftrag so aufgefaßt, als handle es sich darum? einmal ein Urteil über die Geschäftsfähigkeit des Klage**5 abzugeben und zu dem anderen, die Maßnahmen vorzuschlagen, die wegen der geistigen Verfassung des Klägers zu dessen und zu dem Schutze der Allgemeinheit getroffen werden sollten. Der Sachverständige hat nach gründlicher Untersuchung des Klägers ein eingehend begründetes Gutachten über die geistige Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen auf seinen Geisteszustand erstattet. Aus diesem Gutachten konnte das Berufungsgericht, ohne gegen Verfahrensnormen zu verstoßen, entnehmen, daß sich der Kläger wenigstens soweit es sich um die Durchsetzung seiner Entschädigungsansprüche handelt, nach der Überzeugung des Sachverständigen in einem die freie Willensbestiramung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der nicht nur vorübergehender Natur ist. Biese ieststellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger nach der Überzeugung des Sachverständigen auf einem großen Kreis von Lebensgebieten noch selbständig und auf Grund vernünftiger Überlegungen handeln kann. Mit diesen Auslassungen wollte der Sachverständige nur darlegen, daß es seiner Überzeugung nach
 nicht notwendig sei, die Folgerung aus dem von ihm 'festgestellten medizinischen Befund zu ziehen und den Klüger zu entmündigen, da dieser den an ihn normalerweise zu stellenden bescheidenen Anforderungen noch gewachsen war. Der Sachverständige ließ aber keinen Zweifel darüber, daß der Kläger schwierigen Lebenslagen, insbesondere der Führung des hier vorliegenden Rechtsstreits, nicht gewachsen 'war, daß er insoweit infolge seiner geistigen Erkrankung nicht in der Lage war, einen von krankhafter Störung der Geistestätigkeit unbeeinflußten freien Willen zu bilden und diesem gemäß zu handeln. Daraus konnte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß der Kläger jedenfallsp was den Komplex seiner vermeintlichen Wie-dcrgutmachungsberechtigung anbetrifft? in seiner Y/illens-bildung nicht mehr frei und in der Lage ist, Rechtsstreite auf diesem Gebiete überhaupt zu führen. Es ist unerheblich und beschwert den Kläger nicht, wenn bei seiner Erkrankung medizinisch nicht die Voraussetzungen für eine solche nur partiell beschränkte Geschäftsunfähigkeit, sondern nur die für eine allgemeine Geschäftsunfähigkeit angenommen werden können.
Dos angefochtene Urteil mußte indes aufgehoben werden, weil aas Berufungsgericht wegen der Prozeßunfähigkeit des Klägers die Berufung "aus prozeßrechtlichen Gründen zurückgewiesen" hat. Soweit in einem Rechtsstreit darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger prozeß-fähig ist, hat dieser die Stellung einer prozeßfähigen Partei. Er kann den Rechtsstreit führen und kann in diesem Rechtsstreit auch zulässige Rechtsmittel einlegen.
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Ergibt sich bei der vom Gericht von Amts wegen anzu-stellenden Prüfung? daß die Partei prozeßunf ähig- ist und daß sie dies auch schon zur Zeit der Klagerhebung war, dann muß die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen werden. Pas muß auch dann geschehen, wenn im ersten Hechtszug die Prozeßfähigkeit des Klägers angenommen und erst im Berufungsrechtszug seine Prozeßunfähigkeit lestge stellt wurde. In einem solchen Fall muß das Berufungsgericht dahin erkennen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird (BGH 19, 109).
Da der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg gehabt hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits nach § 9* ZPO zu tragen.
Ascher	Johannsen	Bundesrichter	V/ilden	ist
 durch Krankheit, der Bundesrichter Maaß und Bundesrichter Pr. Loewenheirn sind durch Beurlaubung verhindert zu unterschreiben.
Ascher