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BGH · IV ZR 174/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 174/63

Widerruft die Entschädigungsbehörde einen Bescheid, durch den dem Verfolgten ein Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt worden ist, so liegt ein Ermossensfehlgebrauch der Entschädigungsbehordo nicht schon deshalb vor, weil die Entziehung des Anspruchs möglicherweise Auswirkungen hat, die über den unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden hinausgehen. Eino andere Beurteilung kann nur dann geboten sein, wenn feststeht, daß die Entziehung - oder Versagung - eines solchen Anspruchs eino ernsthafte Bedrohung dos Lebens des Berechtigten zur Böige hat« Januar Ms November 1957 für ärztliche Behandlung des Antragstellers und seiner Familie ein Betrag von 350 Dollar entstanden sei» er aber die Kosten nicht getrennt für den Antragsteller einerseits und seine Familie anderer» seits angebon könne. Bei Vorlage der Beohnungen habe der Antragsteller vorschwiegen» daß diese Kosten nicht nur fUr ihn selber, sondern auoh für die Behandlung von Familienangehörigen erwachsen seien. Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Klage ange-fochten und beantragt, den Beseheid aufzuheben und das beklagte Band zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlundesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und Nr. 2 und 3 dos Bescheides der Entschädigungsbehörde vom 23. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage, soweit sie auf Aufhebung der Nr. 1 und 2 dos Bescheidos vom 23« September 1959 gerichtet ist? Ber Kläger habe, um Entschädigung in Gestalt einer Heilkostonerstattung zu erlangen, unrichtige Angaben über dio Höhe dos Schadens, nämlich der notwendigen Hoilkoston gemacht, indem er Rechnungen Uber Heilbehandlungen, dre von dem ausstellenden Arzt zu den angegebenen Zeiten nicht durchgeführt worden seien, und Quittungen Uber nichtgeleistete Entgelte im Geuumtbetrag von 420 Pollar eingereicht habe. Sa sei aber nicht erwiesen, daß er zur Begründung seiner früheren bereits durch Zahlung erledigten Anträge auf Erstattung von Behandlungskosten des Br. unwahre Angaben gemacht habe. Von Bedeutung für die richtige Ermesseneaus-übung sei, daß im Bescheid im größeren Umfang Vorstöße gegen die Wahrheitspflicht angenommen worden seien als im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden seisn.Auch erscheine die im Bescheid getroffene Feststellung, der Kläger habe offensichtlich vorsätzlich b2w. Es sei zwar nicht sicher, daß die Entziehung des Heilverfahrene namentlich für die Zukunft diese Schädigung des Klägers an s einer Gesundheit zur notwendigen Folge haben werde. mit den Vorschriften über die ünfallfürsorgo der Bundesbeamten) genau umschrieben sind» Daran ändert der Umstand nichts, daß # gleichwohl später im Einzelfall eine Prüfung der Präge geboten sein kann, welche Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs zu erstatten sind (vgl. Ist aber ein Anspruch festgesetzt, so kommt nicht dessen an keine Prist gebundene Vorsagung nach § 7 Abs. 1 BEG, sondern nur seine Entziehung durch einen frietgebundenen Widerrufsbescheid nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BEG i.V, mit den Bestimmungen der §§ 201, 203 Abs. 1 und 2 BEG in Betracht. Entgegen der Meinung der Revision hat daher das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Bescheid vom 23» September 1959, auch sov/eit er den Anspruch auf Erstattung der in der Zukunft entstehenden Behandlungskosten zu dem Gegenstand hat, als Widerrufsbescheid gewertet. vorsätzlich falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Begehren auf Erstattung von Hoilbehandlungskosten für das Jahr 1958 gemacht» Bas Berufungsgericht hat daher insoweit die Voraussetzungen des § 7 Abs» 1 BEO bejaht» gleichwohl abor den Widerrufsbescheid aufgehoben» weil durch die Entziehung dos Anspruchs möglicherweise dem Kläger Über den vom Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen Nachteil hinaus ein weiterer Nachteil an Leib und Leben zugefügt würde* Bamit hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht» daß es die Entziehung als gegen den Grundsatz der Vorhältniemüßigkeit verstoßend und dem mit $ 7 BEG verfolgten Zweck zuwiderlaufend erachtet» Bas Bntachädigungagericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu prüfen» ob die Entschädigungsbohörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Mit dieser Regolung, die den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrocht o entspricht» bringt der Gesetzgeber zu dem Ausdruck, daß die Shtschädigungsgerichte dann, wenn es sich um dio^ Anwendung dos $ 7 BEG handelt» in ihrer Entscheidungsbefugnis auf die ln § 211 BEG normierte Nachprüfung beschränkt bleiben sollen« Bas Gericht hat u«a« zu untersuchen, ob sich die Entschädigungsbohörde im Rahmen der in § 7 BEG ihr eingeräumten Befugnis gehalten» also die in dieser Bestimmung gezogenen Grenzen nicht überschritten hat. November 1963 - IV ZH 75/63 -» nicht veröffentlicht, dargologt hat, bei dor Prüfung dor Verhältnismäßigkeit zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Berechtigten und der deshalb ausgesprochenen Versagung öder Entziehung eines Anspruchs besondere Bedeutung zu. Dies gilt namentlich dann, wenn, wie hier, der Entziehung ein hohes Maß des Verschuldens, nämlich ein zur Erreichung namhafter Beträge vorsätzlich begangener Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Verwendung unlauterer Mittel zugrunde liegt. Weiter ist hier, wie die Revision mit Rocht gol-tend macht, zu berücksichtigen, daß die Entschädigungsbehördo von der ihr in § 7 BEG eingeräumten Befugnis nur teilweise Gebrauch gemaoht hat. bereits erbrachten Leistungen aber lediglich teilweise entzogen» Boi einer solchen Begrenzung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann in aller Regel nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesprochen werden. Bin solcher Vorstoß wie auch ein dem Zwecko der Ermächtigung zuwider laufender Ermessensmißbrauch kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht schon deshalb bejaht werden, weil die ausgesprochene teilweise Entziehung des Anspruchs möglicherweise Auswirkungen hat, die über den unmittelbaren Wirtschaftliehen Schaden hinaus gehen» Solche Böigen der Entziehung lassen sich nicht vermeiden, vor allem dann nicht, wenn die Ehtzir^mitg eines wegen eines Schadens an Körper odor Gesundheit zugebilligten Anspruchs ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber, dem dies nicht entgangen sein kann, hat gleichwohl hinsichtlich dar Befugnis zur Entziehung eines solchen Anspruchs keine Einschränkungen vorgesehen. Bat aber der Gesetzgeber solche Folgen mit in Kauf genommen, so läßt sich nicht schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihres Eintretens von einem dem Zweck der Ermächtigung widerstreitenden Ermeesensmißbrauch oder von einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sprechen. Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn feststeht, daß die Versagung oder Entziehung eines Anspruchs eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Berechtigten zur Folgevhat. Steht dies nicht fest oder dräkgt sich eine solche Folge nicht von selbst auf, dann kann von einem Ermesaensfehler der Entschädigungsbehörde im Sinne dos § 211 BEG nicht gesprochen werden. Bamit allein steht aber noch nicht fest} daß dio Entziehung des Anspruchs Ausv/irkungen der vorerwähnten Art mit sich bringen wird. Auch hat sich der Kläger selbst auf die Gefahr solcher Folgen nicht berufen. Im Widerrufsboscheid der Sntsohädigungebehörde sind in größerem Umfang Verstöße gegen die Wahrheitspflicht im Sinne des $ 7 Abs. 1 BEG angenommen worden, als sic vom Berufungsgericht festgestellt worden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß dor Kläger auch zur Begründung seiner früheren, bereits durch Zahlung erledigten Anträge auf Er- Unterscheidet sich aber der maßgebende Sachverhalt erheblich von dem zunächst als maßgebend erachteten Sachverhalt, so muß die Behörde das ihr obliegende Ermessen erneut ausüben und die dafür maßgebenden Gründe darlogen (Senatsurteile vom 30. Denn nach diesen PostStellungen hat der Kläger.auch Behandlungskosten dos Br. für die Zeit seines Aufenthaltes in Beutsohland im Jahre 1956 geltend gemacht und erstattet erhalten. Bos gleichen ergibt sich aus den Ausführungen dos Berufungsgerichts, daß die vom Kläger eingereichten Rechnungen für das Jahr 1957 auf 410 Bollar lauteton, während Br. S^B^nach Burchsicht seiner Bücher für diose Zeit nur 310 Bollar anführen konnte. Angesichts dieses vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist es widerspruchsvoll, daß das Berufungsgericht unwahre Angaben dos Klägers zur Begründung seiner früheren Erstattungsanträge nicht als erwiesen erachtet hat. die im WiderrufBbescheid enthaltene Feststellung offensichtlich vorsätzlicher und teilweise mindestens'grob fahrlässiger Angaben des Klägers sei bedenklich, nicht beigotreten werden. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß ein Verfolgter, der unter Vorlage fiktiver Rechnungen eines Arztes dio Erstattung der Kosten nicht stattgefundener Behandlungen eines Arztes verlangt, sich unlauterer Mittel bedient und sich zugleich eines schworen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht schuldig macht, wie dies die EtatSchädigungsbehörde angenommen hat. Der Umstand, daß - möglicherweise - der Verfolgte durch einen anderen Arzt behandelt worden ist, kann hieran, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts änderen. U.m zu einer solchen erneuten Ermosaensausübung Gelegenheit zu geben, ist, v/as die Revision mit Recht geltend macht, schon mit Rücksicht aut den Boschleu-nigungsgrundsatz dos § 179 BEG geboten (vgl» das vorerwähnte Senatsurteil vom 18.

Zitierte Normen: § 7 BEG
EntziehungBehandlungRechnungBEGBerufungsgerichtZeitAnspruchdosKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerkj Amtliche Sammlung:
ja
 nein
i
B£G §§ 211, 201, 203, 7, 29 Hr« 1, 30
Widerruft die Entschädigungsbehörde einen Bescheid, durch den dem Verfolgten ein Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt worden ist, so liegt ein Ermossensfehlgebrauch der Entschädigungsbehordo nicht schon deshalb vor, weil die Entziehung des Anspruchs möglicherweise Auswirkungen hat, die über den unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden hinausgehen. Eino andere Beurteilung kann nur dann geboten sein, wenn feststeht, daß die Entziehung - oder Versagung - eines solchen Anspruchs eino ernsthafte Bedrohung dos Lebens des Berechtigten zur Böige hat«
BOH, Urt. v. 11. März 1964 - IV ZR 174/63 -
OLG München LG München I
el®j2U$i
Verkündot on 11. März 1964 Hooppo, Justizangostellte ala Urkundsbeamter der Geschäft ostollö
 Im Namen des Volkes In d em Entschädigungsrechtsstreit
 des FreiBtaates Bayern,
 vertroton durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludv/igstraßo 2»
Prczeßbevollmächtigter*
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Toxtilhändlor David B Avenue,
 Xi
►/
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbovollraächtigteri Rechtsanwalt Br.	in'
hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß Wilden und Br. Graf
 für Rechteerkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil dos 10. Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichte München vom 21. März 1965 aufgehoben, soweit über den Anspruch des Klägers
" la -
auf Aufhebung der Hr. 2 und 3 dee Bescheides des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 23. September 1959 und übor die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist»
Xm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Vorfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Dio Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 4« November 1957 als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit neben einer Kapitalentschädigung und einer Bento ein Heilverfahren für asthmoide Bronchitis bei LungenemphyBern, Herzmuskel-schwäche leichteren Grades und Anzeichen von Coronarin-suffizienz. Sio ging dabei von einer Erwerbsminderung des Klägers in Höhe von 70 f> aus» In der Folgezeit erstattete sie wiederholt dem Kläger die von diesem verauslagten Heilbehandlungskosten. Als Belege für die ärztliche Behandlung in	legte	der Kläger durchweg
 Quittungen des Arztes Br.	in TflH^vor, welche
 die Unterschrift des Ausstellers tragen und jeweils die Verabfolgung einer Injektion zur Asthmabehandlung bescheinigen.
Unter Vorlage von 84 Rechnungen dieses Arztes hat der Kläger im Dezember 1958 bei der Entschädigungsbe-hörde die Erstattung der durch diese Rechnungen ausge-wieoenen Beträgo in Höhe von 420 Dollar beantragt. Die Rechnungen verteilen sich auf die Monate Februar bis Kai 1958 und Januar 1959. Auf allen für Januar 1959 vorgoleg-ten 19 Rechnungen ist im Datum die Jahreszahl 58 in 59 geändert; in einigen ist auch die Tageszahl nachgezogen. Sämtliche Rechnungen tragen einen aufgestempelten, jedoch nicht unterschriebenen Quittungsvermerk des Arztes Dr.
Auch die Rechnungen selbst sind nicht unterschrieben.
Hach Überprüfung der Rechnungen durch das- Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in	hat	die	Ent-
 
schädigungsbehörde am 23» September 1959 folgenden Bescheid erlassen:
1.	Der Antrag auf Erstattung der Kosten für ärztliche
 Behandlung durch Herrn Dr.med.	für	die
 Zeit vom 2* 1. 1958 bis 12. 5. 1958 in Höhe von Dollar 420 wird abgelehnt.
2.	Die nachstehend benannten erstatteten Beträge
 für ärztliche Behandlung bei demselben Arzt worden zurückgefordert *
a)	Dollar 335 für Behandlung in der Zeit vom 7.2.56 bis 6.6.97 (67 Rechnungen), Auszahlungsverfügung vom 29.8.57;
b)	Dollar 35 für Behandlung in der Zeit vom
12.1.57	bis 20.9.57 (7 Rechnungen), Auszahlungs-Verfügung vom 10.1.58;
o) Dollar 280 für Behandlung in der Zeit vom
3.6.57	bis 30.11.57 (56 Rechnungen), Auszahlungs-Verfügung vom 21.2.58,
Insgesamt Dollar 650.
3.	Der Anspruch auf Erstattung in der Zukunft entstehender Heilkosten wird versagt.
In den Gründeh ist ausgeführtDer behandelnde Arzt habe, wie die Überprüfung der eingereichten 84 Rechnungen ergeben habe, Gefälligkeitsreohnungen ausgestellt. In der Zeit vom 1. Februar 1958 bis 27. Januar 1959 habe keine Behandlung stattgefunden. Eine Erstattung sei daher insoweit nicht möglich. Der bohandoln-do Arzt habo weiter erklärt, daS in der Zeit vom
 
Januar Ms November 1957 für ärztliche Behandlung des Antragstellers und seiner Familie ein Betrag von 350 Dollar entstanden sei» er aber die Kosten nicht getrennt für den Antragsteller einerseits und seine Familie anderer» seits angebon könne. Bei Vorlage der Beohnungen habe der Antragsteller vorschwiegen» daß diese Kosten nicht nur fUr ihn selber, sondern auoh für die Behandlung von Familienangehörigen erwachsen seien. Br habe sich somit mehrfach zwecks Erlangung einer ihm überhaupt nicht zu8tehendon bew. einer höheren Entschädigung unlauterer Mittel bedient und offensichtlich vorsätzlich bzw. teilweise mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Die bereits erstatteten Beträge in Höhe von 650 Dollar seien deshalb zurttckzufordorn (§7 Abs. 1 und 3 BEO). Der Anspruch auf Erstattung künftig anfallender Hoilkosten werde versagt, da sich der Antragsteller wiederholt unlauterer Mittel bedient bzw. grob fahrlässig unrichtige Angaben über Orund und Höhe des Schadens gemacht habe (§7 Abs. 1 BEO). Die Gesamtversagung erscheine in Anbetracht der Art und Weise des betrügerischen Vorgehens des Antragstellers allein angemesson.
Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Klage ange-fochten und beantragt, den Beseheid aufzuheben und das beklagte Band zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2.
Januar 1958 bis 12. Hai 1958 den Betrag von 420 Dollar, umgereohnot. in Deutsche Mark zu dem Kurs des Vages der letzten mündlichen Verhandlung» zu erstatten.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag dos beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
 
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlundesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und Nr. 2 und 3 dos Bescheides der Entschädigungsbehörde vom 23. September 1959 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewioson und die Berufung zurUckgev;iesen. Von don außor-gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es dem Klägor 20 dem Beklagten 80# auf erlegt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag? die Klage in-vollem Umfang abzuwoisen? weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eiuen.
S^gcheidungfg^^si
 Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts? soweit esdie-.siif Erstattung des Betrages von 420 Dollar gorichteto Klage abgewiesen hat? bestätigt. Es hat hiorzu festgestellt, daß die in den 84 Rechnungen des Arztos.
Dr. SMp angegebenen Behandlungen nicht stattgefunden haben und der Kläger die angegebenen Beträge nicht bezahlt hat.
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Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage, soweit sie auf Aufhebung der Nr. 1 und 2 dos Bescheidos vom 23« September 1959 gerichtet ist? stattgogebon. Dieso
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Entscheidung hat ea wie folgt begründst s Insoweit handle es sich um einen fristgerecht*^ erlassenen Widerrufs-boscheid mit Rückforderung gemäß §§ 201 Abs. 1, 203»
204 Abo. 2 BEO, also um eine Entziehung des Anspruchs auf Heilverfahren, nicht um dessen Versagung nach § 7 Abs» 1 BEG. Bio Voraussetzungen des $ 7 Abs. 2 BEG soien gogoben. Ber Kläger habe, um Entschädigung in Gestalt einer Heilkostonerstattung zu erlangen, unrichtige Angaben über dio Höhe dos Schadens, nämlich der notwendigen Hoilkoston gemacht, indem er Rechnungen Uber Heilbehandlungen, dre von dem ausstellenden Arzt zu den angegebenen Zeiten nicht durchgeführt worden seien, und Quittungen Uber nichtgeleistete Entgelte im Geuumtbetrag von 420 Pollar eingereicht habe. Biesen fäusohungsversuch habe er vorsätzlich unternommen. Sa sei aber nicht erwiesen, daß er zur Begründung seiner früheren bereits durch Zahlung erledigten Anträge auf Erstattung von Behandlungskosten des Br.	unwahre	Angaben gemacht habe. Baß
 die von Br.	bescheinigten Behandlungen nicht.statt-
gefunden hätten, lasse sich - abgesehen von den in die Zeit des Aufenthalts des Klägers in Beutsohland im Jahre 1956 * fallenden Behandlungen - nicht feststellen, ebensowenig, daß ein Üfeil der erstatteten Arztkoeten in Wahrheit für Behandlungen der Ehefrau oder der Kinder dos Klägers angofallen s ei£*tv Es biete aber bereits dio Feststellung, der Kläger babe vorsätzlich unrichtige Angaben bezüglich der Kosten für das Jahr 1956 gemacht, eine ausreichende Grundlage für die Entziehung des Heilverfahrens auch für die zurückliegende Zeit und ebenso für die Zukunft. Jedoch ergebo die naoh $ 211 BEG gebotene
 Nachprüfung, daß die Entsehädigungsbehördo bei der Ausübung ihres Ermessens nicht hinreichend erwogen habe, ob ihr Brme88ensgobrauch noch dem Zweck der Ermächtigung entspreche. Von Bedeutung für die richtige Ermesseneaus-übung sei, daß im Bescheid im größeren Umfang Vorstöße gegen die Wahrheitspflicht angenommen worden seien als im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden seisn.Auch erscheine die im Bescheid getroffene Feststellung, der Kläger habe offensichtlich vorsätzlich b2w. teilweise mindestens -grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, bedenklich. Es sei nicht völlig gewiß, daß der mit der Vorlage der fiktiven Rechnungen erstrebte Vermögens-vorteil rechtswidrig gewesen sei. Der Erstattungsanspruch würde dem Kläger auoh zustehen, wenn er die Kosten für ärztliche Behandlung zwar nicht durch Dr.	sondern
 durch andere Ärzte aufgewendet hätte. Es könne aber auf sich beruhen, ob diese Gründe zur Aufhebung des Widerruf sbescheidos wegen eines Ermesaensfehlers führen müßton. Die Entziehung könne in dem von dor Entschädigungsbehörde angeordneten Umfang aus einem anderen, schwerer wiegenden Grunde nicht bestehen bleiben. Der Kläger ooi schworkrank, die Minderung seiner Srworbsföhigkeit betrage 70 Zu seinen Verfolgungaleiden sei noch oin nicht verfolgung8bodingtes Magengeschwür getreten. Der Kläger bedürfe ständiger ärztlicher Behandlung» Es sei nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß or bei längeror Unterbrechung der Behandlung gesundheitlich Schaden nehmen werde« Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nioht gut. Dem mit § 7 BEG verfolgten Zweck dor Sicherung gegen unwahre Angaben durch Benachteiligung der
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Unwahrhaftigen entspreche es nicht, wenn dem Schuldigen Uber einen vom Gesetz vorgesehenen wirtschaftliehen Nachteil hinaus ein weiterer an Leib.oder Leben zugefügt werde.
Lies habe die Bntscbädigungsbehörde nicht beachtet. Es sei zwar nicht sicher, daß die Entziehung des Heilverfahrene namentlich für die Zukunft diese Schädigung des Klägers an s einer Gesundheit zur notwendigen Folge haben werde. Dem Gericht obliege es jedoch nicht, in dieser Hinsicht Ermittlungen anzustellen. Denn bei Berücksichtigung des Ergebnisses seiner Ermittlungen würde es das Ermessen der Entsohädigungsbehörde durch sein eigenes Ermessen ersetzen oder ergänzen. La eine Zurüok-vorweisung der Saohe an die Entschädigungsbehörde nicht in Betracht komme, müsse der Srmessenefehler dieser Behörde zur Aufhebung des die Entziehung des Heilverfahrens anordnenden feiles des Bescheides führen« Lie Entsohädi-gungsbehörde v/erde dadurch nicht gehindert, wegen der Vorlage der Rechnungen des Lr»	Uber	nioht geleistete
 ärztliche Lienste unter den gesetzlichen Voraussetzungen und rechter Ausübung des Ermessens die Entziehung neuerdings auszusprechen.
2. Liese Erwägungen sind nicht frei von entseheidungs-erhoblichen Rechtefehlern.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 204/62 RzW 1963*
364 Nr. 14) ist der Anspruch auf Heilverfahren ein Rahmenanspruch, dessen Festsetzung einen Antrag auf LurchfUhrung konkreter Heilmaßnahmen nicht zur Voraussetzung hat.
Wird ein solcher Anspruch unter AufflUVrung der in Betracht kommenden Leiden zugobllligt, so werden damit die
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Rechte des Verfolgten so genau als möglich klargestellt, da die dann in Präge kommenden Leistungen im Gesetz (§ 50 BEG, §§ 9, ff 2. DV-BEG i.V. mit den Vorschriften über die ünfallfürsorgo der Bundesbeamten) genau umschrieben sind» Daran ändert der Umstand nichts, daß # gleichwohl später im Einzelfall eine Prüfung der Präge geboten sein kann, welche Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs zu erstatten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Pobruar 1962 - IV ZB 38/62 nicht veröffentlicht). Die Zubilligung eines Anspruchs auf Heilverfahren unter Benennung der in Betracht kommenden Leidon ist somit oine Pestsetzung dieses Anspruchs. Ist aber ein Anspruch festgesetzt, so kommt nicht dessen an keine Prist gebundene Vorsagung nach § 7 Abs. 1 BEG, sondern nur seine Entziehung durch einen frietgebundenen Widerrufsbescheid nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BEG i.V, mit den Bestimmungen der §§ 201, 203 Abs. 1 und 2 BEG in Betracht. Entgegen der Meinung der Revision hat daher das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Bescheid vom 23» September 1959, auch sov/eit er den Anspruch auf Erstattung der in der Zukunft entstehenden Behandlungskosten zu dem Gegenstand hat, als Widerrufsbescheid gewertet. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Widerruf innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG ausgesprochen worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungs gericht ist insoweit ersichtlich den Erwägungen des Landgerichts gefolgt, dio lceinon Rechtsfohler erkennen lasson.
b) Rach den PostStellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in der Absicht, Entschädigung zu erlangen,
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vorsätzlich falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Begehren auf Erstattung von Hoilbehandlungskosten für das Jahr 1958 gemacht» Bas Berufungsgericht hat daher insoweit die Voraussetzungen des § 7 Abs» 1 BEO bejaht» gleichwohl abor den Widerrufsbescheid aufgehoben» weil durch die Entziehung dos Anspruchs möglicherweise dem Kläger Über den vom Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen Nachteil hinaus ein weiterer Nachteil an Leib und Leben zugefügt würde* Bamit hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht» daß es die Entziehung als gegen den Grundsatz der Vorhältniemüßigkeit verstoßend und dem mit $ 7 BEG verfolgten Zweck zuwiderlaufend erachtet»
Bio Angriffe der Revision gogen diese rechtliche Würdigung sind begründet«
Nach § 7 BEG liegt die Entziehung oder Versagung von Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigungsbehörde. Bas Bntachädigungagericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu prüfen» ob die Entschädigungsbohörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Mit dieser Regolung, die den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrocht o entspricht» bringt der Gesetzgeber zu dem Ausdruck, daß die Shtschädigungsgerichte dann, wenn es sich um dio^ Anwendung dos $ 7 BEG handelt» in ihrer Entscheidungsbefugnis auf die ln § 211 BEG normierte Nachprüfung beschränkt bleiben sollen« Bas Gericht hat u«a« zu untersuchen, ob sich die Entschädigungsbohörde im Rahmen der in § 7 BEG ihr eingeräumten Befugnis gehalten» also die in dieser Bestimmung gezogenen Grenzen nicht überschritten hat. Eine richterlich nachprüfbare Ermessenattborscbroi-tung nimmt die verwaltungsgerichtliohe Rechtsprechung
11 -
(vgl. aio in BVorwGE 3> 297, 301; 5, 50, 52} 11, 172 voröffontlichton Entscheidungen doe Bundesverwaltungsgerichts; fomer Eyermann/Fröhler, Anm. 16 zu § 114 Vv/GO mit r/eiteren zahlreichen Nachweisen) auch in Fällen unnötiger Härte und bei Verstößen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an« Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann jedoch, ebenso wie ein in der Mißachtung des Zweckes einer Ermächtigung liegender Ermessensmißbrauch, nur mit größter Zurückhaltung bejaht worden« Abzuwägen sind dabei dor Zweck der Vorschrift und die in ihr. vorgesehenen Maßnahmen einerseits, das Verhalten des Betroffenen und die deshalb gegen ihn erlassene^ Maßnahmen andererseits.
Biesen Erfordernissen wird, wie die Revision mit Recht rügt, das angofochtene Urteil nicht gerecht.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Bezembor 1957 - IV 2R 232/57 -, TM Nr. 4 zu § 7 BEG 1956 ■ RzW 1958, 100 Nr. 18) hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Bedeutung, die in den Entschädigungsverfahren den Angaben der Antragsteller schon im Hinblick auf die Bestimmung dos § 176 Abs. 2 BEG zu-komot, mit gutem Grund erhöhte Anforderungen an die Richtigkeit dieser Angaben gestellt und an unrichtige Angaben eine weitgehende Vorwirkungsfolge geknüpft.
Bies war auch deshalb goboten,woil eine strafrochtliehe Ahndungsmöglichkeit solchen Verhaltene vielfach ausscheidet. Bio der Entschädigungsbehörde in § 7 BEG oin-geräumto Vorsagungsbofugnis muß daher naoh dem Zwock dieser Vorschrift zu einer wirksamen Bekämpfung allor Vorstöße gegen die Wahrheitspflicht benutzt werden (vgl. Senatourtoil vom 26. Juni 1957 - IV ZR 101/57 -?
TM Nr. 2 zu § 7 BEG 1956 * RzW 1957, 328 Nr. 24). Biosom Gesichtspunkt kommt, wie der Senat im Urteil vom
12 -
13. November 1963 - IV ZH 75/63 -» nicht veröffentlicht, dargologt hat, bei dor Prüfung dor Verhältnismäßigkeit zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Berechtigten und der deshalb ausgesprochenen Versagung öder Entziehung eines Anspruchs besondere Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 7 BBÖ dem Verfolgten, der sich betrügerischer oder an Betrug gron-zendor Handlungen schuldig macht, den Verlust sämtlicher Ansprüche einschließlich der bereits empfangenen Leistungen androht. Damit den Versuchungen wirksam entgegen getreten werdon kann, und § 7 BEG sein volles Gewicht und die ihm. vom Gesetzgeber gegebene Bedeutung behält, muß die Vorschrift so ausgelegt und angewenäet werden, daß sie ihren Zwecken in möglichst weitem Umfang gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1961 - IV ZH 79/61 RzW 1962, 121 Nr. H). Es kann deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen gesagt werden, daß die Ent-schädigungsbehördo, die die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ausspricht, gegen den Grundsatz der Vorhältnis-mäßigkeit verstößt. Dies gilt namentlich dann, wenn, wie hier, der Entziehung ein hohes Maß des Verschuldens, nämlich ein zur Erreichung namhafter Beträge vorsätzlich begangener Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Verwendung unlauterer Mittel zugrunde liegt. Weiter ist hier, wie die Revision mit Rocht gol-tend macht, zu berücksichtigen, daß die Entschädigungsbehördo von der ihr in § 7 BEG eingeräumten Befugnis nur teilweise Gebrauch gemaoht hat. Sie hat dem Kläger die ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit zugebilligte KapltalentSchädigung samt Rente belassen. Außerdem hat sie ihm den Anspruch auf Heilverfahren nur hinsichtlich der künftigen Ansprüche ganz, hinsichtlich dor ‘
"•> **
bereits erbrachten Leistungen aber lediglich teilweise entzogen» Boi einer solchen Begrenzung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann in aller Regel nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesprochen werden. Bin solcher Vorstoß wie auch ein dem Zwecko der Ermächtigung zuwider laufender Ermessensmißbrauch kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht schon deshalb bejaht werden, weil die ausgesprochene teilweise Entziehung des Anspruchs möglicherweise Auswirkungen hat, die über den unmittelbaren Wirtschaftliehen Schaden hinaus gehen» Solche Böigen der Entziehung lassen sich nicht vermeiden, vor allem dann nicht, wenn die Ehtzir^mitg eines wegen eines Schadens an Körper odor Gesundheit zugebilligten Anspruchs ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber, dem dies nicht entgangen sein kann, hat gleichwohl hinsichtlich dar Befugnis zur Entziehung eines solchen Anspruchs keine Einschränkungen vorgesehen. Bat aber der Gesetzgeber solche Folgen mit in Kauf genommen, so läßt sich nicht schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihres Eintretens von einem dem Zweck der Ermächtigung widerstreitenden Ermeesensmißbrauch oder von einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sprechen.
Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn feststeht, daß die Versagung oder Entziehung eines Anspruchs eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Berechtigten zur Folgevhat. Steht dies nicht fest oder dräkgt sich eine solche Folge nicht von selbst auf, dann kann von einem Ermesaensfehler der Entschädigungsbehörde im Sinne dos § 211 BEG nicht gesprochen werden. Hier läßt das im
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Berufungaurteil angeführte Gutachten vom 23» Juni 1959 zwar orkennen} daß eich dio aubjoktiven Beschwerden doo Klägers verstärkt haben und daß noch ein verfol-gungaunabhängigoa Leiden hinzugetreten ist. Bamit allein steht aber noch nicht fest} daß dio Entziehung des Anspruchs Ausv/irkungen der vorerwähnten Art mit sich bringen wird. Auch hat sich der Kläger selbst auf die Gefahr solcher Folgen nicht berufen. Bor Tatbestand des Berufungsurteils enthält hierüber nichts. Bas Berufungsgericht hat auch eine derartige Feststellung nicht getroffen-' und nicht treffen können. Seiner Auffassung} daß die Ent-schädigungsbehördo zu neuen Ermittlungen verpflichtet ist und daß deshalb der Bescheid aufzuheben ist, kann nicht boigetreten werden. Die Aufhebung einos Bescheides v/ogen eines SrmeBsensfehlors ist nur statthaft, wenn Umstände festatehen, aus denen sich ein solcher Ermesseno-fehlgebrauch ergibt. Bio bloße Möglichkeit des Vorhandenseins solcher Umstände kann hierfür nicht ausreichen.
Ein Ermes3ensfchler der Entschädigungsbehörde liegt somit insov/eit nicht vor.
3. Aus diesen Gründen kann das angefoohtene Urtoil keinen Bestand haben. Ber Senat ist jedoch nicht in dor Lago, in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Widerrufsboscheid der Sntsohädigungebehörde sind in größerem Umfang Verstöße gegen die Wahrheitspflicht im Sinne des $ 7 Abs. 1 BEG angenommen worden, als sic vom Berufungsgericht festgestellt worden sind.
Denn das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß dor Kläger auch zur Begründung seiner früheren, bereits durch Zahlung erledigten Anträge auf Er-
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stattung von Behandlungskosten doe Dr. unwahre Angaben gemacht hatInsoweit weicht der vom Berufungsgericht für erwioeen erachtete Sachverhalt in objektiver Hinsicht von dem dem Widerrufsbeschoid zugrundoliogendon Sachverhalt ab» Biese Abv/eichung ist nicht so unbedeutend9 daß sie außer Betracht gelassen worden könnte. Unterscheidet sich aber der maßgebende Sachverhalt erheblich von dem zunächst als maßgebend erachteten Sachverhalt, so muß die Behörde das ihr obliegende Ermessen erneut ausüben und die dafür maßgebenden Gründe darlogen (Senatsurteile vom 30. Mai 1962 - IV ZR 287/61 RzY/ 1962, 474 Nr. 40, und vom 27. Soptembor 1963 - IV ZR 61/63 -). Hieran fehlt os. Jedoch ist die vorfahrensrechtliehe Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zu seinon eigenen Feststellungen, begründet. Denn nach diesen PostStellungen hat der Kläger.auch Behandlungskosten dos Br.	für	die	Zeit	seines	Aufenthaltes in
 Beutsohland im Jahre 1956 geltend gemacht und erstattet erhalten. Bos gleichen ergibt sich aus den Ausführungen dos Berufungsgerichts, daß die vom Kläger eingereichten Rechnungen für das Jahr 1957 auf 410 Bollar lauteton, während Br. S^B^nach Burchsicht seiner Bücher für diose Zeit nur 310 Bollar anführen konnte. Angesichts dieses vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist es widerspruchsvoll, daß das Berufungsgericht unwahre Angaben dos Klägers zur Begründung seiner früheren Erstattungsanträge nicht als erwiesen erachtet hat.
Biese Frage bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung.
Bes gleichen kann der Auffassung des Berufungsgericht!
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die im WiderrufBbescheid enthaltene Feststellung offensichtlich vorsätzlicher und teilweise mindestens'grob fahrlässiger Angaben des Klägers sei bedenklich, nicht beigotreten werden. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß ein Verfolgter, der unter Vorlage fiktiver Rechnungen eines Arztes dio Erstattung der Kosten nicht stattgefundener Behandlungen eines Arztes verlangt, sich unlauterer Mittel bedient und sich zugleich eines schworen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht schuldig macht, wie dies die EtatSchädigungsbehörde angenommen hat. Der Umstand, daß - möglicherweise - der Verfolgte durch einen anderen Arzt behandelt worden ist, kann hieran, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts änderen.
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren tatriehterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückzuvsrweisen.
Falls die neue Verhandlung einen Sachverhalt or-gibt, der von dem dem Widerrufsbescheid zugrundeliegenden Sachverhalt erheblich abweicht * wird zu berücksichtigen sein, daß das beklagte Land, das im gerichtlichen Entschädigungsverfahren anstelle seiner Entschädigungsbehörde auftritt, in diesem Verfahren sein Ermessen neu ausüben kann.
U.m zu einer solchen erneuten Ermosaensausübung Gelegenheit zu geben, ist, v/as die Revision mit Recht geltend macht, schon mit Rücksicht aut den Boschleu-nigungsgrundsatz dos § 179 BEG geboten (vgl» das vorerwähnte Senatsurteil vom 18. Oktober 1961).
Aachor	Bundesrichter Baske	Maaß
 ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Wilden
 Br. Graf